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Wer einen Angehörigen pflegt, erhält dafür Beiträge für die eigene Rente. Wir erklären, welche Voraussetzungen es dafür gibt, wie hoch die Beiträge ausfallen und welche sozialen Absicherungen es für pflegende Angehörige noch gibt.
Mehr als 4 Millionen Menschen sind in Deutschland pflegebedürftig, wovon etwa drei von vier zu Hause gepflegt werden. Oft übernehmen Angehörige wie Kinder, Lebensgefährten, Geschwister oder andere nahe Verwandte aber auch Freunde, Nachbarn oder sonstige Ehrenamtler diese Aufgabe. Und nicht selten wird auch der eigene Job für die Pflege aufgegeben oder zumindest um ein hohes Maß reduziert. Diese Leistung wird vom Staat finanziell unterstützt – durch Zahlungen für die spätere Rente.
Die Gesellschaft ist darauf angewiesen, dass Pflegebedürftige zu einem Großteil von Angehörigen gepflegt werden. Das darf jedoch nicht zulasten der eigenen Altersvorsorge passieren. Aus diesem Grund zahlt die Pflegekasse des Pflegebedürftigen Rentenbeiträge für die pflegenden Angehörigen. Je nach Versicherungsart des Pflegebedürftigen übernimmt dies entweder die gesetzliche Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen (z. B. für Beamten oder Unternehmer).
Wer in Deutschland sozialversicherungspflichtig ist, zahlt u. a. Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung. Nach einer bestimmten Versicherungsdauer sowie nach Erreichen des Renteneintrittalters (i. d. R. mit 67 Jahren) hat man dann Anspruch auf Rentenzahlungen. Doch nicht nur dann, wenn man berufstätig ist, hat das positive Auswirkungen auf die Rente: Auch die Pflege Angehöriger wird in der eigenen Rente berücksichtigt.
Man muss eine bestimmte Zeit warten, bis man Anspruch auf eine spätere Rente hat. In der Regel beträgt diese Wartezeit – auch Mindestversicherungszeit genannt – fünf Jahre. Nach dieser Wartezeit hat man später Anspruch auf die Regelaltersrente, eine Rente wegen einer Erwerbsminderung sowie eine Rente wegen Todes.
Zu den rentenrechtlichen Zeiten, die für die Mindestversicherungszeit angerechnet werden, zählt auch die Zeit der Pflege Angehöriger. Berücksichtigt wird jeder angefangene Kalendermonat (der dann wie ein ganzer Monat gezählt wird).
Die Höhe der späteren Rente richtet sich nach sogenannten Rentenpunkten oder Entgeltpunkten, die im Laufe des Lebens angesammelt werden. Ein Rentenpunkt orientiert sich nach dem jährlichen Durchschnittseinkommen. Wer viel verdient bzw. lange arbeitet, erhält später auch eine höhere Rente. Aber auch andere Tätigkeiten – wie die Pflege Angehöriger aber auch die Erziehung von Kindern – werden als sogenannte Beitragszeiten verwendet.
Für die Pflege von Angehörigen zahlt Ihnen die Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen monatlich Beiträge in die Rentenkasse. Die Höhe der späteren Rente ist jedoch abhängig davon, welchen Pflegegrad der Pflegebedürftige hat und wie viel der Pflege Sie selber übernehmen. Weiter unten gehen wir genauer auf die exakten Beiträge, die die Pflegekasse zahlt, ein.
Die Pflegekasse des Pflegebedürftigen zahlt nicht unter allen Umständen für Ihre Pflegeleistung in die Rentenversicherung ein. Im Folgenden stellen wir die Voraussetzungen vor.
Mindestens Pflegegrad 2: Nur wenn die Pflege eines Angehörigen auch notwendig ist, besteht Anspruch auf Rentenbeiträge durch die Pflegekasse. Konkret heißt das: Der oder die Pflegebedürftige muss Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 erhalten. Hat jemand nur Pflegegrad 1, besteht per Gesetz kein Anspruch auf eine umfangreiche Pflege und die Zahlung von Rentenbeiträgen wären damit nicht gerechtfertigt.
Pflege in häuslicher Umgebung: Die Pflege des Pflegebedürftigen muss bei Ihnen oder bei der Person zu Hause sein. Auch bei jemand anderem zu Hause ist die Pflege gestattet. Befindet sich der Pflegebedürftige in einer stationären Einrichtung (wie ein Pflegeheim oder Altersheim), besteht kein Anspruch auf die Rentenzahlungen.
Keine erwerbsmäßigePflege: Die Pflege darf nicht erwerbsmäßig durchgeführt werden. Finanzielle Anerkennungen wie z. B. das Erhalten des Pflegegelds ist aber kein Ausschlusskriterium. „Sollten Sie allerdings als Pflegeperson vom zu Pflegenden mehr Geld für Ihre Fürsorge erhalten, als die Pflegekasse für selbst beschaffte Pflegehilfen zahlt, wird diese prüfen, ob vielleicht ein ‚echtes‘ Pflege-Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Dann ist es keine nicht erwerbsmäßige Pflege mehr“, erklärt die Deutsche Rentenversicherung. Übrigens: Wer als Pflegekraft berufstätig ist, kann natürlich „nicht erwerbstätig“ pflegen – z. B. die eigenen Eltern oder gute Freunde. Entscheidend ist hier natürlich, dass alle hier genannten Voraussetzungen eingehalten werden.
Kein Freiwilliges Soziales Jahr, kein Bundesfreiwilligendienst und keine Ordenszugehörigkeit: Kein Anspruch auf die Rentenbeiträge durch die Pflegekasse hat man, wenn die Pflege im Rahmen eines Freiwilligen Sozialen Jahrs (FSJ), eines Bundesfreiwilligendienst oder aufgrund einer Ordenszugehörigkeit erfolgt.
Nicht mehr als 30 Stunden pro Woche berufstätig: Neben der Pflegetätigkeit darf man auch arbeiten gehen. Sie dürften nebenher aber nicht mehr als regelmäßig 30 Stunden/Woche berufstätig sein. Ähnliche Regelungen gibt es auch für Bezieher von Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld sowie von Menschen, die in Elternzeit sind.
Mindestens 10 Stunden/Woche an 2 Tagen pflegen: Um von der Pflegekasse mit Rentenbeiträgen bedacht zu werden, ist es erforderlich, dass Sie regelmäßig an mindestens zwei Tagen die Woche mit zehn oder mehr Stunden pflegen. Falls Sie sich die Pflege mit anderen Personen teilen (Mehrfachpflege), wird dieses Mindestmenge für jeden pflegenden Angehörigen benötigt. Wer mehr als eine Person pflegt (Additionspflege) muss in Summe diese Mindestmenge erzielen.
Mindestens 2 Monate im Jahr: Die Pflegetätigkeit muss mindestens zwei Monate im Jahr umfassen. Eine Urlaubsvertretung hat zudem keinen Anspruch auf Rentenbeiträge durch die Pflegekasse.
Kein Rentenbezug: Wer zum Zeitpunkt der Pflege bereits Rente erhält, wird von der Pflegekasse nicht mit Rentenbeiträgen bedacht. Es gibt aber zwei Ausnahmen: Beziehen Sie nicht Ihre volle Rente, sondern nur eine Teilrente, dann haben Sie dennoch Anspruch auf die Rentenbeiträge durch die Pflege eines Angehörigen. Die Teilrente darf dabei sogar bis zu 99,99 Prozent der Vollrente betragen! Außerdem zahlt die Pflegekasse Beiträge für jene Pflegenden, die eine vorgezogene Altersrente erhalten. Hier finden Sie weitergehende Informationen für pflegende Rentner.
Wohnsitz oder Aufenthalt im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz: Eine weitere Voraussetzung ist, dass der pflegende Angehörige seinen Wohnsitz bzw. den gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland, im Europäischen Wirtschaftsraum (also ein EU-Staat oder Norwegen, Liechtenstein oder Island) oder in der Schweiz hat.
Alle Voraussetzungen sind gesetzlich unter § 44 SGB XI (elftes Sozialgesetzbuch) geregelt.
Bei der Deutschen Rentenversicherung selber wird die Zahlung der Rentenbeiträge für die Pflege eines Angehörigen nicht beantragt. Alles läuft hier über die Pflegekasse des Pflegebedürftigen.
Zunächst ist es natürlich wichtig, dass die Pflege auch als solches bei der Pflegeversicherung angemeldet ist. Das heißt: Voraussetzung ist, dass die Pflege beantragt wurde. Der Medizinische Dienst kommt dann, überprüft die Pflegebedürftigkeit und die Pflegekasse wird darauf dann den Pflegegrad berechnen.
Was die Rente betrifft: Sie erhalten von der Pflegekasse einen Fragebogen, den Sie ausfüllen müssen. Die Kasse prüft dann, ob alle Voraussetzungen für Beitragszahlungen in Ihre Rente gegeben sind (siehe oben).
Beachten Sie, dass Sie nur ab dem Zeitpunkt automatisch versicherungspflichtig sind, ab dem die Pflege Ihres Angehörigen beantragt wurde. Rückwirkende Pflegetätigkeiten werden von den Pflegekassen nicht durch Beitragszahlungen in Ihre Rente bedacht.
Die Höhe der Beiträge, die die Pflegekasse für Ihre Rente zahlt, ist davon abhängig, wie intensiv Ihre Pflegetätigkeit ist. Berücksichtigt werden zum einen der Pflegegrad des bzw. der Pflegebedürftigen und zum anderen die Art der bezogenen Leistung.
Erhält die pflegebedürftige Person ihr komplettes Pflegegeld und Sie pflegen ihn/sie quasi im Alleingang? Oder übernimmt die Pflege größtenteils oder gar vollständig ein Pflegedienst (Stichwort Pflegesachleistungen / Kombinationleistung)? Werden Pflegeleistungen von professionellen Pflegekräften übernommen, fallen die Rentenbeitragszahlungen für Sie geringer aus, als wenn die Pflege komplett von Ihnen allein ausgeführt wird.
Als Bezugsgröße wird für 2023 ein Monatsgehalt in Höhe von 3.395,- Euro (alte Bundesländer) bzw. 3.290,- Euro (neue Bundesländer) gezählt. Dieses „Gehalt“ wird für die Rentenberechnungen verwendet, wenn sowohl der höchste Pflegegrad besteht als auch die Pflege ohne professionelle Pflegekräfte durchgeführt wird. Wie bei einem Angestellten werden von diesem Betrag 18,6 Prozent für die Rentenbeiträge berechnet.
Bei Pflegegrad 5 und ohne ambulante Pflegedienste kann somit dieser maximale Rentenbeitrag bei monatlich 631,47 Euro (alte Bundesländer) bzw. 611,94 Euro (neue Bundesländer) ausfallen. Die geringsten Beiträge gibt es hingegen bei Pflegegrad 2 und bei der vollen Unterstützung durch Pflegekräfte (also bei vollen Pflegesachleistungen). Die geringsten Beiträge wären somit 119,35 Euro bzw. 115,66 Euro pro Monat hoch.
Absolute Klarheit bietet die folgende Tabelle.
Pflegegrad der/des Pflegebedürftigen | Art der bezogenen Leistung | Beitragshöhe in Euro pro Monat (West) 2023 | Beitragshöhe in Euro pro Monat (Ost) 2023 |
---|---|---|---|
2 | Geldleistung | 170,50 | 165,22 |
Kombinationsleistung | 144,92 | 140,44 | |
Volle ambulante Sachleistung | 119,35 | 115,66 | |
3 | Geldleistung | 271,53 | 263,13 |
Kombinationsleistung | 230,80 | 223,67 | |
Volle ambulante Sachleistung | 190,07 | 184,19 | |
4 | Geldleistung | 442,03 | 428,36 |
Kombinationsleistung | 375,73 | 364,10 | |
Volle ambulante Sachleistung | 309,42 | 299,85 | |
5 | Geldleistung | 631,47 | 611,94 |
Kombinationsleistung | 536,75 | 520,15 | |
Volle ambulante Sachleistung | 442,03 | 428,36 |
Übrigens: „Für die Dauer eines Erholungsurlaubs der Pflegeperson von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr werden die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge von der Pflegekasse weitergezahlt. Dadurch bleibt der Rentenanspruch für die Zeit des Urlaubs ungeschmälert bestehen und der Arbeitslosenversicherungsschutz erhalten“, erklärt das Bundesgesundheitsministerium(Hervorhebung durch die Redaktion).
Wer nach den oben genannten Voraussetzungen Rentenbeiträge durch die Pflegekasse des zu pflegenden Angehörigen erhält, bekommt aber noch weiteren Schutz: Zu der sozialen Absicherung für die Pflege Angehöriger gehören automatisch auch Beiträge für die Arbeitslosenversicherung wie auch für eine Unfallversicherung.
Wer für die Pflege Angehöriger aus dem Beruf aussteigt, wird für die Zeit der Pflege weiterhin in die Arbeitslosenversicherung einzahlen. Die Beiträge übernimmt – wie bei der Rente – die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person. Gleiches gilt auch für Leute, die aufgrund der Pflege eine Arbeitslosigkeit und den damit verbundenen Leistungsbezug unterbrechen.
Beachten Sie: „Diese Versicherungspflicht tritt nur dann ein, wenn die Pflegeperson unmittelbar (nicht mehr als ein Monat) vor Beginn der Pflegetätigkeit bereits pflichtversichert in der Arbeitslosenversicherung war oder einen Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) hatte – in erster Linie also Arbeitslosengeld“, so das Bundesgesundheitsministerium (Hervorhebung durch die Redaktion).
Pflegen Sie einen Angehörigen im häuslichen Umfeld, sind Sie beitragsfrei gesetzlich unfallgesichert. Die Unfallversicherung gilt für alle Tätigkeiten, die im Rahmen der pflegerischen Arbeit oder bei der Hilfe der Haushaltsführung stattfinden. Auch der direkte Hin- oder Rückweg zum Ort der Pflegetätigkeit (z. B. zur Wohnung des/der Pflegebedürftigen) ist entsprechend unfallversichert. Unfälle, die außerhalb dessen passieren, werden von dieser Unfallversicherung nicht mit abgedeckt. Hier empfiehlt sich der Abschluss einer privaten Unfallversicherung.
Unabhängig von den sozialen Absicherungen, die die Pflegekasse für Sie zahlt, gibt es noch weitere Möglichkeiten, Kosten zu reduzieren. An anderer Stelle haben wir für Sie einmal zusammengefasst, wie Sie beispielsweise Pflegekosten von der Steuer absetzen können.