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Der Pflegemindestlohn ist ein Mindestlohn für Arbeiter in der Pflegebranche. Erfahren Sie, was die Gründe für einen eigenen Pflegemindestlohn sind, welche Bedingungen es gibt und wie hoch die Mindestlöhne sind. Und: Alle Infos zu den neuen, vereinheitlichten Pflegemindestlöhnen und zu den Erhöhungen 2024 und 2025.
Seit 2010 gibt es in der Pflegebranche einen gesetzlichen Pflegemindestlohn. Damit sollte unter anderem Lohn- und Altersarmut verhindert werden. Vor allem aber soll der Pflegemindestlohn die Pflege in Deutschland stärken: Aktuell gibt es gut 4,1 Millionen Pflegebedürftige in Deutschland (Statistisches Bundesamt, 15.12.2020), und Experten gehen davon aus, dass es 2030 etwa vier Millionen Menschen mit einem Pflegegrad geben wird. Die Arbeitsbedingungen in dieser Branche müssen gestärkt und die Pflegeberufe attraktiv gemacht werden. Hierbei soll unter anderem der Pflegemindestlohn helfen.
Seit 2015 gibt es in Deutschland auch einen allgemeinen Mindestlohn – gültig für alle Branchen. Für 2024 beträgt dieser 12,41 Euro. Der allgemeine Mindestlohn ist aber geringer als der Pflegemindestlohn; auch deshalb bleibt der Pflegemindestlohn weiterhin bestehen.
Seit Juli 2021 wird er gesplittet in drei Pflegemindestlöhne, abhängig von der Qualifikation der Arbeiter. Auch in der Bundesregierung des Kabinetts Scholz wurde diese Form beibehalten. In mehreren Stufen werden die Pflegemindestlöhne erhöht. Die nächste Erhöhung wird es Mai 2024 geben. (Dazu weiter unten mehr.)
Nicht für jeden, der in der Pflegebranche arbeitet, gilt der Pflegemindestlohn. Je nach Arbeitslage oder Beruf gilt stattdessen der niedrigere allgemeine Mindestlohn. Im Folgenden erfahren Sie, für wen der Pflegemindestlohn aktuell gilt und für wen nicht.
Betriebe (oder selbstständige Betriebsabteilungen), die überwiegend ambulante, teilstationäre oder stationäre Pflegeleistungen oder ambulante Krankenpflegeleistungen für Pflegebedürftige erbringen (z. B. ambulante Pflegedienste), gilt der Pflegemindestlohn. „Überwiegend“ bedeutet: In der Summe befassen sich mindestens 50 % aller Arbeitnehmer/innen mit Pflegeleistungen bzw. vor- oder nachbereitenden Tätigkeiten. Diese Vorgaben gelten auch für in Deutschland arbeitende Mitarbeiter eines ausländischen Pflegebetriebs.
Beachten Sie aber, dass nur jene Mitarbeiter den Pflegemindestlohn erhalten, wenn diese auch größtenteils Pflegeleistungen erbringen.
Nicht auf alle Betriebe, die „irgendwas mit Pflege“ zu tun haben, gelten die Vorgaben zum Pflegemindestlohn. Ausgenommen sind vor allem Krankenhäuser. Aber ebenso auch Einrichtungen, in denen die Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder zur medizinischen Rehabilitation im Vordergrund stehen. Auch Einrichtungen, die sich vor allem um die Teilnahme am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft, um die schulische Ausbildung oder um die Erziehung kranker oder behinderter Menschen kümmern, sind hier ausgenommen.
Ein paar Bereiche in einem Pflegebetrieb sind vom Pflegemindestlohn ausgenommen. Dies betrifft Mitarbeiter in den Bereichen Verwaltung, Haustechnik, Küche, hauswirtschaftlicher Versorgung, Gebäudereinigung, Empfangs- und Sicherheitsdienst, Garten- und Geländepflege, Wäscherei und Logistik.
Wer Pflegemindestlohn erhält, muss den größten Teil seiner/ihrer Arbeit mit der Erfüllung von Pflegeleistungen verbringen. Diese Vorgaben gelten für alle in Deutschland arbeitende Mitarbeiter eines Pflegebetriebs – egal, ob dieser seinen Sitz in Deutschland oder im Ausland hat. Auch für Leiharbeiter/innen gelten die Pflegemindestlohn-Regeln.
Wer noch in der Ausbildung ist, hat in Detuschland kein Anrecht auf den Pflegemindestlohn. Hierbei spielt es auch keine Rolle, ob man direkt im Betrieb ausgebildet wird oder ob man in einer Pflegeschule ist. Nach dem Mindestlohngesetz besteht aber nach einem halben Jahr das Anrecht auf den allgemeinen Mindestlohn, wenn man zuvor arbeitslos war (aber nicht länger als 1 Jahr).
Für Praktikanten/innen in der Pflegebranche gilt der Pflegemindestlohn ebenfalls nicht. Bezüglich des allgemeinen Mindestlohns gelten hier dieselben Regeln wie in anderen Branchen auch.
Wird eine Pflegekraft von einem Privathaushalt beschäftigt, um häusliche Pflege zu leisten, gilt nicht das Anrecht auf Pflegemindestlohn. Das liegt daran, dass ein Privathaushalt nicht als Betrieb gesehen wird. Die Gesetze zum allgemeinen Mindestlohn gelten in Privathaushalten aber.
Übrigens: Genauso ist es auch bei Wohngruppen oder Wohngemeinschaften. Ist eine solche Wohngruppe aber nicht in einem Privathaushalt, sondern ist ein eigenständiger Betrieb (mit dem Ziel, unternehmerisch tätig zu sein), gelten wiederum die Vorgaben zum Pflegemindestlohn.
Grundlage für den Pflegemindestlohn ist das Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG), das Mindeststandards für mehrere Branchen in Deutschland festlegt. Mit einer Neufassung von 2009 wurde nämlich auch die Pflegebranche aufgenommen. Auf Grundlage dessen wurde eine Kommission aus Mitgliedern von Gewerkschaften, Vereinigungen und kirchlichen Diensten gegründet, die eine Pflegearbeitsbedingungenverordnung einführte. Zum 1. August 2010 wurde dann der erste Pflegemindestlohn eingeführt – 8,50 Euro/Stunde in West-Deutschland (und Berlin) und 7,50 Euro/Stunde in Ost-Deutschland.
In den folgenden Jahren gab es immer wieder neue Pflegemindestlohnverordnungen und Mindestlohnanhebungen. In der Regel werden verpflichtetende Anhebungen schrittweise durchgeführt. Die neuesten Anhebungen wurde im Juni 2023 von der Mindestlohnkommission festgelegt und wird 2024 und 2025 umgesetzt. Die genauen Mindestlohne finden Sie in den jeweiligen Tabellen unten.
Bereits 2019 zeichnete sich ab, dass langfristig die Unterscheidung zwischen West- und Ostdeutschland wegfallen soll. So entschied die vierte Pflegemindestlohnkommission im Januar 2020, dass es bis Ende April 2022 einen bundesweit einheitlichen Mindestlohn in der Pflege geben soll.
Die andere große Neuheit: Beim Pflegemindestlohn wird seit 2021 zwischen der Höhe der Qualifikation unterschieden. Der allgemeine Pflegemindestlohn fällt bei folgenden drei Gruppen unterschiedlich aus:
Pflegehilfskräfte ohne Qualifikation (gültig seit 1. Mai 2020)
Pflegehilfskräfte mit Qualifikation/Ausbildung von mind. 1 Jahr (gültig seit 1. April 2021)
Pflegefachkräfte mit Ausbildung von mindestens 3 Jahren (gültig seit 1. Juli 2021)
Auch die nächsten Pflegekommisionen sprachen sich für eine Fortführung dieser Splittung aus. Zudem werden die Pflegemindestlöhne bis Dezember 2023 und später bis Juli 2025 abermals stufenweise erhöht. Februar 2022 sagte Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach hierzu:
„Für viele Pflegekräfte zahlt sich ein höherer Mindestlohn in besserer Bezahlung aus. Viele Arbeitgeber zahlen aber bereits jetzt schon aus guten Gründen deutlich mehr. Insofern ist die Anhebung des Mindestlohns nur ein erster wichtiger Schritt auf dem Weg zu einer fairen Entlohnung des Pflegepersonals. Nur wenn in der Pflege Tarif und mehr die Regel ist, wird der Beruf attraktiv bleiben. Dafür werden wir sorgen.“
Der frühere Pflegemindestlohn ging am 1. Mai 2020 in den neuen Pflegemindestlohn für Pflegehilfskräfte über. Dieser gilt für alle Pflegehilfskräfte, die keine Qualifikation bzw. keine Ausbildung von mindestens 1 Jahr haben.
Beginnend mit 11,35 Euro (West) bzw. 10,85 Euro (Ost) pro Stunde (Mai 2020) stieg der Pflegemindestlohn für ungelernte Pflegehilfskräfte bis 1. Dezember 2023 schrittweise auf 14,15 Euro pro Stunde. (Eine Unterscheidung zwischen Ost und West gibt es seit September 2021 nicht mehr.) Bis Juli 2025 wird er weiter steigen – auf 16,10 Euro pro Stunde.
Lohnart | gültig ab | Alte Bundesländer + Berlin | Neue Bundesländer |
---|---|---|---|
Pflegemindestlohn für Hilfskräfte | 1.7.2025 | 16,10 € | 16,10 € |
Pflegemindestlohn für Hilfskräfte | 1.5.2024 | 15,50 € | 15,50 € |
Pflegemindestlohn für Hilfskräfte | 1.12.2023 | 14,15 € | 14,15 € |
Pflegemindestlohn für Hilfskräfte | 1.5.2023 | 13,90 € | 13,90 € |
Pflegemindestlohn für Hilfskräfte | 1.9.2022 | 13,70 € | 13,70 € |
Pflegemindestlohn für Hilfskräfte | 1.4.2022 | 12,55 € | 12,55 € |
Pflegemindestlohn für Hilfskräfte | 1.9.2021 | 12,00 € | 12,00 € |
Pflegemindestlohn für Hilfskräfte | 1.4.2021 | 11,80 € | 11,50 € |
Pflegemindestlohn für Hilfskräfte | 1.7.2020 | 11,60 € | 11,20 € |
Pflegemindestlohn | 1.1.2020 | 11,35 € | 10,85 € |
Pflegemindestlohn | 1.1.2019 | 11,05 € | 10,55 € |
Pflegemindestlohn | 1.1.2018 | 10,55 € | 10,05 € |
Pflegemindestlohn | 1.1.2017 | 10,20 € | 9,50 € |
Pflegemindestlohn | 1.1.2016 | 9,75 € | 9,00 € |
Pflegemindestlohn | 1.1.2015 | 9,40 € | 8,65 € |
Pflegemindestlohn | 1.7.2013 | 9,00 € | 8,00 € |
Seit dem 1. April 2021 erhalten Pflegehilfskräfte mit einer Qualifikation (gemeint ist eine mindestens 1-jährige Ausbildung) einen eigenen Pflegemindestlohn. (Bis dahin galt der oben genannte Pflegemindestlohn für Hilfskräfte ohne Qualifikation.)
Direkt zum 1. April gab es eine Erhöhung. Seit 1. September 2021 ist dieser Mindestlohn einheitlicht: Die qualifizierten Hilfskräfte aus Ostdeutschland erhalten ebenfalls den Pflegemindestlohn Westdeutschlands/Berlins.
Zum derzeitigen Stand werden die Mindestlöhne bis zum 1. Juli 2025 auf 17,35 Euro pro Stunde steigen.
Lohnart | gültig ab | Alte Bundesländer + Berlin | Neue Bundesländer |
---|---|---|---|
Pflegemindestlohn für qual. Hilfskräfte | 1.7.2025 | 17,35 € | 17,35 € |
Pflegemindestlohn für qual. Hilfskräfte | 1.5.2024 | 16,50 € | 16,50 € |
Pflegemindestlohn für qual. Hilfskräfte | 1.12.2023 | 15,25 € | 15,25 € |
Pflegemindestlohn für qual. Hilfskräfte | 1.5.2023 | 14,90 € | 14,90 € |
Pflegemindestlohn für qual. Hilfskräfte | 1.9.2022 | 14,60 € | 14,60 € |
Pflegemindestlohn für qual. Hilfskräfte | 1.4.2022 | 13,20 € | 13,20 € |
Pflegemindestlohn für qual. Hilfskräfte | 1.9.2021 | 12,50 € | 12,50 € |
Pflegemindestlohn für qual. Hilfskräfte | 1.4.2021 | 12,50 € | 12,20 € |
Pflegemindestlohn (wie unqual. Hilfskräfte) | 1.7.2020 | 11,60 € | 11,20 € |
Pflegemindestlohn | 1.1.2020 | 11,35 € | 10,85 € |
Pflegemindestlohn | 1.1.2019 | 11,05 € | 10,55 € |
Pflegemindestlohn | 1.1.2018 | 10,55 € | 10,05 € |
Pflegemindestlohn | 1.1.2017 | 10,20 € | 9,50 € |
Pflegemindestlohn | 1.1.2016 | 9,75 € | 9,00 € |
Pflegemindestlohn | 1.1.2015 | 9,40 € | 8,65 € |
Pflegemindestlohn | 1.7.2013 | 9,00 € | 8,00 € |
Auch Pflegefachkräfte haben einen eigenen Pflegemindestlohn. Voraussetzung für die Fachkräfte ist eine entsprechende Ausbildung von mindestens 3 Jahren.
Bis es aber zu dem eigenen Mindestlohn kam, galt erst noch der Mindestlohn für unqualifizierte Pflegehilfskräfte und kurzzeitig auch der Mindestlohn für qualifizierte Hilfskräfte (siehe oben). Am 1. Juli 2021 wurde der Pflegemindestlohn für die qualifizierten Pflegefachkräfte eingeführt. Hier fand auch direkt eine Vereinheitlichung statt, so dass es keine Unterschiede zwischen West-Deutschland/Berlin und Ost-Deutschland mehr gibt.
Bis Juli 2025 steigt der Pflegemindestlohn für Fachkräfte auf 20,50 Euro/Stunde.
Lohnart | gültig ab | Alte Bundesländer + Berlin | Neue Bundesländer |
---|---|---|---|
Pflegemindestlohn für Fachkräfte | 1.7.2025 | 20,50 € | 20,50 € |
Pflegemindestlohn für Fachkräfte | 1.5.2024 | 19,50 € | 19,50 € |
Pflegemindestlohn für Fachkräfte | 1.12.2023 | 18,25 € | 18,25 € |
Pflegemindestlohn für Fachkräfte | 1.5.2023 | 17,65 € | 17,65 € |
Pflegemindestlohn für Fachkräfte | 1.9.2022 | 17,10 € | 17,10 € |
Pflegemindestlohn für Fachkräfte | 1.4.2022 | 15,40 € | 15,40 € |
Pflegemindestlohn für Fachkräfte | 1.7.2021 | 15,00 € | 15,00 € |
Pflegemindestlohn (wie qual. Hilfskräfte) | 1.4.2021 | 12,50 € | 12,20 € |
Pflegemindestlohn (wie Hilfskräfte) | 1.7.2020 | 11,60 € | 11,20 € |
Pflegemindestlohn | 1.1.2020 | 11,35 € | 10,85 € |
Pflegemindestlohn | 1.1.2019 | 11,05 € | 10,55 € |
Pflegemindestlohn | 1.1.2018 | 10,55 € | 10,05 € |
Pflegemindestlohn | 1.1.2017 | 10,20 € | 9,50 € |
Pflegemindestlohn | 1.1.2016 | 9,75 € | 9,00 € |
Pflegemindestlohn | 1.1.2015 | 9,40 € | 8,65 € |
Pflegemindestlohn | 1.7.2013 | 9,00 € | 8,00 € |
Neben einem Mindestlohn kümmert sich die Kommission auch darum, dass es einen gesetzliche Mindesturlaub gibt. Dieser wurde mit der vierten und fünften Pflegearbeitsbedingungenverordnung ebenfalls erhöht:
Hier gelten bei den Betrieben und den Arbeitern die selben Bedingungen und Ausnahmen wie beim Pflegemindestlohn (siehe oben).
Zum Vergleich: Derzeit beträgt der allgemeine Urlaubsanspruch in Deutschland 24 Tage. Pflegekräfte haben also ein Anrecht auf entsprechend mehr Urlaubstage im Jahr. Es ist aber zu beachten, dass dieser Anspruch mit anderen Regelungen (wie z. B. Tarifverträgen) verrechnet wird. Wer beispielsweise Anspruch auf einen tariflichen Mehrurlaub von 3 Tagen erhält, bekommt 2024 nicht automatisch durch den gesetzlichen Mindesturlaub 32 Tage (29 Tage Mindesturlaub in der Pflege + 3 Tage tariflicher Mehrurlaub), sondern die Summe beträgt weiterhin 29 Tage. Der Mindesturlaub wird per Gesetz also nicht höher, nur weil ein Tarifvertag Mehrurlaub anbietet.