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Ist ein Mensch pflegebedürftig, steht ihm in Deutschland Pflegegeld zu. Dieses erhält der Betroffene, wenn er in erster Linie keine Unterstützung eines Pflegedienstes oder Pflegeheims annimmt, sondern zu Hause von einem nicht-professionellen Pflegenden umsorgt wird. Gesetzlich festgelegt ist dies im § 37 SGB XI.
Ausgezahlt wird das Pflegegeld grundsätzlich durch eine gesetzliche Pflegeversicherung, welche an eine gesetzliche Krankenkasse gekoppelt ist. Der Betroffene erhält das monatliche Pflegegeld persönlich und kann frei darüber verfügen. Vor allem dient das Pflegegeld als finanzielle Anerkennung und Unterstützung für die pflegende Person. Diese ist entweder ein Angehöriger oder ein ehrenamtlicher Pfleger.
Neben der häuslichen Pflege durch Angehörige oder Ehrenamtler stehen noch zwei weitere Typen der Pflege zur Auswahl: Entweder zu Hause durch einen professionellen Pflegedienst (ambulante Pflege) oder in einem Pflegeheim (vollstationäre Pflege). Egal, für welche Variante sich der/die Betroffene entscheidet: die Pflegeversicherung unterstützt ihn/sie finanziell. Ausgezahlt wird dann aber nur das Geld für die Leistung, die auch gewählt wurde. Wer z. B. vollstationär gepflegt wird, hat keinen Anspruch auf das Pflegegeld mehr. Eine Kombination zwischen der Pflege durch Angehörige und der ambulanten Pflege durch einen Pflegedienst ist aber möglich; zudem stehen dem Empfänger von Pflegegeld mehrere zusätzliche Leistungen zur Verfügung. Dazu mehr weiter unten.
Auf Wunsch lässt sich die Pflege durch Angehörige auch mit der der Pflege durch einen professionellen Pflegedienst kombinieren. Das ist dann möglich, wenn sich ein Pflegedienst zum Beispiel um die morgendliche Körperpflege kümmert.
In einem solchen Fall gibt es das Pflegegeld aber nicht im vollem Umfang: Je mehr die Pflegesachleistungen (das ist die Bezahlung der Pflegedienst-Leistung) ausgeschöpft sind, desto prozentual geringer ist das Pflegegeld. Da die verfügbaren Pflegesachleistungen weit höher besoldet sind als das Pflegegeld, kann eine solche Kombination finanziell attraktiv sein.
Ein Beispiel: 2024 stehen einem Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2 entweder ein Pflegegeld in Höhe von 332 Euro oder aber Pflegesachleistungen in Höhe von 760 Euro zu. Wird der Betroffene privat gepflegt, kann er aber dennoch einen Pflegedienst in Anspruch nehmen – z. B. für die morgendliche Körperpflege. Entstehen hierfür monatliche Kosten in Höhe von beispielsweise 500 Euro, macht dies rund 66 % der Pflegesachleistungen aus. Der prozentuale Restanspruch in Höhe von 34 % wird dann auf das Pflegegeld übertragen. Der Betroffene erhält also zusätzlich zu der anteiligen Pflegesachleistungen noch Pflegegeld in Höhe von rund 113 Euro (34 % des Pflegegeld-Höchstsatzes für Pflegegrad 2). In Summe sind das 613 Euro, also weit mehr als das Gesamtbudget des Pflegegelds in Höhe von 332 Euro.
Hier finden Sie ausführliche Infos zur Kombinationsleistung in der Pflege.
Pflegegeld steht jenen Menschen zu, deren Selbstständigkeit so sehr beeinträchtigt ist, dass sie mit Pflegegrad 2 oder einem höheren Grad eingestuft werden. Darum kümmert sich der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK), der den/die Betroffene(n) zu Hause besucht und dort die Pflegebedürftigkeit überprüft. Hierzu kommen die sechs Bewertungs-Module des Neuen Begutachtungsassessement (NBA) zum Einsatz.
Direkt Pflegegeld beantragen können Sie also nicht. Sie können aber bei der (an die Krankenkasse angeschlossene) Pflegekasse beantragen, dass Sie (bzw. der/die Betroffene) auf einen Pflegegrad untersucht werden. Die Gutachter ermitteln dann, welcher Pflegegrad in Betracht kommt. Ab einer Gesamtpunktzahl von mindestens 27 Punkten besteht der Anspruch auf Pflegegeld (mit Pflegegrad 2 oder höher).
Steht dem Betroffenen Pflegegeld zu, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
Wie hoch das Pflegegeld ausfällt, hängt vom ermittelten Pflegegrad ab. Egal, ob Bayern, NRW oder Berlin: Das jeweilige Pflegegeld ist auf dem ganzen Bundesgebiet gleich hoch. Auch gibt es keine Unterscheidung dadurch, ob Sie bei AOK, bei Barmer oder bei einer anderen Kranken-/Pflegeversicherung sind.
Durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) von Mai 2023 stieg das Pflegegeld zum 1. Januar 2024 um 5 Prozent. Ab 2025 soll es um weitere 4,5 Prozent steigen und 2028 ist eine weitere Erhöhung vorgesehen, die sich nach der Kerninflationsrate der kommenden Jahre orientieren soll. Auch andere Leistungen der Pflegekasse werden in diesem Zeitraum erhöht. (Hier finden Sie genauere Informationen zum PUEG.)
Die genaue Höhe des Pflegegelds für 2024 finden Sie in der folgenden Tabelle.
Pflegegrad | 2021 (monatlich) | 2022 (monatlich) | 2023 (monatlich) | 2024 (monatlich) |
---|---|---|---|---|
Pflegegrad 1 | 0 € | 0 € | 0 € | 0 € |
Pflegegrad 2 | 316 € | 316 € | 316 € | 332 € |
Pflegegrad 3 | 545 € | 545 € | 545 € | 572 € |
Pflegegrad 4 | 728 € | 728 € | 728 € | 764 € |
Pflegegrad 5 | 901 € | 901 € | 901 € | 946 € |
Beachten Sie, dass es vor Einführung des Pflegegrads im Jahr 2017 noch Pflegestufen gab. Hier wurde noch zwischen Betroffenen mit einer dauerhaft eingeschränkten Alltagskompetenz unterschieden. Oft handelt es sich dabei um Menschen mit einer Demenz, aber auch geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen. Die 2017 eingeführten Pflegegrade haben diese Unterscheidung berücksichtigt. Ein Demenzkranker mit Pflegestufe 2 ist mittlerweile in Pflegegrad 4 übergegangen; ein Pflegebedürftiger, der ebenfalls Pflegestufe 2 hatte, aber keine eingeschränkte Alltagskompetenz, ist hingegen in Pflegegrad 3 übergegangen. Deswegen ist heute beim Pflegegeld keine Unterscheidung zwischen Betroffenen mit oder ohne Demenz oder dergleichen notwendig.
Pflegestufe | Pflegegrad |
---|---|
(vor 2017 nicht vergeben) | Pflegegrad 1 |
Pflegestufe 0 mit eingeschränkter Alltagskompetenz (z. B. Demenz) | Pflegegrad 2 |
Pflegestufe 1 | Pflegegrad 2 |
Pflegestufe 1 mit eingeschränkter Alltagskompetenz (z. B. Demenz) | Pflegegrad 3 |
Pflegestufe 2 | Pflegegrad 3 |
Pflegestufe 2 mit eingeschränkter Alltagskompetenz (z. B. Demenz) | Pflegegrad 4 |
Pflegestufe 3 | Pflegegrad 4 |
Pflegestufe 3 mit eingeschränkter Alltagskompetenz (z. B. Demenz) | Pflegegrad 5 |
Pflegestufe 3 mit Härtefall | Pflegegrad 5 |
Zusätzlich zum Pflegegeld steht einem Pflegebedürftigen die teilstationäre Pflege in einem Pflegeheim zur Verfügung. Das bedeutet: Die zugesicherte Nacht- bzw. Tagespflege steht Ihnen vollständig zur Verfügung. Zur Info: Vor 2015 wurde die teilstationäre Pflege noch anteilig mit dem Pflegegeld verrechnet. Dies ist seitdem nicht mehr so.
Pflegegrad | 2021 (monatlich) | 2022 (monatlich) | 2023 (monatlich) | 2024 (monatlich) |
---|---|---|---|---|
Pflegegrad 1 | 125 €* | 125 €* | 125 €* | 125 €* |
Pflegegrad 2 | 689 € | 689 € | 689 € | 689 € |
Pflegegrad 3 | 1.298 € | 1.298 € | 1.298 € | 1.298 € |
Pflegegrad 4 | 1.612 € | 1.612 € | 1.612 € | 1.612 € |
Pflegegrad 5 | 1.995 € | 1.995 € | 1.995 € | 1.995 € |
* per Entlastungsbeitrag |
Ist in einem Pflegeheim eine vollstationäre Kurzzeitpflege– beispielsweise nach einem Krankenhausbesuch oder wenn der pflegende Angehörige im Urlaub ist – notwendig, steht einem Pflegegeld-Empfänger ein jährlicher Zuschuss in Höhe von 1.774 Euro zu.
Die Unterstützung für die Verhinderungspflege ist 1.612 Euro hoch. Verglichen zur Kurzzeitpflege findet diese aber nicht stationär, sondern zuhause statt. Beispielsweise eigent sich Verhinderungspflege gut, wenn der Angehörige für ein paar Stunden nicht kann. Eine Ausnahme gibt es, sollte die Verhinderungspflege von einem nahen Angehörigen erbracht werden: In diesem Fall ist der Pflegesatz nicht höher als das 1,5-Fache des jeweiligen Pflegegelds.
Die Unterstützung für die Kurzzeitpflege kann bis zu acht Wochen genutzt werden, die Verhinderungspflege bis zu sechs Wochen im Jahr. Während einer der beiden Maßnahmen erhalten Pflegebedürftige weiterhin ihr Pflegegeld, jedoch um 50 Prozent vermindert.
Pflegeart | 2021 (jährlich) | 2022 (jährlich) | 2023 (jährlich) | 2024 (jährlich) |
---|---|---|---|---|
Verhinderungspflege | 1.612 € | 1.612 € | 1.612 € | 1.612 € |
Kurzzeitpflege | 1.612 € | 1.774 € | 1.774 € | 1.774 € |
Das Beste ist: Das Geld für die Kurzzeitpflege und die Verhinderungspflege lässt sich auch auf die jeweils andere Leistung anrechnen.
Durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) von 2023 werden sowohl die Verhinderungspflege als auch die Kurzzeitpflege angeglichen. Ziel ist es, die Regelungen zu vereinfachen und Hindernisse abzubauen. Konkret wird zum 1. Juli 2025 ein neuer Paragraf § 42a SGB XI in Kraft treten. (Für Pflegebedürftige, die 25 Jahre oder jünger sind und Pflegegrad 4 oder 5 haben, gelten die neuen Regeln weitestgehend schon seit dem 1. Januar 2024. Genaueres dazu finden Sie HIER.)
Was sich ändert:
Ab dem 1. Juli 2025 wird es einen Gemeinsamen Jahresbetrag für die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege in Höhe von 3.539 Euro geben. Pflegebedürftige können den kalenderjährlichen Gesamtleistungsbetrag für beide Pflegeformen flexibel einsetzen. Die bisherigen Übergangsregelungen entfallen somit ab Juli 2025.
Nach wie vor gilt der Pflegegrad 2 als Mindestvoraussetzung.
Die zeitliche Höchstdauer beträgt bei jeder der beiden Pflegeformen nun acht Wochen (im Jahr). Ebenso auch der Zeitraum der hälftigen Fortzahlung des Pflegegelds. Die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sind somit nun gleich auf.
Die 6-monatige Vorpflegezeit für die Verhinderungspflege entfällt. Ab dem 1. Juli 2025 ist also auch eine kurzfristige Verhinderungspflege möglich.
„Begleitet wird dies durch Informations- und Transparenzregelungen, die dazu dienen, dass die Pflegebedürftigen jederzeit im Blick behalten können, in welcher Höhe Leistungen über den Gemeinsamen Jahresbetrag abgerechnet werden, ohne dass sie diese Informationen gesondert anfordern müssen“, erklärt das Bundesgesundheitsministerium. „Damit werden das Leistungsrecht und der Leistungsbezug für die Pflegebedürftigen und ihre Pflegepersonen insgesamt besser nachvollziehbar.“
Alle Betroffenen, denen ein Pflegegeld zusteht, erhalten zudem auch einen Entlastungsbeitrag in Höhe von 125 Euro. Damit lassen sich Betreuungs- und Entlastungsleistungen unterstützen – wie zum Beispiel Putz- und Haushaltshilfen, Alltagsbegleiter (beispielsweise für Einkäufe) oder Betreuungsgruppen zur Förderung der geistigen oder körperlichen Aktivität.
Allen, die Pflegegeld erhalten, stehen auch Pflegehilfsmittel (der Pflegeversicherung) und medizinische Hilfsmittel (der Krankenversicherung) zur Verfügung. Neben der monatlichen Pauschale für Pflegehilfsmittel (also für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel) in Höhe von 40 Euro stehen auch Hilfsmittel zur Verfügung, die in dem jeweiligen Hilfsmittelverzeichnis bzw. Hilfsmittelkatalog gelistet sind.
Jedem Betroffenen steht zu, sich kostenlos beraten zu lassen – z. B. um die Versorgung ggf. zu optimieren. Auch regelmäßige Beratungsbesuche durch Pflegekräfte sind in den Leistungen enthalten. Und zudem stehen den pflegenden Angehörigen sowie ehrenamtlichem Pflegepersonen kostenlose Pflegekurse zur Verfügung. Diese Kurse dienen auch dazu, als Angehöriger Kontakte zu knüpfen, Fragen zu stellen und sich auszutauschen.
Damit die Wohnung nach den Bedürfnissen des Versicherten angepasst werden kann (z. B. im Bad oder für einen Treppenlift), ist ein einmaliger Zuschuss von bis zu 4.000 Euro möglich. Und auch für die Gründung einer Wohngruppe oder Senioren-WG steht ein solcher Zuschuss jedem Bewohner zur Verfügung. Zusätzlich gibt es hier auch noch einen einmaligen Gründungszuschuss in Höhe von 2.500 Euro pro Bewohner; für die Beschäftigung einer Organisationskraft gibt es zudem monatlich 214 Euro.