Ratgeber Institutionskennzeichen

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Alles Wissenswerte zum IK

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  • So flott und reibungslos lässt sich ein IK beantragen

Genial
einfach

So einfach beantragen Sie ein Institutionskennzeichen

Keine Abrechnung von Leistungen ohne Institutionskennzeichen: Erfahren Sie, wozu ein Institutionskennzeichen (IK) gut ist und wie Sie es als Leistungserbringer erhalten.

Viele Unternehmensgründer (sonstige Leistungserbringer) stehen vor der Herausforderung der Erstabrechnung Ihrer Leistungen. Hier bekommen Sie eine kurze Anleitung, wie Sie ein Institutionskennzeichen beantragen, um mit allen Kassen und Kostenträgern abzurechnen. 

Was ist ein IK?

Das Institutionskennzeichen, kurz IK, ist eine bundesweit gültige eindeutige Identifikation für alle Leistungserbringer im Gesundheitswesen, die mit den gesetzlichen Kassen abrechnen möchten. Es handelt sich beim IK um eine neunstellige Zahl. Damit können Kassen die Abrechnungsdaten leicht und eindeutig zuordnen. Es entsteht Sicherheit für Kasse, Leistungserbringer und Patient. 

Im § 293 SGB V wird ein IK als Bedingung zur Abrechnung durch Leistungserbringer mit den gesetzlichen Krankenkassen vorgegeben. Für die Krankenkassen regelt der § 293 SGB V den Einsatz des IK zur eindeutigen Identifizierung und Kennzeichnung der Gesundheitsleistungen. 

So ist ein IK aufgebaut

  • Ziffer 1-2: „Klassifikation“ – Art der Einrichtung oder die Branche
  • Ziffer 3-4: „Regionalbereich“ – Bundesland der Einrichtung
  • Ziffer 5-8: „Seriennummer“ – fortlaufende ID
  • Ziffer 9: Prüfziffer

Ein IK einfach und formlos beantragen

Das Institutionskennzeichen kann kostenlos und formlos beantragt werden. Sie können dieses PDF-FORMULAR ausdrucken und zur Anmeldung benutzen. Wenn Sie diesen Vordruck verwenden, beschleunigen Sie das Gesamtverfahren und sparen die zwei Schritte der zusätzlichen Überprüfung.

Als Unternehmensgründer müssen Sie das Institutionskennzeichen schriftlich bei der Arbeitsgemeinschaft Institutionskennzeichen (ARGE•IK) beantragen, um Ihre Leistungen mit den Krankenkassen abrechnen zu können. Die Beantragung selbst ist kostenfrei.

Prinzipiell kann die Beantragung des Institutionskennzeichens formlos nach folgenden Kriterien erfolgen:

  • Unternehmensname/Firmenname und/oder Name des Firmen-Inhabers
  • Anschrift des Unternehmens/der Firma (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort)
  • Berufsbezeichnung des Inhabers bzw. Branchenbezeichnung des neugegründeten Unternehmens
  • Bankverbindung des Unternehmens: Bankleitzahl, Konto-Nummer und Kontoinhaber; um Rückbuchungen zu vermeiden, muss der richtige Kontoinhaber angegeben werden (Gesellschaft oder Privatperson)
  • Am besten eine Telefon-Nummer für Rückfragen unter der Sie tagsüber erreichbar sind, ggf. zusätzlich eine Mobilfunk-Nummer
  • Optional: Fax-Nummer, sofern vorhanden
  • Sofern es sich um eine Gesellschaft handelt, wie z.B. eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) sind zusätzliche Angaben wie die Handelsregister-Nr., der Sitz des Amtsgerichts und die Namen der Geschäftsführer bzw. Gesellschafter nötig

Wo wird das Institutionskennzeichen (IK) beantragt?

Die Beantragung erfolgt bei der:

ARGE·IK - Arbeitsgemeinschaft Institutionskennzeichen
Alte Heerstrasse 111
53757 Sankt Augustin

Wenn Sie zusätzliche Fragen haben, hilft Ihnen die Website der

Arbeitsgemeinschaft Institutionskennzeichen (ARGE•IK)

 

Was passiert, nachdem ich meinen Antrag für die Erteilung eines Institutionskennzeichens gestellt habe?

Zunächst wird Ihr Antrag im Rahmen der Neuvergabe eines Institutionskennzeichen nach Eingang in der Arbeitsgemeinschaft Institutionskennzeichen (ARGE•IK) bearbeitet. Sie erhalten im Anschluss ein Anschreiben zur Überprüfung der erfassten Daten per Post.

Nachdem Sie die Daten geprüft bzw. korrigiert und unterschrieben haben, senden Sie diese an die Arbeitsgemeinschaft Institutionskennzeichen (ARGE•IK) zurück. Danach erhalten Sie die schriftliche Mitteilung des IK und dann erst werden Ihre Daten samt IK an die beteiligten Träger weitergeleitet.

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Was ist neben dem Institutionskennzeichen (IK) denn noch nötig, damit ich anfangen kann, meine Leistungen mit den Krankenkassen abzurechnen?

Unabhängig vom Institutionskennzeichen ist die Zulassung zur Abgabe von Leistungen (sog. Kassenzulassung) zu Lasten/ zur Abrechnung mit den Krankenkassen. Die Zulassung erfolgt im gesetzlichen Rahmen nach § 72:

  • Hilfsmittel § 126 SGB V
  • Heilmittel § 124 SGB V
  • Psychotherapeuten, Psychotherapeutengesetz

Diese Berufe/Berufsgruppen benötigen ein Institutionskennzeichen

  • Ärzte
  • Apotheken
  • Augenoptiker
  • Einrichtungen für Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation
  • Hörgeräte-Akustiker
  • Hebammen
  • Krankengymnasten
  • Krankenhäuser
  • Krankenpfleger, Haushaltshilfen, Hauspfleger
  • Krankentransportunternehmen
  • Kurverwaltungen
  • Logopäden, Sprachheilbehandler
  • Medizinische und technische Labore
  • Masseure
  • Orthopädiemechaniker, Bandagisten
  • Orthopädieschuhmacher
  • Podologen
  • Physiotherapeuten
  • Rehabilitationsstätten, Pflegeheime, Sozialstationen
  • Sonstige therapeutische Hilfspersonen
  • Sonstige Erbringer von Leistungen im Sinne des SGB
  • Therapeuten: Ergo-, Beschäftigungs-, Suchttherapeuten
  • Vertragshäuser ohne medizinische Einrichtungen
  • Zweithaarspezialisten (Perücken)
Rückruf-Service Rückrufe erfolgen in der Regel Mo.-Fr.: 8.30-17.00 Uhr
Interessenten-Hotline 0211 6355-9087 Mo.-Fr.: 8.30-17.00 Uhr
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