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Als das Pflegestärkungsgesetz I (PSG I) im Jahr 2015 wirksam wurde, waren zu diesem Zeitpunkt fast drei Millionen Menschen in Deutschland pflegebedürftig. Ziel war und ist es, dass diese Menschen mit dem Pflegestärkungsgesetz weit mehr Unterstützung erhalten. Durch die drei Gesetze, die bisher insgesamt erlassen wurden, stieg die Unterstützung um rund 12 Milliarden Euro und wurde damit um mehr als 50 Prozent ausgeweitet. Die Situation der Pflegebedürftigen, aber auch der Angehörigen sowie der Menschen, die in der Pflege arbeiten, soll nachhaltig verbessert werden.
Ein wichtiger Schritt der Reform war die Umsetzung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs. Bereits zehn Jahre wurde daran gearbeitet, bevor es 2016 mit dem Pflegestärkungsgesetz II (PSG II) eingeführt wurde. Auch soll die Pflege durch Angehörige mehr unterstützt und gefördert werden.
Vorreiter des PSG ist die 1995 eingeführte Pflegepflichtversicherung, das „Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz“ von 2002 sowie das „Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz“ (PNG) aus dem Jahr 2012. Die darauffolgenden Pflegestärkungsgesetze sind:
Die Basis für die neuen Pflegestärkungsgesetze ist die Definition und Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs. Dieser orientiert sich nun stärker an den Bedürfnissen jedes einzelnen Menschen, an seiner individuellen Lebenssituation und an seinen individuellen Beeinträchtigungen und Fähigkeiten.
Die Frage ist: Ab wann ist ein Mensch laut Gesetz „pflegebedürftig“? Mit den alten Pflegestufen 1, 2 und 3 wurden Pflegebedürftige ausschließlich auf ihre alters- oder krankheitsbedingten körperlichen Einschränkungen begutachtet. Kognitive oder seelische Einschränkungen – wie sie zum Beispiel bei psychischen Erkrankungen wie Demenz oder Depression auftreten – oder geistige Behinderungen blieben weitestgehend unberücksichtigt. Beispielsweise Demenzkranke der Pflegestufe 0 erhielten seit Einführung des Pflege-Neuausrichtungs-Gesetzes in 2012/2013 nur punktuell Leistungen aus der Pflegeversicherung. Das wurde mit dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff geändert. Umgesetzt wurde er mit dem Pflegestärkungsgesetz 2 (PSG 2) und geregelt wird er in § 14 und § 15 SGB XI.
Die Selbstständigkeit eines Pflegebedürftigen wird nun vollständig erfasst. Von nun an haben Demenzkranke, psychisch Kranke und geistig Behinderte, deren Selbstständigkeit krankheitsbedingt eingeschränkt ist, gute Chancen darauf, einen Pflegegrad zugewiesen zu bekommen und damit auch volle Pflegeleistungen zu erhalten. Hierfür gibt es ein neues Begutachtungsinstrument (NBA).
Mit dem Pflegestärkungsgesetz 2 wurden die drei Pflegestufen durch die neuen fünf Pflegegrade abgelöst. Mit dem neuen Pflegegrad 1 wurden zudem Menschen eingestuft, die noch keinen erheblichen Unterstützungsbedarf haben, aber etwa eine Pflegeberatung oder eine Anpassung der Wohnungsgegebenheiten benötigen.
Vor allem wird mit den Pflegegraden nicht mehr zwischen Menschen mit oder ohne einer dauerhaft eingeschränkten Alltagskompetenz (wie z. B. Demenz oder einer psychischen Erkrankung) unterschieden. Ein Demenzkranker mit Pflegestufe 2 beispielsweise ist mittlerweile in Pflegegrad 4 übergegangen; ein Pflegebedürftiger, der ebenfalls Pflegestufe 2 hatte, aber keine eingeschränkte Alltagskompetenz, ist hingegen in Pflegegrad 3 übergegangen. Deswegen ist heute beim Pflegegeld oder bei den Pflegesachleistungen keine Unterscheidung zwischen Betroffenen mit oder ohne Demenz oder dergleichen notwendig.
Zudem genießt jeder, der zuvor in eine Pflegestufe eingeteilt wurde, Bestandsschutz. Eine neue Begutachtung gab es nicht mehr. Die Überführung in die neuen Pflegegrade geschah automatisch.
Das „neue Begutachtungsassessment“ (kurz NBA) dient zur Bewertung von Antragstellern und hilft dank eines praktischen Punktesystems dabei, die Betroffenen in Pflegegrade einzuteilen. Folgende sechs Kriterien werden beim NBA berücksichtigt.
Hier untersuchen die Gutachter, wie selbstständig sich der Betroffene bewegen und seine Körperhaltung ändern kann.
Gewichtung: 10 %
In diesem Modul wird kontrolliert, wie gut sich der Betroffene räumlich und zeitlich orientieren kann. Ist er/sie in der Lage, selbstständig Entscheidungen zu treffen und kann er/sie seine bzw. ihre Bedürfnisse ausreichend mitteilen?
Gewichtung: 7,5 %
Es wird überprüft, ob der Betroffene regelmäßig psychische Probleme aufweist und wie oft dafür fachliche Hilfe in Anspruch genommen werden muss.
Gewichtung: 7,5 %
Im bedeutesten Bewertungsmodul wird ermittelt, wie selbstständig ein Betoffener sich selber waschen und pflegen kann.
Gewichtung: 40 %
Gibt es krankheits- oder therapiebedingte Anforderungen und Belastungen? Wie geht der Betroffene damit selber um, und ist er/sie in der Lage, diese selber zu lösen? Kann beispielsweise ein Verband selbstständig gewechselt werden?
Gewichtung: 20 %
Im letzten Modul wird überprüft, wie gut der/die Betroffene den Tagesablauf selbstständig planen kann. Ist die Person in der Lage, Kontakte zu pflegen?
Gewichtung: 15 %
Fast alle Leistungsbeträge der Pflegeversicherungen wurden angehoben. Das liegt vor allem an der im § 30 SGB XI festgelegten Dynamisierung, die alle drei Jahre durchgeführt werden sollte.
Aus diesem Grund wurden die Leistungen der Pflegeversicherung zum 1. Januar 2015 direkt um vier Prozent angehoben. Zur Finanzierung des neuen Begutachtungsassessment und der neuen Pflegegrade wurde der Beitragssatz beim Pflegestärkungsgesetz 2 im (PSG 2) Januar 2017 noch einmal um 0,2 Prozentpunkte angehoben. Dadurch wurden noch einmal 5 Milliarden Euro jährlich zur Verfügung gestellt. Nachfolgend sehen Sie, wie viel Pflegegeld und Pflegesachleistungen aktuell für die jeweiligen Pflegegrade zur Verfügung stehen.
Pflegegrad | 2022 (monatlich) | 2023 (monatlich) | 2024 (monatlich) | 2025 (monatlich) |
---|---|---|---|---|
Pflegegrad 1 | 0 € | 0 € | 0 € | 0 € |
Pflegegrad 2 | 316 € | 316 € | 332 € | 347 € |
Pflegegrad 3 | 545 € | 545 € | 572 € | 599 € |
Pflegegrad 4 | 728 € | 728 € | 764 € | 800 € |
Pflegegrad 5 | 901 € | 901 € | 946 € | 990 € |
Pflegegrad | 2022 (monatlich) | 2023 (monatlich) | 2024 (monatlich) | 2025 (monatlich) |
---|---|---|---|---|
Pflegegrad 1 | 125 €* | 125 €* | 125 €* | 131 €* |
Pflegegrad 2 | 724 € | 724 € | 761 € | 796 € |
Pflegegrad 3 | 1.363 € | 1.363 € | 1.432 € | 1.497 € |
Pflegegrad 4 | 1.693 € | 1.693 € | 1.778 € | 1.859 € |
Pflegegrad 5 | 2.095 € | 2.095 € | 2.200 € | 2.299 € |
* per Entlastungsbeitrag |
Mehr Informationen darüber, welche Leistungen für Betroffene, die privat gepflegt werden, zur Verfügung stehen, haben wir in einer Infoseite zum Pflegegeld zusammengestellt.
Mit den Pflegestärkungsgesetzen 1 und 2 wurde der Grundsatz „ambulant vor stationär“ gestärkt. Pflegebedürftige sollen so weit wie möglich zu Hause gepflegt werden. Aus diesem Grund wurden die Leistungsbeiträge für die ambulante sowie private Pflege mit dem PSG 1 erhöht, wogegen die finanzielle Unterstützung für die Heimpflege weniger geworden ist.
Neben dem Pflegegeld bzw. den Pflegeleistungen erhalten Betroffene aber noch weitere Leistungen – z. B. für den Umbau der Wohnung. Und auch die pflegenden Angehörigen wurden in den Gesetzen berücksichtigt: Neben kostenlosen Beratungen und Pflegekursen sind vor allem Leistungen wie die Verhinderungspflege ideal, um Angehörige heute ein Stück weit mehr zu entlasten als noch zuvor. Auch bessere Absicherungen (Renten- und Sozialversicherung) wurden den Angehörigen eingeräumt.
Beratungen sind dank der Pflegestärkungsgesetze schon bei Pflegegrad 1 möglich. Und mit dem PSG 3 wurde auch die lokale Beratung in den Kommunen ausgebaut.
Mit dem PSG 1 wurde die Kombinierbarkeit der Kurzzeitpflege und der Verhinderungspflege verbessert. Die finanzielle Unterstützung lässt sich bis zu einem gewissen Betrag auf die jeweils andere Leistung übertragen. Die Kurzzeitpflege ist eine vollstationäre Pflege auf Zeit (in einem Pflegeheim), während die Verhinderungspflege zu Hause durchgeführt wird (z. B. von einem anderen Angehörigen oder von einer Pflegefachkraft).
Pflegeart | 2022 (jährlich) | 2023 (jährlich) | 2024 (jährlich) | 2025 (jährlich) |
---|---|---|---|---|
Verhinderungspflege | 1.612 € | 1.612 € | 1.612 € | 1.685 € |
Kurzzeitpflege | 1.774 € | 1.774 € | 1.774 € | 1.854 € |
Durch das Pflegestärkungsgesetz 1 wurde die Tagespflege und Nachtpflege neugeregelt. Das Wichtigste dabei: Es wurde festgelegt, dass die finanzielle Unterstützung für die teilstationäre Pflege nicht mehr auf das Pflegegeld oder die Pflegeleistungen angerechnet werden. Sprich: Das Pflegegeld erhalten Sie weiterhin ungekürzt – trotz Tagespflege.
Pflegegrad | 2022 (monatlich) | 2023 (monatlich) | 2024 (monatlich) | 2025 (monatlich) |
---|---|---|---|---|
Pflegegrad 1 | 125 €* | 125 €* | 125 €* | 131 €* |
Pflegegrad 2 | 689 € | 689 € | 689 € | 721 € |
Pflegegrad 3 | 1.298 € | 1.298 € | 1.298 € | 1.357 € |
Pflegegrad 4 | 1.612 € | 1.612 € | 1.612 € | 1.685 € |
Pflegegrad 5 | 1.995 € | 1.995 € | 1.995 € | 2.085 € |
* per Entlastungsbeitrag |
Vor den PSG gab es eine Unterstützung für Betreuungsleistungen. Diese ist mit dem Pflegestärkungsgesetz gestiegen. Und zudem darf das Geld auch für Entlastungsleistungen – wie zum Beispiel Haushaltsservices oder Alltagsbegleiter – verwendet werden.
Die Mittel für Umbaumaßnahmen – beispielsweise für den Einbau barrierefreier Duschen – wurde mit dem Pflegestärkungsgesetz 1 auf bis zu 4.000 Euro pro Maßnahme erhöht. Zum Vergleich: Vor 2015 wurden maximal 2.557 Euro gewährt. Ziel der Unterstützung ist, dass Pflegebedürftige künftig länger in ihrem gewohnten Umfeld bleiben können.
Ein Nachteil der Pflegestärkungsgesetze ist, dass die finanzielle Unterstützung für die vollstationäre Pflege verringert wurde. Das lag vor allem daran, dass die ambulante Pflege entsprechend stärker unterstützt werden sollte.
Auf der anderen Seite jedoch gingen die Pflegeheime nicht leer aus: Mit Fokus auf die Arbeitskräfte wurde ab 2015 jährlich rund eine Milliarde Euro zusätzlich in die Betreuungskräfte investiert. Die Zahl von insgesamt 28.000 Betreuungskräften stieg auf rund 60.000. Zudem wurde ein wissenschaftlich fundiertes Verfahren zur einheitlichen Bemessung des Personalbedarfs entwickelt und erprobt.
Mit dem Pflegestärkungsgesetz II (PSG II) wurde zudem ein vom Pflegegrad unabhängiger Eigenanteil festgelegt. Dieser ist von Pflegeheim zu Pflegeheim unterschiedlich. Plan des Eigenanteils ist, dass Bewohner mit niedrigem Pflegegrad jene mit hohem Pflegegrad mitfinanzieren.
Die Reform durch die drei Pflegestärkungsgesetze sorgt vor allem dafür, dass die Leistungen im Gesamtkontext verbessert werden. Durchschnittlich fließt mehr Geld an die Pflegebedürftigen. Und auch die Umsetzung der neuen Pflegegrade und des neuen Begutachtungsassessment erzeugte ihre Kosten. Um die Reform zu finanzieren, wurde der Beitragssatz zu Pflegeversicherung 2015 um 0,3 Prozentpunkte erhöht. Zum PSG 2 kamen weitere 0,2 Prozent hinzu, sodass eine Gesamterhöhung in Höhe von 0,5 Prozent notwendig wurde.
Die Erhöhung sorgt aber auch dafür, dass am Ende noch Geld im Topf übrig bleibt. Diese zusätzlichen Gelder (die rund 1,2 Milliarden Euro betragen sollen) werden den Pflegevorsorgefonds hinzufügt. Bis 2035 soll zusätzliches Geld angespart werden, um die Pflegeleistungen bzw. -gelder derjenigen abzufedern, die dann in das Pflegealter kommen. Hierbei handelt es sich um die Baby-Boomer-Generation, die in den geburtenstarken Jahrgängen der 1960er geboren sind.