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Am 11. Mai 2019 trat das neue Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) in Kraft. Ziel des „Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung“ ist unter anderem, dass Termine rascher vergeben werden können und die Digitalisierung schneller voranschreitet. Wir stellen Ihnen das TSVG genauer vor. Und erklären, welche Vorteile Heilmittelerbringer, Hebammen, Hilfsmittellieferanten sowie Leistungserbringer in der Pflege davon haben.
Die Sprechstunde (sowie die Terminvergabe der Sprechstunden) ist eines der Hauptbereiche, die das Terminservice- und Versorgungsgesetz behandelt. Die Änderungen betreffen die Sprechstunden bei Hausärzten, Fachärzten und Psychotherapeuten. Gesetzlich Versicherte sollen gegenüber Privatversicherten keine Abstriche machen müssen. Die Neuerungen gelten ab dem 1. Januar 2020. Das sind die Fakten:
Das Terminservice- und Versorgungsgesetz dient auch dazu, dass die ärztliche Versorgung auf dem Land verbessert wird. Es wird regionale Zuschläge für Ärzte geben. Zudem können die Länder bestimmen, ob bestehende Zulassungs-Sperren für die Niederlassung in ländlichen oder strukturschwachen Gebieten möglicherweise entfallen sollen.
Sollten die Maßnahmen nicht fruchten, müssen die Kassenärztlichen Vereinigungen in den entsprechenden Gebieten künftig eigene Praxen eröffnen oder Versorgungsalternativen anbieten.
Das Bundesgesundheitsministerium möchte bei der Digitalisierung mehr Gas geben. „Seit 15 Jahren geht dieses einst größte IT-Projekt in Europa nicht wirklich voran“, sagt der Bundesminister für Gesundheit, Jens Spahn, mit Blick auf die elektronische Gesundheitskarte. „Wir regeln das jetzt und sorgen für Geschwindigkeit.“
Spätestens 2021 wird es die elektronische Patientenakte (ePA) geben. Hierin werden z. B. Befunde, Diagnosen, Therapiemaßnahmen, Behandlungsberichte und Impfungen gespeichert. Die elektronische Patientenakte wird für die Versicherten freiwillig sein. Wer die Vorzüge der lebenslangen Informationsquelle zum schnellen Austausch aller relevanten Daten nicht nutzen möchte, wird auch nicht dazu gezwungen. Die ePA soll auch als App verfügbar sein.
Ein anderes Thema ist die digitale Variante der Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung, auch „Gelber Schein“ genannt. Ab 2021 übermitteln die Ärzte diese nur noch digital an die Krankenkassen.
Das Terminservice- und Versorgungsgesetz verbessert auch die Bedingungen für Leistungserbringer im Bereich Heilmittel. Das war auch dringend nötig: Beispielsweise Physiotherapeuten in ambulanten Praxen erhalten bisher deutlich weniger Arbeitsentgelte als Leistungserbringer in anderen Gesundheitsfachberufen. Erfahren Sie im Folgenden, was das TSVG Heilmittelerbringern bringen wird.
Spätestens ab Frühjahr oder Sommer 2021 (ursprünglich geplant: November 2020) können Ärzte sogenannte Blankoverordnungen verschreiben. Hierbei nehmen die Ärzte weiterhin die Indikationsstellung und die Verordnung vor, doch der Heilmittelerbringer selber kann entscheiden, welche Leistung in welcher Dauer und Frequenz benötigt wird. Die genauen Indikationen sollen vom GKV-Spitzenverband und den maßgeblichen Spitzenverbänden bis Frühling 2021 vereinbart werden.
Im Frühling 2021 wird es für die Heilmittelerbringer bundeseinheitliche Verträge geben. Es wird nicht mehr unterschieden, aus welchem Bundesland ein Leistungserbringer kommt. Die Vergütung erfolgt einheitlich. Das vereinfacht nicht nur die Abrechnung mit den Kassen.
Seit dem 1. Juli 2019 gibt es bundeseinheitliche Tarife, angehoben auf den höchsten von einer Krankenkasse in einer Region vereinbarten Preis. Die Anbindung der Preise für Leistungen der Heilmittelerbringer an die Grundlohnsumme wird generell aufgehoben. Außerdem müssen bei zukünftigen Preisverhandlungen die wirtschaftlichen Interessen der freiberuflich tätigen Heilmittelerbringer sowie der Angestellten in den ambulanten Praxen stärker berücksichtigt werden.
Die Zulassung zum Leistungserbringer für Heilmittel soll zukünftig weniger bürokratisch werden. Starre Vorgaben werden gelockert. Die personellen, räumlichen und sachlichen Voraussetzungen, die ein Leistungserbringer erfüllen muss, werden von nun an in dem jeweiligen bundeseinheitlichen Vertrag geregelt.
Egal, ob Heilmittel, Krankentransportleistungen, Pflege, Rehasport oder Hebammenleistungen: Rechnen Sie über DMRZ.de mit den Kassen ab, brauchen Sie die neuesten Tarife nicht extra herauszusuchen. Wir pflegen Ihre Vergütungsvereinbarungen mit den Kostenträgern in das DMRZ.de-System ein – und halten diese immer aktuell. So einfach geht Abrechnung!
Sachleistungen in der Pflege waren bisher immer nur Pflegediensten vorbehalten. Reine Betreuungsdienste hingegen durften nur bei der Haushaltsführung des Pflegebedürftigen helfen und häuslichen Betreuungsleistungen ausführen. Letzteres sind z. B. das Führen von Gesprächen, gedächtnisfördernde Beschäftigungen oder die Begleitung bei Spaziergängen. Ab sofort sind Betreuungsdienste aber auch für Sachleistungen in der ambulanten Pflege zugelassen. Das soll nach Ansicht der Gesetzgeber die häusliche Pflege verbessern, weil damit mehr Betriebe zur Verfügung stehen.
Um Kosten zu sparen, haben viele gesetzliche Krankenkassen bisher Ausschreibungen zu Hilfsmitteln wie Gehhilfen oder Rollstühlen oder Pflegehilfsmitteln wie Windeln oder anderen Inkontinenzprodukten durchgeführt. Das hat dazu geführt, dass Patienten nicht alle benötigten Produkte von einem einzelnen Hilfsmittellieferanten oder Sanitärhaus beziehen durften, sondern von vielen verschiedenen Anbietern – abhängig davon, um welches Hilfsmittel es geht. Befindet sich der für die Kassen attraktivste Anbieter eines Hilfsmittel im europäischen Ausland, können der Bezug, der Support oder Reparaturen möglicherweise anstrengend werden. Damit ist dank des TSVG nun Schluss!
Ausschreibungen für Hilfsmittel werden abgeschafft. Und auch für Leistungserbringer im Bereich Hilfsmittel wird die Abschaffung von Ausschreibungen zu Gute kommen. Statt Preisdumping in der Produktion und im Handel soll durch das TSVG die Qualität von Hilfsmittel wieder in den Fokus gerückt werden.
Mit dem TSVG soll auch die Versorgung mit Hebammen verbessert werden. Hierzu werden Wege eingeschlagen, die den Beruf der Hebamme oder Entbindungspfleger attraktiver machen. Folgende Punkte geht das neue Gesetz an.
Ziel des TSVG ist es, dass Hebammen und werdende Eltern besser zueinanderfinden. Die Verantwortung, ein elektronisches Suchverzeichnis anzubieten, liegt beim GKV-Spitzenverband. Über die neue Hebammenliste können Sie Hebammen und Entbindungspfleger gezielt nach dem gewünschten Leistungsspektrum anzeigen lassen.
Möchte eine ehemalige Hebamme nach längerer Zeit wieder zurück in den Beruf, sind i. d. R. Fortbildungsmaßnahmen notwendig. Die Bundesagentur für Arbeit fördert ab sofort den Wiedereinstieg von Hebammen und Entbindungspflegern. Parallel zu dem Start der Beschäftigung kann z. B. eine Fortbildungsmaßnahme begonnen werden, die dann entsprechend finanziell gefördert würde.
Krankenhäuser erhalten Unterstützung, um Hebammen und Entbindungspfleger beim Zusammenspiel von Familie und der Arbeit zu unterstützen. Plan ist, dass die Krankenhäuser eine geeignete Kinderbetreuung anbieten. Hierdurch soll auch der Betreuungsbedarf rund um die Uhr (also jenseits der üblichen Öffnungszeiten von Kindertagesstätten) abgedeckt werden.
Abschließend sorgt das TSVG auch dafür, dass die Kassen die Verwendung der Beiträge transparenter machen müssen. Vor allem, wenn es bei Krankenkassen, dem medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) und den Kassenärztlichen Vereinigungen sowie ihren Spitzenorganisationen um Vorstandsgehälter geht, wird zukünftig auf Transparenz gesetzt.
Das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) geht entscheidende Lücken im deutschen Gesundheitssystem an. Und im Ganzen ist eine Verbesserung zu erkennen. Inwiefern die Änderungen in den einzelnen Leistungsgebieten fruchten, wird die Praxis zeigen.
Möchten Sie das Gesetz genauer ansehen, finden Sie hier den genauen Wortlaut des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG).