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Laut Definition erhält ein Mensch den Pflegegrad 1, sobald eine „geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ vorliegt. Wann genau Pflegegrad 1 zutrifft, entscheidet bei gesetzlich Versicherten der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) und bei Privatversicherten das Unternehmen Medicproof. Bewertet wird mittlerweile nicht mehr nur der zeitliche Aufwand der Pfleger bzw. pflegenden Verwandten, sondern vor allem die Selbstständigkeit des Betroffenen. Weiter unten erfahren Sie, wie genau der Pflegegrad 1 ermittelt wird.
Menschen mit Pflegestufe 1 sind weitestgehend selbstständig und benötigen für das alltägliche Leben in der Regel keine fremde Hilfe. Dennoch stehen 2024 Menschen mit dem Pflegegrad 1 bestimmte Leistungen zu, die weiter unten beschrieben werden.
Die neuen Pflegegrade gibt es erst seit 2017, zuvor gab es sogenannte Pflegestufen. Versicherte mit einer Pflegestufe wurden 2017 automatisch in den entsprechenden Pflegegrad übernommen. Da der Pflegegrad 1 zur Umstellung neugeschaffen wurde, trifft diese Regelung hier nicht zu. Immerhin: Dank des neuen Pflegegrads 1 stehen den Betroffenen bestimmte Leistungen zu, die sie vor 2017 nicht erhalten hätten.
Ein Betroffener mit Pflegegrad 1 hat keinen Anspruch auf Pflegegeld (für eine häusliche Pflege durch Angehörige), auf Pflegesachleistungen (für eine Pflege durch einen Pflegedienst) oder auf Leistungen für eine stationäre Pflege. Das liegt daran, dass Menschen mit Pflegegrad 1 ihr Leben noch weitestgehend ohne Unterstützung und Hilfe führen können.
Ist dennoch eine Pflege in einem Pflegeheim oder durch einen Pflegedienst gewünscht, dann müssen diese Leistungen aus eigener Tasche gezahlt werden. Dafür kann der Betreuungs- und Entlastungsbeitrag genutzt werden.
Bedürftige mit einem Pflegegrad 1 steht ein Entlastungsbeitrag in Höhe von 125 Euro zu. Damit lassen sich Betreuungs- und Entlastungsleistungen unterstützen – wie zum Beispiel Putz- und Haushaltshilfen, Alltagsbegleiter (beispielsweise für Einkäufe) oder Betreuungsgruppen zur Förderung der geistigen oder körperlichen Aktivität.
Auch lässt sich der Entlastungsbeitrag für folgende Formen der Pflege verwenden:
Für diese Pflegearten steht bei Pflegegrad 1 sonst keine weitere Unterstützung zu.
Einem Betroffenen mit Pflegegrad 1 steht weder ein Zuschuss für eine Kurzzeitpflege (z. B. nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn ein pflegender Angehöriger im Urlaub ist) oder für eine Verhinderungspflege zu.
Wird Kurzzeitpflege in Anspruch genommen, steht dem Pflegebedürftigen ein monatlicher Entlastungsbeitrag in Höhe von 125 Euro zu, womit in der Regel etwa ein Kurzzeitpflegetag gedeckt sein müsste.
Besteht nach einem Krankenhausaufenthalt dennoch Bedarf an einer umfassenderen Pflege, besteht die Möglichkeit der Überleitungspflege. Hierbei handelt es sich laut § 37 Abs. 1a und 39c SGB V um eine erweiterte Haushaltshilfe. Diese lässt sich auch für eine Kurzzeitpflege in der üblichen Länge von maximal 4 Wochen bei bis zu 1.774 Euro pro Kalenderjahr verwenden.
Wer zu Hause gepflegt wird (sei es durch einen Angehörigen oder einen Pflegedienst), dem stehen neben den genannten Leistungen noch weitere zur Verfügung.
Betroffenen mit Pflegegrad 1 stehen Pflegehilfsmittel (der Pflegeversicherung) und medizinische Hilfsmittel (der Krankenversicherung) zur Verfügung. Für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel gibt es monatlich 40 Euro sowie weitere (Pflege-)Hilfsmittel, die in dem jeweiligen Hilfsmittelverzeichnis bzw. Hilfsmittelkatalog gelistet sind. Auch eine Unterstützung für die Nutzung von technischen Pflegehilfsmitteln (z. B. eines Hausnotrufssystems) sind bis zu 23 Euro im Monat möglich.
Jedem Betroffenen steht zu, sich kostenlos beraten zu lassen – z. B. um die Versorgung ggf. zu optimieren. Auch regelmäßige Beratungsbesuche durch Pflegekräfte sind in den Leistungen enthalten. Und zudem stehen den pflegenden Angehörigen sowie ehrenamtlichen Pflegepersonen kostenlose Pflegekurse zur Verfügung.
Damit die Wohnung nach den Bedürfnissen des Versicherten angepasst werden kann (z. B. im Bad oder für einen Treppenlift), ist bei Pflegegrad 1 ein einmaliger Zuschuss von bis zu 4.000 Euro möglich. Und auch für die Gründung einer Wohngruppe oder Senioren-WG steht ein solcher Zuschuss jedem Bewohner zur Verfügung. Zusätzlich gibt es hier auch noch einen einmaligen Gründungszuschuss in Höhe von 2.500 Euro pro Bewohner; für die Beschäftigung einer Organisationskraft gibt es monatlich 214 Euro - zusätzlich.
Pflegegrad 1 beantragen können alle, die laut Definition „pflegebedürftig“ sind. Der Pflegebedürftigkeitsbegriff ist laut § 14 SGB XI wie folgt definiert: „Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen“.
Beantragt kann der Pflegegrad in der Regel entweder telefonisch oder schriftlich bei der an die Krankenkasse angeschlossene Pflegekasse. Bedürftige bekommen ein Formular, das ausgefüllt werden muss. Im nächsten Schritt gibt es einen Besuch eines Gutachters des MDK (bei gesetzlich Versicherten) bzw. von Medicproof (bei Privatversicherten).
Von vornherein wird kein bestimmter Pflegegrad beantragt. Welcher Grad auf einen Betroffenen zutrifft, entscheiden die Pflegeversicherungen auf Basis der Angaben des auszufüllenden Formulars und vor allem anhand der Gutachten. Bewertet wird jeder Betroffene anhand eines Bewertungssystems mit dem Namen „Neues Begutachtungsassessment“ (NBA). Die Gutachter vergeben für jede der sechs Kriterien Bewertungspunkte. Anhand der unterschiedlich gewichteten Module wird dann eine Gesamtpunktzahl errechnet. Liegt diese zwischen 12,5 und unterhalb 27 Punkte, dann erhält der Betroffene den Pflegegrad 1.
Folgende sechs Kriterien werden beim „Neuen Begutachtungsassessment“ (NBA) berücksichtigt. Beachten Sie, dass die Nummerierung nichts über die Gewichtung aussagt. Am meisten gewichtet wird beispielsweise der Punkt 4 „Selbstversorgung“.
Hier untersuchen die Gutachter, wie selbstständig sich der Betroffene bewegen und seine Körperhaltung ändern kann.
Gewichtung: 10 %
In diesem Modul wird kontrolliert, wie gut sich der Betroffene räumlich und zeitlich orientieren kann. Ist er/sie in der Lage, selbstständig Entscheidungen zu treffen und kann er/sie seine bzw. ihre Bedürfnisse ausreichend mitteilen?
Gewichtung: 7,5 %
Es wird überprüft, ob der Betroffene regelmäßig psychische Probleme aufweist und wie oft dafür fachliche Hilfe in Anspruch genommen werden muss.
Gewichtung: 7,5 %
Im bedeutesten Bewertungsmodul wird ermittelt, wie selbstständig ein Betoffener sich selber waschen und pflegen kann.
Gewichtung: 40 %
Gibt es krankheits- oder therapiebedingte Anforderungen und Belastungen? Wie geht der Betroffene damit selber um, und ist er/sie in der Lage, diese selber zu lösen? Kann beispielsweise ein Verband selbstständig gewechselt werden?
Gewichtung: 20 %
Im letzten Modul wird überprüft, wie gut der/die Betroffene den Tagesablauf selbstständig planen kann. Ist die Person in der Lage, Kontakte zu pflegen?
Gewichtung: 15 %