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Egal, ob Pflegeheim, Seniorenheim oder Altenheim: Erfahren Sie alles, was Sie zur vollstationären Pflege wissen müssen. Von der Heimsuche über die Kosten bis zu den finanziellen Unterstützungen, die Sie erhalten können.
Vollstationäre Pflege ist die kontinuierliche Versorgung von Pflegebedürftigen in einer Pflegeeinrichtung, z. B. einem Pflegeheim oder Altenheim. Die Menschen werden hier 24/7, also rund um die Uhr gepflegt – auch an Wochenenden – und wohnen somit in der Pflegeeinrichtung vor Ort.
Von der vollstationären Pflege abzugrenzen sind die teilstationäre Pflege (z. B. Tagespflege) sowie die Kurzzeitpflege (stationäre Pflege für einen kurzen Zeitraum). Beides sind Leistungen, die im Zusammenhang der häuslichen Pflege oder auch ambulanten Pflege angeboten werden. Die vollstationäre Pflege umfasst die vollständige Versorgung, Betreuung und Unterbringung in einem Pflege-/Altenheim.
Wer pflegeversichert ist und offiziell als pflegebedürftig eingestuft wird und einen Pflegegrad erhält, hat Anspruch auf die Unterbringung in einem Alten-/Pflegeheim und auf eine Kostenbeteiligung seitens der Pflegekasse.
Die vollstationäre Pflege kommt vor allem für jene Menschen in Betracht, die nicht (mehr) häuslich gepflegt werden können. Die Pflegebedürftigkeit kann z. B. so groß sein, dass eine Betreuung in den eigenen vier Wänden nicht machbar ist – beispielsweise weil die Wohnsituation dies überhaupt nicht ermöglicht. Oder die pflegenden Angehörigen sind mit der Situation überfordert oder leben viel zu weit entfernt.
Darüberhinaus steht es aber jedem Pflegebedürftigen zu, in einer vollstationären Pflegeeinrichtung zu leben.
Mit Fokus auf die Pflege eignen sich Pflegeheime für alle Pflegebedürftige. In der Regel leben die Menschen hier in Einzel- oder Doppelzimmer.
Vergleichbar mit einem Pflegeheim, aber mit größerem Fokus auf das soziale / gemeinschaftliche Leben im Alter. Je nach Einrichtung können in Altenheimen (auch Seniorenheime oder Altersheime genannt) zudem jene Menschen wohnen, die keinen Pflegegrad haben. Angeboten werden meist Einzel- und Doppelzimmer sowie kleine abgeschlossene Wohnungen oder Apartments.
Die Bewohnerinnen und Bewohner leben in einem Altenwohnheim in eigenen Wohnungen (u. a. mit eigener Küche), nehmen aber dennoch gemeinschaftlich am Leben im Wohnheim teil. Ein Pflegebedarf muss nicht bestehen – ist aber in der Versorgung mit berücksichtigt. Je nach Ausstattung (und Bewerbung) wird synonym auch von Seniorenresidenzen oder Seniorenstift gesprochen. Die Wohnanlage ist vergleichbar mit einem Hotel mit pflegerischem Angebot. Die Kosten für Altenwohnheime / Seniorenresidenzen fallen verglichen zu Pflegeheimen höher aus.
Abzugrenzen sind jene Wohnformen, die noch unter häuslicher Pflege fallen und nicht mehr als vollstationär gelten. Darunter fallen Wohngruppen wie z. B. Pflege- bzw. Senioren-WGs, Senioren-Hausgemeinschaften oder betreutes Wohnen (auch als Service-Wohnen, Seniorenwohnen, „Wohnen plus“ oder „Wohnen mit Service“ bezeichnet). Hier finden Sie mehr zum Thema Wohngruppen.
Je nach Heimtyp kann jeder in einer Einrichtung für vollstationäre Pflege leben. Manche Einrichtungen beschränken sich aber darauf, dass man pflegebedürftig sein muss. Darüberhinaus ist die Anzahl an Zimmern und Betten in einer vollstationären Pflegeeinrichtung in der Regal sehr rar! Rechnen Sie mit Wartelisten sowie mit einer Priorisierung nach Pflegebedarf.
Bei der vollstationären Pflege nach § 43 SGB XI (elftes Sozialgesetzbuch) gelten folgende Voraussetzungen, damit sich die Pflegeversicherung auch an den Kosten beteiligt:
Sie müssen regelmäßig Beträge in Ihre gesetzliche oder private Pflegeversicherung eingezahlt haben.
Sie sind offiziell als pflegebedürftig eingestuft worden.
Sie haben Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5.
Der Pflegegrad (bis 2017 noch Pflegestufe) sagt aus, wie hoch die Pflegebedürftigkeit ausfällt und wie viel Hilfe man benötigt. Jemand mit Pflegegrad 2 kann noch möglichst viel selber erledigen, wogegen jemand mit Pflegegrad 5 nahezu keine alltäglichen Dinge ausüben kann.
Wer pflegebedürftig ist, aber nur Pflegegrad 1 hat, darf auch vollstationär gepflegt werden. Aber in diesem Fall übernimmt die Pflegekasse keine Kosten. Aber Menschen mit Pflegegrad 1 dürfen die sogenannten Entlastungsleistungen (auch Entlastungsbetrag, Betreuungsgeld oder -leistungen genannt), die jedem Pflegebedürftigen zustehen, für die vollstationäre Pflege einsetzen. Der Entlastungsbetrag beträgt monatlich 125 Euro (unabhängig vom Pflegegrad).
Wer pflegebedürftig ist und mindestens Pflegegrad 2 hat, hat Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung. Die vollstationäre Pflege ist dabei nur eine Möglichkeit der Versorgung: Dem gegenüber steht die häusliche Pflege, also die Pflege bei sich oder bei einem Angehörigen zuhause. Hierfür bietet die Pflegekasse eine Fülle an Leistungen an. Vor allem zu unterscheiden ist die häusliche Pflege durch Angehörige und die häusliche Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst.
Häusliche Pflege durch Angehörige: Pflegebedürftige, die im häuslichen Umfeld von Verwandten, Freunden oder Ehrenamtlern gepflegt werden, erhalten entsprechend ihres Pflegegrads ein Pflegegeld.
Häusliche Pflege durch ambulante Pflegefachkräfte: Wird man im häuslichen Umfeld von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eines ambulanten Pflegedienstes oder dergleichen gepflegt, dann stehen einem Pflegesachleistungen zu. Auch dieses richtet sich nach dem Pflegegrad. Im Gegensatz zum Pflegegeld erhalten Sie die Pflegesachleistungen aber nicht in bar, sondern als Budget; die Pflegedienste erledigen die Abrechnung mit Ihrer Pflegekasse selber.
Werden Pflegesachleistungen nicht vollständig benötigt, lässt sich der restliche prozentuale Anteil für ein Pflegegeld nutzen. Hierbei spricht man von sogenannten Kombinationsleistungen.
Darüber hinaus bietet die Pflegekasse für jene, die häuslich gepflegt werden noch ergänzende Leistungen an, die in den meisten Fällen nicht mit dem Pflegegeld bzw. den Pflegesachleistungen verrechnet werden:
Tagespflege (teilstationäre Pflege)
ein Entlastungsbetrag für Betreuungen oder Haushaltsarbeiten
diverse Beratungen, Pflegekurse und mehr…
In der Regel stehen einem all diese Leistungen nicht zu, wenn man eine vollstationäre Pflege in Anspruch nimmt. Der Grund: Das Pflege-/Altersheim deckt alle Leistungen und Eventualitäten ab. Die Einrichtungen sind entsprechend ausgestattet, was die eigenen vier Wände nicht sind. Auf der anderen Seite muss man bei der häuslichen Pflege natürlich auch Mietkosten, Nebenkosten, Lebenserhaltungskosten etc. leisten, was bei der vollstationären Pflege von vornherein einkalkuliert wird. Am Ende ist es also auch eine finanzielle Frage, ob man sich für eine häusliche Pflege oder für eine vollstationäre Pflege entscheidet.
Anzumerken ist, dass mit den Pflegestärkungsgesetzen ab 2015 ein Umdenken stattfand. Die vollstationäre Pflege ist relativ kostspielig und es gibt zudem – insbesondere mit Blick auf die geburtenstarken Generationen und den steigenden Fachkräftemangel in der Pflege – nicht genügend Platz in den Pflege- und Altenheimen. Aus diesem Grund gilt der Grundsatz „ambulant vor stationär“. Pflegebedürftige Menschen sollen so weit es geht und so gut es geht häuslich gepflegt werden. Aus diesem Grund fallen die Leistungsbeträge (mehr dazu weiter unten) für die vollstationäre Pflege verglichen zu den Pflegesachleistungen so gering aus.
Gerade weil die Pflegeheime eine umfassende Versorgung anbieten, werden bei der Unterbringung mehrere Kostenfaktoren berücksichtigt. Welche das sind, was diese kosten und was davon Sie (mit Pflegegrad 2–5) zahlen müssen, haben wir im Folgenden für Sie zusammengestellt. (Die genauen Leitungsbeträge oder den einrichtungseinheitlichen Eigenanteil beschreiben wir weiter unten.)
Der bedeutendste Anteil der Kosten für vollstationäre Pflege fällt genau an diesem Punkt an – bei der Pflege selbst. Insbesondere die Kosten für das Personal fallen unter diesen Kostenpunkt. Die Kosten für Pflege und Betreuung umfassen die pflegerischen Tätigkeiten (wie Hygiene oder Unterstützung beim Essen) und die medizinische Behandlungspflege (wie Wundversorgung, Verbandwechsel, Blutdruckmessungen oder die Gabe von Medikamenten). Auch zählt hierzu die Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner. Damit sind die Alltagsgestaltung und das Sozialleben in der Einrichtung gemeint.
Wer zahlt was? Die Kosten für Pflege und Betreuung werden durch die pauschalen Leistungsbeiträge der Pflegekasse getragen und variieren je nach Pflegegrad. Für Sie selbst fällt ein sogenannter einrichtungseinheitlicher Eigenanteil (EEE) an (dazu unten mehr).
Auch die Kosten, die bei den Pflegeeinrichtungen für die Ausbildung neuer Pflegekräfte anfallen, können in Teilen auf die Bewohner umgelegt werden. Das hängt aber von Bundesland und Einrichtung ab – denn nicht alle Pflege- und Altenheime stellen diese Ausgaben den Bewohnern in Rechnung. Die Ausbildungskosten können auch als Ausbildungsumlage, Ausbildungsrefinanzierungsbeitrag, Ausbildungszuschlag oder ähnlich bezeichnet werden. Da es derzeit mehr als einen Ausbildungsweg gibt, kann es auch sein, dass die Ausbildungskosten gestückelt und unterschiedlich bezeichnet in der Kostenrechnung aufgeführt werden.
Wer zahlt was? Fallen Ausbildungskosten an, dann werden diese in der Regel über den pauschalen Leistungsbeitrag der Pflegekasse getragen. Für Sie selbst fällt ein sogenannter einrichtungseinheitlicher Eigenanteil (EEE) an, der auch die die Ausbildungskosten berücksichtigt.
Diese Kosten sind auch als Hotelkosten bekannt und sind in der Regel für alle Bewohnerinnen und Bewohner gleich – aber abhängig davon, wie die Zimmerausstattung ist. Je nach Lage (mit Balkon oder ohne, direkt an einer vielbefahrenden Straße oder nicht?) und Zimmergröße (Einzelzimmer oder Zweibettzimmer?) können die Kosten unterschiedlich hoch sein. Vergleichbar ist dies in der Tat mit den Kosten einer Hotelbuchung. Enthalten sich hier auch Nebenkosten wie z. B. für Strom, Heizung, Müllentsorgung, Zimmerreinigung, Wäschereinigung, Hausmeisterservice oder Veranstaltungen und Programme zur Förderung körperlicher und geistiger Aktivitäten. Zu der Höhe der Kosten gibt § 87 SGB XI vor: „Die Entgelte müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Leistungen stehen.“ Kann der Pflegebedürftige die Nahrung nur bedingt aufnehmen (z. B. durch eine Magensonde), dann werden die Kosten auch entsprechend geringer ausfallen.
Wer zahlt was? Für die kompletten Kosten kommen in der Regel Sie selbst auf. Nach Statistiken des Verbands der Ersatzkassen (vdek) betrugen diese 2023 bundesweit durchschnittlich 888 Euro im Monat – mit 691 Euro in Sachsen am niedrigsten und mit 1.137 Euro in NRW am höchsten.
Zu den Investitionskosten fallen alle Kosten, die mit dem Bau, dem Erwerb, der Miete oder der Pacht des Betriebs der Einrichtung zusammenhängen. Auch Modernisierungen, Sanierungen oder Renovierungen (z. B. Ausbauten, Bäder, Küchen, Aufzüge und Brandschutzmaßnahmen) fallen hierunter. Die Träger der jeweiligen Pflegeeinrichtung dürfen diese Kosten auf monatliche Beträge umrechnen und den Bewohnerinnen und Bewohnern entsprechend in Rechnung stellen.
Wer zahlt was? Für die kompletten Kosten kommen in der Regel Sie selbst auf. Nach Statistiken des vdek betrugen diese 2023 bundesweit durchschnittlich 477 Euro – mit 311 Euro in Brandenburg am niedrigsten und mit 572 Euro in NRW am höchsten.
Wer besondere Anforderungen oder Wünsche hat, kann diese in der Regel auch buchen. Zusatzleistungen könnten z. B. ein Klamotten-Reperaturservice, ein privater Vorleseservice oder besondere Anforderungen an den Friseur sein. Auch das Buchen von Gemeinschaftsräumen für private Anlässe (z. B. runder Geburtstag) ist eine solche Zusatzleistung. Wichtig ist, dass diese alle vertraglich festgehalten wurden. Nur dann darf die Pflegeeinrichtung diese auch entsprechend (meist monatlich) in Rechnung stellen.
Wer zahlt was? Für die kompletten Kosten kommen Sie selbst auf.
Was nicht zu den Kosten zählt, die für Sie oder die Pflegekasse anfallen, sind beispielsweise Investitionskosten, die schon in anderer Weise gedeckt sind (z. B. öffentliche Fördermittel für Umbauten). Und auch innerbetriebliche Umstrukturierungen der Pflegeeinrichtung dürfen nicht auf die Bewohnerinnen und Bewohner umgelegt werden.
Übrigens: In der Praxis fallen für Pflegeeinrichtungen weit mehr Kosten an, die losgelöst von den Bewohnern abrechnet werden. Beispielsweise unterstützt der Bund zusätzliche Leistungen zur Gesundheitsförderung und für Betreuungsangebote. Werden solche Angebote beantragt, dann werden diese nicht den Bewohnern in Rechnung gestellt, sondern direkt zwischen Einrichtung und Pflegeversicherung abgerechnet. Auch finanziert die Pflegekasse auch verschiedene Konzepte und gesetzliche Vorgaben, um mehr Personal in die Pflegeheime zu holen.
Glücklicherweise müssen Sie nicht alle Kosten der vollstationären Pflege selber zahlen. Es gibt verschiedene Zuschüsse von der Pflegeversicherung oder anderen Stellen. Am wichtigsten sind da die Leistungsbeträge der Pflegekasse.
Wer pflegebedürftig ist und mindestens Pflegegrad 2 hat, hat Anspruch auf die Zuschüsse für vollstationäre Pflege. Diese sehen wie folgt aus:
Pflegegrad | 2021 (monatlich) | 2022 (monatlich) | 2023 (monatlich) | 2024 (monatlich) |
---|---|---|---|---|
Pflegegrad 1 | 125 €* | 125 €* | 125 €* | 125 €* |
Pflegegrad 2 | 770 € | 770 € | 770 € | 770 € |
Pflegegrad 3 | 1.262 € | 1.262 € | 1.262 € | 1.262 € |
Pflegegrad 4 | 1.775 € | 1.775 € | 1.775 € | 1.775 € |
Pflegegrad 5 | 2.005 € | 2.005 € | 2.005 € | 2.005 € |
* per Entlastungsbeitrag |
Dank des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) von Ende Mai 2023 werden die Zuschüsse 2025 um 4,5 Prozent steigen. 2028 soll es eine weitere Erhöhung geben.
Wofür genau werden die Leistungsbeträge eingesetzt? § 43 Abs. 2 SGB XI sagt:
„Für Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen übernimmt die Pflegekasse im Rahmen der pauschalen Leistungsbeträge (…) die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege.“
Neben den Kosten für Pflege und Betreuung fallen hierunter auch die Ausbildungskosten in den Einrichtungen. Nicht aber Investitionskosten oder Zusatzleistungen. Und wie schaut es mit den Kosten für Unterkunft und Verpflegung aus?
Sollten die Kosten für Pflege, Betreuung und Ausbildung geringer ausfallen als der gewährte Leistungsbetrag: Das Restbudget darf auch für die Unterkunft und Verpflegung eingesetzt werden. (Das kommt in der Praxis eher nicht vor. Aber beispielsweise bei Teilmonaten – wenn man ein- oder auszieht – kann es durchaus passieren, dass die Pflegekosten geringer ausfallen als der gewährte Zuschuss.)
Sollten die Kosten für Pflege, Betreuung und Ausbildung höher ausfallen als der gewährte Leistungsbetrag: Mögliche Mehrkosten für Pflege, Betreuung und Ausbildung sind mit dem sogenannten einrichtungseinheitlichen Eigenanteil abgedeckt (siehe nachfolgend).
Übrigens: Es macht keinen Unterschied, ob Sie gesetzlich oder privat kranken- und pflegeversichert sind. Für Privatversicherte fällt die Höhe des jeweiligen Leistungsbetrags gleich groß aus.
Seit 2017 gibt es für die vollstationäre Pflege einen sogenannten einrichtungseinheitlichen Eigenanteil, kurz EEE. Nach § 84 SGB XI handelt es sich um einen zusätzlichen Pflegesatz, die „einem Pflegeheim bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, seine Aufwendungen zu finanzieren und seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen“. Der Eigenanteil ist also „einrichtungseinheitlich“, also bei allen Pflegebedürftigen im Heim gleich – egal, wie hoch der Pflegegrad ist. Aber er unterscheidet sich von Heim zu Heim. Am höchsten war er 2023 in Baden-Württemberg und betrugt monatlich 1.550 Euro; am niedrigsten war er in Sachsen-Anhalt mit 1.048 Euro. Im Bundesdurchschnitt beträgt der EEE 1.245 Euro (Quelle: vdek).
Zusammen mit anderen Kosten, die man selber tragen muss (z. B. für Unterkunft, Verpflegung, Investitionen, Zusatzleistungen) ist die gesamte Eigenbeteiligung nicht gerade gering. Um dem entgegenzuwirken, gibt es für die Bewohnerinnen und Bewohner seit 2022 einen entsprechenden Leistungszuschlag: Je länger Sie in der Einrichtung leben, desto mehr reduziert sich der einrichtungseinheitliche Eigenanteil! Auch dann, wenn Sie die Einrichtung wechseln sollten oder bis zu 42 Tage im Jahr abwesend sein sollten.
Sie selber müssen den Leistungszuschlag nicht extra bei der Pflegekasse oder bei einer anderen Stelle beantragen. Die Pflegeeinrichtung kümmert sich darum und berücksichtigt dabei auch ihre bisherige Pflegesituation. Die Einrichtung erhält den Leistungszuschlag selbst und verrechnet diesen mit Ihrem Eigenanteil.
Die Begrenzung des EEE, also der Leistungszuschlag, wird in § 43c SGB XI definiert. Außerdem wurde dieser zum 1. Januar 2024 erhöht.
bis 31.12.2023 (!) | 0–12 Monate Verweildauer | 13–24 Monate Verweildauer | 25–36 Monate Verweildauer | mehr als 36 Monate Verweildauer |
---|---|---|---|---|
Zuschlag | 5 % (2023) | 25 % (2023) | 45 % (2023) | 70 % (2023) |
monatliche Ersparnis (gerundet)* | 62 € | 311 € | 560 € | 560 € |
reduzierte EEE pro Monat (gerundet)* | 1.183 € | 934 € | 685 € | 373 € |
* laut Statistiken des vdek für 2023, basierend auf Durchschnittswerten der Bundesländer (Quelle: vdek) |
seit 01.01.2024 | 0–12 Monate Verweildauer | 13–24 Monate Verweildauer | 25–36 Monate Verweildauer | mehr als 36 Monate Verweildauer |
---|---|---|---|---|
Zuschlag | 15 % (2024) | 30 % (2024) | 50 % (2024) | 75 % (2024) |
monatliche Ersparnis (gerundet)* | 187 € | 374 € | 623 € | 934 € |
reduzierte EEE pro Monat (gerundet)* | 1.058 € | 871 € | 622 € | 311 € |
* laut Statistiken des vdek für 2023, basierend auf Durchschnittswerten der Bundesländer (Quelle: vdek) |
In der Berechnung der Verweildauer werden Teilmonate (z. B. dann, wenn man Mitte eines Monats mit der vollstationären Pflege beginnt) immer voll gezählt.
Beachten Sie übrigens, dass die Zahlen nur Durchschnittswerte sind und nur einen ersten Eindruck bieten sollen. Erkundigen Sie sich bei der jeweiligen Pflegeeinrichtung nach dem dort aktuellen EEE und berücksichtigen Sie diesen Wert bei Ihrer Suche nach einer passenden Pflegeeinrichtung.
Der langjährige Kurs, dass in Deutschland die ambulante Pflege gestärkt werden soll, ist vor allem bei der vollstationären Pflege zu spüren: Die Kosten sind nicht zu unterschätzen und nicht alle, die auf Heimpflege angewiesen sind, können diese auch leisten. Wenn alle Ressourcen aufgebraucht sind und die Rente und die finanzielle Unterstützung Angehöriger nicht ausreicht, bleibt oft nur der Weg zum Sozialamt.
Denn auch für Pflegebedürftige in der vollstationären Pflege gibt es mehrere Optionen, um vom Staat finanziell unterstützt zu werden. Im Folgenden stellen wir kurz und knapp die gängigsten Wege der Sozialleistungen für Heimbewohnerinnen und -bewohner vor. Idealerweise orientieren Sie sich hierbei von links nach rechts: Das Wohngeld sollte als erstes in Betracht gezogen werden, die verschiedenen Sozialhilfen nur dann, wenn es unbedingt notwendig ist. Denn je umfangreicher das Sozialamt einen unterstützt, desto strenger sind auch die Anforderungen.
Seitdem Anfang 2023 das Wohngeld-plus-Gesetz in Kraft getreten ist, können auch die Bewohnerinnen und Bewohner von Pflege- oder Altenheimen Wohngeld beantragen. Neben dem üblichen Antrag sowie den verschiedenen Einkommens- und Vermögensnachweisen müssen Heimbewohner auch noch die Kopie des Heimvertrags sowie ein zusätzliches Formular einreichen. Letzteres ist von der Heimleitung auszufüllen. Die Beantragung läuft in der Regel über die Sozialämter. Ob man Anspruch auf Wohngeld hat, können Sie über den Wohngeld-Rechner (Link unten) ausrechnen. Einmal beantragt, wird Wohngeld für 12 Monate gewährt. Dieses kann bei Bedarf auf erneutem Antrag verlängert werden.
Wohngeld-RechnerUm insbesondere die hohen Investitionskosten decken zu können, bieten Nordrhein-Westfalen, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein das Pflegewohngeld an. Es darf nicht mit dem normalen Wohngeld (plus) verwechselt werden. Das Pflegewohngeld variiert je nach Einrichtung und Bundesland. Beantragt wird es in der Regel von der Einrichtung selber. Erkundigen Sie sich einfach bei der Heimleitung nach dem Pflegewohngeld.
Reichen Wohngeld oder Pflegewohngeld nicht aus oder gibt es dafür keinen Anspruch, bleibt am Ende nur der Weg zu der klassischen Sozialleistung. Für Pflegebedürftige gibt es hier die „Hilfe zu Pflege“. Hierbei werden die Kosten für den „notwendigen Lebensunterhalt“ (§ 27a SGB XII) übernommen. Des Weiteren gibt es eine Bekleidungspauschale und ein „Taschengeld“ in Höhe von mindestens 27 Prozent der „Regelbedarfsstufe 1“. Diese beträgt für 2024 (laut der Anlage zu § 28 SGB XII) 563 Euro; das monatliche „Taschengeld“ beträgt 2024 somit mindestens 152,01 Euro in bar.
Inwiefern man Anspruch auf Sozialhilfe hat, muss ausgerechnet werden. Was hierfür alles berücksichtigt wird, erfahren Sie über den nachfolgenden Link. Beachten Sie, dass auch das Vermögen Angehöriger ggf. einbezogen werden muss. Auch besteht die Möglichkeit, dass Kinder unterhaltspflichtig sind. Immerhin gibt es ein gewisses Schonvermögen, das von Veräußerungen, um den Lebensunterhalt zu bestreiten, befreit ist (z. B. ein angemessen großes Hausgrundstück oder persönliche Wertsachen).
Sollte kein Anspruch auf „Hilfe zur Pflege“ bestehen, gibt es im Zweifel auch noch andere Sozialhilfen, die einem weiterhelfen.
Erwähnenswert ist hier die „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“. Diese kommt z. B. bei pflegebedürftigen Rentnern in Frage, die nie oder zu wenig in die Pflegeversicherung eingezahlt haben. Anders als bei der „Hilfe zur Pflege“ gibt es hier keinen Freibetrag, der bei der Einkommensberechnung abzogen werden darf.
Kommt selbst die „Grundsicherung im Alter“ nicht zur Frage, dann gibt es in allerletzter Instanz die „Hilfe zum Lebensunterhalt“.
Vollstationäre Pflege ist teuer. Da ist es verständlich, dass man an Bewohner eines Pflege- oder Altenheims spart, wo man nur kann. Sofern die pflegebedürftige Person Steuern zahlen muss (z. B. wegen der Rente), dann können die Pflegekosten durchaus von der Steuer abgesetzt werden.
Im Folgenden geben wir Ihnen einen Überblick, welche Wege es gibt, als pflegebedürftige Heimbewohner Steuern zu sparen. Beachten Sie aber: In vielen Fällen entscheidet das Finanzamt individuell. Für eine genaue Betrachtung wenden Sie sich bitte an eine Steuerberatung.
In manchen Pflegeeinrichtungen kann man auch ohne Pflegebedarf oder ernstlicher gesundheitlicher Beeinträchtigung wohnen. In den meisten Fällen besteht aber eine Pflegebedürftigkeit oder Behinderung. In diesem Fall dürfen die Ausgaben, die man deswegen hat, als sogenannte „außergewöhnliche Belastung“ nach § 33 EStG (Einkommensteuergesetz) steuerlich absetzen. Dazu zählen unter anderem:
die Kosten rund um die vollstationäre Pflege – z. B. der einrichtungseinheitliche Eigenanteil (EEE) oder die Unterbringungs- und Verpflegungskosten
krankheitsbedingte Ausgaben – wie medizinische Leistungen oder Zuzahlungen für Hilfsmittel oder Medikamente
Kuren
Beerdigungskosten
Zu beachten ist, dass nicht all diese Kosten von der Steuer abgesetzt werden können und dürfen. Denn es wird erwartet, dass jeder einen bestimmten Anteil an solchen Kosten ohne weiteres selber tragen kann. Nur dann, wenn die Ausgaben zu umfangreich sind, wenn eine sogenannte „zumutbare Belastung“ überschritten wird, dann lassen sich außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen. Die jährliche zumutbare Belastungsgrenze wird wie folgt berechnet:
bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte | bis 15.340 Euro |
über 15.340 Euro bis 51.130 Euro | über 51.130 Euro |
---|---|---|---|
1. bei kinderlosen Steuerpflichtigen, bei denen die Einkommensteuer | |||
a) nach § 32a Absatz 1 zu berechnen ist | 5 % | 6 % | 7 % |
b) nach § 32a Absatz 5 oder 6 (Splitting-Verfahren) zu berechnen ist | 4 % | 5 % | 6 % |
2. bei Steuerpflichtigen mit | |||
a) 1-2 Kindern | 2 % | 3 % | 4 % |
b) 3+ Kindern | 1 % | 1 % | 2 % |
Übersteigen die jährlichen Kosten der außergewöhnlichen Belastungen die zumutbare Belastungsgrenze, kann jeder weitere Euro von der Steuer abgesetzt werden.
Zur Berechnung der außergewöhnlichen Belastungen dürfen übrigens die folgenden Punkte nicht hinzugerechnet werden.
Das, was Sie nicht selber zahlen – sondern die Pflegekasse, das Sozialamt, die Pflegezusatzversicherung, eine Beihilfe (z. B. für Beamte oder Soldaten) oder Verwandten oder Freunden übernehmen
Fahrten zu Ärzten etc. (werden gesondert abgesetzt, siehe unten)
Von den Ausgaben abziehen müssen Sie auch eine sogenannte Haushaltsersparnis. Denn gegenüber jenen, die nicht in vollstationärer Pflege leben, sondern noch zuhause wohnen, wäre es ungerecht, wenn sämtliche Ausgaben der Unterbringung steuerlich gelten gemacht werden können. Deswegen wird vom Fiskus jährlich ein neuer Wert ermittelt, der sich als Haushaltsersparnis nicht steuerlich gelten lässt. 2024 beträgt diese Pauschale 11.604 Euro im Jahr. Beachten Sie: Gibt es neben der vollstationären Pflege nach wie vor noch das alte Zuhause (für das man dann auch entsprechende Kosten hat), dann fällt die Haushaltsersparnis natürlich weg.
Pauschale pro Jahr | Pauschale pro Monat | Pauschale pro Tag | |
---|---|---|---|
Haushaltsersparnis 2024 | 11.604 € | 967 € | 31,79 € |
Haushaltsersparnis 2023 | 10.908 € | 909 € | 29,89 € |
Haushaltsersparnis 2022 | 10.347 € | 862,25 € | 28,35 € |
Haushaltsersparnis 2021 | 9.744 € | 812 € | 26,70 € |
„Sollte es so sein, dass der Pflegebedürftige mittellos ist und ein Angehöriger trägt die Kosten, dann kann auch letzterer die Kosten als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung geltend machen.“
Sebastian Meurer
Steuerberater
Eine vereinfachte Alternative zum Absetzen von außergewöhnlichen Belastungen ist der sogenannte Pflegepauschbetrag. Diesen können aber nicht der oder die Pflegebedürftige selber, sondern nur die pflegenden Angehörigen geltend machen. Doch in der Regel übernehmen Fachkräfte die Pflege in der Pflegeeinrichtung. Aber Ausnahmen gibt es auch hier! Voraussetzungen seien laut des Lohnsteuerhilfevereins Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V.:
Die gepflegte Person hat schon vor der starken Pflegebedürftigkeit im Pflege-/Altenheim bzw. in der Seniorenresidenz gelebt.
Der Pflegebedürftige hat parallel keinen weiteren Haushalt, sondern wohnt ausschließlich in der Pflegeeinrichtung.
Der Angehörige unterstützt die Pflegekräfte vor Ort bei der Pflege der Person (zu mindestens 10 Prozent).
Entstehen dem Pflegebedürftigen Kosten für Fahrten zu Ärzten, Kliniken, Therapeuten oder dergleichen, dann kann hierzu die sogenannte Fahrtkostenpauschale steuerlich geltend gemacht werden. Diese kann seit der Steuererklärung für 2021 genutzt werden und ist unter § 33 Abs. 2a EStG definiert. Die Fahrtkostenpauschale ist für folgende Personen möglich:
Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 haben (oder 70, wenn Merkzeichen „G“ im Behindertenausweis). In diesem Fall beträgt die Fahrtkostenpauschale 900 Euro.
Menschen mit einem Behindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“, „Bl“, „TBl“ oder „H“. In diesem Fall beträgt die Fahrtkostenpauschale 4.500 Euro.
Klären Sie mit Ihrem Steuerberater, inwiefern die Pauschale aufgrund der vollstationären Unterbringung in Ihrem individuellen Fall möglich ist.
Nicht alle Ausgaben rund um die vollstationäre Pflege lassen sich als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzen. Oder die außergewöhnliche Belastung ist einfach nicht hoch genug, um als solche einen steuerlichen Vorteil zu bieten. Für diese Zwecke besteht aber die Möglichkeit, Kosten als „haushaltsnahe Dienstleistungen“ steuerlich geltend zu machen.
Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen sowie Handwerkerleistungen können zu einem gewissen Maße steuerlich abgesetzt werden. Konkret heißt es unter § 35a Abs. 2 EStG:
„Die Steuerermäßigung kann auch in Anspruch genommen werden für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.“
Es lassen sich also ohne weiteres also auch Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Investitionen etc. als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen. Aber natürlich auch nur das, was nicht schon als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht wurde – denn die Ausgaben dürfen natürlich nicht doppelt abgesetzt werden.
Ausgaben bis zu 20.000 Euro im Jahr können so steuerlich geltend gemacht werden. Ihre Einkommensteuer können Sie dann um 20 Prozent dieser Kosten vermindern. Sie können Ihre Steuerlast somit bis zu 4.000 Euro verringern.
Übrigens: Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs von 2019 dürfen diese Ausgaben nur von den Pflegebedürftigen selber als haushaltsnahe Dienstleistungen abgesetzt werden. Pflegende Angehörige oder Freunde dürfen das – anders als bei der außergewöhnlichen Belastung – nicht!
Für Details und genaue Informationen wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater.
Für Pflegebedürftige und Angehörige: Alle Tipps zum Steuern sparen
Egal, ob Sie vollstationäre oder häuslich gepflegt werden wollen – am Anfang steht immer erst die Überprüfung der Pflegebedürftigkeit an. Diese läuft wie folgt ab!
Bei der Krankenkasse angeschlossenen Pflegekasse einen Antrag auf Pflegeleistungen stellen. Das geht in der Regel schriftlich oder auch telefonisch.
Formular, das Sie von der Pflegekasse erhalten, ausfüllen und der Kasse zusenden.
Terminvereinbarung für einen Besuch eines Gutachters. Dieser kommt vom Medizinischen Dienst (MD).
Die Gutachter überprüfen bei Ihnen zuhause die Pflegebedürftigkeit. Es werden eine Reihe von Fragen gestellt, um den Pflegebedarf einzuschätzen. Zum Einsatz kommt das sogenannte neue Begutachtungsassessment (NBA, mehr dazu unten).
Auswertung der Ergebnisse durch die Pflegekasse und Berechnung des Pflegegrads.
Gutachten und Leistungsbescheid per Post erhalten.
Beachten Sie, dass die Bearbeitung eines Antrags auf Pflegeleistungen bis zu 25 Tage dauern kann. Diese Frist kann aber auch kürzer ausfallen: Ist der/die Pflegebedürftige beispielsweise in einem Krankenhaus, in einer Reha-Einrichtung, in einem Hospiz oder in einer (ambulanten) Palliativpflege, dann muss die Begutachtung innerhalb 1 Woche erfolgen. Beachten Sie: Sollte nach Ablauf der Frist kein schriftlicher Bescheid eingegangen sein und ist die Pflegekasse für die Verzögerung verantwortlich, stehen dem Betroffenen für jede darauffolgende Woche 70 Euro zu.
Es empfiehlt sich, dass auch Angehörige des Betroffenen bei der Begutachtung anwesend sind. Vor allem dann, wenn eine Pflege durch einen Angehörigen geplant ist, sollte die entsprechende Person beim Treffen dabei sein.
Wurde ein Betroffener als pflegebedürftig eingestuft, sollten Sie die von der Pflegekasse angebotenen Beratungen wahrnehmen. Hier erfahren Sie noch einmal umfangreich, was alles bei dem entsprechenden Pflegegrad möglich ist.
Besteht auch Bedarf an einer Rehabilitation erhalten Sie zu dem Leistungsbescheid auch eine gesonderte Präventions- und Rehabilitationsempfehlung. Stimmen Sie dem zu, leitet die Pflegekasse die Empfehlung an den Rehabilitationsträger weiter, um die Maßnahme zu beantragen.
Sollte der Antrag abgelehnt werden oder sollten Sie mit dem ermittelten Pflegegrad nicht einverstanden sein, können Sie nach Erhalt des Bescheids auch Widerspruch einlegen. Vor allem dann, wenn bei der Begutachtung nur ein einzelner Punkt fehlt, um einen nächsthöheren Pflegegrad zu erhalten, ist ein Widerspruch empfehlenswert. Dieser muss innerhalb vier Wochen erfolgen, und zwar schriftlich. Sprechen Sie sich auch mit dem zugewiesenen Pflegeberater ab.
Die Begutachter des Medizinische Dienstes nutzen zur Einschätzung des Pflegebedarfs das sogenannte „neue Begutachtungsassessment“ (NBA). Dieses dient zur Bewertung von Antragstellern und hilft dank eines praktischen Punktesystems dabei, die Betroffenen in Pflegegrade einzustufen.
Beachten Sie: Die Reihenfolge der folgenden Kriterien sagt nichts über die Wichtigkeit aus. Am höchsten gewichtet ist beispielsweise der vierte Punkt „Selbstversorgung“.
Hier untersuchen die Gutachter, wie selbstständig sich der Betroffene bewegen und seine Körperhaltung ändern kann.
Gewichtung: 10 %
In diesem Modul wird kontrolliert, wie gut sich der Betroffene räumlich und zeitlich orientieren kann. Ist er/sie in der Lage, selbstständig Entscheidungen zu treffen und kann er/sie seine bzw. ihre Bedürfnisse ausreichend mitteilen?
Gewichtung: 7,5 %
Es wird überprüft, ob der Betroffene regelmäßig psychische Probleme aufweist und wie oft dafür fachliche Hilfe in Anspruch genommen werden muss.
Gewichtung: 7,5 %
Im bedeutesten Bewertungsmodul wird ermittelt, wie selbstständig ein Betoffener sich selber waschen und pflegen kann.
Gewichtung: 40 %
Gibt es krankheits- oder therapiebedingte Anforderungen und Belastungen? Wie geht der Betroffene damit selber um, und ist er/sie in der Lage, diese selber zu lösen? Kann beispielsweise ein Verband selbstständig gewechselt werden?
Gewichtung: 20 %
Im letzten Modul wird überprüft, wie gut der/die Betroffene den Tagesablauf selbstständig planen kann. Ist die Person in der Lage, Kontakte zu pflegen?
Gewichtung: 15 %
Es gibt überdies noch zwei weitere Module, die mit dem NBA überprüft werden: 7. Außerhäusliche Aktivitäten und 8. Haushaltsführung. Diese werden aber nicht für die Berechnung des Pflegegrads genutzt, sind aber für die allgemeine Einschätzung des Pflegebedarfs dennoch wichtig. Auf Basis dieser Informationen können die Pflegekräfte in der Pflegeeinrichtung genau planen, worauf besonders geachtet werden muss.
Machen Sie auf jeden Fall Gebrauch vom Beratungsangebot der Pflegekasse. Sie haben einen Pflegegrad erhalten? Erfahren Sie im Expertengespräch, was alles möglich ist.
Für weitere Fragen und Unklarheiten können Sie Montag bis Freitag von 8 bis 14 Ihr (freitags bis 12 Uhr) das Bürgertelefon des Gesundheitsministeriums zur Pflegeversicherung anrufen: 030-3406066-02. Darüber hinaus gibt es überall in Deutschland Pflegestützpunkte für weitere Beratungen.
Welche Aspekte der vollstationären Pflege sind Ihnen am wichtigsten? Notieren Sie sich diese und achten Sie bei Ihrer Suche vermehrt hierauf.
Oben haben wir genauer erklärt, was der Unterschied zwischen Pflegeheim, Altenheim und Seniorenresidenz ist. Machen Sie sich Gedanken darüber, welche Form der Einrichtung für Sie in Frage kommt.
Suchen Sie nach möglichen Einrichtungen für vollstationäre Pflege in den verschiedenen Suchmaschinenen der Krankenkassen – z. B. der AOK oder der BKK.
Achten Sie in den Suchmaschinen der Krankenkassen auch auf die Bewertungen der Pflegequalität. Der Medizinische Dienst führt regelmäßig Qualitätsprüfungen durch und erstellt Pflegenoten.
Fragen Sie Leistungen und Kosten der von Ihnen anvisierten Pflegeeinrichtungen an und vergleichen Sie Angebote. (Welche Kosten anfallen, haben wir in diesem Ratgeber oben umfangreich erklärt.)
Besichtigen Sie die Pflegeeinrichtungen, die Sie in die engere Auswahl genommen haben.
Gibt es Besonderheiten zu der gewünschten Pflegeeinrichtung? Wie bestimmte Grundsätze, Werte, Konzepte und Arbeitsweisen?
Welche Aussagen gibt es zu medizinischen Versorgung in der jeweiligen Einrichtung?
Welche Optionen des Wohnens gibt es in der gewünschten Einrichtung? Können Sie zwischen Einzel- und Mehrbettzimmer wählen? Dürfen Sie eigene Möbel mitbringen?
Ist die Einrichtung gut mit dem Nahverkehr zu erreichen? (Die Info ist beispielsweise für Besucher sehr hilfreich.)
Was alles wird in der Einrichtung zur Unterhaltung und für den Alltag angeboten?
Allgemeiner Hinweis:Unsere Ratgebertexte dienen lediglich zur Information und bieten einen Überblick über das Thema. Trotz sorgfältiger Recherche und Prüfung können wir keine Garantie auf Richtigkeit oder Vollständigkeit der Informationen und Daten übernehmen. Für konkrete Informationen wenden Sie sich bitte an Pflegestützpunkte und/oder Ihre Pflegeversicherung. Für konkrete Hilfestellung mit Blick auf das Thema Steuern – angepasst an Ihre individuelle Lebenslage – wenden Sie sich bitte an eine Steuerberatung oder an einen Steuerhilfeverein.