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Die Kurzzeitpflege ist eine stationäre Maßnahme für alle Pflegebedürftige, die sonst zu Hause gepflegt werden. Die Gründe für Kurzzeitpflege sind mannigfaltig – und reichen von einer kurzen Auszeit des pflegenden Angehörigen bis zur Genesung nach einem Unfall. Wir erklären Ihnen, was genau Kurzzeitpflege ist, wer dieses unter welchen Voraussetzungen beziehen kann und welche Unterschiede es zu Verhinderungspflege gibt. Außerdem stellen wir den neuen Gemeinsamen Jahresbetrag für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege (gültig ab Juli 2025) vor.
Man spricht von Kurzzeitpflege, wenn jemand für eine begrenzte Zeit eine vollstationäre Pflege benötigt. Die Kurzzeitpflege ist im Prinzip ein stationäre Pflege in einer Pflegeeinrichtung auf Zeit. Sie kommt dann zum Einsatz, wenn weder ambulante Pflege noch teilstationäre Pflege (wie Tagespflege) nicht ausreichen.
Wer Kurzzeitpflege in Anspruch nimmt, ist meist in häuslicher Pflege – sei es durch einen Angehörigen oder durch einen ambulanten Pflegedienst. Voraussetzung für die Kurzzeitpflege in einem Pflegeheim ist die Einstufung in Pflegegrad 2 (vormals Pflegestufe 1) oder höher.
Auch Pflegebedürftige des Pflegegrads 1 können Kurzzeitpflege prinzipiell in Anspruch nehmen – doch in diesem Fall müssen die Kosten nahezu selbst getragen werden. Die Betreuungs-/Enlastungsleistungen in Höhe von 125 Euro pro Monat können aber für die Kurzzeitpflege genutzt werden.
Seit 2016 besteht auch die Möglichkeit, dass auch Menschen ohne Pflegegrad (bzw. vormals ohne Pflegestufe) Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen können. Das ist dann der Fall, wenn nach einer heftigen Krankheit oder einem Unfall eine Pflegebedürftigkeit eintritt. In diesem Fall dient die Kurzzeitpflege vor allem zur Überbrückung – beispielsweise bei pflegerischen Engpässen. Der Kostenträger bei dieser Form der Kurzzeitpflege ist die Krankenkasse (nicht die Pflegekasse).
Grundsätzlich stehen einem Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2 oder höher jährlich 1.774 Euro für Kurzzeitpflege zur Verfügung. (Bis 2021 waren das noch 1.612 Euro, bis 2015 sogar nur 1.550 Euro.) Es spielt hierbei keine Rolle, ob man z. B. Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 hat.
Hinzu kommt noch das Pflegegeld: Wer normalerweise von Angehörigen gepflegt wird, erhält in dieser Zeit weiterhin 50 Prozent des Pflegegelds.
Die Kurzzeitpflege kann für bis zu 56 Tage im Jahr (also acht Wochen) in Anspruch genommen werden.
Beachten Sie, dass ausschließlich die pflegebedingten Kosten getragen werden. Die 1.774 Euro im Jahr dürfen also nicht für die Unterkunft, für die Verpflegung oder für Investitionskosten verwendet werden. Diese Kosten müssen selber getragen werden. Immerhin lassen sich diese Kosten aber durch das monatliche Betreuungsgeld / Entlastungsgeld in Höhe von 125 Euro etwas verringern. (Diesen Anspruch hat übrigens auch ein Pflegebedürftiger des Pflegegrads 1.)
Alle Pflegekosten, die das Budget übersteigen, also über die jährigen 1.774 Euro hinausgehen, müssen übrigens vom Pflegebedürftigen selber getragen werden. Immerhin besteht aber die Möglichkeit, das Budget durch Kombinationsleistungen zu erhöhen.
Die Kurzzeitpflege lässt sich mit der Verhinderungspflege kombinieren – ein Vorteil, der seit dem Pflegestärkungsgesetz 1 sogar optimiert wurde. Sie können den gesetzlichen Anspruch auf Verhinderungspflege (die 1.612 Euro beträgt) zu 100 Prozent auf die Kurzzeitpflege anrechnen. Wenn Sie also keine Verhinderungspflege nutzen, lässt sich für die Kurzzeitpflege jährlich bis zu 3.386 Euro verwenden.
Andersherum lässt sich auch der Anspruch auf Kurzzeitpflege auf die Verhinderungspflege anrechnen – jedoch nur zu 50 Prozent. Die Verhinderungspflege kann somit um bis zu 887 Euro jährlich aufgestockt werden, wenn die Kurzzeitpflege nicht oder nur teilweise genutzt wird.
Unter Umständen können Sie die Kosten, die Sie für die Kurzzeitpflege selber tragen müssen, auch steuerlich absetzen. Hierzu machen Sie die Zusatzkosten für „außergewöhnliche Belastungen“ steuerlich geltend. Für genauere Auskünfte wenden Sie sich bitte ans Finanzamt oder Ihren Steuerberater.
Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege lassen sich schnell verwechseln. Der Unterschied ist aber der, dass eine Kurzzeitpflege ausschließlich stationär stattfindet, während eine Verhinderungspflege in der Regel häuslich erfolgt. Zur genaueren Unterscheidbarkeit beider Formen hilft Ihnen die nachfolgende Tabelle.
Kurzzeitpflege | Verhinderungspflege | |
---|---|---|
Ort | grundsätzlich stationär | i. d. R. häuslich |
Pflegende | Pflege durch stationäre Pflegefachkräfte | Pflegender Angehöriger wird von Pflegefachkraft oder einem Angehörigen vertreten |
Jährlicher Betrag | 1.774 € (nur für Pflegekosten zu nutzen) | 1.612 € (aber max. 1,5-Fache des Pflegegelds bei Verhinderungspflege durch Angehörige) |
Auch ohne Pflegestufe? | Ja, wenn plötzliche Pflegebedürftigkeit durch Krankheit o. Unfall | Nein |
Kombinierbar? | mit bis zu 100 % des Anspruchs auf Verhinderungspflege (also +1.612 €) | mit bis zu 50 % des Anspruchs auf Kurzzeitpflege (also +887 €) |
Dauer | bis zu 8 Wochen pro Jahr bezuschusst | bis zu 6 Wochen pro Jahr bezuschusst |
Voraussetzungen | Sofort möglich | Nur, wenn pflegende Angehörige bisher mind. 6 Monate im Einsatz |
Pflegegeld | währenddessen 50 % des Pflegegelds erhalten | wenn nur stundenweise Vertretung: 100 % des Pflegegelds erhalten (sonst 50 %) |
Bei der Wahl der richtigen Einrichtung muss man darauf achten, dass diese auch für Kurzzeitpflege zugelassen ist. Ansonsten ist die Gefahr groß, dass die Pflegekasse die Pflegekosten nicht übernimmt. Folgende zwei Ausnahmen gibt es aber:
Der/die Pflegebedürftige hat noch eine zusätzliche Behinderung, die eine anderweitige Unterbringung erfordert.
Muss der pflegende Angehörige in Reha und nimmt dieser den Pflegebedürftigen mit, kann letzterer in einer naheliegenden Einrichtung untergebracht werden (z. B. in derselben Reha-Klinik), die keine Zulassung für Kurzzeitpflege hat. Für Genaueres ist aber die Erkundigung bei der Pflegekasse verpflichtend.
Grundsätzlich empfiehlt es sich, Kurzzeitpflege frühzeitig zu planen. Vor allem in Zeiten während Schulferien sind die begrenzten Pflegeplätze sehr gefragt.
Zu Beantragung benötigen Sie entsprechende Antragsformulare, die Sie von Ihrer Pflegekasse oder Krankenkasse erhalten. Soll Kurzzeitpflege direkt nach einem Krankenhausaufenthalt gemacht werden, wenden Sie sich am besten an den Sozialdienst der jeweiligen Klinik. Dieser hilft Ihnen beim Antrag.
Beachten Sie: Der MDK, der Medizinsiche Dienst der Krankenversicherung (bzw. Medicproof bei Privatversicherten), inwiefern Kurzzeitpflege angebracht ist. Denn laut § 42 Abs. 1 SGB XI (11. Sozialgesetzbuch) ist die Kurzzeitpflege gegenüber der teilstationären Pflege nachrangig. Möglicherweise ergibt also eine solche Prüfung, dass eine teilstationäre Tagespflege oder Nachtpflege anstatt einer vollstationäre Kurzzeitpflege notwendig ist.
Durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) von 2023 werden sowohl die Verhinderungspflege als auch die Kurzzeitpflege angeglichen. Ziel ist es, die Regelungen zu vereinfachen und Hindernisse abzubauen. Konkret wird zum 1. Juli 2025 ein neuer Paragraf § 42a SGB XI in Kraft treten. (Für Pflegebedürftige, die 25 Jahre oder jünger sind und Pflegegrad 4 oder 5 haben, gelten die neuen Regeln weitestgehend schon seit dem 1. Januar 2024. Genaueres dazu finden Sie hier.)
Was sich ändert:
Ab dem 1. Juli 2025 wird es einen Gemeinsamen Jahresbetrag für die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege in Höhe von 3.539 Euro geben. Pflegebedürftige können den kalenderjährlichen Gesamtleistungsbetrag für beide Pflegeformen flexibel einsetzen. Die bisherigen Übergangsregelungen entfallen somit ab Juli 2025.
Nach wie vor gilt der Pflegegrad 2 als Mindestvoraussetzung.
Die zeitliche Höchstdauer beträgt bei jeder der beiden Pflegeformen nun acht Wochen (im Jahr). Ebenso auch der Zeitraum der hälftigen Fortzahlung des Pflegegelds. Die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sind somit nun gleich auf.
Die 6-monatige Vorpflegezeit für die Verhinderungspflege entfällt. Ab dem 1. Juli 2025 ist also auch eine kurzfristige Verhinderungspflege möglich.
„Begleitet wird dies durch Informations- und Transparenzregelungen, die dazu dienen, dass die Pflegebedürftigen jederzeit im Blick behalten können, in welcher Höhe Leistungen über den Gemeinsamen Jahresbetrag abgerechnet werden, ohne dass sie diese Informationen gesondert anfordern müssen“, erklärt das Bundesgesundheitsministerium. „Damit werden das Leistungsrecht und der Leistungsbezug für die Pflegebedürftigen und ihre Pflegepersonen insgesamt besser nachvollziehbar.“