Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

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Barrierefreies Wohnen

  • Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

  • Zuschüsse für Wohngruppen

  • Technische Pflegehilfsmittel für zuhause

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Wohnraumanpassung: Das gibt die Pflegekasse für die barrierefreie Wohnung

Mit einer Pflegebedürftigkeit ändert sich das Leben oft schlagartig. Vor allem ist die Wohnung selten so gestaltet, dass ein barrierefreies Leben dort möglich ist. Das Gute aber ist: Die Pflegekasse unterstützt die Wohnraumanpassung. Die Bandbreite reicht von Umbaumaßnahmen in Form der sogenannten „wohnumfeldverbessernden Maßnahmen“ bis hin zu Zuschüssen für Wohngruppen (z. B. Senioren-WGs). Außerdem haben Sie Anspruch auf technische Pflegehilfsmittel, vom Pflegebett bis hin zum Hausnotruf. Womit Sie rechnen können und worauf Sie bei der Beantragung achten sollten – das verrät unser umfassender Ratgeber.

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen: Warum sie für die Wohnraumanpassung so wichtig sind

Sie können vieles tun, um die Wohnung barrierefrei zu gestalten. Manchmal sind es schon Kleinigkeiten – wie Umräumen, Ausmisten oder das Beseitigen von Stolperfallen – die helfen. Und auch für wenig Geld lässt sich die Wohnung bereits ein wenig anpassen (z. B. preiswerte Haltegriffe, zusätzliche Lampen, Anti-Rutsch-Matten für das Bad etc.). Aber auf Dauer ist eine weit umfassendere Wohnraumanpassung für eine optimale Barrierefreiheit unersetzlich. Das ist zwar mit höheren Kosten verbunden, aber dank der sogenannten „wohnumfeldverbessernden Maßnahmen“ sind diese Umbauten für alle finanziell stemmbar.

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen – kurz und knapp erklärt

Wer pflegebedürftig ist, erhält von der Pflegeversicherung die Möglichkeit, wohnumfeldverbessernde Maßnahmen in Anspruch zu nehmen. Geregelt wird diese Leistung in § 40 Abs. 4 SGB XI (elftes Sozialgesetzbuch). Dort heißt es:

Die Pflegekassen können subsidiär finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen gewähren, beispielsweise für technische Hilfen im Haushalt, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird. Die Zuschüsse dürfen einen Betrag in Höhe von 4.000 Euro je Maßnahme nicht übersteigen.“

Voraussetzungen für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen sind:

  1. Die gepflegte Person muss in Deutschland offiziell als pflegebedürftig eingestuft worden sein. Die Person muss also mindestens Pflegegrad 1 besitzen.

  2. Mit dem unter § 40 Abs. 4 SGB XI genannten „individuellen Wohnumfeld“ ist gemeint, dass der Pflegebedürftige häuslich gepflegt wird. Das kann die eigene Wohnung sein, aber auch die eines Angehörigen. Wer also in einer Seniorenresidenz, in einem Pflegeheim oder in einem Hospiz lebt und dort vollstationär gepflegt wird, hat keinen Anspruch auf wohnumfeldverbessernde Maßnahmen.

  3. Mindestens eine der folgenden Bedingungen muss zutreffen:

    1. Die Maßnahme muss die häusliche Pflege ermöglichen; ohne die beantragte Wohnraumanpassung wäre also eine Pflege gar nicht erst umsetzbar. (Beispiel: Umbauten in einem Bad, das zuvor alles andere als barrierefrei war.)
    2. Die Maßnahme erleichtert die Pflege erheblich. (Beispiel: Ein Badewannenlift entlastet nicht nur die pflegebedürftige Person, sondern auch die Pflegekraft.)
    3. Die Maßnahme kann eine selbstständige Lebensführung des Pflegebedürftigen weitestgehend wiederherstellen. (Beispiel: Ein Treppenlift unterstützt die Mobilität immens.)

Selbst wenn alle benötigten Voraussetzungen erfüllt sind, besteht keine Garantie für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen. Denn die Pflegekassen prüfen jede Maßnahme immer individuell.

Welche wohnumfeldverbessernde Maßnahmen sind möglich? Welche nicht?

Welche wohnumfeldverbessernden Maßnahmen genau von der Pflegekasse finanziell unterstützt werden können, entscheidet der Kostenträger immer individuell. Aber grundsätzlich sind Zuschüsse für folgende Maßnahmen möglich.

Grundsätzliches
Treppen
Bad & WC
Elektronik
Umzug

Grundsätzliche Maßnahmen zur Wohnraumanpassug

  • Stolperfallen beseitigen
  • Bodenbeläge rutschsicher machen
  • Höhe von Schränken (z. B. in der Küche) und Gegenständen ggf. anpassen
  • Bei Rollstuhl: Türschwellen beseitigen sowie ggf. die Türen vergrößern
  • Bei Sehbehinderung: Orientierungshilfen schaffen
Barrierefrei - Treppenlift

Treppen barrierefrei machen

  • Treppenstufen rutschsicher machen
  • Beidseitiges Geländer im Treppenhaus
  • Treppenlift installieren
Barrierefrei wohnen - Bad & WC

Umbauten im Badezimmer

  • Wanne in eine Dusche umbauen
  • Badewannenlift installieren
  • Einbau von barrierefreien WCs und Duschen
  • Haltegriffe / Stützstangen installieren
Barrierefrei wohnen - Elektronik

Gegensprechanlagen, Lichtschalter und andere Elektronik

  • Erreichbarkeit von Lichtschaltern ermöglichen
  • Bewegungsmelder für Lichter im Flur oder für die Toilette
  • Installation einer Gegensprechanlage
  • mögliche Installation von Badewannen- und/oder Treppenlift
Barrierefrei - Umzug

Umzugskosten und barrierefreie Einrichtung

  • fachliche Beratung zum Umzug
  • Behindertengerechte Umstellung von Möbeln
  • Umzugskisten und sonstige benötigte Materialien
  • Umzug (auch innerhalb des selben Gebäudes)
  • Arbeitslöhne für Hilfskräfte
  • Fahrtkosten für Umzug

Was definitiv nicht als wohnumfeldverbessernde Maßnahme von den Pflegekassen unterstützt wird, sind:

  • Standardausstattungen (wie Telefone, Waschmaschine, Kühlschrank etc.)

  • Arbeiten, Installationen und Reparaturen, die auch ohne ein Pflegebedarf anfallen würden (wie Treppenstufen reparieren, Beleuchtung des Eingangsbereichs, Brandschutzmaßnahmen, Wärmedämmung verbessern, Heizung austauschen etc.)

  • Schönheitsreparaturen im Rahmen der Wohnraumanpassung (wie Tapezieren, Anstreichen oder das Verlegen von Deckenpaneelen)

  • Nicht notwendige Extras (wie eine Rollstuhlgarage oder ein elektronischer Markisenantrieb)

So werden wohnumfeldverbessernde Maßnahmen beantragt

Sind alle Voraussetzung für die Kostenübernahme von wohnumfeldverbessernden Maßnahmen gegeben, dann muss die Maßnahme nur noch bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen beantragt werden. Im Folgenden erklären wir Ihnen, worauf Sie dabei achten sollten und wie genau die Beantragung abläuft.

Darauf sollten Sie bei der Beantragung von wohnumfeldverbessernden Maßnahmen achten

Unter § 40 Abs. 4 SGB XI heißt es: „Die Zuschüsse dürfen einen Betrag in Höhe von 4.000 Euro je Maßnahme nicht übersteigen.“ Was aber, wenn Umbauten mit höheren Kosten anstehen? In diesem Fall übernimmt die Pflegekasse des Pflegebedürftigen den Anteil in Höhe von 4.000 Euro, was darüber liegt, muss selbst getragen werden. Ein Eigenanteil oder eine Zuzahlung gibt es bei einer wohnumfeldverbessernden Maßnahme übrigens nicht. (Das war bis Ende 2012 anders: Bis dahin war ein Eigenanteil in Höhe von 10 Prozent gar nicht unüblich.)

Das Gesetz sagt aber auch, dass es bis zu 4.000 Euro „je Maßnahme“ gibt. Was aber, wenn man mehrere Vorhaben hat? „Für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen stehen grundsätzlich erst einmal 4.000 Euro pro Person zur Verfügung. Wie man diese 4.000 Euro verbraucht, kann man frei entscheiden“, erklärt Nana Steinke, Rechtsanwältin für Sozialrecht, im Interview mit DMRZ.de. „Ob diese in einer Summe abgerufen werden oder die Summe auf mehrere Umbauprojekte und damit auf mehrere Anträge verteilt wird, macht keinen Unterschied.“

Erneut wohnumfeldverbessernde Maßnahmen in Höhe von bis zu 4.000 Euro beantragen dürfen Sie hingegen nur, wenn sich der Pflegezustand der betroffenen Person ändert. Es darf dann aber immer nur jene wohnumfeldverbessernde Maßnahmen beantragt werden, die bei dem neuen Pflegezustand auch notwendig geworden ist. „Betrachtet wird immer der Ist-Zustand bei Antragstellung“, erklärt Steinke, „bei einer neuen Antragstellung ist die Veränderung des Zustandes im Vergleich zum Erstantrag zu betrachtet.“

Ulrike ist pflegebedürftig geworden und besitzt nun nur noch eine eingeschränkte Mobilität. Notwendig wäre es, die Treppe mit einem Treppenlift auszustatten sowie das Badezimmer behindertengerecht umzugestalten. Ulrikes Sohn Jens beantragt für seine Mutter aus Kostengründen aber nur den Umbau des Bads.

Als Ulrike Zustand ein halbes Jahr später merklich abnimmt, besteht durchaus ein Anspruch für weitere wohnumfeldverbessernde Maßnahmen. Jens will die Situation nutzen, um Kostenübernahme für einen Treppenlift bei der Pflegekasse zu beantragen. Diese lehnt den Antrag aber ab. Der Grund: Der Treppenlift ist bei der erneuten Verschlechterung von Ulrikes Pflegezustand nicht notwendig geworden, sondern hätte schon im Rahmen des ersten Antrags berücksichtigt werden müssen.

Beachten Sie: Ausnahmen gibt es viele. Die Pflegekassen prüft jeden Antrag individuell. Im Zweifel wenden Sie sich am besten an einen Anwalt für Sozialrecht, sollte die Pflegekasse eine falsche Entscheidung gefällt haben.

Weitere Infos zur Beantragung:

Das gesamte Interview mit Rechtsanwältin Nana Steinke

 

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen Schritt für Schritt beantragen

Der Antrag ist weitestgehend einfach zu stellen. Aber es schadet nicht, das Prozedere entsprechend vorbereitet zu starten. Wir zeigen Ihnen, wie wir wohnumfeldverbessernde Maßnahmen beantragen würden.

1. Planungen
2. Angebote einholen
3. Antrag stellen
4. Bescheid
5. Widerspruch
6. Entscheidung

1. Welche wohnumfeldverbessernden Maßnahmen werden benötigt?

Plane, was alles getan werden muss, um die Wohnung entsprechend des Pflegezustands des Pflegebedürftigen umzugestalten. Welche Hürden gibt es? Überlege auch, welche Maßnahmen dringender und wichtiger sind als andere.

2. Kostenvoranschläge einholen und Finanzen planen

Am besten ist es, Sie holen sich zunächst Angebote / Kostenvoranschläge ein, bevor Sie den Antrag für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen bei der Pflegekasse stellen. Zum einen bekommen Sie auf diesem Weg entsprechende Fachinfos seitens des Handwerks – beispielsweise, welche Maßnahmen für welche Situation passend wäre. Zum anderen können Sie im Vorfeld genau planen, wie kostspielig der komplette Umbau wäre. Wie schaut es mit Ihren Rücklagen aus? Können Sie mögliche Mehrkosten ggf. selber stemmen? Außerdem sind Kostenvoranschläge bei der Beantragung bei der Kasse hilfreich. Grundsätzlich empfehlen wir: Nehmen Sie keine Umbauten vor, bevor Sie nicht die Kostenbeteiligung durch die Pflegekasse geklärt haben. Sicher ist sicher!

3. Antrag aufsetzen und an die Pflegekasse senden

Es gibt keine strengen Vorgaben für den Antrag von wohnumfeldverbessernden Maßnahmen. Der Antrag darf formlos an die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person gesendet werden. Empfehlenswert sind hierfür folgende Angaben:

  • Name, Anschrift und Versichertennummer des Pflegebedürftigen

  • Kontoverbindung des Pflegebedürftigen oder – falls entsprechend vereinbart – des ausführenden Handwerkbetriebs

  • Beschreibung der gewünschten Maßnahme inkl. Erläuterung der Notwendigkeit

  • Kontaktdaten des ausführenden Handwerkbetriebs

  • idealerweise Kostenvoranschläge der Maßnahmen

4. Der Bescheid der Pflegekasse inkl. Begründung

Laut § 40 Abs. 7 SGB XI hat die Pflegekasse maximal drei Wochen nach Antragseingang Zeit, um über die Zuschüsse zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen eine Entscheidung zu fällen. Die Kasse darf aber schriftlich begründen, sollte die Entscheidung verspätet gefällt werden. Sind die drei Wochen unentschuldigt verstrichen, gilt eine Maßnahme automatisch als genehmigt (siehe § 40 Abs. 7 Satz 4 SGB XI).

Der schriftliche Bescheid der Pflegekasse muss eine genaue Begründung über die gefallene Entscheidung enthalten. „In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben“, erklärt der Rechtsanwalt Reik Kutschewenko in seinem Verbraucherrechtportal Bürgerratgeber.

5. Im Bedarfsfall Widerspruch einlegen

Falls die Pflegekasse die Kostenübernahme abgewiesen hat und sollte die Begründung in Ihren Augen nicht richtig sein, haben Sie einen Monat Zeit, Widerspruch einzulegen. Darauf sollten Sie achten:

  • auf den Bescheid mit der Ablehnung genau verweisen

  • Versichertennummer des Pflegebedürftigen angeben

  • die Pflegesituation beschreiben und den Widerspruch der Ablehnung begründen

  • Widerspruch unterschreiben

  • am besten per Einschreiben mit Rückschein oder per Fax versenden (nicht per E-Mail einreichen!)

„Es gibt keine Pflicht den Widerspruch zu begründen“, erklärt die Anwältin Nana Steinke, „es ist aber sinnvoll. Woher soll die Pflegekasse sonst wissen, wo sie einen Denkfehler gemacht hat?“

6. Zusage oder Widerspruchsbescheid

Die Pflegekasse hat drei Monate Zeit, um über den Widerspruch zu entscheiden. Dann gibt es entweder die Zusage, dass die wohnumfeldverbessernden Maßnahmen doch übernommen werden, oder eine neuerliche Absage (Widerspruchsbescheid). Ab hier empfiehlt es sich, Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen und das Anliegen gerichtlich zu klären.

Es ist ratsam, die Pflegesituation genau zu beschreiben und zu begründen, inwieweit die Pflegesituation durch die Maßnahme verbessert wird. Manchmal muss auch die Maßnahme genauer beschrieben werden – z. B. mit Bauplänen.“

Nana Steinke

Rechtsanwältin für Sozialrecht

Interview zum Thema Widerspruch

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Leistungen für Wohngruppen – vom pflegebedürftigen Ehepaar bis zum Betreuten Wohnen

Die Pflegekasse unterstützt auch Wohngruppen finanziell. Gemeint ist damit die Wohnraumanpassung von Wohnungen, in denen mehr als eine Person pflegebedürftig sind. Bevor wir im Folgenden erläutern, inwiefern Wohngruppen von Leistungen der Pflegeversicherung profitieren, erklären wir zunächst einmal die Begrifflichkeiten.

Welche Formen an Wohngruppen werden von der Pflegekasse finanziell unterstützt

  • Gemeinsame Wohnung zu zweit: Pflegebedürftige Geschwister oder Lebensgefährten, die zusammen leben. In der häuslichen Pflege womöglich eine der üblichsten Wohngruppen.

  • Senioren-WGs / Alters-WGs / Pflege-WGs: Pflegebedürftige, die sich zusammentun, um eine Wohngemeinschaft (WG) zu gründen. In der Regel hat jeder ein eigenes Zimmer, wobei man Küche, Bad, Garten und ggf. auch Wohnzimmer teilt. Gründen und betreiben Träger solche Senioren-WGs, spricht man von einer „trägergestützten WG“.

  • Senioren-Hausgemeinschaft: Wie eine Senioren-WG, aber es steht hierfür ein ganzes Haus zur Verfügung, wo jeder Bewohner eine eigene Wohnung hat.

  • Mehrgenerationenhaus: Mehrere Generationen einer Familie teilt sich ein Haus, wobei die jüngeren Familienmitglieder meist in den höheren Stockwerken leben, die älteren barrierefrei im Erdgeschoss.

  • Betreutes Wohnen / Service-Wohnen / Wohnen plus / Wohnen mit Service / Seniorenwohnen: Jeder Pflegebedürftige hat eine eigene barrierefreie Wohnung, aber der Träger der Wohnanlage managt die Pflege- und Betreuungsleistungen sowie gemeinsame Aktivitäten. Qualität kann überall sehr unterschiedlich ausfallen. Eher nicht geeignet für Menschen mit einem hohen Pflegebedarf.

  • Ambulant betreutes Wohnen: Den Service des „Betreuten Wohnens“ in den eigenen vier Wänden zuhause in Anspruch nehmen. Das Angebot fällt unterschiedlich aus, ist aber in der Regel umfangreicher als bei einer reinen ambulanten Pflege durch einen Pflegedienst.

Weitere Wohnformen sind natürlich auch Pflegeheime, Seniorenresidenzen und Hospize. Hier sind Pflegebedürftige vollstationär untergebracht, die Versorgung wird komplett über die Träger sichergestellt. Hier besteht also kein Anspruch auf wohnumfeldverbessernde Maßnahmen oder andere Leistungen für Wohngruppen.

Hier: Alle Formen der Wohngruppen umfassend beschrieben

 

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen für Wohngruppen

Die oben umfangreich vorgestellten wohnumfeldverbessernden Maßnahmen gelten natürlich auch für Pflegebedürftige, die mit mehreren zusammenleben. Hier gibt § 40 Abs. 4 SGB XI vor:

Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung, dürfen die Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des gemeinsamen Wohnumfeldes einen Betrag in Höhe von 4.000 Euro je Pflegebedürftigem nicht übersteigen. Der Gesamtbetrag je Maßnahme (…) ist auf 16.000 Euro begrenzt und wird bei mehr als vier Anspruchsberechtigten anteilig auf die Versicherungsträger der Anspruchsberechtigten aufgeteilt.“

Der Verwandtschaftsgrad der Pflegebedürftigen spielt hierbei keine Rolle.

Wohngruppenzuschuss und Anschubfinanzierung

Neben wohnumfeldverbessernden Maßnahmen stehen Wohngruppen noch spezielle Leistungen der Pflegekasse zu. Beachten Sie, dass diese nur Wohngruppen zustehen, die aus mindestens drei Pflegebedürftigen bestehen.

Wohngruppenzuschuss
Anschubfinanzierung
Wohngruppenzuschuss

Wohngruppenzuschuss – z. B. für eine Haushaltshilfe

§ 38a Abs. 1 Punkt 3 SGB XI bietet einen sogenannten Wohngruppenzuschuss (oder auch Wohngruppenzuschlag genannt) an. Monatlich stehen Wohngruppen 214 Euro zu, um mit diesem Geld eine Haushaltshilfe oder eine Person zur Verrichtung von allgemeinen organisatorischen, verwaltenden oder betreuenden Tätigkeiten zu finanzieren. Dieser Zuschuss darf nicht in die pflegerische Versorgung fließen.

Voraussetzung für den Wohngruppenzuschuss ist, dass nicht mehr als zwölf Menschen in der Wohngruppe leben und davon aber mindestens drei pflegebedürftig sind. Pflegegrad 1 reicht hierfür aus.

Anschubfinanzierung Wohngruppen

Die Anschubfinanzierung – zur Gründung der Wohngruppe

Die Pflegekasse gewährt Wohngruppen mit mindestens drei Pflegebedürftigen eine zusätzliche Finanzierung (neben dem Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen). Für die Gründungsphase einer solchen WG kann pro pflegebedürftige Person 2.500 Euro Anschubfinanzierung in Anspruch genommen werden. Für die gesamte Wohngruppe darf die Anschubfinanzierung in der Summe maximal 10.000 Euro betragen.

Voraussetzung ist, dass die pflegebedürftigen Personen von Anfang an in den gemeinsamen Gründungsprozess der Wohngruppe einbezogen werden. Sobald alle Kriterien für die Fördermittel erfüllt sind, haben die Bewohnerinnen und Bewohner bis zu einem Jahr Zeit, um diese bei ihrer Pflegeversicherung zu beantragen. Andernfalls verfällt ihr Anspruch.

Mehr Informationen zu den Leistungen für Wohngruppen

 

Darüber hinaus besteht für häuslich gepflegte Personen – egal, ob sie alleine oder in einer Wohngruppe leben – Anspruch auf technische Pflegehilfsmittel. Mehr dazu erfahren Sie im folgenden Part unseres Ratgebers zur Wohnraumanpassung.

Pflegebetten, Hausnotruf und mehr: Technische Pflegehilfsmittel für ein barrierefreies Wohnumfeld

Um eine Wohnung barrierefrei zu machen, sind nicht nur Umbauten oder Installationen notwendig. Auch mithilfe von technischen Pflegehilfsmitteln können Sie ein barrierefreies Leben in den eigenen vier Wänden bis zu einem gewissen Maß ermöglichen. Was genau sind technische Pflegehilfsmittel? Die folgenden Erläuterungen erklären es.

  • Hilfsmittel: Kommen bei einer (vorübergehenden) Krankheit zum Einsatz – und werden demnach von der Krankenkasse getragen. Dementsprechend geregelt werden Hilfsmittel im fünften Sozialgesetzbuch (SGB V).

  • Pflegehilfsmittel: Wer offiziell pflegebedürftig ist, hat Anspruch auf Pflegehilfsmittel. Diese trägt die Pflegekasse, weshalb sie im elften Sozialgesetzbuch (SGB XI) geregelt werden.

    • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: Jene Pflegehilfsmittel, die sich einmalig nutzen lassen (wie z. B. Windeln, Einweg-Essenslätzchen oder Desinfektionsmittel) werden monatlich mit 40 Euro bezuschusst. Diese Pflegeverbrauchsmittelpauschale steht allen Pflegebedürftigen uneingeschränkt zu.

    • Technische Pflegehilfsmittel: Hierunter fallen jene Hilfsmittel, auf die Pflegebedürftige Anspruch haben, aber die nicht „zum Verbrauch“, sondern für eine eine längerfristige Nutzung bestimmt sind. Technische Pflegehilfsmittel sind beispielsweise Pflegebetten, Hausnotruf oder Ganzkörperwaschsysteme. Im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt werden sie in den Produktgruppen 50 bis 52.

 

Auswahl an technischen Pflegehilfsmitteln für die barrierefreie Wohnung

Technische Pflegehilfsmittel Produktgruppen Hilfsmittelverzeichnis Beispiele
Pflegebetten und Zubehör 50 & 51 motorisierte und nicht motorisierte Pflegebetten, Bettverlängerungen, Bettaufrichter (Galgen), Pflegebetttische, elektromotorische Lakenaufzugsvorrichtungen, Halterungen für Urinflaschen
Körperpflege/Hygiene 51 Kopf- oder Ganzkörperwaschsysteme
Mobilität zu Hause 52 Hausnotruf für Pflegebedürftige, Demenz-Ortungssysteme, Bewegungssensoren, Warnmelder, Assistenzsysteme zur Ernährung, Erinnerungshilfen

Der Hausnotruf im Detail

Zu den technischen Pflegehilfsmitteln gehören auch die verschiedensten Notrufsysteme. Gemeint sind damit Notruf- und Unterstützungssysteme – wie der Hausnotruf (auch Seniorennotruf genannt). Die Palette an Funktionen reicht von der Kommunikation mit Familienangehörigen oder Notrufzentralen bis hin zu Warnsystemen, die auf Rauch- oder Bewegungssensoren basieren. Darüber hinaus gibt es auch eine umfassende Auswahl an Senioren-Smartphones und entsprechenden Notruf-Apps.

Notrufsysteme kommen beispielsweise bei chronisch erkrankten Personen, die z. B. Epilepsie, Herz-Kreislauf-Beschwerden, starke Diabetes oder Asthma haben, oder bei potentiellen Schlaganfallpatienten zum Einsatz. Auf der anderen Seite können solche Notrufsysteme bei Menschen mit beginnender Demenz hilfreich sein. Solche Systeme bieten Sicherheit – sowohl für einen selbst als auch die Angehörigen.

Anbieter für Hausnotrufe sind unter anderem die JOHANNITER, die MALTESER, das DEUTSCHE ROTE KREUZ, der ARBEITER SAMARITER BUND oder die CARITAS. Der Leistungsumfang beinhaltet Basisstation, Handsender, Installation und Ersteinweisung. Worauf Sie noch achten sollten: Ist ein Reparaturservice inklusive? Wie lang ist die Vertragslaufzeit? Die Verbraucherzentrale empfiehlt, Abstand von Verträgen zu nehmen, die Mindestlaufzeiten sowie längere Kündigungsfristen als zwei Wochen zum Monatsende beinhalten.

Ein klassischer Hausnotruf funktioniert wie folgt:

  1. Der Pflegebedürftige trägt im häuslichen Umfeld eine Halskette oder ein Armband mit einem Sender und einem SOS-Knopf bei sich. Im Notfall wird der Handsender durch Drücken des Knopfes aktiviert.

  2. Bis zu maximal 50 Metern entfernt ist die Basisstation des Hausrufs. Gekoppelt ist dieses mit dem dem Festnetztelefon oder Router. Alternativ zu einem Festnetzanschluss gibt es auch Hausnotrufe, die über eine Mobilfunk-SIM-Karte funktionieren (was nützlich ist, falls der Router aufgrund eines Stromausfalls nicht betriebsfähig ist). Im Falle eines Notfalls wählt die Basisstation automatisch eine voreingestellte Telefonnummer.

  3. Rund um die Uhr sind die Mitarbeiter der jeweiligen Notrufzentrale erreichbar. Per Freisprechfunktion der Basisstation können die Mitarbeiter mit dem Pflegebedürftigen sprechen und so herausfinden, wie genau der Zustand ist und was genau passiert ist (oder ob es ggf. nur ein Fehlalarm war). Dank wichtiger Informationen zu dem Pflegebedürftigen, die im Vorfeld abgefragt wurden, wissen die Mitarbeiter sofort über Besonderheiten Bescheid – z. B. welche lebenswichtigen Medikamente eingenommen werden müssen. Übrigens: Ist eine Wohnung relativ groß, empfiehlt es sich, mehrere solcher Basisstationen aufzustellen, sodass die Kommunikation einwandfrei funktioniert. Gut ist, dass die Freisprechfunktion auch problemlos durch geschlossene Türen funktioniert.

  4. Im nächsten Schritt informiert die Notrufzentrale den Rettungsdienst, sollte dieser notwendig sein. Das passiert auch dann, wenn keine Reaktion erfolgt. Wurde es im Vorfeld entsprechend vereinbart, werden auch Angehörige informiert.

Eine zusätzliche, mögliche Option ist die Melde-Taste: Die pflegebedürftige Person muss sich regelmäßig (z. B. einmal täglich) per Knopfdruck „melden“. Die Notrufzentrale weiß dann Bescheid, dass alles in Ordnung. Sollte der vereinbarte Ruf nicht erfolgen, dann führt die Notrufzentrale zur Sicherheit ein Kontrollanruf durch.

Im Allgemeinen können Sie bei einem Hausnotruf oder einem mobilen Notruf (mehr dazu unten) mit folgenden Kosten rechnen:

  Fixe Kosten Monatliche Kosten (ohne Zusatzleistungen)
Hausnotruf 10–50 € Anschlussgebühr 20–30 € (+ geringe Stromgebühren)
Mobiler Notruf 10–50 € Bereitstellungsgebühr 40–50 € (+ geringe Stromgebühren)

Basierend auf Vereinbarungen, die der GKV-Spitzenverband mit den Anbietern von Notrufsystemen traf, dürften Sie in der Regel mit folgenden Zuschüssen rechnen:

  • 25,50 Euro pro Monat (bis September 2021 waren es noch 23,- Euro im Monat)

  • 10,49 Euro einmalig für Installationsgebühren

Fallen die Kosten höher aus, dann müssen Sie die Differenz selber tragen.

Mehr zum Hausnotruf und alternativen Systemen

 

Alternativen zum Hausnotruf: Vom mobilen Notruf bis zum Demenz-Ortungssystem

(Für genauere Informationen auf das jeweilige Produkt der folgenden Liste klicken.)

Geeignet für alle, die noch mobil sind, aber sich dennoch unsicher auf den Beinen fühlen. Im Gegensatz zum Hausnotruf bietet ein mobiles Notrufsystem den Vorteil, dass es nicht auf den Wohnbereich beschränkt ist. Ein solches Gerät ähnelt einem kleinen Handy, das man auf Reisen mit sich führt. Einige Anbieter bieten auch einen diskreten Notfall- oder Notrufknopf an, der an einer Kette, einem Armband oder am Kragen befestigt wird. In der Regel ist er wasserdicht. Beachten Sie, dass mobile Notrufsysteme meist nicht von der Pflegekasse getragen werden.

Speziell für Senioren werden Handys mit großen Tasten angeboten, die teilweise auch mit einem speziellen, roten SOS-Knopf ausgestattet sind. Abhängig von den Einstellungen wird beim Betätigen des Knopfs entweder ein Angehöriger oder eine Notrufzentrale angerufen.

Auch Smartphones können seniorengerecht (beispielsweise mit größeren Menü- und Lautstärketasten) angeboten werden. Je nach Betriebssystem und Appstore gibt es eine Vielzahl an entsprechenden Apps, die die Funktion eines Notfallknopfs aufs Display bringen.

Solche Sensoren und Ortungssysteme sind vergleichbar mit einem mobilen Notruf (s. o.). Personen mit Demenz tragen einen GPS-Sender, damit ihre Position kontinuierlich überwacht werden kann. Auch existieren spezielle GPS-Ortungs-Apps für Smartphones. Angehörige können so aus der Ferne – über eine Browser-Anwendung oder über eine Smartphone-App – stets den aktuellen Aufenthaltsort der betroffenen Person nachverfolgen. Zusätzlich können sie Benachrichtigungen erhalten, falls die Person einen vordefinierten Bereich, wie z. B. die Wohnung, verlässt.

Für Menschen mit Demenz sind in den eigenen vier Wänden Warnsysteme wie Rauchmelder oder Wassermelder wichtige Hilfsmittel. Je nach Funktionsumfang können im Falle eines Alarms auch Angehörige informiert werden.

Ambient Assisted Living (AAL) integriert innerhalb eines Smart-Home-Systems verschiedene Sicherheitssysteme. Dazu gehören beispielsweise Sturzsensoren in Bodenbelägen und Sensoren unter der Matratze, um zu überwachen, ob die Person noch im Bett liegt. Das System erkennt auch voreingestellte Abweichungen, wie nächtliches Öffnen der Haustür oder verlängerte Bettliegezeiten. Angehörige können entsprechende Benachrichtigungen auf ihr Smartphone erhalten.

Technische Pflegehilfsmittel bei der Pflegekasse beantragen

Damit die Pflegekasse die Kosten für technische Pflegehilfsmittel übernimmt, gelten folgende Voraussetzungen:

  • Die pflegebedürftige Person hat einen Pflegegrad (von mindestens 1).

  • Die Person wird in häuslicher Umgebung gepflegt (z. B. bei sich zuhause, bei einem Angehörigen oder in einer Wohngruppe).

  • Das Pflegehilfsmittel muss „zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbständigere Lebensführung ermöglichen“ (§ 40 Abs. 1 SGB XI).“

Verordnet mit ein Pflegehilfsmittel nicht – denn es ist kein klassisches Hilfsmittel nach SGB V, wofür ein Arzt ein Rezept ausstellen muss. Das heißt: Sie können Pflegehilfsmittel ganz einfach selber beantragen. Darüber hinaus ist es immer hilfreich, wenn eine Pflegefachkraft oder ein Mitarbeiter des Medizinischen Diensts offiziell Empfehlungen zur Pflegehilfsmittelversorgung abgibt.

Die Beantragung von technischen Pflegehilfsmitteln läuft wie folgt ab:

  1. Antrag stellen (Antragsformulare erhalten Sie von der Pflegekasse oder vom Anbieter des gewünschten Pflegehilfsmittel)

  2. Prüfung durch die Pflegekasse (Ist das gewünschte Produkt ein anerkanntes medizinisches Pflegehilfsmittel? Benötigt der Pflegebedürftige das Pflegehilfsmittel wirklich? Beispielsweise wird ein bettlägriger Patient nie die Genehmigung für einen mobilen Notruf erhalten. Oder Notrufsysteme, die ausschließlich dazu dienen, Angehörige und keine Notrufzentrale zu kontaktieren, werden ebenfalls nicht finanziell unterstützt.)

  3. Ggf. Untersuchung der Notwendigkeit (§ 40 Abs. 1 SGB XI: „Die Pflegekasse kann in geeigneten Fällen die Notwendigkeit der Versorgung mit den beantragten Pflegehilfsmitteln unter Beteiligung einer Pflegefachkraft oder des Medizinischen Dienstes überprüfen lassen.“)

  4. Entscheidung (innerhalb von drei Wochen – oder fünf Wochen, wenn der Medizinischer Dienst oder eine Pflegekraft involviert waren)

  5. Erhalt und Einweisung (Bei medizintechnischen Produkte ist die fachliche Einweisung – z. B. durch den Hersteller oder durch einen Hilfsmittellieferanten – in der Regel Pflicht.)

 

Kaufen oder leihen? Wie Sie technische Pflegehilfsmittel erhalten

Leihen § 40 Abs. 3 SGB XI gibt vor: „Die Pflegekassen sollen technische Pflegehilfsmittel in allen geeigneten Fällen vorrangig leihweise überlassen.“ So etwas trifft insbesondere auf große und teure Pflegehilfsmittel – wie Betten oder Rollstühle – zu. keine Zuzahlung
Überlassung Die Pflegekasse kann auch entscheiden, dass technische Pflegehilfsmittel nicht als Leihgabe, sondern Dir komplett überlassen wird. Zuzahlungspflicht von maximal 25 Euro je Pflegehilfsmittel (Befreiung der Zuzahlungspflicht möglich)
Aufzahlung Hast Du einen bestimmten Wunsch, welches technisches Pflegehilfsmittel zu benötigst, das zwar alle Voraussetzungen erfüllt, aber laut Pflegekassen „über das Maß des Notwendigen hinausgeht“? In diesem Fall musst Du die Mehrkosten selber tragen. In diesem Fall spricht man von einer sogenannten „Aufzahlung“ (nicht zu verwechseln mit der Zuzahlung). Zuzahlung ggf. möglich
Kaufen Nimmst Du den Vorschlag der Pflegekasse (z. B. ein bestimmtes Produkt leihweise zu erhalten) nicht an oder die Pflegekasse lehnt Deinen Antrag ab, besteht natürlich die Möglichkeiten, das gewünschte Pflegehilfsmittel auch selber zu kaufen. In diesem Fall bleibt eine finanzielle Unterstützung durch die Pflegekasse komplett aus. keine Zuzahlung

Weitere Infos zur Kostenübernahme bei Notrufsystemen

 

 

Allgemeiner Hinweis:Unser Ratgebertext dient lediglich zur Information und bietet einen Überblick über das Thema. Sie stellen keine Rechtsberatung dar. Für konkrete Hilfestellung wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt für Sozialrecht.

Rückruf-Service Rückrufe erfolgen in der Regel Mo.-Fr.: 8.30-17.00 Uhr
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