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Kombinationsleistung dient in der Pflege dazu, Pflegegeld und Pflegesachleistungen miteinander zu kombinieren. Wer zu Hause von Angehörigen gepflegt wird, kann ohne weiteres auch die Hilfe eines ambulanten Pflegedienstes in Anspruch nehmen. Wir erklären Ihnen, welche Gründe es für die Kombinationsleistung gibt, wie sich diese berechnen lässt und wie Sie diese beantragen können.
Die Kombinationsleistung in der Pflege dient dazu, die häusliche Pflege durch Angehörige mit der durch professionelle Pflegefachkräfte zu kombinieren. Die Kombinationsleistung (oder auch Kombinationspflege) vereint also Pflegegeld und Pflegesachleistungen: Pflegegeld erhalten Pflegebedürftige, die von Verwandten oder Ehrenamtlern kostenlos gepflegt werden, während Pflegesachleistungen von Pflegefachkräften (z. B. eines ambulanten Pflegedienstes) durchgeführt werden. Mit dem Konzept der Kombinationsleistung wird nach § 38 SGB XI (elftes Sozialgesetzbuch) geregelt, wie sich Pflegegeld und Pflegesachleistungen gemeinsam verwenden lassen.
Verglichen zum Pflegegeld sind Pflegesachleistungen höher budgetiert, doch werden sie nicht in bar ausgezahlt. Es handelt es sich um „Sach“-Leistungen, die dem Wert des gewährleisteten Anspruchs entsprechen. Zudem kann kein Pflegebedürftiger sowohl Pflegegeld als auch Pflegesachleistungen zu je 100 Prozent nutzen. Mittels der Kombinationsleistungen wird aber geregelt, wie sich beides gesetzlich vereinen lässt.
Beachten Sie: Eine ganz andere Form von Kombinationsleistung in der Pflege ist die Kombination von Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege. Beides steht Pflegebedürftigen zu, die häuslich gepflegt werden. An anderer Stelle stellen wir die Kombination aus Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege ausführlich vor.
In Deutschland gilt der Pflegegrundsatz „ambulant vor stationär“, weshalb die häusliche Pflege gesetzlich so attraktiv wie möglich gemacht werden sollte. Für einen Pflegebedürftigen soll die bestmögliche Versorgung sichergestellt werden. Die Pflege soll voll und ganz auf dessen individuelle Bedürfnisse abgestimmt werden. Zum einen bedeutet dies, dass häusliche Pflege so gestaltet werden sollte, dass sich der Pflegebedürftige besonders wohl fühlt; zum anderen muss die Pflege auch in die Lebenssituation des pflegenden Angehörigen passen. Möglich macht dies unter anderem die Kombinationsleistung in der Pflege.
Im Folgenden finden Sie einige konkrete Gründe für die Kombination aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen:
Der pflegende Angehörige kann bestimmte Aufgaben aus zeitlichen Gründen nicht durchführen. Beispielsweise arbeitet die Person in Teilzeit in einer Frühschicht und ist morgens aus dem Haus. Eine Pflegefachkraft aber könnte dann in dieser Zeit kommen, um den Pflegebedürftigen beim Toilettengang, bei der morgendlichen Körperpflege, beim Ankleiden und beim Frühstück zu helfen.
Der pflegende Angehörige kann aus körperlichen Gründen nicht regelmäßig die Hauptreinigung vornehmen. Gerade ältere Personen könnten sich dabei unsicher fühlen, den zu pflegenden Angehörigen täglich in und aus die Badewanne hinein- bzw. hinauszuhelfen. Für diese spezielle Aufgabe könnte ein Pflegedienst beauftragt werden.
Der Einsatz von Pflegefachkräfte kann Angehörige auch grundsätzlich entlasten. Wer 24/7 für einen Pflegebedürftigen da ist, muss auch „mal abschalten können“. Es tut gut, wenn die Pflege nicht auf einer Schulter lastet, sondern wenn auch andere mit anpacken.
Pflegenden Angehörige können zudem den Einsatz von professionellen Pflegefachkräften nutzen, um vom fachlichen Know-how zu profitieren. Die Fachkräfte geben nicht nur rein technische Ratschläge, sondern helfen auch dabei, wie man die Arbeit der Pflege effektiver und vor allem leichter machen kann. Und kommen beim Briefverkehr mit der Pflegekasse Fragen auf, sind die Pflegedienste ideale Ansprechpartner.
Neben all diesen persönlichen Argumenten gibt es auch finanzielle Gründe, die für die Kombinationsleistung in der Pflege spricht. Denn Pflegesachleistungen sind höher besoldet als das Pflegegeld, das einem zusteht. Wie Sie bei unserem Rechenbeispiel weiter unten sehen können, lässt sich der geldwerte Vorteil vergrößern, wenn Sie nicht nur auf Pflegegeld setzen.
Und auch andersherum ist die Kombinationsleistung finanziell attraktiv: Setzen Sie vor allem auf ambulante Pflege, benötigen aber nicht den gesamten Anspruch auf die Pflegesachleistungen, lässt sich der nicht verwendete Anteil nutzen, um zusätzlich etwas Pflegegeld in bar zu erhalten.
Voraussetzung, um Anrecht auf Pflegegeld und Pflegesachleistungen (und somit auf die Kombination aus beidem) zu haben, ist ein Pflegegrad von 2 oder höher. (Wer nur Pflegegrad 1 hat, erhält nur das monatliche Betreuungsgeld i. H. v. 131 Euro, was sich aber auch für eine ambulante Pflege nutzen lässt. Vor 2025 betrug der Enlastungbetrag noch 125 Euro.) Die Höhe des Pflegegelds und der Pflegesachleistungen orientieren sich nach dem jeweiligen Pflegegrad.
Damit die Kombinationsleistung in der Pflege überhaupt in Anspruch genommen werden kann, muss der Pflegebedürftige von einem Pflegedienst gepflegt werden. Diese Pflege erfolgt aber nicht im vollen Umfang des Höchstsatzes der Pflegesachleistungen.
Je mehr Pflegegeld Sie nutzen, desto geringer fällt ihr Anspruch auf Pflegesachleistungen aus. Ebenso auch andersherum: Je mehr Pflegesachleistungen Sie nutzen, desto geringer fällt Ihr Anspruch auf Pflegegeld aus. Berechnet wird die Kombinationsleistung anhand des genutzten Anteils des Pflegegelds bzw. der Pflegesachleistungen. Die Frage lautet: Wie viel Prozent der von mir gewählten Leistung (beispielsweise Pflegesachleistungen) wird nicht benötigt? Dieser Prozentsatz wird zur Berechnung der anderen Leistungsart (in diesem Beispiel Pflegegeld) genutzt.
Ein Beispiel: 2025 stehen einem Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2 entweder ein Pflegegeld in Höhe von 347 Euro oder aber Pflegesachleistungen in Höhe von 796 Euro zu. Wird der Betroffene privat gepflegt, kann er aber dennoch einen Pflegedienst in Anspruch nehmen – z. B. für die morgendliche Körperpflege. Entstehen hierfür monatliche Kosten in Höhe von beispielsweise 525 Euro, macht dies rund 66 % der Pflegesachleistungen aus. Der prozentuale Restanspruch in Höhe von 34 % wird dann auf das Pflegegeld übertragen. Der Betroffene erhält also zusätzlich zu der anteiligen Pflegesachleistungen noch Pflegegeld in Höhe von rund 118 Euro (34 % des Pflegegeld-Höchstsatzes für Pflegegrad 2). In Summe sind das 643 Euro, also weit mehr als das Gesamtbudget des Pflegegelds in Höhe von 347 Euro.
Für die Ihre Berechnung der Kombinationsleistung helfen Ihnen die beiden folgenden Tabellen.
Pflegegrad | 2022 (monatlich) | 2023 (monatlich) | 2024 (monatlich) | 2025 (monatlich) |
---|---|---|---|---|
Pflegegrad 1 | 125 €* | 125 €* | 125 €* | 131 €* |
Pflegegrad 2 | 724 € | 724 € | 761 € | 796 € |
Pflegegrad 3 | 1.363 € | 1.363 € | 1.432 € | 1.497 € |
Pflegegrad 4 | 1.693 € | 1.693 € | 1.778 € | 1.859 € |
Pflegegrad 5 | 2.095 € | 2.095 € | 2.200 € | 2.299 € |
* per Entlastungsbeitrag |
Pflegegrad | 2022 (monatlich) | 2023 (monatlich) | 2024 (monatlich) | 2025 (monatlich) |
---|---|---|---|---|
Pflegegrad 1 | 0 € | 0 € | 0 € | 0 € |
Pflegegrad 2 | 316 € | 316 € | 332 € | 347 € |
Pflegegrad 3 | 545 € | 545 € | 572 € | 599 € |
Pflegegrad 4 | 728 € | 728 € | 764 € | 800 € |
Pflegegrad 5 | 901 € | 901 € | 946 € | 990 € |
Beantragung: Kombinationsleistungen werden direkt bei der Pflegekasse beantragt. Ideal ist eine schriftliche Beantragung, aber diese kann ruhig formlos erfolgen. Bitten Sie die Pflegekasse, die bestehende Pflegeleistung um die Kombinationsleistung zu ergänzen.
Nachweise: Wurde die Kombinationsleistung beantragt, müssen Sie zukünftig nur noch die Rechnungen des Pflegedienstes bei der Pflegekasse einreichen. Diese Nachweise reichen, damit der Kostenträger ausrechnen kann, wie viel Prozent der Pflegesachleistungen Sie nicht nutzen.
Pflegegeld erhalten: Sobald die Pflegekasse die Leistungen des Pflegedienstes abgerechnet hat, überweist die Kasse Ihnen das Pflegegeld, das Ihnen zusteht. Das geschieht automatisch.
Wenn der Pflegebedarf und/oder die Arbeit des Pflegedienstes sich nicht drastisch ändern, bleibt die beantragte Kombinationsleistungen für mindestens 6 Monate bestehen. Nach diesen 6 Monaten kann ein neuer Antrag gestellt werden, sollte sich etwas ändern.