Pflegebuchführungsverordnung (PBV): Die Buchhaltung für Pflegedienste

Deutsches Medizinrechenzentrum

Tipps für die Buchführung

  • Aktuelle Änderungen der Pflegebuchführungsverordnung (PBV)
  • Alle Infos auf einen Blick
  • Von DMRZ.de zusammengestellt

Wissen
kompakt

Pflegebuchführungsverordnung (PBV): Die Buchhaltung für Pflegedienste

Was hat es mit der Pflegebuchführungsverordnung (PBV) auf sich? Und was hat sich infolge des Pflegestärkungsgesetzes II bei der Pflegebuchführungsverordnung geändert? Wir haben alle Infos zur Buchhaltung zusammengetragen.

Seit 1996 gibt es auf Grundlage des elften Sozialgesetzbuchs (SGB XI) die sogenannte Pflegebuchführungsverordnung (PBV). Sie regelt die Art der Finanzbuchführung, Bilanzierung und Betriebsabrechnung für Pflegeeinrichtungen. Letzte Änderungen bei PBV gibt es seit dem 01.01.2017. Grund waren geänderte Begrifflichkeiten des Pflegestärkungsgesetzes II – insbesondere der Begriff der „Pflegegrade“ (vormals „Pflegestufe“).

    Wir haben die wichtigen Änderungen für Ihre Buchhaltung aufgelistet

    • Prüfen Sie bitte, ob die Pflegegrade überall da angegeben sind, wo eine Angabe obligatorisch ist.
    • Pflegebedürftige der Pflegestufe 0 werden als entsprechender Pflegegrad 1 im 4000er Konto geführt (vormals 4080er Konto).
    • Beachten Sie die Ländergrenzen bei der ambulanten Pflege Ihrer Versicherten! Nordrhein-Westfalen hat im Rahmen der Investionskostenförderung darauf gedrängt, dass nur „landesinterne Leistungen“ gefördert werden. Daher gibt es seit 2017 eine neue Aufteilung: den PBV-Kontenrahmen Konto 4072 „Erträge aus ambulanten Pflegedienstleistungen in anderen Ländern“, Unterkonto zu „Sonstige Erträge aus ambulanten Pflegeleistungen“. So wurde eine Länderaufteilung mit Unterscheidung nach „Pflegekasse“, „Sozialhilfeträger“, „Selbstzahler“ und „Übrige“ nötig. Diese zusätzliche Unterteilung könnte zum Beispiel durch Bildung von Unterkonten realisiert werden. Fragen Sie hierzu Ihren Steuerberater.

    Die Kriterien für die Pflicht zur Führung der PBV (§ 9) bleiben erhalten

    • Mindestens 250.000 Euro Jahreserträge (ohne Investitionsaufwendungen) im abgelaufenen Geschäftsjahr im SGB XI und
    • Mindestens sechs Mitarbeiter bzw. umgerechnete Vollzeitkräfte beschäftigt, die SGB XI-Leistungen erbringen
    • Ausnahme: Pflegedienste mit weniger als 250.000 Euro Jahresertrag und weniger als 10 Mitarbeitern können sich auf gesonderten Antrag bei den Pflegekassen befreien lassen.
    • § 9 Abs. 3 PBV sieht eine vereinfachte Einnahmen- und Ausgabenrechnung für „kleinere“ Pflegedienste vor. Diese müssen allerdings in der Einnahme-Überschussrechnung ihre SGB XI-Erträge getrennt von allen anderen Erträgen angeben.
    Rückruf-Service Rückrufe erfolgen in der Regel Mo.-Fr.: 8.30-17.00 Uhr
    Interessenten-Hotline 0211 6355-9087 Mo.-Fr.: 8.30-17.00 Uhr
    Interessiert? Kontaktieren Sie uns!