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Für Anbieter von häuslicher Pflege, Intensivpflege, Palliativpflege sowie Tages- und Nachtpflege ist es nicht einfach, den Überblick zu behalten. Die Pflegebranche ist durchzogen mit komplexen Vorgaben und Prozessen, zudem gibt es immer wieder Neuigkeiten aus der Politik. Wir vom Deutschen Medizinrechenzentrum (DMRZ.de) haben alle relevanten News und Informationen gesammelt und für Sie zusammengefasst. Was ändert sich 2024 und 2025? Egal, ob zum Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG), zum aktuellen Pflegemindestlohn, zu aktuellen Expertenstandards oder zur Strukturierten Informationssammlung: Hier werden Sie fündig!
Wissenswertes für alle
Grundlegendes in der Pflege: Die Pflegestärkungsgesetze und der Pflegegrad
Neu ab Juli 2025: Der neue Gemeinsame Jahresbetrag für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege
Pflege durch Fachkräfte: Pflegesachleistungen und Kombinationspflege
Pflege durch Angehörige: Pflegegeld, Qualitätsbesuche und Pflege Ko-Pilot
Tages- und Nachtpflege mit und ohne Demenz nach § 36, §38, §41, §45 SGB XI
Wissenswertes für alle, die in der Pflege arbeiten
Das Gesetz, das derzeit die größte Auswirkung in der Pflege hat, ist das Pflegestärkungsgesetz. Es gab von 2015 bis 2017 insgesamt drei Pflegestärkungsgesetze. Den vorangegangen sind die 1995 eingeführte Pflegepflichtversicherung, das „Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz“ von 2002 sowie das „Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz“ (PNG) aus dem Jahr 2012.
Die Basis für die neuen Pflegestärkungsgesetze sind die Definition und Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs. Dieser orientiert sich nun stärker an den Bedürfnissen jedes einzelnen Menschen, an seiner individuellen Lebenssituation und an seinen individuellen Beeinträchtigungen und Fähigkeiten. Die Frage ist: Ab wann ist ein Mensch laut Gesetz „pflegebedürftig“? Mit den alten Pflegestufen 1, 2 und 3 wurden Pflegebedürftige ausschließlich auf ihre alters- oder krankheitsbedingten körperlichen Einschränkungen begutachtet. Kognitive oder seelische Einschränkungen – wie sie zum Beispiel bei psychischen Erkrankungen wie Demenz oder Depression auftreten – oder geistige Behinderungen blieben weitestgehend unberücksichtigt.
Mit dem Pflegestärkungsgesetz 2 wurden die drei Pflegestufen durch die neuen fünf Pflegegrade abgelöst. Mit dem neuen Pflegegrad 1 wurden zudem Menschen eingestuft, die noch keinen erheblichen Unterstützungsbedarf haben, aber etwa eine Pflegeberatung oder eine Anpassung der Wohnungsgegebenheiten benötigen. Vor allem wird mit den Pflegegraden nicht mehr zwischen Menschen mit oder ohne einer dauerhaft eingeschränkten Alltagskompetenz (wie z. B. Demenz oder einer psychischen Erkrankung) unterschieden. Für die Beurteilung des Pflegegrads gibt es das „neue Begutachtungsassessment“ (kurz NBA). Hier finden Sie umfassende Informationen zum Pflegegrad und zur Berechnung des Pflegegrads.
Fast alle Leistungsbeträge der Pflegeversicherungen wurden angehoben. Das liegt vor allem an der im § 30 SGB XI festgelegten Dynamisierung, die alle drei Jahre durchgeführt werden sollte. Weiter unten erfahren Sie, wie viel Pflegegeld und Pflegeleistungen aktuell für die jeweiligen Pflegegrade zur Verfügung stehen.
Mit den Pflegestärkungsgesetzen 1 und 2 wurde der Grundsatz „ambulant vor stationär“ gestärkt. Pflegebedürftige sollen so weit wie möglich zu Hause gepflegt werden. Aus diesem Grund wurden die Leistungsbeiträge für die ambulante sowie private Pflege mit dem PSG 1 erhöht, wogegen die finanzielle Unterstützung für die Heimpflege weniger geworden ist.
Mit dem PSG 1 wurde die Kombinierbarkeit der Kurzzeitpflege und der Verhinderungspflege verbessert. Die finanzielle Unterstützung lässt sich bis zu einem gewissen Betrag auf die jeweils andere Leistung übertragen. Die Kurzzeitpflege ist eine kurzzeitige vollstationäre Pflege (z. B. nach einem Krankenhausbesuch) in einer Pflegeeinrichtung. Verhinderungspflege ist eine Vertretung bei der häuslichen Pflege durch einen Angehörigen (z. B. wenn dieser verhindert ist).
Durch das Pflegestärkungsgesetz 1 wurde die Tagespflege und Nachtpflege neugeregelt. Das Wichtigste dabei: Es wurde festgelegt, dass die finanzielle Unterstützung für die teilstationäre Pflege nicht mehr auf das Pflegegeld oder die Pflegeleistungen angerechnet werden.
Alles zur Tagespflege (Teilstationären Pflege)Durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) von Mai 2023 werden sowohl die Verhinderungspflege als auch die Kurzzeitpflege angeglichen. Ziel ist es, die Regelungen zu vereinfachen und Hindernisse abzubauen. Konkret wird zum 1. Juli 2025 ein neuer Paragraf § 42a SGB XI in Kraft treten. (Für Pflegebedürftige, die 25 Jahre oder jünger sind und Pflegegrad 4 oder 5 haben, gelten die neuen Regeln weitestgehend schon ab dem 1. Januar 2024. Genaueres dazu finden Sie HIER.)
Was sich ändert:
Speziell für Pflegedienste oder andere Leistungserbringer in der Pflege hat das Deutsche Medizinrechenzentrum (DMRZ.de) einen praktischen Pflegegrad-Rechner entwickelt. Exklusiv für alle, die ihre Leistungen über DMRZ.de verwalten und abrechnen.
Pflegesachleistungen wird die Hilfe genannt, die von professionellen Pflegekräften geleistet wird und von der Pflegekasse bezahlt wird. Es handelt sich in der Tat um eine „Sach“-Leistung, da der Pflegebedürftige bzw. dessen Angehörige das Geld, was Ihnen zusteht, nicht direkt erhalten; Sie bekommen pflegerischen Leistungen im Gegenwert dieser Summe. Gefördert wird diese Form der häuslichen Pflege bei Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5.
Ausgeführt werden Pflegesachleistungen von professionellen Pflegekräften – unabhängig davon, ob es ich um Einzelpersonen oder um Pflegedienste handelt. Wie Sie den richtigen Pflegedienst finden und welche Leistungen Ihnen ergänzend zustehen, erfahren Sie auf dieser Infoseite zum Thema Pflegesachleistungen.
Weiter unten an dieser Stelle finden Sie auch Infos zur Kombination von Pflegesachleistungen und Pflegegeld sowie zu dem genauen Wert der Sachleistungen nach Pflegegrad.
Auch Pflegedienste ist die häusliche Pflege durch Angehörige oder Ehrenamtler kein unwichtiges Thema. Immerhin sind es Leistungserbringer in der Pflege, die sich um die regelmäßigen Qualitätssicherungsbesuche bei den Pflegebedürftigen kümmern.
Nimmt ein Pflegebedürftiger nicht die Unterstützung eines Pflegedienstes oder Pflegeheims in Anspruch, sondern wird von einem nicht-professionellen Pflegenden umsorgt, steht diesem Pflegegeld zu. Gesetzlich festgelegt ist dies im § 37 SGB XI. Doch auf Wunsch lässt sich die Pflege durch Angehörige auch mit der Pflege durch einen professionellen Pflegedienst kombinieren. Das ist dann möglich, wenn sich ein Pflegedienst zum Beispiel um die morgendliche Körperpflege kümmert. In einem solchen Fall gibt es das Pflegegeld aber nicht im vollem Umfang: Je mehr die Pflegesachleistungen ausgeschöpft sind, desto prozentual geringer ist das Pflegegeld. Hier finden sie mehr zu der Kombinationsleistung in der Pflege.
Zusätzlich zum Pflegegeld stehen einem Pflegebedürftigen die teilstationäre Pflege in einem Pflegeheim sowie Leistungen der Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege zur Verfügung. Hinzu kommen noch ein Betreuungs- und Entlastungsbeitrag sowie Hilfsmittel, Beratungen, Kurse für die pflegenden Angehörigen und ein Zuschuss für die Wohnraumanpassung. Wir haben für Sie hier aufgelistet, was Empfängern von Pflegegeld alles zusteht und wie Sie Pflegegeld beantragen.
Damit bei der Pflege durch einen Angehörigen trotzdem eine Qualitätssicherung stattfindet, findet ein obligatorischer Pflegebesuch durch einen Pflegedienst statt. Die sogenannten Qualitätssicherungsbesuche werden nach § 37 Abs. 3 SGB XI definiert. Je nach Pflegegrad finden die Besuche viertel- oder halbjährlich statt. Hier finden sie alles, was Sie zur Abrechnung von Qualitätssicherungsbesuchen wissen müssen. Auch interessant: Alternativ dazu hat der Pflegebevollmächtigte der Bundesregierung, Andreas Westerfellhaus, im Juli 2019 ein Konzept für den sogenannten Pflege Ko-Piloten (PDF) vorgestellt, der die bisherigen Kontrollbesuche bei pflegenden Angehörigen ersetzen soll. Der Pflege Ko-Pilot soll Pflegebedürftige und Pflegepersonen im Rahmen regelmäßiger Besuche vertrauensvoll und unabhängig unterstützen und beraten.
Pflegegrad | 2022 (monatlich) | 2023 (monatlich) | 2024 (monatlich) | 2025 (monatlich) |
---|---|---|---|---|
Pflegegrad 1 | 0 € | 0 € | 0 € | 0 € |
Pflegegrad 2 | 316 € | 316 € | 332 € | 347 € |
Pflegegrad 3 | 545 € | 545 € | 572 € | 599 € |
Pflegegrad 4 | 728 € | 728 € | 764 € | 800 € |
Pflegegrad 5 | 901 € | 901 € | 946 € | 990 € |
Pflegegrad | 2022 (monatlich) | 2023 (monatlich) | 2024 (monatlich) | 2025 (monatlich) |
---|---|---|---|---|
Pflegegrad 1 | 125 €* | 125 €* | 125 €* | 131 €* |
Pflegegrad 2 | 724 € | 724 € | 761 € | 796 € |
Pflegegrad 3 | 1.363 € | 1.363 € | 1.432 € | 1.497 € |
Pflegegrad 4 | 1.693 € | 1.693 € | 1.778 € | 1.859 € |
Pflegegrad 5 | 2.095 € | 2.095 € | 2.200 € | 2.299 € |
* per Entlastungsbeitrag |
Pflegegrad | 2022 (monatlich) | 2023 (monatlich) | 2024 (monatlich) | 2025 (monatlich) |
---|---|---|---|---|
Pflegegrad 1 | 125 €* | 125 €* | 125 €* | 131 €* |
Pflegegrad 2 | 689 € | 689 € | 689 € | 721 € |
Pflegegrad 3 | 1.298 € | 1.298 € | 1.298 € | 1.357 € |
Pflegegrad 4 | 1.612 € | 1.612 € | 1.612 € | 1.685 € |
Pflegegrad 5 | 1.995 € | 1.995 € | 1.995 € | 2.085 € |
* per Entlastungsbeitrag |
Ein großes Thema für Leistungserbringer in der Pflege ist die sogenannte Pflegedokumentation. Diese ist gesetzlich vorgeschrieben, frisst im Arbeitsalltag aber viel Zeit. Deswegen gibt es schon seit langem Pläne, die Pflege zu „entbürokratisieren“. Dabei sollen das sogenannte Strukturmodell und die damit zusammenhängende Strukturierte Informationssammlung (SIS) helfen. Die beiden zentralen Kernpunkte des Strukturmodells sind:
Einrichtungen dokumentieren in der Grundpflege nur noch die von der Pflegeplanung abweichenden Ereignisse und Leistungen. Dokumentationen der Routine- und Grundpflegetätigkeiten fallen raus.
Die „Strukturierte Informationssammlung“ der Pflegeplanung basiert nur noch auf fünf statt 13 Themenfelder.
Die Grundstruktur einer Pflegedokumentation besteht aus vier Phasen oder Themenfelder gemäß dem neuen Pflegeprozess.
Strukturierte Informationssammlung (SIS): Hier geht es darum, Pflegebedarf einzuschätzen. Die SIS ist eine Art Fragebogen, die die Pflegekraft im Gespräch mit dem Pflegebedürftigen und den Angehörigen ausfüllt, um festzustellen, welche Maßnahmen notwendig sind.
Maßnahmenplanung: Der Pflegeplan wird individuell erstellt.
Berichteblatt: Zur Ausführung des Maßnahmenplans, wird das sogenannte Berichteblatt geführt. Hier werden ausschließlich Abweichungen und tagesaktuelle Ereignisse dokumentiert.
Evaluation: Von den drei vorherigen Punkten lässt sich genau ableiten, wie gut die Pflege funktioniert bzw. was geändert werden sollte.
Hier finden Sie umfassende Informationen zum Strukturmodell und zur SIS.
Ein Beispiel für die Pflegedokumentation finden Sie hier: Wir stellen die Wunddokumentation mit den Dokument Typ 205 vor und zeigen, wie einfach dies mit DMRZ.de funktioniert.
Damit Sie als Leistungserbringer in der Pflege Ihre Arbeit mit den Pflegekassen abrechnen können, benötigen Sie die Positionsnummern. Diese definieren jede erdenkliche Leistung und reduzieren diese somit in Form eines kurzen Nummernschlüssels. Pflegepositionsnummern sind 6-stellig – in der Regel aus Ziffern, gelegentlich auch mal mit einem Buchstabe (A oder B). So sind die Pflegepositionsnummern aufgebaut:
Gesetzliche Leistungsgrundlage (1. und 2. Stelle)
Art der Versorgung (3. Stelle)
Art der Leistung (4. bis 6. Stelle)
Aufgelistet sind die Nummern im „Bundeseinheitlichen Positionsnummernverzeichnis für Leistungen der häuslichen Krankenpflege und Haushaltshilfe“, zu finden hier auf der Seite der GKV. Speziell für den Bereich Palliativpflege (SAPV) gibt es auch ein eigenes Verzeichnis.
Sie wollen mehr wissen? Hier finden Sie alles zum Thema Positionsnummern. Nutzen Sie DMRZ.de, um Ihre Heilmittelleistungen mit den Kostenträgern abzurechnen? Dann sind alle Positionsnummern bereits im DMRZ.de-System enthalten. Einfach ein passendes Stichwort eintippen, die gewünschte Leistung auswählen und schnell und einfach mit den Kassen abrechnen.
Eine ganz andere Aufstellung der pflegerischen Leistungen sind die sogenannten Leistungskomplexe (LK). Pflegerische und hauswirtschaftliche Leistungen werden in sogenannte Leistungskomplexe zusammengefasst. Zu den Leistungskomplexen werden auch jeweilige Punktwerte genannt. Diese Punkte bilden die Grundlage für die Abrechnung der Leistungen mit den Pflegekassen.
Die Leistungskomplexe unterscheiden sich von Land zu Land. Die genauen Daten entnehmen Sie am besten den Rahmenverträgen und Vergütungsvereinbarungen, die für Ihre Region relevant sind. Hier finden Sie ein Beispiel der LK 1 bis 20 für Berlin. Und hier haben wir erklärt, wie Sie in NRW speziell Häusliche Betreuung als Leistungskomplex LK 31 abrechnen können. Zudem sind die Leistungskomplexe auch in DMRZ.de zur schnellen und einfachen Abrechnung enthalten.
Bei der Palliativversorgung geht es darum, Menschen in ihrer schlimmsten Lebenslage zu schützen und zu pflegen. Gemeint ist der Schutz von kranken Menschen, die ohne Zweifel am Ende ihres Lebens stehen, oder aber chronisch schwerkrank sind und nur eine begrenzte Lebenserwartung haben. Die Heilung ist nicht Bestandteil der ambulanten Palliativversorgung, sondern vielmehr das Lindern von Symptomen. In Deutschland wird zwischen AAPV und SAPV unterschieden:
An gesonderter Stelle können Sie mehr zur ambulanten Palliativversorgung lesen. Hier erfahren Sie auch alles zum Muster 63, der speziellen Verordung für SAPV.
Neuigkeiten bringt auch das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG), das im Mai 2019 in Kraft getreten ist. Unter dem Stichpunkt „bessere Versorgung“ dürfen auch Betreuungsdienste ab sofort Sachleistungen erbringen. Bisher durften reine Betreuungsdienste nur bei der Haushaltsführung des Pflegebedürftigen helfen und häuslichen Betreuungsleistungen ausführen. Die gesetzlichen Änderung soll nach Ansicht der Gesetzgeber die häusliche Pflege verbessern, weil damit mehr Betriebe zur Verfügung stehen. Hier finden mehr Informationen zum Terminservice- und Versorgungsgesetz.
Egal, ob Sie als selbstständiger Pflege-Dienstleister oder als Leiter eines ganzen Pflegedienstes arbeiten: Die Anforderungen an Leistungserbringer in der Pflege sind hoch. Im Folgenden finden Sie ein paar wichtige Informationen rund um die Büroarbeit in der Pflegebranche.
Das Institutionskennzeichen, kurz IK, ist eine bundesweit gültige eindeutige Identifikation für alle Leistungserbringer im Gesundheitswesen, die mit den gesetzlichen Kassen abrechnen möchten. Das neunstellige Institutionskennzeichen dient in der Abrechnung mit den Krankenkassen als eindeutige Identifikation der Leistungserbringer.
Institutionskennzeichen beantragenJede Preisvereinbarung im deutschen Gesundheitswesen zwischen den Krankenkassen und den Leistungserbringern ist ein eindeutiger Leistungserbringergruppenschlüssel (LEGS) zugeordnet – auch bei Anbietern von Rehasport oder Funktionstrainung. Der siebenstellige Schlüssel setzt sich aus dem 2-stelligen Abrechnungscode (AC) der Preisvereinbarung, dem 2-stelligen Geltungsbereich und der 3-stelligen Vertragsnummer. Die letzten fünf Ziffern bilden das Tarifkennzeichen (TK). In der Regel können Sie den LEGS Ihrer Vergütungsvereinbarung mit den Kostenträgern bzw. den Verbänden entnehmen. Falls nicht, kontaktieren Sie bitte Ihren Ansprechpartner.
Mehr über LEGSSeit 2010 gibt es in der Pflegebranche einen gesetzlichen Pflegemindestlohn. Bis 2022 wird der Pflegemindestlohn sogar in drei unterschiedlich hohen Gruppen unterteilt – abhängig von der jeweiligen Qualifikation.
Wer Pflegemindestlohn erhält, muss den größten Teil seiner/ihrer Arbeit mit der Erfüllung von Pflegeleistungen verbringen. Außerdem muss auch der Betrieb überwiegend ambulante, teilstationäre oder stationäre Pflegeleistungen oder ambulante Krankenpflegeleistungen für Pflegebedürftige erbringen. Aus diesem Grund haben z. B. Pflegefachkräfte, die in Privathaushalten arbeiten, keinen Anspruch auf Pflegemindestlohn.
Alles zum PflegemindestlohnSeit 1996 gibt es auf Grundlage des elften Sozialgesetzbuchs (SGB XI) die sogenannte Pflegebuchführungsverordnung (PBV). Sie regelt die Art der Finanzbuchführung, Bilanzierung und Betriebsabrechnung für Pflegeeinrichtungen. Seit 2017 gibt es aufgrund des Pflegestärkungsgesetzes II Änderungen in der PBV. Über den folgenden Link erfahren Sie alles, was es zu der Pflegebuchführungsverordnung neues gibt.
PflegebuchführungsverordnungPflegestandards sind Richtlinien zur Qualitätssicherung in der Pflege. Sie legen tätigkeitsbezogen fest, welche Maßnahmen das Personal in konkreten Situationen des Pflegealltags leisten darf und soll. Somit sollen Pflegestandards Handlungsabläufe unterstützen. Auch Sie sollten Standards für die täglichen Aufgaben des Pflegealltags erstellen mit der Zielsetzung, Vorgehensweisen zu vereinheitlichen und die Qualität Ihrer Aktivitäten zu verbessern. Erfahren Sie über den Link unten, welche Expertenstandards es derzeit in Deutschland gibt.
Aktuelle PflegestandardsDie häusliche Pflege boomt – und bietet Potential für eine wachsende Branche. Die Zeichen stehen gut, um einen ambulanten Pflegedienst zu gründen! Worauf Sie dabei achten sollten:
Auf einer eigenen Infoseite finden Sie umfassende Tipps und Ratschläge, die Ihnen bei einer geplanten Gründung eines Pflegediensts weiterhelfen.