Abrechenbare Leistungen der Pflege: Die Leistungskomplexe 1–20

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  • Was sind Leistungskomplexe und wozu sind diese gut?
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Abrechenbare Leistungen der Pflege: Die Leistungskomplexe 1–20

Anhand Berlin als Beispiel haben wir eine Übersicht über die pflegerischen und betreuerischen Aktivitäten der Pflege-Leistungskomplexe zusammengestellt. Erfahren Sie auch, was es mit den Leistungskomplexen auf sich hat und wozu diese gut sind.

Pflegerische und hauswirtschaftliche Leistungen werden in sogenannte Leistungskomplexe zusammengefasst. Wozu das gut ist: Durch dieses Leistungskomplex-System können ambulante Pflegedienste schnell und einfach vergütet werden.

Zu den Leistungskomplexen werden auch jeweilige Punktwerte genannt. Diese Punkte bilden die Grundlage für die Abrechnung der Pflege-Leistungen mit den Pflegekassen. Die Leistungskomplexe unterscheiden sich von Land zu Land. Die genauen Daten entnehmen Sie am besten den Rahmenverträgen und Vergütungsvereinbarungen, die für Ihre Region relevant sind. Im Folgenden sehen Sie ein Beispiel für die Leistungskomplexe 1 bis 20 für Berlin.

LK (Leistungskomplex) Leistungsart Leistungsinhalte Punkte
Leistungskomplex 1 Erweiterte kleine Körperpflege 1. Hilfe beim Aufsuchen oder Verlassen des Bettes
2. An-/Auskleiden
3. Teilwaschen
4. Mundpflege und Zahnpflege
5. Kämmen
300
Leistungskomplex 2 Kleine Körperpflege 1. An-/Auskleiden
2.Teilwaschen
3.Mundpflege und Zahnpflege
4. Kämmen
200
Leistungskomplex 3 Erweiterte große Körperpflege 1. Hilfe beim Aufsuchen oder Verlassen des Bettes
2. An-/Auskleiden
3. Waschen/Duschen/Baden
4. Rasieren
5. Mundpflege und Zahnpflege
6. Kämmen
a) 450 ohne Baden
b) 600 mit Baden
Leistungskomplex 4 Große Körperpflege 1. An-/Auskleiden
2. Waschen/Duschen
3. Rasieren
4. Mundpflege und Zahnpflege
5.Kämmen
400
Leistungskomplex 5 Lagern/Betten 1. Lagern, Bett machen/richten
2. Mobilisieren beim Betten (LK 5 ist nur in Kombination mit mindestens einem anderen Leistungskomplex abrechenbar)
100
Leistungskomplex 6 Hilfe bei der Nahrungsaufnahme 1.Hilfe beim Aufsuchen und Verlassen des Essenplatzes
2.Hilfe/Beaufsichtigung beim Essen und Trinken
3.Hygiene im Zusammenhang mit der Nahrungsaufnahme
250
Leistungskomplex 7 Darm- und Blasenentleerung a)Darm- und Blasenentleerung beinhaltet insbesondere: Hilfen/Unterstützung bei der Blasen- und/oder Darmentleerung einschl. Entsorgung von Ausscheidungen (LK 7a ist nur in Kombination mit mindestens einem anderen Leistungskomplex abrechenbar)
b)Darm- und Blasenentleerung beinhaltet insbesondere: 1. An-/Auskleiden 2. Hilfen/Unterstützung bei der Blasen- und/oder Darmentleerung, z.B. Inkontinenzversorgung, zur Toilette bringen, Entsorgung von Ausscheidungen 3.Intimpflege. (LK 7b ist neben den Leistungskomplexen 1 bis 4 nicht abrechenbar)
80





200
Leistungskomplex 8 Hilfestellung beim Verlassen oder Wiederaufsuchen der Wohnung 1.An-/Auskleiden im Zusammenhang mit dem Verlassen oder Wiederaufsuchen der Wohnung
2.Treppensteigen
je 70
Leistungskomplex 9 Begleitung außer Haus Begleitung bei Aktivitäten, bei denen das persönliche Erscheinen erforderlich und ein Hausbesuch nicht möglich ist (keine Spaziergänge, kulturelle Veranstaltungen) 600 i.d.R. 3 x monatlich
Leistungskomplex 10 Beheizen der Wohnung 1.Beschaffung des Heizmaterials aus einem Vorrat im Haus
2. Entsorgung der Verbrennungsrückstände 3.Heizen
120
Leistungskomplex 11 Reinigen der Wohnung a) Aufräumen der Wohnung, Trennung/Entsorgung des Abfalls, Spülen/Aufräumen (LK 11a ist nur in Kombination mit mindestens einem anderen Leistungskomplex abrechenbar)
b) Reinigung der Wohnung, Trennung/Entsorgung des Abfalls, Reinigung Bad, Toilette, Küche, Wohn/Schlafbereich, Staubsagen/Naßreinigung, Spülen/Staubwischen (LK 11a und LK 11b sind nicht nebeneinander abrechenbar)
tägl. 90


270



i.d.R. 2 x wöchentlich
Leistungskomplex 12 Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung Wechseln der Wäsche, auch Bettwäsche, Pflege der Wäsche und Kleidung (z.B. auch Bügeln, Ausbessern) sowie Einräumen der Wäsche 480
i.d.R. 1 x wöchentlich
Leistungskomplex 13 Einkaufen Erstellen des Einkaufs- und Speiseplanes, Einkaufen von Lebensmitteln und sonstigen Dingen des persönlichen Bedarfes sowie Einräumen der eingekauften Gegenstände 240
i.d.R. 2 x wöchentlich
Leistungskomplex 14 Zubereitung einer warmen Mahlzeit in der Häuslichkeit des Pflegebedürftigen (nicht bei warmem Essen auf Rädern) 1. Kochen
2. Aufwärmen des Tiefkühlmittagstisches
3. Spülen des bei den Mahlzeiten verwendeten Geschirrs
4. Reinigen des Arbeitsbereiches
270
Leistungskomplex 15 Zubereitung einer sonstigen Mahlzeit in der Häuslichkeit des Pflegebedürftigen (u.a. auch bei Essen auf Rädern) 1. Zubereitung warm angelieferter Kost oder einer sonstigen Mahlzeit
2. Spülen des bei den Mahlzeiten verwendeten Geschirrs 3. Reinigen des Arbeitsbereiches
90
Leistungskomplex 16 a) Erstbesuch
b) Folgebesuch
Anamnese, Information und Beratung, Pflegeplanung sowie Angebot eines Pflegevertrages LK 16b ist abrechenbar bei: 1. gravierender Änderung des Pflegezustandes,
2. notwendiger Erhebung von Pflegerisiken, welche in der Regel jeweils eine Änderung des Pflegevertrages notwendig machen.
700


300
Leistungskomplex 17 Einsatzpauschale a) Montags bis Freitags zwischen 6 und 22 Uhr (nicht in Zeiten von LK 17
b) Montags bis Freitags zwischen 22 und 6 Uhr, an Wochenenden sowie an gesetzlichen Feiertagen (nicht in Zeiten von LK 17a)
Die Einsatzpauschale ist bei jedem Einsatz, mit Ausnahme von LK 18 und LK 19, abrechenbar.
Bei zeitgleicher Versorgung von zwei oder mehreren Pflegebedürftigen in einem Haushalt bzw. in einer Wohngemeinschaft, ist unabhängig vom Kostenträger je Pflegebedürftigen eine Einsatzpauschale je Leistungstag abrechenbar.
Bei Einsätzen in Wohnhäusern, Wohngemeinschaften sowie in Seniorenresidenzen, Seniorenwohnanlagen oder Ähnlichem ist die Einsatzpauschale nicht abrechnungsfähig, wenn der Pflegedienst am gleichen Standort Räumlichkeiten nutzt. Ein gleicher Standort liegt vor, wenn der Haushalt des Pflegebedürftigen (Leistungsort) dieselbe Postanschrift hat und sich in demselben Gebäude befindet.
Bei der Versorgung und Betreuung in Wohngemeinschaften von an Demenz erkrankten Pflegebedürftigen (LK19) ist die Einsatzpauschale nicht abrechenbar.
65


130
Leistungskomplex 18 Pflegeeinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI 1. Beratung des Pflegebedürftigen und ggf. seiner Angehörigen 2. Hilfestellung 3. Mitteilung an die Pflegekasse  
Leistungskomplex 19 Versorgung und Betreuung in Wohngemeinschaften von an Demenz erkrankten Pflegebedürftigen (a) Einzelfallbezogen alle Leistungen der Leistungskomplexe 1 – 16 für einen dementen Pflegebedürftigen mit anerkanntem Leistungsanspruch nach § 45 a SGB XI (Leistungen für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf) der Pflegestufen II und höher.
(b) Bei zeitweiser Abwesenheit des dementen Pflegebedürftigen von mehr als 6 Stunden ist der halbe Tagessatz abrechnungsfähig Hinweise:
1. Bei Pflegestufe I sind die Einzelleistungskomplexe 1-16 anstelle LK 19 wählbar.
2.LK 17 ist für die Pflegestufen I-III nicht abrechenbar.
3. Eine Wohngemeinschaft im Sinne des LK 19 ist eine Gruppe von i.d.R. 6 bis 12 Personen - in Ausnahmenfällen auch weniger, mindestens aber drei Personen – die in einer Wohnung wohnen, in der jeder Bewohner seinen eigenen Wohn-/Schlafbereich hat, Küche und Wohnzimmer gemeinsam genutzt werden können und eine der Bewohnerzahl angemessene Anzahl an Toiletten / Bädern vorhanden ist.
4. Die Pflege der Bewohner erfolgt durch einen oder mehrere ambulante Pflegedienste mit dem Ziel, eine umfassende Versorgung, die den individuellen Bedürfnissen der Bewohner entspricht, über 24 Stunden sicherzustellen.
5. Für die Abrechnungsfähigkeit ist eine Zuordnung des / der Pflegebedürftigen zum Personenkreis nach § 45 a Abs. 1 SGB XI durch den MDK Voraussetzung: „Dies sind Pflegebedürftige der Pflegestufen I, II oder III mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, mit geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen, bei denen der MDK im Rahmen der Begutachtung nach §18 SGB XI als Folge der Krankheit oder Behinderung Auswirkungen auf die Aktivitäten des täglichen Lebens festgestellt hat, die dauerhaft zu einer erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz geführt haben.“ Liegt diese Zuordnung zum berechtigten Personenkreis nach § 45 a Abs. 1 SGB XI nicht vor, sind ausnahmslos die Einzelleistungskomplexe abzurechnen.
6. Wie bei jeder häuslichen Pflege hat die Dokumentation der Pflegeleistungen, die nach LK 19 abgerechnet werden, gemäß den vertraglichen Regelungen des Rahmenvertrages zu erfolgen.
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Leistungskomplex 20 Häusliche Betreuung gem. § 124 SGB XI Betreuungsleistungen sind beispielsweise: Begleitung: Anregung und Unterstützung von Aktivitäten im häuslichen Umfeld, die dem Zweck der Kommunikation und der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte dienen, insbesondere - Spaziergänge in der näheren Umgebung, -Ermöglichung des Besuchs von Verwandten und Bekannten und - Begleitung zu Friedhofsbesuchen Beschäftigung: Anleitung und Unterstützung bei der Gestaltung des häuslichen Alltags, insbesondere - Hilfen zur Entwicklung und Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur, - Hilfen zur Durchführung bedürfnisgerechter Beschäftigungen, - Hilfen zur Einhaltung eines bedürfnisgerechten Tag-/ Nacht-Rhythmus, - Unterstützung bei Hobby und Spiel, - Hilfestellung zur Orientierung zur Zeit, zum Ort und zur Person sowie- Hilfe zur Förderung der Kommunikation Beaufsichtigung: Sonstige Hilfen, bei denen aktives Tun nicht im Vordergrund steht - Anwesenheit der Betreuungsperson, z.B. um auch emotionale Sicherheit zu geben und - Beobachtung des Pflegebedürftigen zur Vermeidung einer Selbst- und Fremdgefährdung. Der LK 20 ist einzeln, neben den LKs 1-19 sowie mehrfach in einem Einsatz abrechenbarHinweise: Betreuungsleistungen gemäß § 124 SGB XI dienen der Unterstützung von Aktivitäten im häuslichen Umfeld, die dem Zweck der Kommunikation und der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte dienen sowie Unterstützung bei der Gestaltung des häuslichen Alltags, insbesondere Hilfen zur Entwicklung und Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur, zur Durchführung bedürfnisgerechter Beschäftigungen und zur Einhaltung eines bedürfnisgerechten Tag-/Nacht-Rhythmus. Leistungen der häuslichen Betreuung werden neben der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung erbracht. Der Anspruch auf häusliche Betreuung setzt voraus, dass die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung im Einzelfall sichergestellt sind. Sobald Häusliche Betreuung im Pflegevertrag vereinbart wurde, ist davon auszugehen, dass die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung sichergestellt ist. 100
Rückruf-Service Rückrufe erfolgen in der Regel Mo.-Fr.: 8.30-17.00 Uhr
Interessenten-Hotline 0211 6355-9087 Mo.-Fr.: 8.30-17.00 Uhr
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