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Wer schwerstpflegebedürftige Angehörige pflegt, hat Anrecht auf den sogenannten Pflegepauschbetrag. Wir von DMRZ.de erklären Ihnen, was es mit der Steuervergünstigung auf sich hat und wie sie sich von der „gewöhnlichen“ Steuerminderung durch außergewöhnliche Belastungen unterscheidet. Wie hoch ist der Pauschbetrag? Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? Und welche Alternativen gibt es? Wir haben es für Sie zusammengefasst.
Der Pflegepauschbetrag: Außergewöhnliche Belastungen vereinfacht von den Steuern absetzen
Den Pflegepauschbetrag beantragen – bei Ihrer nächsten Steuererklärung
Alternative: Die vollständige Steuerermäßigung durch außergewöhnliche Belastungen
Angehörige und Freunde pflegen: Weitere Möglichkeiten zur finanziellen Unterstützung
Der Pflegepauschbetrag (oder Pflege-Pauschbetrag) ist eine Steuervergünstigung für alle, die einen schwerstpflegebedürftigen oder als hilflos eingestuften Angehörigen oder Freund unentgeltlich pflegen und betreuen.
Eine solche häusliche Pflege ist mit sehr hohem Zeitaufwand verbunden – wie Fahrten zum Pflegebedürftigen oder das Erledigen von Einkäufen. Hinzu kommt noch eine finanzielle Belastung durch Fahrten, Kleidung oder Pflegehilfsmittel. Zur finanziellen Unterstützung bietet die Bundesrepublik Deutschland seinen Bürgern den Pflegepauschbetrag an. Dieser kann bei der Einkommenssteuererklärung geltend gemacht werden, um die Steuerlast entsprechend zu vermindern und um vom Staat Geld zurückzuerhalten. Beachten Sie aber, dass der Pflegepauschbetrag mit entsprechenden Voraussetzungen gekoppelt sind. Welche das sind, erfahren Sie weiter unten.
Der Pflegepauschbetrag wird im Einkommensteuergesetz definiert und geregelt, nämlich unter § 33b Abs. 6 EStG. Dort heißt es:
„Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die einem Steuerpflichtigen durch die Pflege einer Person erwachsen, kann er anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 einen Pauschbetrag geltend machen (Pflege-Pauschbetrag) (…).“
Bei der erwähnten „Steuerermäßigung nach § 33“ handelt es sich um das Absetzen von sogenannten außergewöhnlichen Belastungen. Damit ist folgendes gemeint: „Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen“ (EStG § 33 Abs. 2). Eine außergewöhnliche Belastung ist also ein Aufwand, der sich nicht vermeiden lässt, aber zwingend notwendig ist. Neben der Pflege von Angehörigen oder Freunden sind das beispielsweise auch Beerdigungen, Augenoperationen, der Unterhalt des geschiedenen Gatten oder die Ausbildung des Kinds fern des Elternhaus.
Wer die besagte Steuerermäßigung nach § 33 EStG (also von außergewöhnlichen Belastungen) in Anspruch nehmen möchte, muss die Ausgaben aber auch belegen. Das kann je nach Umfang sehr aufwendig sein; nicht jede Arbeit der häuslichen Pflege lässt sich durch Rechnungen belegen. Die vereinfachte Alternative ist: der Pflegepauschbetrag. Die Steuerermäßigung per Pflegepauschbetrag ist unkomplizierter, da nicht die genauen Aufwendungen belegt werden müssen, sondern stattdessen eine feste Pauschale vom Staat gezahlt wird.
Beachten Sie aber: Je nach Ausgaben lohnt sich für die häusliche Pflege durchaus die „klassische“ Steuerermäßigung von außergewöhnlichen Belastungen. Weiter unten erklären wir Ihnen, in welchen Fällen die Steuerermäßigung nach § 33 dem Pflege-Pauschbetrag vorzuziehen ist.
Steuerermäßigungen auf Grund von außergewöhnlichen Belastungen sind mit strengen Vorgaben verknüpft – da macht auch der vereinfachte Pauschbetrag keine Ausnahme. Im Folgenden sehen Sie, welche Voraussetzungen es für den Pflegepauschbetrag gibt.
Sie haben nicht für jede Pflege Anspruch auf den Pflegepauschbetrag! Das Einkommenssteuergesetz hat da seine eigenen Vorgaben, abseits vom elften Sozialgesetzbuch (SGB XI). Der Pflegepauschbetrag darf nur dann beantragt werden, wenn die zu pflegende Person, „für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf“ (§33b Abs. 6 EstG). Konkret trifft das auf Pflegebedürftige zu, die:
… einen Pflegegrad von mindestens 2 (vor 2021: Pflegegrad von mindestens 4) haben oder
… einen Behindertenausweis mit Merkzeichen „H“ (hilflos) oder „Bl“ (blind oder hochgradig sehbehindert) oder
… einen entsprechenden Bescheid vom Versorgungsamt haben.
Trifft keine dieser Voraussetzungen zu, besteht kein Anspruch auf den Pflegepauschbetrag.
Die Person, die die Pflege leistet, muss ein Angehöriger oder eine nahe stehende Person des Pflegebedürftigen sein. Neben der Pflege durch einen Verwandten oder Verschwägerten wird vom Finanzamt auch die Pflege durch Menschen anerkannt, die mit dem Pflegebedürftigen eng befreundet sind. Die pflegende Person muss die Pflege auch nicht komplett alleine erledigen; es darf ein Großteil der Pflege durchaus auch von einem ambulanter Pflegedienst oder von einer einzelnen Pflegekraft erledigt werden. Die pflegende Person muss zumindest 10 Prozent der Pflege selber leisten. Es spielt keine Rolle, um welche Pflegeaufgaben es sich handelt. Man erhält den Pflegepauschbetrag bereits, wenn die Person auch nur einen kurzen Zeitraum innerhalb eines Jahres die Pflege gemacht hat.
Grundsätzliche Voraussetzung ist, dass der Pflegebedürftige häuslich gepflegt wird – also im eigenen Zuhause oder bei einem Angehörigen zuhause.
Nach Angaben des Lohnsteuerhilfevereins Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. besteht aber auch die Möglichkeit, den Pflegepauschbetrag zu erhalten, wenn der Pflegebedürftige in einem Pflegeheim lebt. Hat die betreffende Person schon vor Beginn der starken Pflegebedürftigkeit (nach § 33b Abs. 6 EStG) in einem Pflegeheim gelebt, hätten Sie als pflegender Angehöriger / Freund laut dem Lohnsteuerhilfeverein ebenfalls Anrecht auf den Pauschbetrag. Natürlich ist vorausgesetzt, dass Sie pflegende Aufgaben übernehmen (wie z. B. vor Ort beim Essen helfen oder den Pflegebedürftigen wochenends bei Ihnen zu Hause pflegen). Für eine genauere Planung empfiehlt sich ein Gespräch mit dem Steuerberater.
Aus finanzieller Sicht ein ganz wichtiger Aspekt: Der Pflegepauschbetrag kann nur dann beantragt werden, wenn der Pflegende von Pflegebedürftigen nicht für die Arbeit bezahlt wird. Das bedeutet auch, dass der Pflegebedürftige das Pflegegeld nicht an Sie weitergeben darf. Ausnahme gibt es laut § 33 Abs. 6 EStG nur bei Eltern, die ein behindertes Kind pflegen; in diesem Fall dürfen die Eltern sowohl das Pflegegeld wie auch den steuerlichen Pauschbetrag annehmen. Auch ist es laut dem Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe gestattet, dass man als pflegender Angehöriger das Pflegegeld „verwaltet“; es darf dann aber nur zugunsten des Pflegebedürftigen ausgegeben werden.
Der Pflegepauschbetrag ist eine Steuervergünstigung, Sie erhalten diese also nicht im Vorfeld bar auf die Hand, sondern können diesen Betrag von den Steuern absetzen und somit Ihre Steuerlast vermindern.
Der jährliche Pflegepauschbetrag beträgt derzeit: 600 Euro (Pflegegrad 2), 1.100 Euro (Pflegegrad 3) oder 1.800 Euro (Pflegegrad 4 oder 5).
Wird ein Pflegebedürftiger von mehr als einem Freund / Angehörigen gepflegt, wird der Pauschbetrag zu gleichen Anteilen geteilt.
Es spielt auch keine Rolle, wann im Jahr Sie mit der Pflege starten und wie umfangreich die Pflege ist. Werden die oben genannten Voraussetzungen erfüllt, haben Sie Anspruch auf den vollen Pflegepauschbetrag.
Beantragen lässt sich der Pflegepauschbetrag über die Einkommensteuererklärung des pflegenden Angehörigen / Freunds. Nutzen Sie hierfür die Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“. Gegen Sie dort im Bereich „Pflege-Pauschbetrag“ an, wer genau die Pflege durchführt und wie der Verwandtschafts-/Freundschaftsverhältnis zum Pflegebedürftigen ist. Bei der Erstbeantragung fügen Sie bitte noch einen Beleg der Pflegebedürftigkeit hinzu.
Wie schon angemerkt, ist es in den meisten Fällen nicht gestattet, vom Pflegebedürftigen sowohl das erhaltene Pflegegeld zu bekommen als auch den Pflegepauschbetrag zu nutzen. Es empfiehlt sich, genau auszurechnen, ob es nicht besser ist, auf den Pauschbetrag zugunsten des Pflegegelds zu verzichten. Dafür sprechen zwei Gründe:
Die oben genannten Voraussetzungen für den Pflegepauschbetrag werden nicht erfüllt.
Das Pflegegeld, das Sie vom Pflegebedürftigen erhalten, rechnet sich aufs Jahr gesehen mehr für Sie.
Beachten Sie, dass Sie den Pauschbetrag unabhängig vom Zeitraum der Pflege erhalten. Beginnen Sie mit der Pflege beispielsweise im Dezember, könnte der jährliche Pauschbetrag, den Sie für diese Zeit erhalten, höher sein als das Pflegegeld für den einen Monat. Sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater, was Sie für Sie rechnet.
Übrigens: Das Pflegegeld, das Sie von einem Pflegebedürftigen erhalten, ist steuerfrei!
Oben haben wir Ihnen erklärt, dass der Pflegepauschbetrag eine vereinfachte Form der Steuerermäßigung nach § 33 EStG von „außergewöhnliche Belastungen“ ist. Der Pflegepauschbetrag ist oft die bessere Wahl, wenn es eher weniger belegbare Pflegeleistungen gibt und die Kosten dementsprechend gering sind. Was aber, wenn die jährlichen Ausgaben weit höher als der Pauschbetrag ausfallen? Die Steuerermäßigung nach § 33 EStG käme für Sie dann in Frage, wenn beide der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Die jährlichen Pflegeausgaben sind weit höher als der Pauschbetrag – und für diese Ausgaben haben Sie auch entsprechende Belege.
Ihre jährlichen Pflegeausgaben übersteigt einen bestimmten Grenzwert, die sogenannte zumutbare Belastung. Diese liegt zwischen 7 % und 1 % der jährlichen Gesamteinkünfte – abhängig davon, was Sie verdienen und ob Sie Kinder haben. Je weniger Sie (und Ihr Lebenspartner) im Jahr verdienen und je mehr Kinder Sie haben, desto geringer fällt die zumutbare Belastung aus. In einem Ratgeber über Pflegekosten haben wir ausführlicher erklärt, wie sich die zumutbare Belastung errechnen lässt.
Auch hier gilt: Sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater, was möglich ist und was sich für Sie lohnt.
Im Folgenden finden Sie ein paar weitere Optionen, um als pflegender Angehöriger oder Freund Steuern zu sparen oder sonstige Gelder zu erhalten.
Werden Sie bei der Pflege Ihres Angehörigen oder Freunds von Pflegekräften oder Haushaltshilfen tatkräftig unterstützt, besteht u. U. die Möglichkeit, diese Kosten als haushaltsnahe Dienstleistungen (nach § 35a EStG) steuerlich geltend zu machen.
Fällt die haushaltsnahe Unterstützung durch eine externe Pflegekraft oder Haushaltshilfe eher gering aus, ist die Wahrscheinlichkeit groß, diese Kosten als geringfügige Beschäftigung abzusetzen (Minijob, siehe § 35 Abs. 1 EStG).
Sie sollten Ihre Pflegebeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung gutschreiben lassen, um dadurch Ihren Rentenanspruch zu erhöhen. Mehr dazu finden Sie hier für pflegende Angehörige.
Fällt bei einem Angehörigen die Pflegebedürftigkeit überraschend an und Sie müssen deswegen kurzzeitig Ihre Arbeit aussetzen, sollten Sie Pflegeunterstützungsgeld beantragen. Hier finden Sie umfassende Informationen zum Pflegeunterstützungsgeld.