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Der Pflegegrad 2 hat einen ganz besonderen Stellenwert unter allen Pflegegraden. Denn erreicht ein beeinträchtigter Mensch mindestens den Pflegegrad 2, so stehen ihm bzw. den Pflegenden eine finanzielle Unterstützung zu.
Lesen Sie hier, welche Leistungen der Pflegegrad 2 beinhaltet. Und welche Leistungen einem Pflegebedürftigen 2024 und 2025 zustehen.
Zudem: Alle Infos dazu, wie der Pflegegrad berechnet wird und wie er sich beantragen lässt.
Laut Definition erhält ein Mensch den Pflegegrad 2, sobald eine „erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ vorliegt. Darüber entscheidet bei gesetzlich Versicherten der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) und bei Privatversicherten das Unternehmen Medicproof. Bewertet wird mittlerweile nicht mehr nur der zeitliche Aufwand der Pfleger bzw. pflegenden Verwandten, sondern vor allem die Selbstständigkeit des Betroffenen. Weiter unten erfahren Sie, wie genau der Pflegegrad 2 ermittelt wird.
2024 stehen Menschen mit Pflegegrad 2 die Leistungen der folgenden Tabelle zu.
Beachten Sie:
Bei vollstationärer Pflege stehen Ihnen keine weiteren Leistungen mehr zu, da die gesamte Versorgung über das Pflegeheim gesichert ist.
Entscheiden Sie sich für eine häusliche Pflege können Sie zwischen Pflegegeld oder Pflegesachleistungen oder einer Kombination aus beidem wählen.
Genauere Informationen zu den einzelnen Leistungen erfahren Sie weiter unten.
Leistungen bei Pflegegrad 2 | 2023 | 2024 |
---|---|---|
Pflegegeld (monatlich) | 316 € | 332 € |
Pflegesachleistungen (monatlich) | 724 € | 760 € |
Vollstationäre Pflege (monatlich) | 770 € | 770 € |
Teilstationäre Pflege / Tagespflege / Nachtpflege (monatlich) | 689 € | 689 € |
Kurzzeitpflege (jährlich) | 1.774 € | 1.774 € |
Verhinderungspflege (jährlich) | 1.612 € | 1.612 € |
Betreuungs- und Entlastungsleistungen (monatlich) | 125 € | 125 € |
Werden Menschen mit Pflegegrad 2 in häuslicher Pflege durch Angehörige gepflegt, erhalten Sie monatlich ein Pflegegeld in Höhe von 332 Euro. Der Betrag ist bei Menschen mit oder ohne Demenz gleich hoch.
Durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) von Mai 2023 soll das Pflegegeld 2025 um weitere 4,5 Prozent steigen. 2028 ist eine weitere Erhöhung vorgesehen, die sich nach der Kerninflationsrate der kommenden Jahre orientieren soll. Auch andere Leistungen der Pflegekasse werden in diesem Zeitraum erhöht.
Bedürftige mit einem Pflegegrad 2 steht ein Entlastungsbeitrag in Höhe von 125 Euro zu. Damit lassen sich Betreuungs- und Entlastungsleistungen unterstützen – wie zum Beispiel Putz- und Haushaltshilfen, Alltagsbegleiter (beispielsweise für Einkäufe) oder Betreuungsgruppen zur Förderung der geistigen oder körperlichen Aktivität.
Monatlich stehen einem Betroffenen mit Pflegegrad 2 Pflegesachleistungen in Höhe von 760 Euro zu. Pflegesachleistungen sind Leistungen, die ambulante Pflegedienste ausüben. Die Kosten rechnen die Pflegedienste direkt mit Pflegekassen ab.
Ab 2025 werden die Pflegesachleistungen um weitere 4,5 Prozent erhöht. Mehr gibt es dann wieder 2028, wobei sich der Wert nach der Kerninflationsrate der kommenden Jahre orientieren soll.
Pflegesachleistungen sind auch in Kombination mit Pflegegeld möglich – dann, wenn der Betroffene von Angehörigen und einem Pflegedienst gleichermaßen betreut wird. In diesem Fall gibt es das Pflegegeld aber nicht im vollem Umfang: Je mehr die Pflegesachleistungen ausgeschöpft sind, desto prozentual geringer ist das Pflegegeld.
Werden Pflegesachleistungen nicht vollständig genutzt, lässt sich der restliche Anspruch für Betreuungs- und Entlastungsleistungen nutzen – zusätzlich zu dem festen Entlastungsbeitrag in Höhe von 125 Euro. Bis zu 40 Prozent der Pflegesachleistungen (bei Pflegegrad 2 also bis zu 304 Euro monatlich in 2024) lassen sich auf diesem Weg übertragen.
Durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) von 2023 werden sowohl die Verhinderungspflege als auch die Kurzzeitpflege angeglichen. Ziel ist es, die Regelungen zu vereinfachen und Hindernisse abzubauen. Konkret wird zum 1. Juli 2025 ein neuer Paragraf § 42a SGB XI in Kraft treten. (Für Pflegebedürftige, die 25 Jahre oder jünger sind und Pflegegrad 4 oder 5 haben, gelten die neuen Regeln weitestgehend schon ab dem 1. Januar 2024. Genaueres dazu finden Sie HIER.)
Was sich ändert:
Ab dem 1. Juli 2025 wird es einen Gemeinsamen Jahresbetrag für die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege in Höhe von 3.539 Euro geben. Pflegebedürftige können den kalenderjährlichen Gesamtleistungsbetrag für beide Pflegeformen flexibel einsetzen. Die bisherigen Übergangsregelungen entfallen somit ab Juli 2025.
Nach wie vor gilt der Pflegegrad 2 als Mindestvoraussetzung.
Die zeitliche Höchstdauer beträgt bei jeder der beiden Pflegeformen nun acht Wochen (im Jahr). Ebenso auch der Zeitraum der hälftigen Fortzahlung des Pflegegelds. Die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sind somit nun gleich auf.
Die 6-monatige Vorpflegezeit für die Verhinderungspflege entfällt. Ab dem 1. Juli 2025 ist also auch eine kurzfristige Verhinderungspflege möglich.
„Begleitet wird dies durch Informations- und Transparenzregelungen, die dazu dienen, dass die Pflegebedürftigen jederzeit im Blick behalten können, in welcher Höhe Leistungen über den Gemeinsamen Jahresbetrag abgerechnet werden, ohne dass sie diese Informationen gesondert anfordern müssen“, erklärt das Bundesgesundheitsministerium. „Damit werden das Leistungsrecht und der Leistungsbezug für die Pflegebedürftigen und ihre Pflegepersonen insgesamt besser nachvollziehbar.“
Wer Pflegegeld in Anspruch nimmt, kann einen Zuschuss für teilstationäre Sachleistungen, also für Tages- oder Nachtpflege) geltend machen. Leistungen bis zu 689 Euro im Monat sind dann für eine teilstationäre Pflege möglich. Verglichen zu den Leistungen vor Umstellung auf die neuen Pflegegrade in 2017 ist der Betrag deutlich höher. Pflegebedürftige mit der damaligen Pflegestufe 1 haben bis zu 486 Euro erhalten; Demenzkranke mit der Pflegestufe 0 sogar nur 231 Euro.
Neben der Pflege durch einen Angehörigen oder durch einen Pflegedienst steht einem Bedürftigen mit Pflegegrad 2 natürlich auch eine vollstationäre Pflege zu. Hierfür bekommen Betroffene 770 Euro. Das lohnt sich! Denn bei der alten Pflegestufe 0 (mit Demenz) gab es vor 2017 keine finanzielle Unterstützung. Verglichen zur alten Pflegestufe 1 gibt es heute aber weniger Geld; damals betrug die Unterstützung noch 1.064 Euro (also 294 Euro mehr).
Beachten Sie: Seit 2017 müssen „einrichtungseinheitliche Eigenanteile“ gezahlt werden. Die sind aber unter allen Pflegegraden gleich, können sich aber je nach Einrichtung und Unterbringung unterscheiden.
Wer zu Hause gepflegt wird (sei es durch einen Angehörigen oder einen Pflegedienst), dem stehen neben den genannten Leistungen noch weitere zur Verfügung.
Betroffenen mit Pflegegrad 2 stehen Pflegehilfsmittel (der Pflegeversicherung) und medizinische Hilfsmittel (der Krankenversicherung) zur Verfügung. Für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel gibt es monatlich 40 Euro sowie weitere (Pflege-)Hilfsmittel, die in dem jeweiligen Hilfsmittelverzeichnis bzw. Hilfsmittelkatalog gelistet sind. Auch ine Unterstützung für die Nutzung von technischen Pflegehilfsmitteln (z. B. Eines Hausnotrufssystems) sind bis zu 23 Euro im Monat möglich.
Jedem Betroffenen steht zu, sich kostenlos beraten zu lassen – z. B. um die Versorgung ggf. zu optimieren. Auch regelmäßige Beratungsbesuche durch Pflegekräfte sind in den Leistungen enthalten. Und zudem stehen den pflegenden Angehörigen sowie ehrenamtlichem Pflegepersonen kostenlose Pflegekurse zur Verfügung.
Damit die Wohnung nach den Bedürfnissen des Versicherten angepasst werden kann (z. B. im Bad oder für einen Treppenlift), ist bei Pflegegrad 2 ein einmaliger Zuschuss von bis zu 4.000 Euro möglich. Und auch für die Gründung einer Wohngruppe oder Senioren-WG steht ein solcher Zuschuss jedem Bewohner zur Verfügung. Zusätzlich gibt es hier auch noch einen einmaligen Gründungszuschuss in Höhe von 2.500 Euro pro Bewohner; für die Beschäftigung einer Organisationskraft gibt es zudem monatlich 214 Euro.
Pflegegrad 2 beantragen können alle, die laut Definition „pflegebedürftig“ sind. Der Pflegebedürftigkeitsbegriff laut § 14 SGB XI ist wie folgt definiert: „Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen“.
Beantragt werden kann der Pflegegrad in der Regel entweder telefonisch oder schriftlich bei der an die Krankenkasse angeschlossene Pflegekasse. Bedürftige bekommen ein Formular, das ausgefüllt werden muss. Im nächsten Schritt gibt es einen Besuch eines Gutachters des MDK (bei gesetzlich Versicherten) bzw. von Medicproof (bei Privatversicherten).
Es wird kein bestimmter Pflegegrad beantragt. Welcher Grad im Genauen auf einen Betroffenen zutrifft, entscheiden die Pflegeversicherungen auf Basis der Angaben des auszufüllenden Formulars und vor allem anhand der Gutachten. Bewertet wird jeder Betroffene anhand eines Bewertungssystems mit dem Namen „Neues Begutachtungsassessment“ (NBA). Die Gutachter vergeben für jede der sechs Kriterien Bewertungspunkte. Anhand der unterschiedlich gewichteten Module ergibt sich dann eine Gesamtpunktzahl. Liegt diese zwischen 27 und unterhalb 47,5 Punkten, dann erhält der Betroffene den Pflegegrad 2.
Folgende sechs Kriterien werden beim „Neuen Begutachtungsassessment“ (NBA) berücksichtigt, um den Pflegegrad zu berechnen. Beachten Sie, dass die Nummerierung nichts über die Gewichtung aussagt. Am meisten gewichtet wird beispielsweise der Punkt 4 „Selbstversorgung“.
Hier untersuchen die Gutachter, wie selbstständig sich der Betroffene bewegen und seine Körperhaltung ändern kann.
Gewichtung: 10 %
In diesem Modul wird kontrolliert, wie gut sich der Betroffene räumlich und zeitlich orientieren kann. Ist er/sie in der Lage, selbstständig Entscheidungen zu treffen und kann er/sie seine bzw. ihre Bedürfnisse ausreichend mitteilen?
Gewichtung: 7,5 %
Es wird überprüft, ob der Betroffene regelmäßig psychische Probleme aufweist und wie oft dafür fachliche Hilfe in Anspruch genommen werden muss.
Gewichtung: 7,5 %
Im bedeutesten Bewertungsmodul wird ermittelt, wie selbstständig ein Betoffener sich selber waschen und pflegen kann.
Gewichtung: 40 %
Gibt es krankheits- oder therapiebedingte Anforderungen und Belastungen? Wie geht der Betroffene damit selber um, und ist er/sie in der Lage, diese selber zu lösen? Kann beispielsweise ein Verband selbstständig gewechselt werden?
Gewichtung: 20 %
Im letzten Modul wird überprüft, wie gut der/die Betroffene den Tagesablauf selbstständig planen kann. Ist die Person in der Lage, Kontakte zu pflegen?
Gewichtung: 15 %