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Was, wenn das Geld für Pflege nicht ausreicht? Wir geben einen Überblick über Wohngeld plus, Pflegewohngeld, Hilfe zur Pflege und weitere Sozialleistungen für Pflegebedürftige.
Pflege ist teuer. Ist ein naher Angehöriger beispielsweise auf eine vollstationäre Pflege angewiesen, müssen Sie im schlimmsten Fall mit hohen Kosten rechnen. Doch wer pflegebedürftig ist, ist aufgrund des Alters oder der körperlichen Verfassung nicht mehr in der Lage, Geld zum Lebensunterhalt zu verdienen. Immerhin unterstützt die Pflegekasse. Je nach Wahl gibt es Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder ein Budget für vollstationäre Pflege. Für jene, die häuslich gepflegt werden, gibt es noch mehrere andere (Sach-)Leistungen, die das Leben als Pflegebedürftiger vereinfachen. Oft werden Leistungen wie Entlastungsbeitrag oder Verhinderungspflege viel zu wenig in Anspruch genommen. Hier erfahren Sie, was es je nach Pflegegrad gibt.
Doch das, was die Pflegekasse gibt, reicht zum Leben natürlich nicht aus. Bargeld gibt es beispielsweise nur dann, wenn man das Pflegegeld in Anspruch nimmt. Immerhin gibt es auch finanzielle Unterstützung durch Rente, Beihilfen oder diverse Altersvorsorgen oder private Pflegezusatzversicherungen.
Und wenn das Geld am Ende immer noch nicht ausreicht? Und auch eigene Rücklagen oder die finanzielle Unterstützung durch Freunde oder Verwandte zu gering sind oder gar ganz fehlen? Dann sollte man sich nicht scheuen, diverse Leistungen des Sozialstaats in Anspruch zu nehmen. Was es da alles gibt, verraten wir Ihnen hier in unserem kompakten Überblicks-Ratgeber.
Beachten Sie: Im Folgenden stellen wir die verschiedenen Sozialleistungen in der Reihenfolge vor, wie sie am besten in Anspruch genommen werden sollten. Ganz oben erfahren Sie z. B. alles zum Wohngeld plus, das mit weit weniger Einschränkungen und Voraussetzungen verbunden ist, als andere Sozialleistungen für Pflegebedürftige. Wenn dieses nicht ausreicht oder der Anspruch fehlen sollte, dann wird eine der darauf folgenden Leistungen helfen. Die hinteren Leistungen – insbesondere die verschiedenen Sozialhilfen – sind aber oft „strenger“ gehandhabt. Überprüfen Sie also als erstes, ob Wohngeld plus oder Pflegewohngeld nicht vielleicht ausreichen. Was die genauen Unterschiede sind und welche Voraussetzungen es jeweils gibt, fassen wir im Folgenden für Sie zusammen.
Grundsätzlich sollten Sie für sich ausreichend beraten lassen. Unser Ratgeber bietet einen guten ersten Überblick. Umfangreichere Unterstützung und Beratung finden Sie vor allem:
beim örtlichen Sozialamt
bei den Verbraucherzentralen
bei den Pflegestützpunkten
bei der Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen e. V. (BIVA).
Fehlt Geld, dann ist Wohngeld der erste Schritt, den Sie unternehmen sollten. Denn das Gute ist, dass die pflegebedürftige Person finanzielle Unterstützung erhält, aber die strengen Regeln der Sozialhilfe umgeht.
Seit 1965 gibt es bereits das Wohngeldgesetz (WoGG). Dieses wurde seitdem mehrfach anpasst. Aufgrund der steigenden Energiepreise und sonstigen Mehrbelastungen der letzten Jahre trat zum 1. Januar 2023 das Wohngeld-plus-Gesetz in Kraft: Das Wohngeld fällt nun höher aus als früher und mehr Bürger haben nun Anspruch darauf. Außerdem werden bei der Berechnung endlich auch die Heizkosten mitberücksichtigt. Wohngeld plus ist also das neue Wohngeld (und keine zusätzliche Leistung neben dem „klassischen“ Wohngeld).
Die Verbraucherzentrale (VZ) erklärt hierzu: „Schon länger ist Wohngeld eine Möglichkeit, die Sie bei knapper Kasse unbedingt in Betracht ziehen sollten. Es gibt Schätzungen, dass Hunderttausende Menschen in Deutschland längst Wohngeld erhalten könnten, es bisher aber nicht beantragt haben.“ Nach einer Beispielrechnung des Institut der deutschen Wirtschaft (IW) könnte ein Rentner mit einer monatlichen Rente von 1.259 Euro brutto und einer Kaltmiete von 500 Euro nun monatlich 252 Euro Mietzuschuss erhalten. Das seien 178 Euro mehr, als diese Person in der Zeit vor dem Wohngeld-plus-Gesetz bekommen hätte.
Wohngeld ist also nicht nur für Berufstätige, sondern auch für Rentner interessant. Außerdem dürfen auch Pflegeheim-Bewohner Wohngeld beantragen, sollte das benötigte Geld fehlen.
Wer Wohngeld in Anspruch nehmen möchte, muss natürlich auch nachweisen, dass das Geld für das Leben und Wohnen nicht reicht. Für die Berechnung benötigen die Behörden unter anderem die Einkommen aller im Haushalt Lebenden sowie Angaben zu der aktuellen Miete. Faktoren wie der Mietspiegel für die jeweilige Wohngegend spielen bei der Berechnung eine große Rolle.
Das Beste ist: Für jede pflegebedürftige Person im Haushalt darf vom Gesamteinkommen ein Freibetrag in Höhe von 1.800 Euro abgezogen werden (§ 17 WoGG).
Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) bietet online einen Wohngeld-Rechner an.
Es gibt drei Varianten an Wohngeld:
Mietzuschuss (für Mieter)
Lastenzuschuss (für Wohneigentümer – z. B. zur Unterstützung bei den Nebenkosten oder zur Darlehenstilgung)
Neu: Wohngeld für Heimbewohner
Beachten Sie, dass es Wohngeld frühestens ab dem Termin gibt, ab dem Sie es beantragen – selbst dann, wenn der Anspruch schon länger besteht. Deswegen sollten Sie das Thema „Wohngeld beantragen“ nicht zu weit nach hinten schieben.
Beantragt wird Wohngeld bei unterschiedlichen Stellen, abhängig vom jeweiligen Bundesland. Eine Liste für einige Bundesländer finden Sie hier.
Laut der Verbraucherzentrale werden folgende Unterlagen benötigt, um Wohngeld zu beantragen:
ausgefüllter Antrag
Nachweise der Pflegebedürftigkeit oder Feststellungsbescheid einer Schwerbehinderung
Für Mieter: vom Vermieter ausgefüllte Mietbescheinigung & Kopie des Mietvertrags
Für Heimbewohner: ausgefülltes Formular „Angaben der Heimleitung im Wohngeldantrag“ & Kopie des Heimvertrags
vollständiger Rentenbescheid
Personalausweis oder Reisepass (ggf. Meldebestätigung)
Für Berufstätige: vom Arbeitgeber ausgefüllte Verdienstbescheinigung & Arbeits- oder Ausbildungsvertrag & die letzten Lohnabrechnungen
Vermögensnachweise / Einkommensnachweise / Bescheinigungen zu Kapitalvermögen
Wird Wohngeld bewilligt, so ist dies immer für zwölf Monate begrenzt. Besteht am Ende dieses Jahres immer noch Bedarf an Wohngeld, dann müssen Sie einen sogenannten Weiterbewilligungsantrag stellen.
Insbesondere die vollstationäre Unterbringung in einem Heim, ist mit vielen Kosten verbunden. Die eigentliche Pflege und Betreuung wird so gut es geht von der Pflegekasse unterstützt. Aber hinzu kommen noch ein einrichtungseinheitlicher Eigenanteil (EEE), eine Kostenbeteiligung für die Auszubildenden des Heims, Kosten für Verpflegung und Unterkunft sowie Investitionskosten. Letzteres sind Kosten, die z. B. anfallen, wenn das Pflege- oder Altenheim modernisiert, saniert oder renoviert werden muss. Die Träger der Einrichtung dürfen die Bewohnerinnen und Bewohner zur Finanzierung einbeziehen. Nach Statistiken des Verbands der Ersatzkassen (vdek) betrugen die Investitionskosten 2023 bundesweit durchschnittlich 477 Euro – mit 311 Euro in Brandenburg am niedrigsten und mit 572 Euro in NRW am höchsten. Also ein nicht zu unterschätzender Kostenpunkt! Abhilfe bietet da aber möglicherweise das Pflegewohngeld.
Mehr zu den Kosten der vollstationären Pflege
Dass Pflegewohngeld darf nicht mit dem Wohngeld (plus) verwechselt werden. Es ist explizit für Pflegebedürftige in der vollstationären Pflege vorgesehen und soll insbesondere bei der Deckung der Investitionskosten helfen. Das Entscheidende ist aber: Das Pflegewohngeld gibt es nicht in allen Bundesländern! Lediglich für Einrichtungen in Nordrhein-Westfalen, in Mecklenburg-Vorpommern und in Schleswig-Holstein wird Pflegewohngeld derzeit angeboten. (Je nach Regelung besteht ggf. aber auch Anspruch auf das Pflegewohngeld, wenn nur ein naher Angehöriger in einem der die Bundesländer wohnt.)
Die Höhe des Pflegewohngeld variiert von Bundesland zu Bundesland und orientiert sich an dem Vermögen des Pflegebedürftigen. Das Geld erhalten Sie bzw. Ihr Angehöriger nicht selbst, sondern geht direkt an die Einrichtung.
Erkunden Sie sich einfach bei der Einrichtung, ob Pflegewohngeld möglich ist und ab welcher Vermögensgrenze Anspruch besteht.
Idealerweise kümmert sich die Einrichtung darum, das Pflegewohngeld beim Sozialamt zu beantragen. Sollte sie das nur widerwillig tun, erkundigen Sie sich am besten selber beim zuständigen Sozialamt.
Mehr Informationen zum Pflegewohngeld finden Sie hier:
Reichen weder Wohngeld noch Pflegewohngeld aus bzw. besteht aus bestimmten Gründen kein Anspruch darauf, dann bleibt am Ende nur der direkte Weg zum Sozialamt. Die Sozialhilfe, die in Deutschland explizit für Pflegebedürftige vorgesehen ist, ist die sogenannte „Hilfe zur Pflege“. Diese gibt es z. B. für vollstationäre Pflege oder für Intensivpflege, sollten die Kosten weit über dem liegen, was die Pflegeversicherung je nach Pflegegeld bezuschusst.
Auf der anderen Seite sind aber auch die Voraussetzungen für Hilfe zur Pflege strenger. Wer diese beantragt, muss mit härteren Regularien rechnen als beispielsweise beim Wohngeld. Deswegen sollte diese Sozialhilfe bei fehlendem Vermögen oder Einkommen nie der erste Gedanke sein.
Womit Sie genau rechnen müssen, erfahren Sie nachfolgenden. Gesetzlich geregelt wird die Hilfe zur Pflege im 12. Sozialgesetzbuch, und zwar unter §§ 61–66a SGB XII.
Wird Hilfe zur Pflege gewährt, können Sie mit folgenden Leistungen rechnen:
Bei häuslicher Pflege: Die Hilfe zur Pflege übernimmt die Kosten für den „notwendigen Lebensunterhalt“ nach § 27a SGB XII. Insbesondere sind damit gemeint: Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Unterkunft, Strom, Heizungskosten und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens.
Bei vollstationärer Pflege: Hilfe zur Pflege übernimmt die Kosten für den „notwendigen Lebensunterhalt“ (§ 27a SGB XII), die in der Einrichtung anfallen und nicht von der Pflegekasse übernommen werden. Zudem gibt es eine Bekleidungspauschale (je nach Bundesland ggf. auch als Sachleistung) und ein „Taschengeld“ in Höhe von mindestens 27 Prozent der „Regelbedarfsstufe 1“. Diese orientiert sich immer an den bundesdurchschnittlichen Lebenshaltungskosten und beträgt 2024 laut der Anlage zu § 28 SGB XII 563 Euro. Das monatliche „Taschengeld“ beträgt 2024 somit mindestens 152,01 Euro in bar.
Um Anspruch auf Hilfe zur Pflege zu haben, müssen alle drei der folgenden Voraussetzungen zutreffen.
Eine der folgenden Voraussetzungen muss zutreffen:
Pflegebedürftig mit mindestens Pflegegrad 2 (Es reicht i. d. R. die übliche Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit; Details hierzu bietet § 61a–62 SGB XII.)
Personen, bei denen der Pflegebedarf auf 6 Monate begrenzt ist und:
die nicht pflichtversichert sind (z. B. obdachlose Personen) oder
die in den letzten 10 Jahren weniger als 2 Jahre in die Pflegekasse eingezahlt haben (z. B. aufgrund von langer Arbeitslosigkeit)
(Quelle)
Das Sozialamt prüft, ob die finanziellen Mittel, die beispielsweise durch die gesetzliche Pflegekasse oder einer privaten Pflegezusatzversicherung getätigt werden, nicht ausreichen. Nur wenn dem so ist, besteht Anspruch auf Hilfe zur Pflege.
Die anspruchsberechtigte Person hat nicht genug Einkommen oder Vermögen, um die Kosten an der Pflege und den Lebensunterhalt zu stemmen. Auch das Einkommen und das Vermögen von Ehepartnern und Lebensgefährten zählt in der Berechnung dazu. Um das zu prüfen, ist es unerlässlich, die Vermögensverhältnisse dem Sozialamt offenzulegen.
Wie genau das zu berechnen ist, erklären wir unten.
Das Sozialamt überprüft, ob das Einkommen und das Vermögen so niedrig ist, dass die Hilfe zur Pflege zum Tragen kommen kann. Anders als bei der „Grundsicherung im Alter“ (mehr dazu unten) bleibt ein Schonvermögen bestehen. So oder so müssen – vergleichbar mit dem Bürgergeld für Arbeitssuchende – alle Vermögensverhältnisse offengelegt werden, damit das Sozialamt den Anspruch genau prüfen kann.
Im Folgenden bieten wir Ihnen eine Schritt-für-Schritt-Anleitung, wie Sie Ihr Einkommen und Vermögen berechnen können.
Der Freibetrag für die Hilfe zur Pflege wird wie folgt bestimmt:
Grundbetrag: 2 x die „Regelbedarfsstufe 1“ des jeweiligen Jahres (orientiert sich immer an den durchschnittlichen Lebenshaltungskosten, zu finden in der Anlage zu § 28 SGB XII). Für 2024 beträgt der Grundbetrag: 2 x 563 Euro = 1.126 Euro.
plus die angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft (ohne Heizkosten; die „Angemessenheit“ variiert zwischen den Bundesländern und berücksichtigt die unterschiedlichen Wohnkosten je nach Stadt, s. § 35 SGB XII)
plus einen Familienzuschlag (für nicht getrennt lebende Ehe-/Lebenspartner sowie für jede Person, der man Unterhalt zahlt) in Höhe von je 70 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 (also für 2024: 395 € pro zusätzlicher Person)
Zur Einkommensberechnung wird folgendes berücksichtigt:
alle regelmäßigen Einkünfte der hilfebedürftigen Person
alle regelmäßigen Einkünfte des Ehe-/Lebenspartners (also auch bei „eheähnlichen Lebensgemeinschaften“, nicht aber bei Wohngemeinschaften)
Renten und Pensionen
Unterhaltszahlungen von Verwandten
Miet- und Pachteinnahmen
Einkünfte aus Kapitalvermögen
freiwillige Zuwendungen Dritter (mit Ausnahme kleinerer Geschenke)
Nießbrauchrechte (Laut Verbraucherzentrale kann hier eine fiktiver Betrag angesetzt werden.)
Beim gesamten Einkommen (siehe Schritt 2) wird folgendes nicht mit berücksichtigt:
Elterngeld bis 300 Euro im Monat
Zuschüsse zu Sozialversicherungsbeiträgen
Pflegegeld
Schmerzensgeld / Schmerzensgeld-Renten
Hauskauf und/oder Renovierungskosten (sofern in der Immobilie mindestens ein pflegebedürftiger oder behinderter Mensch lebt)
zweckgebundenes Geld (z. B. Immobiliendarlehen, Bestattungsvorsorgevertrag)
Liegt das Einkommen unterhalb der Einkommensgrenze und sind mehr als „nur geringfügige Mittel erforderlich“ (§ 88 SGB XII), haben Sie bzw. die hilfebedürftige Person Anspruch auf Hilfe zur Pflege (mehr dazu unten).
Liegt das Einkommen über der Einkommensgrenze, muss die pflegebedürftige Person (bzw. bei Minderjährigen dessen Eltern) die zusätzlichen Kosten der Pflege „in einem angemessenen Umfang“ selber tragen. Hierbei wird laut § 87 Abs. 1 SGB XII „insbesondere die Art des Bedarfs, die Art oder Schwere der Behinderung oder der Pflegebedürftigkeit, die Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen sowie besondere Belastungen der nachfragenden Person und ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen“ überprüft. Beispielsweise für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 oder 5 gilt: Wird mehr als 60 Prozent des Einkommens, das über der Einkommensgrenze liegt, für die Pflege verwendet, ist das nicht mehr zumutbar. Also: Es gibt bei der Hilfe zur Pflege Ausnahmen.
Muss die pflegebedürftige Person die zusätzlichen Kosten der Pflege selber tragen, dann gibt es laut § 90 SGB 12 XII ein „Schonvermögen“, welches dafür nicht eingesetzt werden muss. Dazu zählt:
Barbeträge oder Geldwerte bis zu einer Höhe von 5.000 Euro (bzw. 10.000 Euro zusammen mit Ehepartnern/Lebensgefährten)
25.000 Euro Einkommen aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit, für „die Lebensführung und Alterssicherung“ einzusetzen (speziell für Pflegebedürftige, siehe hierzu § 66a SGB XII)
Riesterrente (auch in der Auszahlungsphase, sofern regelmäßig ausgezahlt)
ein angemessenes Kraftfahrzeug
ein „angemessenes“ Hausgrundstück (mehr dazu unten)
angemessener Hausrat
Gegenstände, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist
Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde
Ehepartner bei vollstationärer Pflege: Was passiert, wenn ein Ehepartner im Heim ist, der oder die andere aber zuhause lebt? Würde für die Berechnung das gesamte Einkommen berücksichtigt werden, könnte die zuhause lebende Person ggf. ihre Lebenshaltungskosten nicht mehr decken. In diesem Fall würde laut der Verbraucherzentrale lediglich der Teil als Einkommen/Vermögen angerechnet werden, der durch die Heimunterkunft zuhause eingespart werden konnte. Das Sozialamt prüft das im Einzelnen.
Angemessenes Hausgrundstück: Eine Immobilie muss nicht für die Pflege veräußert werden, wenn diese nach § 90 Abs. 2 SGB XII „angemessen“ ist. In der Regel werden hierfür für vier Personen 120 Quadratmeter (Wohnung) bzw. 130 Quadratmeter (Haus) angesehen. Für weniger Personen im Haushalt muss 20 Quadratmeter pro Person abgezogen werden. Auch die Pflegebedürftigkeit einer der Personen im Haushalt wirkt sich positiv auf die Berechnung aus. Für den Fall, dass eine Immobilie nicht angemessen ist, muss diese aber nicht sofort verkauft werden (siehe folgenden Punkt).
Nicht direkt zu verkaufendes Vermögen: Fällt etwas aus dem Rahmen des Schonvermögens, kann aber nicht direkt zu Geld gemacht werden, besteht die Möglichkeit, dass das Sozialamt das Geld vorstreckt. In diesem Fall zahlt man das Darlehen nach und nach zinsfrei ab. So etwas ist z. B. bei Immobilien oder bei Wertpapieren denkbar, die sich aktuell nur sehr schlecht verkaufen lassen. Bei Immobilien besteht aber die Möglichkeit, dass das Sozialamt notariell eine Grundschuld auf die Immobilie eintragen lässt.
Schwankendes Einkommen: Schwankt das Einkommen der hilfebedürftigen Person oder deren Lebensgefährten/Ehepartner zu stark, wird in der Regel das Einkommen des Folgemonats in der Berechnung mitberücksichtigt. Auch das Jahreseinkommen kann alternativ zur monatlichen Berechnung in Absprache mit dem Sozialamt angesetzt werden.
Das Naheliegende ist: Reicht das Geld zum Leben und der Pflege nicht aus, dann versuchen die Angehörigen, finanziell zu unterstützen. Das ist für viele selbstverständlich. Aber es ist nicht bloß eine Frage der Moral oder Ehre oder familiärer Fürsorge: Das Gesetz gibt vor, wann und inwiefern Kinder ihre pflegebedürftigen Eltern finanziell unter die Arme greifen müssen.
Diese Vorgaben spielen insbesondere dann eine große Rolle, wenn die Pflegebedürftigen Sozialhilfe beziehen (z. B. „Hilfe zur Pflege“, siehe den entsprechenden Abschnitt weiter oben). Die Sozialämter überprüfen, ob die Kinder ggf. unterhaltspflichtig sind. Elternunterhalt ist vor allem aus dem Grund wichtig, um Missbrauch zu vermeiden und um als vermögende Familie keine Sozialhilfe abgreifen zu können. In der Praxis schaut dies wie folgt aus:
Die pflegebedürftige Person nimmt Sozialhilfe in Anspruch.
Das Sozialamt prüft, ob die Kinder unterhaltspflichtig sind. Die Kinder werden dann aufgefordert, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu belegen.
Falls eines oder mehrere Kinder unterhaltspflichtig sind, wird das Sozialamt in Vorleistung gehen. Die Kinder werden dann aufgefordert, die Unterhaltskosten teilweise oder gar ganz an das Sozialamt zurückzuzahlen (Zahlungsregress).
Dass Kinder zur Kasse gebeten werden, ist schon seit langem gängige Praxis. Aber 2020 gab es mit dem sogenannten Angehörigen-Entlastungsgesetz aber neue Regelungen. Das Wichtigste: Unterhaltspflicht entsteht nur bei den Kindern, die 100.000 Euro oder mehr im Jahr verdienen (Jahresbruttoeinkommen). Hier geht es um das Einkommen der direkten Kinder – das der Ehepartner der Kinder wird nicht belangt. Ebenfalls ausgenommen sind Geschwister, Tanten/Onkel, Cousins/Cousinen, Enkel und sonstige Angehörige.
Gibt es mehr als ein Kind, dann müssen auch nur jene zahlen, die 100.000 Euro oder mehr Jahreseinkommen haben. Je mehr Geschwister es gibt, desto geringer ist dann der Anteil pro Kind.
Ein Beispiel: Es gibt 3 Kinder, von denen verdient jedoch nur 1 mehr als 100.000 Euro im Jahr. Dieses Kind muss dann 1/3 des geforderten Unterhalts tragen. Die 2/3 der anderen beiden Geschwister übernimmt dann das Sozialamt selber. Hätte das unterhaltspflichtige Kind aber keine Geschwister, dann müsste das Kind 100 % des Unterhalts zahlen. Die Höhe des Unterhaltsanteils richtet sich also nicht danach, ob die Geschwister viel oder wenig verdienen, sondern wie viele Geschwister es gibt.
Zum Elternunterhalt gibt es folgende Anmerkungen und Besonderheiten:
Das Sozialamt fordert das Unterhalt ein. Es ist also keine freiwillige Aktion der pflegebedürftigen Eltern. Und somit kann auch nicht darauf verzichtet werden, dass Unterhalt eingefordert wird.
Haben die Eltern etwas verschenkt (z. B. Immobilie oder Vermögen), dann besteht die Möglichkeit, dass das Sozialamt dieses zurückfordert – selbst von Enkeln oder anderen Personen! Aber: Dieser Rückforderungsanspruch verfällt nach 10 Jahren. Zudem sind „Anstandsschenkungen“ oder „privilegierte Schenkungen“ (wie regelmäßige Taschengeldzahlungen) von dieser Regelung ausgeschlossen.
Selbst dann, wenn Kinder und Eltern zueinander keinen Kontakt mehr haben, können Kinder unterhaltspflichtig sein. Das Bundesgerichtshofs hat dies im Februar 2014 entschieden. Aber: Der Anspruch kann ganz aufgehoben werden bzw. nur gering ausfallen, sollte sich der pflegebedürftige Elternteil wegen „erheblichen Verfehlungen gegen das Kind“ schuldig gemacht haben. Auch scheinbar verjährte Taten (wie z. B. Misshandlungen während der Kindheit) können immer noch entsprechende Auswirkungen haben.
Selbst nach dem Tod der Eltern besteht noch die Möglichkeit, dass das Sozialamt nachträglich Unterhaltszahlungen einfordert.
Eine ganz andere Form der Beteiligung an den Pflegekosten der Eltern findet sich in Pflege- oder Altersheimen. Im Heimvertrag kann möglicherweise ein „Schuldbeitritt“ enthalten sein: Der Angehörige soll sich verpflichten, mit dem eigenen Vermögen zu haften. Die Einrichtung will sich dadurch absichern, auf Mehrkosten nicht sitzen bleiben zu müssen.
Was gegen den Schuldbeitritt spricht: Sie können dazu nicht gezwungen werden. Insbesondere dann, wenn ein Schuldbeitritt im Vertrag unverhältnismäßig wirkt, schadet es nicht, einen Anwalt oder die Verbraucherzentrale um Rat zu fragen. Ist ein Schuldbeitritt nicht umfangreich im Vertrag aufgeführt oder besteht keine Höhenbegrenzung, dann sollte davon abgesehen werden, diesen anzunehmen.
Was für den Schuldbeitritt spricht: Mit Blick auf die Schwierigkeit, in heutigen Zeiten einen Heimplatz zu bekommen, sollten Sie gut überlegen, ob Sie einen möglichen Schuldbeitritt ablehnen. Denn dann besteht die Gefahr, dass der Heimplatz verloren geht. Wird der Schuldbeitritt im Vertrag ausführlich und verständlich geregelt und ist der Betrag gedeckelt, dann ist ein Schuldbeitritt durchaus denkbar. Im Zweifel lassen Sie sich beraten.
Wie anfangs erklärt, haben wir versucht, die Sozialleistungen in einer logischen Reihenfolge abzubilden. Wenn die bisherigen Wege nicht möglich sind bzw. zu wenig Unterstützung bieten, dann können Sie von den folgenden Optionen Gebrauch machen. Sollte Sie also kein Anspruch auf „Hilfe zur Pflege“ haben, dann wäre die nächst mögliche Option der Sozialhilfe die „Grundsicherung im Alter“. Und sollte selbst das nicht gehen, dann ist die „Hilfe zum Lebensunterhalt“ wohl die letzte Möglichkeit der Sozialhilfe. Beides stellen wir nachfolgend in Kürze vor.
Die „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ (so heißt diese Sozialhilfe in voller Länge) ist für ältere Pflegebedürftige geeignet, die keinen Anspruch auf Hilfe zur Pflege haben. Auch für die Grundsicherung im Alter ist das Sozialamt zuständig.
So, wie das Bürgergeld für Arbeitssuchende gedacht ist, richtet sich auch diese Grundsicherung an einen bestimmten Personenkreis, nämlich:
Menschen mit einer verminderten Erwerbsfähigkeit oder
Menschen, die die Regelaltersgrenze für den Renteneintritt erreicht haben, aber die ihren Lebensunterhalt nicht selber sicherstellen können (z. B. weil sie keine Rente erhalten oder diese nicht ausreicht). Im Folgenden fokussieren wir uns vor allem auf diese Gruppe.
Der Vorteil der Grundsicherung im Alter ist der, dass sie – im Gegensatz zu der Hilfe zur Pflege – auch für jene Menschen in Anspruch genommen werden können, die nicht offiziell pflegebedürftig sind. Das kann z. B. dann sein, wenn man nie in die (gesetzliche) Pflegeversicherung eingezahlt hat.
Der Nachteil hingegen ist, dass anders als bei der Hilfe zur Pflege das gesamte Einkommen angerechnet wird. Ein Freibetrag wie bei der Hilfe zur Pflege gibt es hier nicht. Immerhin zählen auch hier dieselben Regeln zum Schonvermögen (siehe oben).
Mehr Infos zur „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ finden Sie unter §§ 41–46b SGB XII.
Hat die pflegebedürftige Person weder Anspruch auf Hilfe zur Pflege noch auf die Grundsicherung im Alter, dann greift zumindest die „Hilfe zum Lebensunterhalt“. Sie ist in Deutschland die unterste Ebenen der sozialen Sicherung. Die Person, die dies in Anspruch nimmt:
… befindet sich noch unterhalb der Regelaltersgrenze (ansonsten hätte sie mindestens Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung).
… ist nicht als dauerhaft erwerbsmindernd eingestuft (ansonsten hätte sie mindestens Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, wenn nicht gar auf Hilfe zur Pflege).
… ist nicht in der Lage, berufstätig zu sein (ansonsten hätte sie mindestens Anspruch auf Bürgergeld).
Die Hilfe zum Lebensunterhalt ist also ein „Notprogramm“ für jene, die durch die Maschen der anderen Sozialhilfen rutschen. Die Regeln hier sind aber weit strenger als bei den weiter oben genannten Sozialleistungen.
Alle Vorgaben und Informationen zur „Hilfe zum Lebensunterhalt“ bieten §§ 27–40 SGB XII.
Allgemeiner Hinweis: Unsere Ratgeber dienen lediglich zur Information und bieten einen Überblick über das Thema. Trotz sorgfältiger Recherche und Prüfung können wir keine Garantie auf Richtigkeit oder Vollständigkeit der Informationen und Daten übernehmen. Konkrete Informationen zu diesem Thema erhalten Sie bei den Sozialämtern, Verbraucherzentralen oder Pflegestützpunkten.