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Die meisten Pflegebedürftigen in Deutschland werden von pflegenden Angehörigen umsorgt. Laut des Statistischen Bundesamts wurden 2007 etwa drei von vier Pflegebedürftigen zu Hause gepflegt – die meisten davon ausschließlich durch Angehörige wie etwa Kinder, Geschwistern, Gatten oder sonstigen Bekannten. Kein Wunder: Die Devise „Ambulant vor stationär“ wird seit dem ersten Pflegestärkungsgesetz 2015 immer weiter gestärkt. Konkret heißt das, dass die häusliche Pflege so gut es geht gefördert wird und Leistungen seit damals entsprechend verbessert wurden. Immerhin gehen Experten davon aus, dass es 2030 etwa vier Millionen Menschen mit einem Pflegegrad geben wird. Die Zukunft der Pflege in Deutschland liegt also weniger in Pflegeheimen, als viel mehr in den eigenen vier Wänden.
Es gibt viele Gründe, die dafür sprechen, seinen pflegebedürftigen Angehörigen selber zu pflegen. Neben Beweggründen wie Verantwortung und Zuneigung ist die Pflege von Angehörigen auch aus finanzieller Sicht sinnvoll. Die Gefahr ist aber groß, dass man sich übernimmt und am Ende unter der Aufgabe leidet. Es ist also wichtig, alle Tücken im Blick zu behalten und alle Möglichkeiten, die das Gesundheitssystem Ihnen bietet, auszuschöpfen. Worauf Sie als pflegender Angehöriger achten müssen, erklärt Ihnen dieser umfangreiche Ratgeber.
Dass ein Angehöriger pflegebedürftig wird, kommt oft unvorbereitet. Deswegen zeigen wir Ihnen direkt zu Anfang unseres Ratgebers, was es bei einer akuten Pflegebedürftigkeit zu beachten gibt. Wir nehmen Sie an die Hand! Lesen Sie als nächstes, wie Sie einen Pflegegrad beantragen, Ihr Wissen zum Thema Pflege schulen, an wen Sie sich in schweren Situationen wenden können und welche Pflegeleistungen Sie zur Entlastung nutzen sollten. Schließlich erfahren Sie auch Tipps zum Sparen von Steuern und zum Aufbessern der Rente.
Hilfe für pflegende Angehörige – bei akuter Pflegebedürftigkeit
Die Aufgaben von pflegenden Angehörigen – und wie Sie diese verbessern können
Überlastungen und Stress bei der Pflege von Angehörigen vermeiden
Kombinationsleistungen, Kurzzeitpflege und mehr: Zusätzliche Leistungen zum Pflegegeld
Krankenkasse, Arbeitslosengeld und Rente: So bleiben pflegende Angehörige sozialversichert
Die Steuererklärung des pflegenden Angehörigen: Setzen Sie Ihre Pflegekosten von den Steuern ab
Eine tragische Wendung im Genesungsverlauf, ein Unfall, eine überraschend auftretende Krankheit wie z. B. ein Schlaganfall – oft kommt die Pflegebedürftigkeit unvorbereitet. Angehörige werden in dieser Situation doppelt belastet: Neben dem plötzlichen, nahegehenden Wandel im Leben des geliebten Angehörigen muss man zusätzlich noch viel Papierkram erledigen und wichtige Entscheidungen treffen. Was tun? Wichtig ist, sich möglichst schnell beraten zu lassen. Wenden Sie sich an Experten, die Ihnen zeigen, welche Möglichkeiten es gibt und worauf Sie achten müssen. Wenden Sie sich an eine oder mehrere der folgenden Instanzen, um sich ensprechend zu erkundigen:
Hausarzt oder Facharzt oder behandelnde Klinik
Krankenkassen und Pflegekassen
Pflegestützpunkte (das sind örtliche Auskunfts- und Beratungsstellen, die die die Kassen auf gesetzlicher Grundlage eingerichtet haben und die kostenlose Beratungen anbieten) – zu finden hier: www.zqp.de/beratung-pflege.
Das Bürgertelefon des Bundesgesundheitsministeriums rund um das Thema Pflege: 030 / 340 60 66 – 02 (Montag bis Donnerstag von 8 bis 18 Uhr, Freitag von 8 bis 12 Uhr)
Kostenlose Beratung bei der gemeinnützigen UPD (Unabhängige Patientenberatung Deutschland) – unter patientenberatung.de.
Machen Sie sich auch grundsätzlich bewusst, dass niemand gesetzlich verpflichtet ist, sich um die Pflege eines Angehörigen zu kümmern. Dies ist eine Lebensentscheidung, die Sie rein freiwillig entscheiden müssen. Je nach Lebenslage ist es aber möglich, dass man als naher Angehöriger die Pflege finanziell unterstützen muss. Erkundigen Sie sich entsprechend bei einer der oben genannten Beratungsstellen.
Wir von DMRZ.de haben für Sie eine Checkliste zusammengestellt, die erklärt, was Sie alles bei der Pflege Ihres Angehörigen beachten müssen. Diese Liste ist sowohl für jene interessant, die sich erstmals mit der Pflege eines Angehörigen befassen, als auch für jene hilfreich, die auch im Laufe der Pflegetätigkeit überprüfen wollen, ob sie an alles gedacht haben. Die Checkliste können Sie hier kostenlos herunterladen.
Erkundigen Sie sich bei den oben genannten Beratungsstellen welche Vollmachten benötigt werden. Idealerweise wurde das Thema schon möglichst früh behandelt, so dass bei einer Pflegebedürftigkeit bereits abgesichert ist. Aber auch bei Auftritt eines plötlichen Pflegefalls lassen sich solche Vereinbarungen noch nachträglich treffen. Unter anderem gibt es folgende Vollmachten und Verfügungen:
Vorsorgevollmacht: Hier wird eine Person bevollmächtigt, sämtliche Entscheidungen in Vertretung treffen zu dürfen, sollte der Betroffene nicht mehr dazu in der Lage sein.
Patientenverfügung: Diese Verfügung regelt alle erwünschte und nicht erwünschte ärztliche Maßnahmen (z. B. lebenserhaltende Maßnahmen nach Unfällen)
Betreuungsverfügung: Hier wird festgelegt, wer im Ernstfall als rechtlicher Betreuer fungieren soll.
Selbst wenn solche Regelungen getroffen wurden, hat der Betroffene weiterhin noch das Recht, Entscheidungen selber zu treffen, sofern er/sie geistig gesund ist.
In Deutschland sorgen das Pflegezeitgesetz (kurz PflegeZG) und das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) für eine verbesserte Vereinbarkeit von Beruf und der familiären Pflege. Dieses Gesetz bietet Beschäftigten die Möglichkeit, die Pflege von pflegebedürftigen Angehörigen zu organisieren oder gar selber anzugehen. Besonders relevant bei einem kurzfristig auftretenden Pflegefall ist die „kurzzeitige Arbeitsverhinderung“ und das Pflegeunterstützungsgeld.
Beschäftigte haben das Recht auf eine „kurzzeitige Arbeitsverhinderung“, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren. Dafür dürfen Sie gesplittet oder am Stück bis zu 10 Tage von der Arbeit fernbleiben. In dieser Zeit erhalten Sie ein Pflegeunterstützungsgeld in Höhe von 90 Prozent Ihres Nettolohns, aber maximal 109,38 Euro täglich.
Bei der Pflegezeit handelt es sich um eine längere Auszeit, die einem Beschäftigen zusteht, um einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung zu pflegen. In der Regel kann dies bis zu 6 Monaten dauern und lässt sich in bestimmten Situationen auch verlängern. In dieser Zeit haben Sie Kündigungsschutz, auch sind sie in dieser Zeit sozialversichert. Ein Gehalt erhalten Sie aber nicht.
Ist ein naher Angehöriger so krank, dass die Krankheit immer weiter ansteigt und das Stadium so weit fortgeschritten ist, dass eine Palliativversorgung notwendig ist, gilt eine Sonderform der Pflegezeit. Der Angehörige hat das Recht, bis zu drei Monate von der Arbeit freigestellt zu werden.
Die Familienpflegezeit ermöglicht es Ihnen, über 24 Monate hinweg, die wöchentliche Arbeitszeit zu reduzieren. Die verringerte Arbeitszeit muss wöchentlich mindestens 15 Stunden betragen. Wer Familienpflegezeit nutzen möchte, muss dies spätestens acht Wochen vor Beginn dem Arbeitgeber mitteilen.
Nicht jeder „Angehörige“ hat Anrecht auf kurzzeitige Arbeitsverhinderung und Pflegeunterstützungsgeld. Nur Verwandte wie Eltern, Großeltern, Schwieger- oder Stiefeltern, Ehe-/Lebenspartner, Geschwister, Kinder, Schwiegerkinder oder Enkel haben Anspruch darauf. Nahe, pflegende Freunde dürfen die „kurzzeitige Arbeitsverhinderung“ nicht wahrnehmen.
Wer Pflegezeit oder Familienpflegezeit verwendet, dem steht ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zu. Dieses muss erst mit Ende der Pflegezeit in Raten zurückgezahlt werden.
Es gibt noch weitere Möglichkeiten, als pflegender Angehöriger die finanzielle Situation aufrecht zu erhalten, z. B. durch Pflegegeld oder steuerliche Vergünstigungen. Dazu mehr in den folgenden Abschnitten.
Der Pflegegrad gibt den Zustand der Pflegebedürftigkeit einer Person an und vermittelt, wie stark eine Krankheit oder eine Behinderung ist. Denn nicht jeder Pflegebedürftige benötigt das gleiche Maß an Pflege; der Pflegebedarf fällt bei jedem unterschiedlich hoch aus.
Früher gab es drei Pflegestufen , die aber seit 2017 von den neuen Pflegegraden – beziffert von Pflegegrad 1 („geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“) bis Pflegegrad 5 („schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen für die pflegerische Versorgung“) – abgelöst wurden. Je nach Pflegegrad fallen auch die von der Pflegeversicherung getragenen Leistungen unterschiedlich aus.
Bei der Feststellung, ob Pflegebedürftigkeit besteht – und wenn ja, mit welchem Pflegegrad – kommen unabhängige Gutachter zum Einsatz. Diese arbeiten im Auftrag Ihrer Pflegeversicherung und besuchen den/die Antragsteller/in im häuslichen Umfeld. Die Ergebnisse gehen dann an die Pflegekasse. Die unabhängigen Gutachter stammen vom MDK, dem Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (sofern der Betroffene gesetzlich versichert sind), oder vom Medizinischen Dienst von Medicproof (sofern der Betroffene privat versichert sind). Die Gutachter sind entsprechend ausgebildete Pflegefachkräfte oder Ärzte. Nach § 18 Abs. 3a SGB XI sind die Gutachter „bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nur ihrem Gewissen unterworfen.“ Allein die gesetzlichen Vorgaben zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit sind relevant – nicht die Interessen der Pflegeversicherung.
Voraussetzung, um ein Pflegegrad zu erhalten, ist, dass der/die Betroffene gesetzlich oder privat krankenversichert sind (und somit auch pflegeversichert). Ihr Angehöriger muss in den zehn Jahren vor der Antragstellung mindestens zwei Jahre als Mitglied in die Pflegekasse eingezahlt haben oder entsprechend familienversichert gewesen sein.
Unser Tipp: Führen Sie im Vorfeld zum Begutachtungstermin ein sogenanntes Pflegetagebuch. Dieses hilft Ihnen, herauszufinden, wie pflegebedürftig ihr Angehöriger ist und wie viel Zeit Sie für die Pflege benötigen. Zwar hat so ein Protokoll keine direkte Auswirkung auf das Urteil des Gutachters, kann aber bei dem Termin hilfreich sein. Gehen Sie davon aus, dass die Prüfung intensiver sein wird, wenn kein Pflegetagebuch als Grundlage der Begutachtung vorliegt. Je nach Gutachter kann ein Pflegetagebuch also zu einer oberflächlicheren Prüfung führen (worauf Sie sich aber nicht verlassen sollten). Unumstritten ist aber, dass ein gut geführtes Pflegetagebuch Sie optimal auf den Begutachtungstermin vorbereitet. Hier finden Sie eine praktische Vorlage für Ihr Pflegetagebuch.
So läuft die Beantragung des Pflegegrads ab:
Stellen Sie bei der Krankenkasse angeschlossenen Pflegeversicherung einen Antrag auf Pflegeleistungen. Dafür melden Sie sich zunächst bei der Pflegekasse oder der Krankenkasse schriftlich oder telefonisch. Sie erhalten dann ein Formular, das ausgefüllt werden muss.
Die Pflegekasse schlägt darauf mindestens drei unabhängige Gutachter zur Wahl vor. Diese kommen für gesetzlich Versicherte vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder für Privatversicherte vom Medizinischen Dienst von Medicproof. Sie haben 1 Woche Zeit, einen Gutachter zu wählen. Ansonsten übernimmt die Pflegekasse diese Wahl für Sie.
Im nächsten Schritt wird ein Besuch mit einem Gutachter vereinbart.
Während des Besuchs überprüfen die Gutachter die Pflegebedürftigkeit. Dafür kommt das sogenannte Neue Begutachtungsassessments (NBA) zum Einsatz: Es werden eine Reihe von Fragen gestellt, um genau einschätzen zu können, ob Pflegebedarf besteht und – wenn ja – wie hoch dieser ist. Es empfiehlt sich übrigens, dass auch Angehörige des Betroffenen bei der Begutachtung anwesend sind. Vor allem dann, wenn eine häusliche Pflege durch einen Angehörigen geplant ist, sollte die entsprechende Person beim Treffen dabei sein.
Die Gutachter haben bis zu 25 Tage Zeit, die Ergebnisse auszuwerten. Ist der/die Pflegebedürftige jedoch in einem Krankenhaus, in einer Reha-Einrichtung, in einem Hospiz oder in Palliativpflege, dann muss die Begutachtung sogar innerhalb 1 Woche erfolgen. In dieser Zeit wird – im Falle einer Pflegebedürftigkeit – auch der genaue Pflegegrad ermittelt.
Sie bzw. der/die Pflegebedürftige erhalten dann von Ihrer Pflegeversicherung auf dem Postweg das Gutachten mit dem Leistungsbescheid. Übrigens: Sollte nach Ablauf der oben genannten Frist kein schriftlicher Bescheid eingegangen sein, stehen dem Betroffenen für jede darauffolgende Woche 70 Euro zu (sofern die Schuld bei den Gutachtern oder der Pflegekasse liegt).
Wurden Sie bzw. Ihr Angehöriger als pflegebedürftig eingestuft, sollten Sie die von der Pflegekasse angebotenen Beratungen wahrnehmen. Hier erfahren Sie noch einmal umfangreich, was alles bei dem entsprechenden Pflegegrad möglich ist. Besteht auch Bedarf an einer Rehabilitation, erhält der/die Pflegebedürftige zu dem Leistungsbescheid auch eine gesonderte Präventions- und Rehabilitationsempfehlung. Wird dem zugestimmt, leitet die Pflegekasse die Empfehlung an den Rehabilitationsträger weiter, um die Maßnahme zu beantragen.
Falls Sie mit dem Ergebnis nicht zufrieden sind, können Sie innerhalb von 4 Wochen Widerspruch einlegen. Lassen Sie diese Frist nicht unabsichtlich verstreichen! Hier erfahren Sie alles zum Widerspruch des Pflegegrads.
Sie können auch selber überprüfen, ob ein vergebener Pflegegrad gerechtfertigt ist oder nicht. Beispielsweise gibt es kostenlose Smartphone-Apps, mit denen Sie den Pflegegrad ermitteln können (z. B. den „apenio Pflegegradrechner“ für Android). Besser fragen Sie den Pflegedienst Ihres Vertrauens: Die Experten können genau ermitteln, ob nach ihrer Einschätzung Pflegebedürftigkeit besteht und – falls ja – zu welchem Grad. Hier hilft beispielsweise der praktische Pflegegrad-Rechner, den DMRZ.de für Leistungserbringer in der Pflege anbietet.
Die Regeln zum Berechnen des Pflegegrads sind fest definiert. Nach dem sogenannten Neuen Begutachtungsassessment (NBA) wird anhand sechs Schwerpunkte, Module genannt, die Pflegebedürftigkeit ermittelt.
Hier untersuchen die Gutachter, wie selbstständig sich der Betroffene bewegen und seine Körperhaltung ändern kann.
Gewichtung: 10 %
In diesem Modul wird kontrolliert, wie gut sich der Betroffene räumlich und zeitlich orientieren kann. Ist er/sie in der Lage, selbstständig Entscheidungen zu treffen und kann er/sie seine bzw. ihre Bedürfnisse ausreichend mitteilen?
Gewichtung: 7,5 %
Es wird überprüft, ob der Betroffene regelmäßig psychische Probleme aufweist und wie oft dafür fachliche Hilfe in Anspruch genommen werden muss.
Gewichtung: 7,5 %
Im bedeutesten Bewertungsmodul wird ermittelt, wie selbstständig ein Betoffener sich selber waschen und pflegen kann.
Gewichtung: 40 %
Gibt es krankheits- oder therapiebedingte Anforderungen und Belastungen? Wie geht der Betroffene damit selber um, und ist er/sie in der Lage, diese selber zu lösen? Kann beispielsweise ein Verband selbstständig gewechselt werden?
Gewichtung: 20 %
Im letzten Modul wird überprüft, wie gut der/die Betroffene den Tagesablauf selbstständig planen kann. Ist die Person in der Lage, Kontakte zu pflegen?
Gewichtung: 15 %
Wer als pflegebedürftig eingestuft wird und einen Pflegegrad 2 oder höher erhält, hat Anspruch auf verschiedene Leistungen. Es gibt drei grundlegende Optionen:
Wer sich zu Hause vollständig von Angehörigen oder Ehrenamtlern pflegen lässt, erhält zur Unterstützung Pflegegeld. Gesetzlich festgelegt ist dies im § 37 SGB XI. Der Betroffene erhält das monatliche Pflegegeld persönlich und kann frei darüber verfügen. Vor allem dient das Pflegegeld als finanzielle Anerkennung und Unterstützung für die pflegende Person.
Mehr zum PflegegeldDer Pflegebedürftige wird zu Hause gepflegt – aber von professionellen Pflegekräften. Für die Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung kommt entweder eine Einzelperson oder eine ambulanter Pflegedienst in Frage. Für diese Form der Pflege stehen einem Betroffenen Pflegesachleistungen zur Verfügung. Der Pflegebedürftige erhält das Geld, was Ihnen zusteht, nicht direkt, sondern bekommt die pflegerischen Leistungen im Gegenwert dieser Summe. Geregelt werden Pflegesachleistungen unter § 36 Absatz 1 SGB XI.
Mehr zu PflegesachleistungenMöglich ist auch, auf Pflegegeld und/oder Pflegesachleistungen zu verzichten und vollstationär in einer Pflegeeinrichtung (z. B. einem Pflegeheim) gepflegt zu werden. Die Pflegeversicherung zahlt dem Pflegeheim eine monatliche Pauschale (bemessen am Pflegegrad des Patienten). Für weitere Kosten (vor allem zur Unterbringung und Verpflegung) muss der Pflegebedürftige selber aufkommen. Im deutschen Gesundheitssystem ist die stationäre Pflege gegenüber der häuslichen und teilstationären Pflege nachrangig, die Devise lautet „ambulant vor stationär“ (siehe § 43 Abs. 1 SGB XI).
Sie als pflegender Angehöriger haben sich vor allem für die erste Option entschieden (wobei auch Kombinationen möglich sind; mehr dazu unten). Wenn Sie Ihren Angehörigen pflegen, erhält dieser Pflegegeld. Dies sind die Voraussetzungen, für Pflegegeld zu erhalten.
Pflegegrad 2 oder höher: Wird bei der Begutachtung eine Gesamtpunktzahl von 27 Punkten oder mehr erreicht, erhält man Pflegegrad 2 (oder einen entsprechend höheren Pflegegrad). Menschen mit Pflegegrad 1 erhalten kein Pflegegeld (wohl aber zumindest ein Betreuungsgeld von monatlich 125 Euro).
Häusliche Pflege: Voraussetzung für Pflegegeld ist, dass er Pflegebedürftige häuslich gepflegt wird. Sprich: bei sich (oder einem Angehörigen) zu Hause. Wer eine vollstationäre Pflege (in einer Pflegeeinrichtung) nutzt, erhält kein Pflegegeld.
Pflege durch Angehörigen oder Ehrenamtler: Wichtig für Pflegegeld ist, dass ein Angehöriger (oder alternativ ein Ehrenamtler) die Pflege übernimmt. Auch kann ein Freund die Pflege übernehmen; ebenso spricht nichts dagegen, wenn sich mehrere die Arbeit teilen. Der pflegende Angehörige muss auf jeden Fall physisch und psychisch gesund genug sein, um diese Aufgabe zu übernehmen. Es besteht zudem die Möglichkeit, auch bei einer häuslichen Pflege durch einen Angehörigen oder Ehrenamtler den Dienst eines Pflegedienstes oder selbstständigen Pflegekräfte anzunehmen – und Pflegegeld und Pflegesachleistungen somit zu kombinieren.
„Pflegende Angehörige müssen physisch und psychisch gesund genug sein, um diese Aufgabe zu übernehmen.“
Geeignete Umgebung: Die Pflege muss in geeigneter Weise und geeigneter Umgebung erfolgen. Beachten Sie, dass für Umbaumaßnahmen ein einmaliger Zuschuss von bis zu 4.000 Euro genutzt werden kann. Beispielsweise kann dadurch ein Treppenlift oder ein behindertengerechtes Badezimmer ermöglicht werden.
Entnehmen Sie der folgenden Tabelle, wie hoch bei welchem Pflegegrad das Pflegegeld ausfällt.
Pflegegrad | 2022 (monatlich) | 2023 (monatlich) | 2024 (monatlich) | 2025 (monatlich) |
---|---|---|---|---|
Pflegegrad 1 | 0 € | 0 € | 0 € | 0 € |
Pflegegrad 2 | 316 € | 316 € | 332 € | 347 € |
Pflegegrad 3 | 545 € | 545 € | 572 € | 599 € |
Pflegegrad 4 | 728 € | 728 € | 764 € | 800 € |
Pflegegrad 5 | 901 € | 901 € | 946 € | 990 € |
Die Aufgaben eines pflegenden Angehörigen sind umfangreich. Das sind die wichtigsten:
Unterstützung beim Aufstehen, Hinsetzen und Gehen
Hilfe beim An- und Auskleiden
Legen und Heben des Pflegebedürftigen
Medikamentengabe
Körperpflege, Mundpflege, Hautpflege (auch Rasieren) und Intimhygiene
Hilfe beim Toilettengang
Diverse hauswirtschaftliche Arbeiten – wie Einkaufen, Waschen etc.
Mahlzeiten zubereiten und ggf. auch Hilfe beim Essen
Der Alltag eines pflegenden Angehörigen ist umfangreich. Schnell fragt man sich, wie man all dies schaffen kann. Auch ist nicht jeder ein geborener Pfleger geschweige eine ausgebildete Pflegekraft. Abhilfe bieten Beratungen und Kurse. Regelmäßige Beratungen und Beratungsbesuche sind verpflichtend; wer die Dienste von professionellen Pflegefachkräften (Stichwort Pflegesachleistungen) nicht annimmt, muss mit halb- bis vierteljährlichen Beratungen rechnen. Was aber nach „Pflicht“ klingt, ist für pflegende Angehörige vor allem eine wichtige Hilfe. Pflegekräfte können all die Fragen beantworten, bei denen Sie unsicher sind. Sie werden bei der Pflege nicht allein gelassen!
Was ebenfalls pflegenden Angehörigen zusteht, sind kostenlose Pflegekurse. Angeboten werden die Kurse von den Krankenkassen, den Pflegestützpunkten, von Pflegediensten, von Vereinen oder von freien Wohlfahrtsverbänden. Hier lernen Sie von Profis beispielsweise, wie Sie Pflegebedürftige richtig legen, welche rechtlichen Grundlagen zu beachten sind oder wie Sie Ihren Pflegeaufwand optimieren und vereinfachen. Diese Kurse dienen vor allem dazu, als Angehöriger Kontakte zu knüpfen, Fragen zu stellen und sich auszutauschen.
Die Pflege von Angehörigen erfordert viel Zeit. Haben Sie vor dem Begutachtungstermin durch den MDK (oder Medicproof) ein Pflegetagebuch geführt? Es empfiehlt sich, dies einige später noch einmal zu wiederholen, um zu überprüfen, wie viel Zeit die Pflege wirklich beansprucht. Zudem kommen noch viele andere Verpflichtungen – wie Einkaufen, Familie, Haushalt oder der Beruf – hinzu. Wie viel Zeit bleibt da noch für Sie selbst?
Auch wenn Sie sich dazu verpflichtet fühlen, die Pflege Ihres Angehörigen zu übernehmen, dürfen Sie nicht vergessen, auch an sich selbst zu denken. Damit die Pflege auch langfristig funktioniert, sind Auszeiten wichtig. Hier gehören ganz persönliche Hobbys genauso dazu wie Unternehmungen mit Freunden oder Familie. Sport ist zudem ein sehr guter Ausgleich zu den physischen Belastungen der Pflegearbeit.
Unser Tipp: Verteilen Sie die Arbeit auf mehrere Schultern! Pflege, Haushalt, Papierarbeit, diverse Verpflichtungen – das lässt sich am besten und effektivsten mit mehreren erledigen.
Das Wissenschaftliche Institut der AOK hat 2020 ermittelt, dass unter den pflegenden Angehörigen jeder Vierte sich durch diese Aufgabe „hoch belastet“ fühlt. Bei Pflegefällen mit Demenz ist diese Zahl sogar noch höher. Laut dem Senioren-Ratgeber hat die die DAK zudem ermittelt, dass 55 Prozent der Angehörigen an psychischen Erkrankungen leiden. Egal wie: Die Belastungen sind hoch – und ebenso hoch ist die Gefahr, die Beziehung zum pflegebedürftigen Angehörigen zu gefährden und dauerhaft gesundheitliche Schäden zu erhalten. Um Überlastungen rechtzeitig abzuwenden, sollten Sie möglichst schnell nach Hilfe und Unterstützung suchen. Folgende Angebote sind zu empfehlen:
Wie weiter oben schon erwähnt, stehen pflegenden Angehörigen kostenlose Beratungen und Pflegekurse zu. Diese helfen Ihnen dabei, die Versorgung zu optimieren,sich nach Hilfsmöglichkeiten zu erkundigen und Gleichgesinnte zu treffen.
Erkundigen Sie sich bei den Pflegestützpunkten.
Unter der Rufnummer 030-20179131 (Montag bis Donnerstag, 9–18 Uhr) bietet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend einen telefonischen Expertenrat an. Diese Beratung verläuft anonym und vertraulich.
Erkundigen Sie sich, ob in Ihrer Umgebung Angehörigenkreise oder Selbsthilfegruppen stattfinden.
Schauen Sie online, ob es entsprechende Communitys im Netz gibt. Nutzen Sie z. B. Facebook, finden Sie dort mehrere spezifische Facebook-Gruppen, die zum Austausch mit Gleichgesinnten anregen.
Einen informativen Ratgeber zu diesem Thema bietet die Bundesarbeitsgemeinschaft der Senioren-Organisationen e.V. (BAGSO) online zum Herunterladen an.
Darüber hinaus stehen dem Pflegebedürftigen eine Fülle Leistungen zu, die den pflegenden Angehörigen spürbar entlasten können. Im Folgenden werden diese ergänzenden Leistungen vorgestellt.
Mit DMRZ.de können Pflegedienste alle Leistungen schnell und kostengünstig mit den Kassen abrechnen. Empfehlen Sie DMRZ.de dem Pflegedienst Ihres Vertrauens!
Wer Pflegegeld bezieht, hat Anrecht auf weit mehr Leistungen. Viele pflegende Angehörige übersehen oft, was einem Pflegebedürftigen noch zusteht – und zugesprochene Finanzierungen verstreichen so ungenutzt. Doch allein schon, um sich selbst zu entlasten, sollten Sie bzw. Ihr Angehöriger von den zusätzlichen Leistungen so gut wie möglich Gebrauch machen. Besprechen Sie am besten im Vorfeld mit der Pflegekasse, welche Leistung für den jeweiligen Einzelfall am besten ist.
Die Kombinationsleistung dient in der Pflege dazu, Pflegegeld und Pflegesachleistungen miteinander zu kombinieren. Wer zu Hause von Angehörigen gepflegt wird und einen Pflegegrad 2 oder mehr hat, kann ohne weiteres auch die Hilfe eines ambulanten Pflegedienstes oder einer ausgebildeten Einzelpflegekraft in Anspruch nehmen. In diesem Fall erhält der Pflegebedürftige weniger Pflegegeld, nutzt dafür aber einen Teil der zustehenden Pflegesachleistungen. Da letzteres höher budgetiert ist, kann sich eine solche Kombination finanziell lohnen. Unten finden Sie eine Tabelle mit den Pflegesachleistungen.
Mehr zur KombinationsleistungEine zeitweise Betreuung im Tagesverlauf in einem Pflegeheim wird teilstationäre Pflege oder Tagespflege oder Nachtpflege genannt. Sie ist eine Ergänzung zur häuslichen Pflege. Seit 2015 werden die teilstationären Sachleistungen nicht mehr mit dem Pflegegeld verrechnet, sondern sind zusätzlich verfügbar. Die Höhe des Geldes für Tagespflege bzw. Nachpflege richtet sich nach dem Pflegegrad (siehe Tabelle unten). Von den Pflegekasse übernommen werden Leistungen wie die Pflegekosten, die soziale Betreuung, die medizinische Behandlungspflege und das Abholen/Bringen zur Einrichtung. Die Verpflegung vor Ort muss aber privat getragen werden. Geregelt wird die teilstationäre Pflege in §§ 36, 38, 41 und 45 SGB XI (elftes Sozialgesetzbuch).
Die Kurzzeitpflege ist eine zeitig befristete vollstationäre Maßnahme für alle Pflegebedürftige, die sonst zu Hause gepflegt werden. Die Kurzzeitpflege kommt dann zum Einsatz, wenn weder eine ambulante Pflege noch eine teilstationäre Pflege (wie Tagespflege) nicht ausreicht. Das kommt z. B. nach einem Krankenhausaufenthalt oder nach einem Unfall zum Tragen. Aber auch dann, wenn Sie als pflegender Angehöriger krank sind oder mal mal eine Auszeit brauchen (und z. B. in Urlaub fahren), ist die Kurzzeitpflege ideal. Kurzzeitpflege steht Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 zu und beträgt für alle Pflegegrade 1.774 Euro jährlich und lässt sich mit der sogenannten Verhinderungspflege kombinieren. In der Zeit der der Kurzzeitpflege (max. 8 Wochen) erhält der Pflegebedürftige weiterhin 50 Prozent des Pflegegelds.
Mehr zur KurzzeitpflegeVerhinderungspflege – oder auch Ersatzpflege – steht jenen zu, die von einem Angehörigen zu Hause gepflegt werden, aber übergangsweise eine Ersatz-Pflegeperson benötigen. Das ist z. B. dann notwendig, wenn Sie als pflegender Angehöriger krank oder verhindert sind. Im Gegensatz zur Kurzzeitpflege findet die Pflege weiterhin zu Hause statt und ist meist auch zeitlich geringer (ggf. auch nur ein paar Stunden, zusammengerechnet aber maximal 6 Wochen). Ein nachmittagliches Treffen mit Freunden wäre ein möglicher Anlasse für eine Verhinderungspflege. Voraussetzung ist Pflegegrad 2. Jedem stehen 1.612 Euro im Jahr zu; diese lassen sich aber mit den Kosten der Kurzzeitpflege kombinieren. Wenn Sie die Verhinderungspflege nur stundenweise nutzen, erhält der Pflegebedürftige weiterhin das volle Pflegegeld, ansonsten nur 50 % davon.
Mehr zur VerhinderungspflegeJedem Pflegebedürftigen mit einem Pflegegrad (also auch bei Pflegegrad 1) stehen sogenannte Betreuungs- und Entlastungsleistungen zu – nutzbar mit einem monatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro. Sollte der monatliche Entlastungsbetrag nicht (voll) ausgeschöpft worden sein, kann der restliche Betrag in den Folgemonaten genutzt werden. Dieses Budget ist z. B. Putz- und Haushaltshilfe, Alltagsbegleitungen (beispielsweise für Einkäufe) oder Betreuungsgruppen zur Förderung der geistigen oder körperlichen Aktivität gedacht. Auch zur Aufstockung einer teilstationären Pflege oder einer Kurzzeitpflege ist der Entlastungsbetrag zu nutzen. Ausschließlich für Pflegegrad 1 darf dieses Geld auch für körperbezogene Pflegemaßnahmen (wie Baden oder Duschen) genutzt werden.
Mehr zum EntlastungsbetragAllen, die Pflegegeld erhalten, stehen auch Pflegehilfsmittel zur Verfügung. Erfragen Sie in Pflegestützpunkten, welche Hilfsmittel für die Pflege Ihrs Angehörigen notwendig sind und auch zustehen. Pflegehilfsmittel können entweder technisch sein (z. B. Pflegebett, Lagerungshilfen, Badewannenlifte oder Notrufsystem) oder zum Verbrauch bestimmt sein (z. B. Einmalhandschuhen oder Betteinlagen). Jedem Pflegebedürftigen mit einem Pflegegrad stehen Pflegehilfsmittel in Höhe von 40 Euro monatlich (also 480 Euro jährlich) zu. Bei technischen Hilfsmitteln ist eine Zuzahlung in der Regel üblich.
Damit die Wohnung nach den Bedürfnissen des Versicherten angepasst werden kann (z. B. im Bad oder für einen Treppenlift), ist ein einmaliger Zuschuss von bis zu 4.000 Euro möglich. Und auch für die Gründung einer Wohngruppe oder Senioren-WG steht ein solcher Zuschuss jedem Bewohner zur Verfügung (bis zu einem Maximum von 16.000 Euro). Zusätzlich gibt es hier auch noch einen einmaligen Gründungszuschuss in Höhe von 2.500 Euro pro Bewohner; für die Beschäftigung einer Organisationskraft gibt es zudem monatlich 214 Euro.
Auch pflegebedürftige Menschen haben ein Recht auf eine Kur oder Reha. Eine Reha kann dazu beitragen, die Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes zu verzögern. Mit einer Reha können aber auch Verbesserungen des aktuellen Gesundheitszustandes erzielt werden. Erkundigen Sie sich beim Hausarzt des Pflegebedürftigen oder bei einem Pflegestützpunkt in Ihrer Nähe, welche Möglichkeiten es hier gibt.
Pflegegrad | 2022 (monatlich) | 2023 (monatlich) | 2024 (monatlich) | 2025 (monatlich) |
---|---|---|---|---|
Pflegegrad 1 | 125 €* | 125 €* | 125 €* | 131 €* |
Pflegegrad 2 | 724 € | 724 € | 761 € | 796 € |
Pflegegrad 3 | 1.363 € | 1.363 € | 1.432 € | 1.497 € |
Pflegegrad 4 | 1.693 € | 1.693 € | 1.778 € | 1.859 € |
Pflegegrad 5 | 2.095 € | 2.095 € | 2.200 € | 2.299 € |
* per Entlastungsbeitrag |
Pflegegrad | 2022 (monatlich) | 2023 (monatlich) | 2024 (monatlich) | 2025 (monatlich) |
---|---|---|---|---|
Pflegegrad 1 | 125 €* | 125 €* | 125 €* | 131 €* |
Pflegegrad 2 | 689 € | 689 € | 689 € | 721 € |
Pflegegrad 3 | 1.298 € | 1.298 € | 1.298 € | 1.357 € |
Pflegegrad 4 | 1.612 € | 1.612 € | 1.612 € | 1.685 € |
Pflegegrad 5 | 1.995 € | 1.995 € | 1.995 € | 2.085 € |
* per Entlastungsbeitrag |
Zur Unterstützung bei der Pflege von Angehörigen ist oft auch von polnischen Pflegekräftenzu hören. Hinter diesem umgangssprachlichen Begriff verbirgt sich eine Seniorenbetreuung, die von Menschen ausgeführt wird, die zum Großteil aus Osteuropa (also nicht nur Polen) stammen. Die Pflegekräfte leben bei Ihnen zu Hause und kümmern sich um die Grundpflege und um haushaltsnahe Aufgaben. In den meisten Fällen liegt aber keine fachliche Ausbildung vor, weshalb eine medizinische Pflege ausgeschlossen wird. (Hierzu ist eine professionelle Pflegefachkraft, z. B. von einem Pflegedienst, notwendig.)
Beachten Sie also, dass polnische Pflegekräfte in der Regel nicht mit Pflegesachleistungen bezahlt werden können. Die Kosten können aber durchaus mit dem Pflegegeld oder dem Geld für eine Verhinderungs- und Kurzzeitpflege getragen werden. Außerdem sollten Sie beachten, dass auch bei Pflegekräften aus dem Ausland der Mindestlohn gilt. (Da die Pflegekraft in einem Privathaushalt arbeitet, ist kein Pflegemindestlohn notwendig.) Die Allianz schätzt die monatlichen Gesamtkosten (inkl. Versicherungen und Kost und Logis etc.) auf etwa 2.500 bis 3.000 Euro ein.
Damit in Ihrem Rentenkonto keine Lücken entstehen, sollten Sie dafür sorgen, dass Sie während der Pflege Ihrer Angehörigen rentenversichert bleiben. Das Beste ist: Die Pflegeversicherung Ihres Angehörigen zahlt weiter in Ihre Rente ein. Voraussetzung ist, dass Ihr Angehöriger häuslich gepflegt wird, Sie nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig sind, mindestens 10 Stunden pro Woche in die Pflege investieren. Für die Arbeit der Pflege dürfen Sie kein Gehalt bekommen (lediglich das Pflegegeld). Die Höhe der Rentenbeiträge richtet sich u. a. nach dem Pflegegrad. Füllen Sie hierzu einen Fragebogen aus, den Sie bei der Krankenkasse, der Pflegekasse oder der zuständigen Rentenversicherung erhalten.
Die Tätigkeit als pflegender Angehöriger ist laut § 44 SGB XI unfallversichert. Das trifft aber nur zu, wenn Sie in dieser Zeit auch pflegen. Auch sind sie nur – wie bei einer Anstellung – vor Ort beim Pflegebedürftigen sowie auf dem Hin- und Rückweg unfallversichert. (Für alle weiteren Unfallrisiken empfiehlt sich der Abschluss einer privaten Unfallversicherung.) Voraussetzung für die Unfallversicherung ist, dass Sie mindestens 10 Stunden pro Woche der Pflegetätigkeit nachgehen. Sie sind dann automatisch unfallversichert und müssen dafür keinen Antrag stellen. Beiträge müssen keine gezahlt werden.
Im Gegensatz zu einer Unfallversicherung ist man nicht automatisch kranken- oder pflegeversichert. Das Beste ist, Sie sind über eine Erwerbstätigkeit oder über ein Familienmitglied versichert. Wenn dem nicht so ist, müssen Sie sich freiwillig krankenversichern. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Kranken-/Pflegeversicherung, inwiefern diese bei Ihren Beitragszahlungen entgegenkommen kann. Möglicherweise übernimmt die Pflegekasse Ihres zu pflegenden Angehörigen einen Teil der Beiträge.
Wenn Sie aufgrund der Pflege Ihres Angehörigen Ihre Erwerbstätigkeit reduzieren oder gar ganz aus dem Job aussteigen, erhalten Sie weiterhin Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Dies gilt so lange, wie Sie der Pflegetätigkeit nachgehen. Ebenso steht Ihnen eine entsprechende Arbeitsförderung zu, um nach Ende der Pflegetätigkeit bessere in eine Beschäftigung einsteigen zu können.
Sollten Sie von dem pflegebedürftigen Angehörigen, den Sie umsorgen, einen Anteil des Pflegegelds erhalten, haben Sie den Vorteil, dass das Pflegegeld steuerfrei ist.
Aber die Pflege eines Angehörigen ist darüberhinaus mit Kosten verbunden – Kosten, die Sie natürlich als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen können. Hierfür kommen zwei mögliche Wege in Frage:
Fallen die jährlichen Pflegeausgaben eher gering aus und haben Sie auch keine Lust, sämtliche Ausgaben zu belegen, dann sollten Sie vom Pflegepauschbetrag Gebrauch machen. Dieser pauschale Betrag entspricht jährlich 600 Euro (bei Pflegegrad 2), 1.100 Euro (bei Pflegegrad 3) oder 1.800 Euro (bei Pflegegrad 4 oder 5). Den Pflegepauschbetrag erhalten Sie nicht bar, sondern wird Ihnen zur Verminderung Ihrer Steuerlast angerechnet. Entscheidend ist, dass der Pflegebedürftige häuslich gepflegt wird.
Sind die jährlichen Pflegeausgaben relativ hoch und können Sie diese Ausgaben auch belegen? Übersteigen die Ausgaben einen bestimmten Grenzwert, die sogenannte zumutbare Belastung, die zwischen 7 % und 1 % Ihrer Jahreseinkünfte beträgt (abhängig davon, was Sie verdienen und ob Sie Kinder haben)? Wenn dem so ist, können Sie die Ausgabenvollständig als außergewöhnliche Belastung absetzen.
Es gibt noch weitere Wege, Pflegekosten steuerlich geltend zu machen, beispielsweise als "haushaltsnahe Dienstleistung" (z. B. für Haushaltshilfen) oder über die sogenannte Fahrtkostenpauschale. Wir haben für Sie einmal zusammengefasst, wie sich Pflegekosten von der Steuer absetzen lassen. Zudem finden Sie hier detaillierte Infos speziell zum Pflegepauschbetrag.