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Seit 2017 werden Pflegebedürftige nicht mehr mit Pflegestufen, sondern mit den Pflegegraden 1, 2, 3, 4 und 5 beurteilt. Ursache der Umstellung waren die Pflegestärkungsgesetze, die 2015 bis 2017 umgesetzt wurden. Ziel der drei Pflegestärkungsgesetze war und ist, die Pflegebedürftigen und deren Angehörige mehr zu unterstützen. Die Leistungen wurden verbessert und auch das Begutachtungsverfahren optimiert.
Eingeführt wurde auch ein ganz neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff. Hierbei wurde die Frage neu diskutiert, ab wann ein Mensch laut Gesetz „pflegebedürftig“ ist. Mit den alten Pflegestufen 1, 2 und 3 (sowie weiteren Sonderformen) wurden Betroffene ausschließlich auf ihre alters- oder krankheitsbedingten körperlichen Einschränkungen begutachtet. Das wurde mit dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff geändert. Die Selbstständigkeit eines Pflegebedürftigen wird nun vollständig erfasst. Demenzkranke, psychisch Kranke und geistig Behinderte, deren Selbstständigkeit krankheitsbedingt eingeschränkt ist, haben gute Chancen darauf, einen Pflegegrad zugewiesen zu bekommen und damit auch volle Pflegeleistungen zu erhalten. Hierfür gibt es ein neues Begutachtungsinstrument (NBA).
Wie genau die Pflegegrade ermittelt werden und wie genau sich diese untereinander unterscheiden, erfahren Sie weiter unten in diesem Ratgeber.
Bis Ende 2016 gab es zur Unterscheidung der Pflegebedürftigkeit von Menschen die Pflegestufen 1, 2 und 3. Zudem gab es noch Varianten der Pflegestufen für Menschen mit einer eingeschränkten Alltagskompetenz (zum Beispiel Demenzkranke), sowie eine Pflegestufe 0 für Demenzkranke und auch – als höchste Klassifizierung – Menschen mit einem „Härtefall“. Mit den neuen Pflegegraden, die es seit 2017 gibt, ist diese Aufteilung vereinfacht worden. Heute gibt es ausschließlich die Pflegegrade 1, 2, 3, 4 und 5.
Ein weiterer Kritikpunkt an die alten Pflegestufen: Mit den alten Pflegestufen wurden Pflegebedürftige ausschließlich auf ihre alters- oder krankheitsbedingten körperlichen Einschränkungen begutachtet. Kognitive oder seelische Einschränkungen (wie sie zum Beispiel bei psychischen Erkrankungen wie Demenz oder Depression auftreten) oder geistige Behinderungen blieben weitestgehend unberücksichtigt. Beispielsweise Demenzkranke der Pflegestufe 0 erhielten seit Einführung des Pflege-Neuausrichtungs-Gesetzes in 2012/2013 nur punktuell Leistungen aus der Pflegeversicherung. Das wurde mit dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff und den neuen Pflegegraden geändert. Heute findet keine Einteilung in Pflegestufen mehr statt.
Betoffene, die vor 2017 eine Pflegestufe hatten, hatten zur Umstellung auf die neuen Pflegegrade Bestandsschutz. Sie wurden automatisch und ohne weitere Prüfung in einen der neuen Pflegegrade überführt. Die folgende Tabelle zeigt Ihnen, welche Pflegestufe in welchen neuen Pflegegrad übertragen wurde.
Pflegestufe | Pflegegrad |
---|---|
(vor 2017 nicht vergeben) | Pflegegrad 1 |
Pflegestufe 0 mit eingeschränkter Alltagskompetenz (z. B. Demenz) | Pflegegrad 2 |
Pflegestufe 1 | Pflegegrad 2 |
Pflegestufe 1 mit eingeschränkter Alltagskompetenz (z. B. Demenz) | Pflegegrad 3 |
Pflegestufe 2 | Pflegegrad 3 |
Pflegestufe 2 mit eingeschränkter Alltagskompetenz (z. B. Demenz) | Pflegegrad 4 |
Pflegestufe 3 | Pflegegrad 4 |
Pflegestufe 3 mit eingeschränkter Alltagskompetenz (z. B. Demenz) | Pflegegrad 5 |
Pflegestufe 3 mit Härtefall | Pflegegrad 5 |
Einen Pflegegrad gezielt beantragen können Sie nicht; welchen Pflegegrad ein Pflegebedürftiger erhält, entscheiden die unabhängigen Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) bzw. – bei Privatversicherten – die Gutachter des Medizinischen Dienstes von Medicproof. Um geprüft zu werden, muss bei der (der Krankenkasse angeschlossenen) Pflegekasse ein Antrag auf Pflegeleistungen gestellt werden. Um Pflegeleistungen voll in Anspruch zu nehmen, muss der Betroffene in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung zwei Jahre als Mitglied in die Pflegekasse eingezahlt haben oder familienversichert gewesen sein.
Beantragt werden kann Pflegegrad in der Regel entweder telefonisch oder schriftlich bei der an die Krankenkasse angeschlossene Pflegekasse. Bedürftige bekommen ein Formular, das ausgefüllt werden muss. Im nächsten Schritt gibt es einen vereinbarten Besuch eines unabhängigen Gutachters. Anschließend werden die Ergebnisse ausgewertet. Der Betroffene erhält dann automatisch das Gutachten mit dem Leistungsbescheid per Post.
Beachten Sie, dass die Bearbeitung eines Antrags auf Pflegeleistungen bis zu 25 Tage dauern kann. Diese Frist kann aber auch kürzer ausfallen: Ist der/die Pflegebedürftige beispielsweise in einem Krankenhaus, in einer Reha-Einrichtung, in einem Hospiz oder in einer (ambulanten) Palliativpflege, dann muss die Begutachtung innerhalb 1 Woche erfolgen. Beachten Sie: Sollte nach Ablauf der Frist kein schriftlicher Bescheid eingegangen sein und ist die Pflegekasse für die Verzögerung verantwortlich, stehen dem Betroffenen für jede darauffolgende Woche 70 Euro zu.
Es empfiehlt sich, dass auch Angehörige des Betroffenen bei der Begutachtung anwesend sind. Vor allem dann, wenn eine Pflege durch einen Angehörigen geplant ist, sollte die entsprechende Person beim Treffen dabei sein.
Wurde ein Betroffener als pflegebedürftig eingestuft, sollten Sie die von der Pflegekasse angebotenen Beratungen wahrnehmen. Hier erfahren Sie noch einmal umfangreich, was alles bei dem entsprechenden Pflegegrad möglich ist.
Besteht auch Bedarf an einer Rehabilitation erhalten Sie zu dem Leistungsbescheid auch eine gesonderte Präventions- und Rehabilitationsempfehlung. Stimmen Sie dem zu, leitet die Pflegekasse die Empfehlung an den Rehabilitationsträger weiter, um die Maßnahme zu beantragen.
Sollte der Antrag abgelehnt werden oder sollten Sie mit dem ermittelten Pflegegrad nicht einverstanden sein, können Sie nach Erhalt des Bescheids auch Widerspruch einlegen. Vor allem dann, wenn bei der Begutachtung nur ein einzelner Punkt fehlt, um einen nächsthöheren Pflegegrad zu erhalten, ist ein Widerspruch empfehlenswert. Dieser muss innerhalb vier Wochen erfolgen, und zwar schriftlich. Sprechen Sie sich auch mit dem zugewiesenen Pflegeberater ab.
Die Gutachter des Medizinischen Diensts der Krankenversicherung (MDK) (bei Privatversicherten: die Gutachter des Medizinischen Diensts von Medicproof) verwenden zur Einschätzung des Pflegebedarfs das sogenannte neue Begutachtungsassessment (NBA). Dieses dient zur Bewertung von Antragstellern und hilft dank eines praktischen Punktesystems dabei, die Betroffenen in Pflegegrade einzuteilen. Folgende sechs Kriterien werden beim NBA berücksichtigt. Beachten Sie, dass die Nummerierung nichts über die Gewichtung aussagt. Am meisten gewichtet wird beispielsweise der Punkt 4 „Selbstversorgung“.
Hier untersuchen die Gutachter, wie selbstständig sich der Betroffene bewegen und seine Körperhaltung ändern kann.
Gewichtung: 10 %
In diesem Modul wird kontrolliert, wie gut sich der Betroffene räumlich und zeitlich orientieren kann. Ist er/sie in der Lage, selbstständig Entscheidungen zu treffen und kann er/sie seine bzw. ihre Bedürfnisse ausreichend mitteilen?
Gewichtung: 7,5 %
Es wird überprüft, ob der Betroffene regelmäßig psychische Probleme aufweist und wie oft dafür fachliche Hilfe in Anspruch genommen werden muss.
Gewichtung: 7,5 %
Im bedeutesten Bewertungsmodul wird ermittelt, wie selbstständig ein Betoffener sich selber waschen und pflegen kann.
Gewichtung: 40 %
Gibt es krankheits- oder therapiebedingte Anforderungen und Belastungen? Wie geht der Betroffene damit selber um, und ist er/sie in der Lage, diese selber zu lösen? Kann beispielsweise ein Verband selbstständig gewechselt werden?
Gewichtung: 20 %
Im letzten Modul wird überprüft, wie gut der/die Betroffene den Tagesablauf selbstständig planen kann. Ist die Person in der Lage, Kontakte zu pflegen?
Gewichtung: 15 %
Zusätzlich zu den sechs Modulen gibt es auch noch zwei weitere, die jedoch nicht für die Einstufung der Pflegebedürftigkeit erheblich sind. Die beiden Module „Außerhäusliche Aktivitäten“ (7) und „Haushaltsführung“ (8) dienen lediglich zur Planung des Pflegebedarfs – beispielsweise wenn ambulante Pflege durch einen Pflegedienst in Anspruch genommen werden möchte.
Übrigens: Kinder werden von besonders geschulten Gutachtern untersucht. Die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit erfolgt selbstverständlich angepasst an das jeweilige Alter. Kinder bis zu 18 Monaten sind von Natur aus in allen Bereichen des Alltags unselbstständig. Hier werden nur die Module zur Begutachtung berücksichtigt, die altersunabhängig sind (wie z. B. „Verhaltensweisen und psychische Problemlagen“ oder „Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen“).
Hier finden Sie ausführlichere Informationen zur Berechnung des Pflegegrads.
Der Pflegegrad richtet sich nach der Höhe der Bewertungspunkte durch die unabhängigen Gutachter. Liegt der Wert zwischen 12,5 und unterhalb 27 Punkte, erhält der Betroffene den Pflegegrad 1.
Ein Betroffener mit Pflegegrad 1 hat keinen Anspruch auf Pflegegeld (für eine häusliche Pflege durch Angehörige), auf Pflegesachleistungen (für eine Pflege durch einen Pflegedienst) oder auf Leistungen für eine stationäre Pflege. Das liegt daran, dass Menschen mit Pflegegrad 1 ihr Leben noch weitestgehend ohne Unterstützung und Hilfe führen können. Pflegebedürftige erhalten aber den Entlastungsbeitrag in Höhe von 125 Euro monatlich. Damit lassen sich Betreuungs- und Entlastungsleistungen unterstützen – wie zum Beispiel Putz- und Haushaltshilfen, Alltagsbegleiter (beispielsweise für Einkäufe) oder Betreuungsgruppen zur Förderung der geistigen oder körperlichen Aktivität. Auch ist es möglich, dieses auf Pflegeformen, die der Betroffene selbst tragen muss, anzurechnen. Z. B. bei einer ambulanten Pflege, einer teilstationären Pflege (Tages-/Nachtpflege) oder Kurzzeitpflege.
Zusätzlich erhält ein Pflegebedürftiger mit Pflegegrad 1 folgende Leistungen: Medizinische Hilfsmittel, Pflegehilfsmittel (40 Euro monatlich), kostenlose Beratungen und kostenlose Kurse für pflegende Angehörige. Für die Anpassung der Wohnung gibt es einmalig 4.000 Euro sowie weitere Zuschüsse, sollte eine Wohngruppe oder Senioren-WG gegründet werden.
Der Pflegegrad richtet sich nach der Höhe der Bewertungspunkte durch die unabhängigen Gutachter. Liegt der Wert zwischen 27 und unterhalb 47,5 Punkten, erhält der Betroffene Pflegegrad 2.
Werden Menschen mit Pflegegrad 2 in häuslicher Pflege durch Angehörige gepflegt, erhalten Sie monatlich ein Pflegegeld in Höhe von 332 Euro. Alternativ stehen auch Pflegesachleistungen in Höhe von 760 Euro zu. Neben der Pflege durch einen Angehörigen oder durch einen Pflegedienst steht einem Betroffenen mit Pflegegrad 2 natürlich auch eine vollstationäre Pflege (i. H. v. 770 Euro) zu. Des Weiteren gibt es bei der häuslichen Pflege bei Pflegegrad 2 noch folgende Leistungen: einen Entlastungsbeitrag, Tages-/Nachtpflege, Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege.
Übrigens: Durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) von Mai 2023 stieg Pflegegeld und Pflegesachleistungen zum 1. Januar 2024 um 5 Prozent. Beides sowie weitere Leistungen werden dann ab 2025 um weitere 4,5 Prozent erhöht. Mehr gibt es dann wieder 2028, wobei sich der Wert nach der Kerninflationsrate der kommenden Jahre orientieren soll.
Leistungen bei Pflegegrad 2 | 2023 | 2024 |
---|---|---|
Pflegegeld (monatlich) | 316 € | 332 € |
Pflegesachleistungen (monatlich) | 724 € | 760 € |
Vollstationäre Pflege (monatlich) | 770 € | 770 € |
Teilstationäre Pflege / Tagespflege / Nachtpflege (monatlich) | 689 € | 689 € |
Kurzzeitpflege (jährlich) | 1.774 € | 1.774 € |
Verhinderungspflege (jährlich) | 1.612 € | 1.612 € |
Betreuungs- und Entlastungsleistungen (monatlich) | 125 € | 125 € |
Zusätzlich erhält ein Pflegebedürftiger mit Pflegegrad 2 folgende Leistungen: Medizinische Hilfsmittel, Pflegehilfsmittel (40 Euro monatlich), kostenlose Beratungen und kostenlose Kurse für pflegende Angehörige. Für die Anpassung der Wohnung gibt es einmalig 4.000 Euro sowie weitere Zuschüsse, sollte eine Wohngruppe oder Senioren-WG gegründet werden.
Der Pflegegrad richtet sich nach der Höhe der Bewertungspunkte durch die unabhängigen Gutachter. Liegt der Wert zwischen 47,5 Punkten und unterhalb 70 Punkten nicht, erhält der Betroffene den Pflegegrad 3.
Werden Menschen mit Pflegegrad 3 in häuslicher Pflege durch Angehörige gepflegt, erhalten sie monatlich Pflegegeld in Höhe von 572 Euro. Alternativ stehen ihnen auch Pflegesachleistungen in Höhe von 1.431 Euro zu. Neben der Pflege durch einen Angehörigen oder durch einen Pflegedienst steht einem Betroffenen mit Pflegegrad 3 natürlich auch eine vollstationäre Pflege (i. H. v. 1.262 Euro) zu. Des Weiteren gibt es bei Pflegegrad 3 bei der häuslichen Pflege noch folgende Leistungen: einen Entlastungsbeitrag, Tages-/Nachtpflege, Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege.
Übrigens: Pflegegeld und Pflegesachleistungen stiegen zum 1. Januar 2024 um 5 Prozent. Beides sowie weitere Leistungen werden dann ab 2025 um weitere 4,5 Prozent erhöht. Mehr gibt es dann wieder 2028, wobei sich der Wert nach der Kerninflationsrate der kommenden Jahre orientieren soll.
Leistungen bei Pflegegrad 3 | 2023 | 2024 |
---|---|---|
Pflegegeld (monatlich) | 545 € | 572 € |
Pflegesachleistungen (monatlich) | 1.363 € | 1.431 € |
Vollstationäre Pflege (monatlich) | 1.262 € | 1.262 € |
Teilstationäre Pflege / Tagespflege / Nachtpflege (monatlich) | 1.298 € | 1.298 € |
Kurzzeitpflege (jährlich) | 1.774 € | 1.774 € |
Verhinderungspflege (jährlich) | 1.612 € | 1.612 € |
Betreuungs- und Entlastungsleistungen (monatlich) | 125 € | 125 € |
Zusätzlich erhält ein Pflegebedürftiger mit Pflegegrad 3 folgende Leistungen: Medizinische Hilfsmittel, Pflegehilfsmittel (40 Euro monatlich), kostenlose Beratungen und kostenlose Kurse für pflegende Angehörige. Für die Anpassung der Wohnung gibt es einmalig 4.000 Euro sowie weitere Zuschüsse, sollte eine Wohngruppe oder Senioren-WG gegründet werden.
Der Pflegegrad richtet sich nach der Höhe der Bewertungspunkte durch die unabhängigen Gutachter. Liegt der Wert zwischen 70 und unterhalb 90 Punkte, erhält der Betroffene den Pflegegrad 4.
Werden Menschen mit Pflegegrad 4 in häuslicher Pflege durch Angehörige gepflegt, erhalten sie monatlich ein Pflegegeld in Höhe von 760 Euro. Alternativ stehen auch Pflegesachleistungen in Höhe von 1.778 Euro zu. Neben der Pflege durch einen Angehörigen oder durch einen Pflegedienst steht einem Betroffenen mit Pflegegrad 4 natürlich auch eine vollstationäre Pflege (i. H. v. 1.775 Euro) zu. Des Weiteren gibt es bei Pflegegrad 4 bei häuslicher Pflege noch folgende Leistungen: einen Entlastungsbeitrag, Tages-/Nachtpflege, Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege.
Übrigens: Durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) von 2023 stiegen Pflegegeld und Pflegesachleistungen zum 1. Januar 2024 um 5 Prozent. Beides sowie weitere Leistungen werden dann ab 2025 um weitere 4,5 Prozent erhöht. Mehr gibt es dann wieder 2028, wobei sich der Wert nach der Kerninflationsrate der kommenden Jahre orientieren soll.
Leistungen bei Pflegegrad 4 | 2023 | 2024 |
---|---|---|
Pflegegeld (monatlich) | 728 € | 764 € |
Pflegesachleistungen (monatlich) | 1.693 € | 1.778 € |
Vollstationäre Pflege (monatlich) | 1.775 € | 1.775 € |
Teilstationäre Pflege / Tagespflege / Nachtpflege (monatlich) | 1.612 € | 1.612 € |
Kurzzeitpflege (jährlich) | 1.774 € | 1.774 € |
Verhinderungspflege (jährlich) | 1.612 € | 1.612 € |
Betreuungs- und Entlastungsleistungen (monatlich) | 125 € | 125 € |
Zusätzlich erhält ein Pflegebedürftiger mit Pflegegrad 4 folgende Leistungen: Medizinische Hilfsmittel, Pflegehilfsmittel (40 Euro monatlich), kostenlose Beratungen und kostenlose Kurse für pflegende Angehörige. Für die Anpassung der Wohnung gibt es einmalig 4.000 Euro sowie weitere Zuschüsse, sollte eine Wohngruppe oder Senioren-WG gegründet werden.
Der Pflegegrad richtet sich nach der Höhe der Bewertungspunkte durch die unabhängigen Gutachter. Liegt der Wert bei 90 bis 100 Punkten, erhält der Betroffene den Pflegegrad 5.
Werden Menschen mit Pflegegrad 5 in häuslicher Pflege durch Angehörige gepflegt, erhalten sie monatlich ein Pflegegeld in Höhe von 946 Euro. Alternativ stehen auch Pflegesachleistungen in Höhe von 2.200 Euro zu. Neben der Pflege durch einen Angehörigen oder durch einen Pflegedienst steht einem Betroffenen mit Pflegegrad 5 natürlich auch eine vollstationäre Pflege (i. H. v. 2.005 Euro) zu. Des Weiteren gibt es in der häuslichen Pflege bei Pflegegrad 5 noch folgende Leistungen: einen Entlastungsbeitrag, Tages-/Nachtpflege, Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege.
Übrigens: Pflegegeld und Pflegesachleistungen stiegen zum 1. Januar 2024 um 5 Prozent. Beides sowie weitere Leistungen werden dann ab 2025 um weitere 4,5 Prozent erhöht. Mehr gibt es dann wieder 2028, wobei sich der Wert nach der Kerninflationsrate der kommenden Jahre orientieren soll.
Leistungen bei Pflegegrad 5 | 2023 | 2024 |
---|---|---|
Pflegegeld (monatlich) | 901 € | 946 € |
Pflegesachleistungen (monatlich) | 2.095 € | 2.200 € |
Vollstationäre Pflege (monatlich) | 2.005 € | 2.005 € |
Teilstationäre Pflege / Tagespflege / Nachtpflege (monatlich) | 1.995 € | 1.995 € |
Kurzzeitpflege (jährlich) | 1.774 € | 1.774 € |
Verhinderungspflege (jährlich) | 1.612 € | 1.612 € |
Betreuungs- und Entlastungsleistungen (monatlich) | 125 € | 125 € |
Zusätzlich erhält ein Pflegebedürftiger mit Pflegegrad 5 folgende Leistungen: Medizinische Hilfsmittel, Pflegehilfsmittel (40 Euro monatlich), kostenlose Beratungen und kostenlose Kurse für pflegende Angehörige. Für die Anpassung der Wohnung gibt es einmalig 4.000 Euro sowie weitere Zuschüsse, sollte eine Wohngruppe oder Senioren-WG gegründet werden.
Pflegesachleistungen sind auch in Kombination mit Pflegegeld möglich – dann, wenn der Betroffene von Angehörigen und einem Pflegedienst gleichermaßen betreut wird. In diesem Fall gibt es das Pflegegeld aber nicht im vollem Umfang: Je mehr die Pflegesachleistungen ausgeschöpft sind, desto prozentual geringer ist das Pflegegeld.
Werden Pflegesachleistungen nicht vollständig genutzt, lässt sich der restliche Anspruch für Betreuungs- und Entlastungsleistungen nutzen – zusätzlich zu dem festen Entlastungsbeitrag in Höhe von 125 Euro. Hier finden Sie weiterführende Informationen zu der Kombinationsleistung.
Ist in einem Pflegeheim eine vollstationäre Kurzzeitpflege – beispielsweise nach einem Krankenhausbesuch oder wenn der pflegende Angehörige im Urlaub ist – notwendig, steht einem Pflegegeld-Empfänger ein jährlicher Zuschuss in Höhe von 1.774 Euro zu.
1.612 Euro beträgt die Unterstützung für die Verhinderungspflege. Verglichen zur Kurzzeitpflege findet diese aber nicht stationär, sondern zu Hause statt. Beispielsweise eigent sich Verhinderungspflege gut, wenn der Angehörige für ein paar Stunden nicht kann. Eine Ausnahme gibt es, sollte die Verhinderungspflege von einem nahen Angehörigen erbracht werden: In diesem Fall ist der Pflegesatz nicht höher als das 1,5-Fache des jeweiligen Pflegegelds.
Die Unterstützung für die Kurzzeitpflege kann bis zu acht Wochen genutzt werden, die Verhinderungspflege bis zu sechs Wochen im Jahr. Während einer der beiden Maßnahmen erhalten alle, die Pflegegeld bekommen, weiterhin Ihr Pflegegeld, jedoch um 50 Prozent vermindert. Das Beste ist: Das Geld für die Kurzzeitpflege und die Verhinderungspflege lässt sich auch auf die jeweils andere Leistung anrechnen.
Wer seinen Anspruch auf Verhinderungspflege nicht vollständig geltend macht, kann sogar den vollen Satz auf die Kurzzeitpflege anrechnen – und damit bis zu 3.386 Euro nutzen.
Wird die Kurzzeitpflege nicht oder nicht vollständig in Anspruch genommen, lassen sich bis zu 50 Prozent des Anspruchs auf Kurzzeitpflege (also 887 Euro) für die Verhinderungspflege nutzen. In Summe ist dann also eine Verhinderungspflege mit bis zu 2.499 Euro möglich.
Durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) vom Mai 2023 werden sowohl die Verhinderungspflege als auch die Kurzzeitpflege angeglichen. Ziel ist es, die Regelungen zu vereinfachen und Hindernisse abzubauen. Konkret wird zum 1. Juli 2025 ein neuer Paragraf § 42a SGB XI in Kraft treten. (Für Pflegebedürftige, die 25 Jahre oder jünger sind und Pflegegrad 4 oder 5 haben, gelten die neuen Regeln weitestgehend schon ab dem 1. Januar 2024. Genaueres dazu finden Sie HIER.)
Was sich ändert:
Ab dem 1. Juli 2025 wird es einen Gemeinsamen Jahresbetrag für die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege in Höhe von 3.539 Euro geben. Pflegebedürftige können den kalenderjährlichen Gesamtleistungsbetrag für beide Pflegeformen flexibel einsetzen. Die bisherigen Übergangsregelungen entfallen somit ab Juli 2025.
Nach wie vor gilt der Pflegegrad 2 als Mindestvoraussetzung.
Die zeitliche Höchstdauer beträgt bei jeder der beiden Pflegeformen nun acht Wochen (im Jahr). Ebenso auch der Zeitraum der hälftigen Fortzahlung des Pflegegelds. Die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sind somit nun gleich auf.
Die 6-monatige Vorpflegezeit für die Verhinderungspflege entfällt. Ab dem 1. Juli 2025 ist also auch eine kurzfristige Verhinderungspflege möglich.
„Begleitet wird dies durch Informations- und Transparenzregelungen, die dazu dienen, dass die Pflegebedürftigen jederzeit im Blick behalten können, in welcher Höhe Leistungen über den Gemeinsamen Jahresbetrag abgerechnet werden, ohne dass sie diese Informationen gesondert anfordern müssen“, erklärt das Bundesgesundheitsministerium. „Damit werden das Leistungsrecht und der Leistungsbezug für die Pflegebedürftigen und ihre Pflegepersonen insgesamt besser nachvollziehbar.“