So werden Qualitätssicherungsbesuche nach § 37.3 SGB XI abgerechnet

Deutsches Medizinrechenzentrum

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So werden Qualitätssicherungsbesuche nach § 37.3 SGB XI abgerechnet

Zur Qualitätssicherung der Pflege durch Angehörige finden regelmäßige Beratungen statt. Wir zeigen Ihnen, was diese beinhalten und wie hoch diese vergütet werden.

Lassen sich Pflegebedürftige durch Angehörige in der eigenen häuslichen Umgebung pflegen, können sie dafür von der Pflegekasse Pflegegeld erhalten (§ 45a SGB XI). Damit dabei trotzdem eine Qualitätssicherung stattfindet, findet ein obligatorischer Pflegebesuch durch einen Pflegedienst statt.

Diese Besuche werden von Pflegediensten nach § 37.3 SGB XI (Pflegeversicherung / Pflegekasse) abgerechnet. Die Beratungsbesuche und -gespräche sollen der pflegenden Person pflegefachliche Unterstützung bieten, um so die Qualität für die häusliche Pflege zu gewährleisten. 

Folgende Beratungsthemen stehen im Vordergrund

  • Bedarf und Beschaffung von Pflegehilfsmitteln (z. B. technische Hilfsmittel, Pflegeverbrauchsmittel)
  • Hebe- und Lagerungstechniken
  • Rehabilitationsmaßnahmen
  • Pflegegerechtigkeit Wohnraum
  • Einordnung Pflegegrad
  • Praktische Tipps zur aktuellen Alltagssituation der Pflegeperson

Häufigkeit der Beratungsbesuche nach § 37.3

  • bei Pflegegrad 2 und 3: mindestens 1 x halbjährlich
  • bei Pflegegrad 4 und 5: mindestens 1 x vierteljährlich

Wer trägt die Kosten für die Beratungsbesuche der Pflegebedürftigen?

Die Kosten für die Beratung wird je nach Versichertem von der gesetzlichen Pflegekasse bzw. von der Privatversicherung übernommen, bei Beihilfeberechtigten entsprechend von den Beihilfefestsetzungsstellen.

Mit wem kann der Pflegedienst diese Besuche von Pflegebedürftigen abrechnen?

Die Beratungsbesuche können von den Pflegediensten direkt mit der jeweiligen Pflegekasse abgerechnet werden. Das funktioniert mit DMRZ.de schnell und komfortabel. 

Sie geben einfach die Abrechnungsart beim jeweiligen Patienten an und können einfach abzurechnen, die Preise sind entsprechend für die Pflegegrade hinterlegt. Zusätzlich können Sie im DMRZ.de-System die Pflegebesuche gegenüber anderen Leistungen in der Anzeige und Statistik ausfiltern, das schafft Übersichtlichkeit.

Pflegedienste können mit DMRZ.de diese Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI (Qualitätssicherungsbesuche für Pflegegeldleistungsempfänger) ganz einfach mit allen Krankenkassen und Kostenträgern abrechnen.

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Wir hinterlegen Ihre Verträge, Sie müssen nicht stundenlang nach richtigen Positionsnummern und Preisen suchen. Auch wenn Sie uns Veränderungen in Verträgen mitteilen, übernehmen wir schnell die neuen Einstellungen im System, so dass Sie kein Geld verlieren.

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Häufig ändern sich die Ansprechpartner und die Adressdaten der Rechnungs- und Prüfstellen der Kostenträger. Doch mit DMRZ.de bleiben Sie immer up-to-date! Durch unser bewährtes Kostenträgermanagement halten wir alle Adressdaten der Kranken- und Pflegekassen, Sozialeinrichtungen und sonstigen Kostenträger ständig aktuell.

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