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Jedem Pflegebedürftigen mit einem Pflegegrad stehen sogenannte Betreuungs- und Entlastungsleistungen zu – nutzbar mit einem monatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro. Erfahren Sie hier, wozu Pflegebedürftige dieses Betreuungsgeld nutzen können und welche Formen es an Betreuungs- und Entlastungsleistungen gibt. Wir haben alle wichtigsten Informationen für Sie zusammengefasst.
Der Entlastungsbetrag ist eine monatliche finanzielle Unterstützung für alle, die pflegebedürftig sind und einen Pflegegrad besetzen. Selbst bei Pflegegrad 1 steht Ihnen dieses Betreuungsgeld zu. 45B Absatz 1 SGB XI (elftes Sozialgesetzbuch) definiert: „Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende sowie zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags.“ Gemeint sind damit Betreuungs- und Entlastungsleistungen – wie Putz- und Haushaltshilfe, Alltagsbegleitungen (beispielsweise für Einkäufe) oder Betreuungsgruppen zur Förderung der geistigen oder körperlichen Aktivität. Auch kann dieser Entlastungsbetrag auch für andere Leistungen im Umfeld der Pflege genutzt werden.
Das Betreuungsgeld beträgt monatlich 125 Euro, also 1.500 Euro im Jahr. Es macht keinen Unterschied, welchen Pflegegrad Sie besitzen. Sollte der monatliche Entlastungsbetrag nicht (voll) ausgeschöpft worden sein, kann der restliche Betrag in den Folgemonaten genutzt werden. Bis Ende Juni des Folgejahres können nicht genutzte Leistungsbeträge noch verwendet werden. Macht man als Pflegebedürftiger keinen Gebrauch vom Entlastungsbetrag, verstreicht und verfällt dieser. Wichtig ist vor allem, dass Sie die genutzten Entlastungs- und Betreuungsleistungen nachweisen können – also die entsprechenden Belege sammelt. Das Betreuungsgeld ist also zweckgebunden; Sie können darüber nicht frei verfügen.
Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag
pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfe bei der Haushaltsführung durch zugelassenen Pflegedienste
körperbezogene Pflegemaßnahmen, zum Beispiel Hilfe beim Duschen oder Baden (Nur bei Pflegegrad 1! Bei Pflegegrad 2 oder höher verwenden Sie bei körperbezogenen Pflegemaßnahmen die zur Verfügung stehenden Pflegesachleistungen.)
Leistungen der Tages oder Nachtpflege (teilstationäre Pflege)
Leistungen der Kurzzeitpflege (in stationären Pflegeeinrichtungen)
unter Umständen für die Unterkunft und Verpflegung bei Tages-/Nachtpflege und bei Kurzzeitpflege (abhängig vom Kostenträger)
Bei Angeboten, die „nach Landesrecht“ gelten, sind Betreuungsangebote gemeint, die Pflegende entlasten oder Pflegebedürftige im Alltag unterstützen. „Nach Landesrecht“ bedeutet, dass jedes Bundesland in Deutschland eigene Vorgaben zu Betreuungs- und Entlastungsleistungen hat. Hier entsprechend kommen „Betreuungsdienste nach Landesrecht“ zum Einsatz (mehr dazu weiter unten).
Zu den verschiedenen Anbietern von Betreuungs- und Entlastungsleistungen gehören u. a.:
Pflegedienste
Betreuungsdienste
geschulte ehrenamtliche Helferinnen und Helfer unter pflegefachlicher Anleitung (Betreuungsangebote)
Betreuungsgruppen (z. B. für an Demenz erkrankte Menschen)
Tagesbetreuung in Kleingruppen
Alltagsbegleiter
sonstige Anbieter für haushaltsnahe Dienstleistungen
Nachbarschaftshilfe
Im Gegensatz zu einem ambulanten Pflegedienst bieten Betreuungsdienste nach Landesrecht ausschließlich Betreuungs- und Entlastungsleistungen an. Dazu gehört das Begleiten und Beschäftigen der Pflegebedürftigen sowie die Unterstützung bei hauswirtschaftlichen Arbeiten. Betreuungsdienste haben sich auf genau diese Aufgaben spezialisieret. Zum Beispiel sind Betreuungsdienste für jene Demenzkranke praktisch, die zu Beginn der Demenz noch nicht viel Pflege bedürften, aber eben entsprechend Betreuung und Unterstützung im häusliche Umfeld benötigen.
Alternativ zum Betreuungsdienst nach Landesrecht gibt es auch sogenannte Ambulante Betreuungsdienste. Für erstere kommt der Entlastungsbetrag i. H. v. 125 Euro zum Einsatz (sowie bei Bedarf noch weiteres Geld aus der eigenen Tasche). Ambulante Betreuungsdienste hingegen können auch von dem vollen Budget für die Pflegesachleistungen Gebrauch machen. Ambulante Betreuungsdienste sind vor allem dann praktisch, wenn ein Pflegebedürftiger (ab Pflegegrad 2) das Potential der Pflegesachleistungen nicht voll ausschöpft.
Beachten Sie aber, dass auch Betreuungsdienste nach Landesrecht vom Budget der Pflegesachleistungen Gebrauch machen können. Möglich macht dies der sogenannte Umwandlungsanspruch (mehr dazu nachfolgend).
Allen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 stehen Pflegesachleistungen für die ambulante Pflege durch einen Pflegedienst zu. Was aber, wenn das verfügbare Budget der Pflegesachleistungen nicht voll ausgeschöpft wird. Zum einen lassen sich Pflegesachleistungen in Pflegegeld umwandeln (Kombinationsleistung). Zum anderen kann ein Teil der Pflegesachleistungen für Entlastungs- und Betreuungsleistungen genutzt werden. Bei letzterem spricht man vom sogenannten Umwandlungsanspruch. Die Vorgehensweise sieht wie folgt aus:
Das Budget für Pflegesachleistungen wird wie geplant in Anspruch genommen. Wird das Budget nicht voll ausgeschöpft, besteht ein Umwandlungsanspruch.
Übersteigt der Bedarf an Entlastungs- und Betreuungsleistungen das monatliche Etat i. H. v. 125 Euro, können Sie bis zu 40 Prozent der (nicht voll genutzten) Pflegesachleistungen in Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag umwandeln. Beachten Sie, dass es sich auch bei diesem umgewandelten Geld um Sachleistungen handelt; Belege aller Entlastungsleistungen müssen gesammelt und der Pflegekasse vorgelegt werden.
Sollte es darüber hinaus weiterhin noch ein Restbudget der Pflegesachleistungen geben, wird dieses Restbudget nach der Methode der Kombinationsleistung in Pflegegeld umgewandelt. Werden beispielsweise 20 % der Pflegesachleistungen nicht genutzt, erhalten Sie 20 % Ihres maximalen Anspruchs auf Pflegegeld. Das Pflegegeld wird in bar ausgezahlt und kann frei verwendet werden.
Umfangreich „beantragen“ müssen Sie dne Entlastungsbetrag gar nicht – jedem Pflegebedürftigen mit einem Pflegegrad steht dieser automatisch zu. § 45b, Absatz 2 SGB XI sagt: „Der Anspruch auf den Entlastungsbetrag entsteht, (...) ohne dass es einer vorherigen Antragstellung bedarf.“ Die Frage ist eher: Machen Sie von Ihrem Entlastungsbetrag Gebrauch?
Für Entlastungs- und Betreuungsleistungen müssen Sie in Vorkasse gehen! Erst dann, wenn Sie die Belege für Leistungen bei der Pflegekasse eingereicht haben und einen entsprechenden Kostenerstattungsantrag gestellt haben, erhalten Sie im Nachhinein das Betreuungsgeld.
Aus den eingereichten Rechnungen und Quittungen muss klar hervorgehen, um welche Form der Betreuungs- und Entlastungsleistungen es sich handelt:
Leistungen der Tages- oder Nachtpflege
Leistungen der Kurzzeitpflege
Leistungen ambulanter Pflegedienste
Leistungen nach Landesrecht anerkannter Angebote zur Unterstützung im Alltag
Auch muss hervorgehen, wie hoch die Kosten sind und in welcher Höhe die Kosten aus dem Entlastungsbetrag erstattet werden sollen. Geben Sie auch an, falls Sie den Entlastungsbetrag mittels des Umwandlungsanspruchs erhöhen möchten.
Nutzen Sie für Ihren Entlastungsbetrag ausschließlich einen Anbieter, empfiehlt es sich, den Entlastungsbetrag an jenen Anbieter komplett abzutreten. Konkret heißt das: Sie müssen nicht mehr in Vorleistung gehen und Monat für Monat das Geld wieder vom Kostenträger zurückholen. Stattdessen übernimmt der Betreuungsdienst, der Pflegedienst oder wer auch immer die Betreuungs-/Entlastungsleistungen durchführt, das ganze Prozedere und rechnet mit Ihrer Pflegekasse direkt ab. Das Betreuungsgeld geht dabei direkt vom Kostenträger an den Leistungserbringer. Zu diesem Zweck unterzeichnen Sie eine entsprechende Abtretungserklärung, die den Anbieter entsprechend bevollmächtigt.