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Tagespflege und Nachtpflege sollen pflegende Angehörige entlasten und die pflegerische Versorgung verbessern. Tagespflege wird in Pflegeheimen, in Wohnanlagen oder in Einrichtungen angeboten, die ausschließlich Tagespflege machen (solitäre Tagespflege). Auch bieten manche Pflegedienste Tagespflege an. Erfahren Sie, wie Sie Tagespflege zusätzlich zu Ihren sonstigen Leistungen abrechnen können.
Tagespflege, auch teilstationäre Pflege genannt, ist eine ergänzende Pflegeform für alle, die häuslich – beispielsweise von einem Angehörigen oder einem Pflegedienst – versorgt werden. Bei der Tagespflege verbringen die Pflegebedürftigen stundenweise oder ganze Tage in einer entsprechenden Einrichtung, leben und schlafen ansonsten aber bei sich oder einem Angehörigen zu Hause.
Tagespflege innerhalb von Pflegeheimen, in Wohnanlagen oder aber von Pflegediensten (in eigens eingerichteten Einrichtungen) angeboten. Auch gibt es solitäre Tagespflege, also Einrichtungen, die sich ausschließlich Tagespflege spezialisiert haben.
Finanziell unterstützt werden Pflegebedürftige ab einem Pflegegrad 2. Gesetzlich geregelt wird die Tagespflege unter § 41 SGB XI (elftes Sozialgesetzbuch).
§ 41 im elften Sozialgesetzbuch erklärt:
„Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben Anspruch auf teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege, wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist.“
Wann ist eine solche „Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich“? Wie erkennt man, ob die häusliche Pflege „im ausreichenden Umfang sichergestellt werden kann“? Mögliche Gründe für eine Tagespflege können sein:
Die Pflege wird ausschließlich von Angehörigen durchgeführt, die Angehörigen sind aber nicht immer anwesend – beispielsweise aufgrund einer Arbeit in Teilzeit.
Die hohe Belastung einer intensiven Pflege erfordert, dass sich pflegende Angehörige mal eine Auszeit nehmen müssen. Bei der Tagespflege können sie sicher sein, dass die zu pflegenden Angehörigen in guten Händen sind.
Pflegebedürftige, die allein leben, sollten regelmäßig Kontakt zu anderen Menschen haben, um nicht zu vereinsamen. Die Tagespflege ist hier eine passende Maßnahme.
Pflegebedürftige benötigen Unterstützung beim Essen und Trinken – beispielsweise, weil sie eines davon oder beides oft vergessen.
Kognitiv beeinträchtigte Menschen (beispielsweise mit einer Demenz) vergessen viele Alltäglichkeiten, wie das Abschalten von Herdplatten oder das Abdrehen von Wasserhähnen. Eine Tagespflege dient dann als entlastende Demenzbetreuung.
Körperlich beeinträchtigte Pflegebedürftige können den Alltag nicht komplett allein bewältigen und sind auf Unterstützung angewiesen.
Die Nachtpflege ist ebenfalls eine teilstationäre Pflege und wird genauso behandelt wie die Tagespflege. Oft werden beide Pflegeformen synonym verwendet.
Die Nachtpflege ist im Speziellen eine teilstationäre Pflege über Nacht. Der Pflegebedürftige ist in diesem Fall tagsüber zu Hause.
Sinnvoll ist eine Nachtpflege für Pflegebedürftige, die auch nachts umfassend betreut und versorgt werden müssen. Beispielsweise Pflegebedürftige mit einer stark vorangeschrittenen Demenz müssen gegebenenfalls auch nachts beaufsichtigt werden – insbesondere dann, wenn sie einen gestörten Schlaf-Wach-Rhythmus oder Weglauftendenzen haben. Auch benötigen manche Pflegebedürftige nachts eine kontinuierliche Medikamentengabe.
Damit pflegende Angehörige Ruhe finden können, ist die Nachtpflege eine empfehlenswerte Maßnahme. Eine kontinuierliche Versorgung rund um die Uhr kann ein Mensch allein niemals leisten. Die Nachtpflege entlastet.
Pflegegrad | 2022 (monatlich) | 2023 (monatlich) | 2024 (monatlich) | 2025 (monatlich) |
---|---|---|---|---|
Pflegegrad 1 | 125 €* | 125 €* | 125 €* | 131 €* |
Pflegegrad 2 | 689 € | 689 € | 689 € | 721 € |
Pflegegrad 3 | 1.298 € | 1.298 € | 1.298 € | 1.357 € |
Pflegegrad 4 | 1.612 € | 1.612 € | 1.612 € | 1.685 € |
Pflegegrad 5 | 1.995 € | 1.995 € | 1.995 € | 2.085 € |
* per Entlastungsbeitrag |
Wer Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 hat und nicht vollstationär in einem Pflegeheim gepflegt wird, hat Anspruch auf Tagespflege / Nachtpflege. (Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben jedoch die Möglichkeit, den monatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro für eine Tagespflege zu nutzen.)
Die in der Tabelle genannten Beiträge stehen einem monatlich zur Vergütung. Je höher der Pflegegrad, desto höher auch die Sachleistung für die Tagespflege bzw. Nachtpflege. Und ist dieser Betrag höher, so lassen sich auch mehr Tage auf Kosten der Pflegeversicherung in Tagespflege nutzen. Je nach Einrichtung, Region und Leistungspaket können die Kosten für eine Tagespflege variieren; durchschnittlich 65 Euro am Tag kann eine Tagespflege in etwa kosten.
Von der Pflegeversicherung werden getragen:
eine tageweise oder stundenweise Tagespflege
die pflegerische Grundversorgung (z. B. für eine Grundpflege)
der Fahrdienst hin und zurück
Von der Pflegeversicherung werden nicht getragen:
das, was aus der obigen Liste das monatliche Budget übersteigt
die Verpflegung vor Ort
Kosten für Unterkunft
sonstige Betreuung neben der rein pflegerischen Betreuung
Investitionskosten, die die Einrichtung zur Modernisierung oder Instandhaltung der Gebäude ihren Gästen in Rechnung stellt
Richtig gut: Seit 2015 gilt laut § 41 Absatz 3 SGB XI folgende Regel: „Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können teilstationäre Tages- und Nachtpflege zusätzlich zu ambulanten Pflegesachleistungen, Pflegegeld oder der Kombinationsleistung nach § 38 in Anspruch nehmen, ohne dass eine Anrechnung auf diese Ansprüche erfolgt.“
Oder anders gesagt: Wer von der teilstationären Pflege keinen Gebrauch macht, verschenkt wertvolle Pflegeleistungen. Denn nicht allen Pflegebedürftigen oder deren Angehörigen ist bewusst, dass es so etwas wie Tagespflege gibt.
Pflegebedürftige benötigen weder ein Rezept, noch einen Antrag. Sie oder deren Angehörige können sich eigenhändig nach Tagespflege-Angeboten umsehen und sich dort nach einem Platz erkundigen. Die Mitarbeiter der Einrichtung rechnen dann die Leistung eigenhändig mit der Pflegekasse des Gasts ab.
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