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Ambulante Pflegedienste unterstützen Pflegebedürftige und deren Angehörige bei der häuslichen Pflege. Wir erklären Ihnen, welche Aufgaben genau Pflegedienste übernehmen können und wer welche Kosten übernimmt. Plus: Praktische Infos, um den richtigen Pflegedienst zu finden.
Kosten und Pflegesachleistungen: So werden die Aufgaben eines Pflegedienstes vergütet
Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI – für 2016, 2017, 2018, 2019, 2020 und 2021
Als Angehöriger selber pflegen oder einen Pflegedienst beauftragen?
Kombinationsleistungen: Pflegedienst und selber pflegen in Kombination
Das Erstgespräch: Passt der Pflegedienst? Welche Aufgaben kann er übernehmen?
Hilfreiche Links rund um die Pflegedienste und deren Aufgaben
Ein ambulanter Pflegedienst unterstützt Pflegebedürftige und ihre Angehörigen bei der häuslichen Pflege. Ziel eines Pflegedienstes ist, dass Pflegebedürftige in ihrer vertrauten Umgebung bleiben können, ohne auch professionelle Pflegeleistungen verzichten zu müssen. Auch sollen pflegende Angehörige entlastet werden, so dass Arbeit und Beruf besser organisiert werden können.
Eine ambulanter Pflegedienst kann auch unter Begriffen wie „Pflegeteam“ oder „Sozialstation“ geführt werden. Entscheidend für Pflegedienste ist, dass Pflegefachkräfte in Vollzeit angestellt sind. Daneben können aber auch andere Pflegekräfte und Pflegehilfskräfte oder auch Hauswirtschaftshelfer oder Familienpflegehelfer tätig sein.
Ihren Ursprung haben Pflegedienste bei den Sozialstationen der Wohlfahrtsverbände und Kirchen. Finanziert wurden diese Sozialstationen durch Geldern aus den Kommunen und Bundesländern. Seit 1995 kümmert sich in Deutschland die Pflegeversicherung, was zu einem Aufschwung an Pflegediensten führte.
Pflegedienste kümmern sich um Pflegebedürftige, die Anrecht auf häusliche Pflege haben. Im Folgenden haben wir zusammengefasst, welche Aufgaben ein Pflegedienst in der Regel abdeckt.
Eine der bedeutendsten Aufgaben eines ambulanten Pflegedienstes sind sämtliche körperbezogene Pflegemaßnahmen. Das bezieht sich unter anderem auf die Körperpflege – wie Waschen, Haarpflege, Rasur, Mundhygiene, Hautpflege, aber auch Wasserlassen und Stuhlgang. Je nach Pflegebedürftigkeit ist hierbei mehr oder weniger Unterstützung notwendig: Mache benötigen lediglich Hilfe, um beim Waschen an bestimmte Stellen zu kommen, wogegen Bettlegrige beispielsweise komplett gewaschen werden müssen.
Zu den körperbezogenen Pflegemaßnahmen zählen aber auch die Ernährung (Essen aufbereiten, zurechtschneiden und bei Bedarf auch reichen) oder die Förderung der Bewegungsfähigkeit. Letzteres beginnt mit dem Gehen und Stehen allgemein, Aufstehen und Hinsetzen, mit dem zu Bett gehen, mit dem Aufrichten und Umlagern im Bett und mit dem An- und Ausziehen.
Mitarbeiter von Pflegediensten helfen Pflegebedürftige bei der Aufrechterhaltung der eigenen Selbstständigkeit. Durch pflegerische Betreuungsmaßnahmen soll die Lebensqualität des Betroffenen so lang wie möglichst erhalten bleiben. Dazu gehören zum einen Maßnahmen der sogenannten Grundpflege – z. B. Hilfe bei der Orientierung oder bei der Gestaltung des Alltags. Auch Gedächtnisübungen, An- und Ausziehtrainings oder Sprechübungen werden durchgeführt.
Darüber hinaus gehören zu den pflegerischen Betreuungsmaßnahmen auch Aufgaben, die womöglich im Rahmen einer Grundpflege nicht abgedeckt werden. Gemeint ist die längere Beschäftigung des Pflegebedürftigen – wie Spaziergänge, Vorlesen oder die Begleitung ins Theater oder dergleichen. Solche Betreuungsmaßnahmen bieten viele Pflegedienste im Rahmen einer Seniorenbetreuung an.
Ambulante Pflegedienste übernehmen nicht nur Aufgaben, die ausschließlich von der Pflegekasse übernommen werden: Die häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung, gilt unabhängig vom Pflegegrad, kommt eher kurzzeitig zum Einsatz und wird vom Arzt verschrieben.
Zum einen beinhaltet die häusliche Krankenpflege typische pflegerische Maßnahmen im Sinne der Grundpflege – wie z. B. körperbezogene Pflegemaßnahmen (Körperpflege, An-/Ausziehen, Hilfe bei der Ernährung und bei der Mobilität etc.) oder Betreuungsmaßnahmen. Zum anderen beinhaltet die Krankenpflege aber auch die medizinische Behandlungspflege (wie Wundversorgung, Blutzuckermessung, Medikamente vorbereiten, Behandlung eines Dekubitus etc.) und auch die hauswirtschaftliche Versorgung (wie Bettwäsche wechseln, Einkaufen, Kochen, Spülen, Müll entsorgen etc.).
Pflegedienste stehen auch zur Verfügung, um Pflegebedürftige und deren Angehörigen zu beraten – egal, ob rund um das Thema Pflege, bei der Suche nach Essensbringdiensten oder bei der Organisation der Krankenbeförderung.
Wichtige Beratungen sind das Erstgespräch (siehe unten) sowie die regelmäßig stattfindenden Beratungsbesuche (nach § 37.3 SGB XI). Letztere finden je nach Pflegegrad zwei oder vier Mal im Jahr statt, dient zur Sicherstellung der Pflege durch Angehörige und soll ausdrücklich beraten und nicht kontrollieren. Auch bieten manche Pflegedienste Pflegekurse für pflegende Angehörige an, die wie alle anderen Beratungen von der Pflegeversicherung getragen werden.
Viele Pflegedienste bieten an, sich auch um die gesamte Haushaltsführung eines Kranken oder Pflegebedürftigen zu kümmern. Während beispielsweise das Aufwärmen und Zurechtschneiden von Essen sowie das Reichen der Speisen Aufgaben im Sinne der körperbezogenen Grundpflege ist, fallen unter der Haushaltsführung die Aufgaben, die darüberhinaus gehen – z. B. das Kochen von Speisen. Auch das Reinigen der Wohnung oder das Wechseln der Bettwäsche gehört zur Haushaltsführung
Kann ein pflegender Angehöriger wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen nicht die Aufgabe der Pflege wahrnehmen, kann bis zu sechs Wochen im Jahr die sogenannte Verhinderungspflege stattfinden. Als Ersatzpflegekraft kann entweder ein anderer Angehöriger oder ein Ehrenamtler, aber auch eine professionelle Pflegekraft eingesetzt werden. Insofern bieten ambulante Pflegedienste neben der üblichen häuslichen Pflege oft auch Verhinderungspflege an.
Hier finden Sie mehr Informationen zur Verhinderungspflege.
Es lässt sich nicht pauschal sagen, wie teuer welche Leistungen eines Pflegedienstes sind. Die Vergütung unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland. Außerdem bieten Pflegedienste unterschiedliche Pakete an Leistungen, sogenannte Leistungskomplexe an, die je nach Pflegeversicherungen unterschiedlich ausfallen können. In der Regel kann aber gesagt werden: Je pflegebedürftiger jemand ist, desto aufwendiger sind die pflegerischen Leistungen. In der Regel können leicht Pflegebedürftige sich an vielen Stellen des Körpers selber waschen; stark Pflegebedürftige hingegen müssen vollständig von einem Angehörigen oder einer Pflegekraft gewaschen werden und benötigen aus diesem Grund eine sogenannte „große Grundpflege“.
Wer bezahlt was? Wer pflegebedürftig ist und mindestens Pflegegrad 2 hat, hat Anspruch auf sogenannte Pflegesachleistungen. Je höher der Pflegegrad, desto höher fällt der Wert der Sachleistungen aus. Diese liegen im Gegensatz zum Pflegegeld nicht bar vor, sondern dienen zur Bezahlung von ambulanten Pflegediensten.
Pflegegrad | 2021 (monatlich) | 2022 (monatlich) | 2023 (monatlich) | 2024 (monatlich) |
---|---|---|---|---|
Pflegegrad 1 | 125 €* | 125 €* | 125 €* | 125 €* |
Pflegegrad 2 | 689 € | 724 € | 724 € | 760 € |
Pflegegrad 3 | 1.298 € | 1.363 € | 1.363 € | 1.431 € |
Pflegegrad 4 | 1.612 € | 1.693 € | 1.693 € | 1.778 € |
Pflegegrad 5 | 1.995 € | 2.095 € | 2.095 € | 2.200 € |
* per Entlastungsbeitrag |
Überdies steht allen Pflegebedürftigen ein Entlastungsbetrag in Höhe von monatlich 125 Euro zu. Dieses darf für Betreuungs- und Entlastungsleistungen (z. B. Puten, Haushaltshilfe, Alltagsbegleitung etc.) genutzt werden. Ausschließlich Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 dürfen dieses Betreuungsgeld auch für körperbezogene Pflegemaßnahmen nutzen.
Es ist nicht leicht, zu entscheiden, ob ein pflegebedürftiger Angehöriger eigenhändig oder von einem ambulanten Pflegedienst gepflegt werden soll. Doch auch dann, wenn man ursprünglich selber pflegt, kann später immer noch die Wahl auf einen professionellen Pflegedienst fallen. Im Folgenden stellen wir Ihnen mögliche Gründe vor, einen Pflegedienst in Anspruch zu nehmen.
Der pflegende Angehörige kann bestimmte Aufgaben aus zeitlichen Gründen nicht durchführen. Beispielsweise arbeitet die Person in Teilzeit in einer Frühschicht und ist morgens aus dem Haus. Eine Pflegefachkraft aber könnte dann in dieser Zeit kommen, um den Pflegebedürftigen beim Toilettengang, bei der morgendlichen Körperpflege, beim Ankleiden und beim Frühstück zu helfen.
Der pflegende Angehörige kann aus körperlichen Gründen nicht regelmäßig die Hauptreinigung vornehmen. Gerade ältere Personen könnten sich dabei unsicher fühlen, den zu pflegenden Angehörigen täglich in und aus die Badewanne hinein- bzw. hinauszuhelfen. Für diese spezielle Aufgabe könnte ein Pflegedienst beauftragt werden.
Der Einsatz von Pflegefachkräfte kann Angehörige auch grundsätzlich entlasten. Wer 24/7 für einen Pflegebedürftigen da ist, muss auch „mal abschalten können“. Es tut gut, wenn die Pflege nicht auf einer Schulter lastet, sondern wenn auch andere mit anpacken.
Pflegenden Angehörige können zudem den Einsatz von professionellen Pflegefachkräften nutzen, um vom fachlichen Know-how zu profitieren. Die Fachkräfte geben nicht nur rein technische Ratschläge, sondern helfen auch dabei, wie man die Arbeit der Pflege effektiver und vor allem leichter machen kann. Und kommen beim Briefverkehr mit der Pflegekasse Fragen auf, sind die Pflegedienste ideale Ansprechpartner.
Das Wissenschaftliche Institut der AOK hat beispielsweise 2020 ermittelt, dass unter pflegenden Angehörigen jeder Vierte sich durch die Pflegearbeit „hoch belastet“ fühlt. Bei Pflegefällen mit Demenz ist diese Zahl sogar noch höher. Und die DAK hat (laut des Senioren-Ratgebers) ermittelt, dass 55 Prozent der pflegenden Angehörigen an psychischen Erkrankungen leiden.
Wer also einen Pflegedienst in Anspruch nehmen möchte, kann dazu die Pflegesachleistungen, die für den jeweiligen Pflegegrad zustehen, einsetzen. Voraussetzung ist, dass der Pflegebedürftige „häuslich“ gepflegt wird, also bei sich oder bei einem Angehörigen zu Hause (und nicht in einer pflegerischen Einrichtung).
Beachten Sie: Machen Sie von den Pflegesachleistungen Gebrauch, steht Ihnen nicht mehr der volle Satz an Pflegegeld zur Verfügung. Dank der sogenannten Kombinationsleistung können Sie aber frei wählen, wie viel vom Pflegegeld und von den Pflegesachleistungen Sie verwenden. Je mehr Pflegesachleistungen Sie nutzen, desto geringer fällt Ihr Anspruch auf Pflegegeld aus.
Wird beispielsweise ein Pflegedienst ausschließlich für die morgendliche Körperpflege genutzt, werden die Pflegesachleistungen womöglich nicht komplett genutzt. Verbraucht die Pflege z. B. 73 % der Pflegesachleistungen, dann werden die restlichen 23 % aufs Pflegegeld übertragen. Bei einem Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2 betragen 23 % des Pflegegeld-Höchstsatzes immerhin noch rund 85 Euro.
Kombinationsleistungen werden direkt bei der Pflegekasse beantragt. Lassen Sie sich von einem Pflegedienst entsprechend beraten. Die Pflegeexperten rechnen mit Ihnen alles genau durch.
Wer pflegebedürftig ist und begutachtet wurde, erhält anschließend den entsprechenden Pflegegrad zugewiesen. Wichtig ist dann, dass Pflegebedürftige und deren Angehörige ausführlich von der Pflegekasse oder einem Pflegestützpunkt beraten werden. So erfahren Sie, was einem alles zusteht und welche Optionen es gibt.
Haben Sie sich entschieden, die Hilfe eines ambulanten Pflegedienstes in Anspruch zu nehmen, geht es darum, einen passenden Pflegedienst zu finden. Folgende Möglichkeiten gibt es für die Suche:
Die wohl beste Infoquelle, um einen guten Pflegedienst zu finden, sind Freunde, Arbeitskollegen, Nachbarn oder Ärzten. Eine persönliche Empfehlung (oder persönliche Kritik) sind hier pures Gold wert.
Sogenannte Pflegestützpunkte (PSP) dienen als örtliche Auskunfts- und Beratungsstelle rund um das Thema Pflege. Informieren Sie sich hier nach Pflegestützpunkten in Ihrer Nähe.
Googeln Sie und schauen Sie in Bewertungsportalen. Ein guter Pflegedienst verfügt in der Regel über eine informative Website, die das Pflegeteam vorstellt und einen ersten Einblick in die Arbeit gibt.
Kostenlose Beratung bietet Ihnen die gemeinnützige Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD).
Beachten Sie, dass die Pflegeversicherung nur für zugelassene Pflegedienste zahlt. Voraussetzung seitens der Pflegekassen ist eine ausgebildete Pflegefachkraft als verantwortliche Person des Pflegedienstes (also z. B. eine Krankenschwester, ein Krankenpfleger, eine Kinderkrankenschwester oder ein staatlich anerkannter Altenpfleger).
Auch sollten Sie bei Ihrer Suche darauf achten, dass nicht jeder Pflegedienst auch sämtliche Leistungen anbietet. Vor allem dann, wenn Sie beispielsweise eine Kinderkrankenpflege, eine ambulante psychiatrische Pflege oder eine Palliativpflege benötigen, müssen Sie darauf bei der Suche nach einem geeigneten Pflegedienst genau achten.
Persönliche Gespräche mit Mitarbeitern des gewünschten Pflegedienstes sind sehr wichtig. So finden Sie am besten heraus, ob der gewünschte Pflegedienst die Aufgaben übernehmen kann, bei denen Sie Unterstützung benötigen und ob die Chemie stimmt.
Idealerweise findet so ein Erstgespräch dort statt, wo der Pflegebedürftige gepflegt werden soll (z. B. bei sich oder beim Angehörigen zuhause). So kann auch direkt eingeschätzt werden, wie der Pflegebedarf ist.
Vergleichen Sie ruhig mehrere Pflegedienste und deren Angebote, bevor Sie sich entscheiden. Je umfangreicher der Pflegebedarf ist, desto umfassender sollte die Recherche sein.
Haben Sie einen Pflegedienst gefunden, sind mit diesem aber irgendwann nicht mehr zufrieden, besteht jederzeit die Möglichkeit, den Pflegevertrag zu kündigen. Die Verbraucherzentrale betont, dass Sie unabhängig davon, was im Vertrag vereinbart wurde, das Recht haben, fristlos zu kündigen.
Dieses Recht haben Pflegedienste selber aber nicht. Eine gesetzliche Regelung gibt es hierzu nicht, hier gilt in der Tat das, was im Vertrag steht. Hierzu empfiehlt die Verbraucherzentrale: Legen Sie im Vertrag fest, dass eine Kündigung durch den Pflegedienst nur mit einer ausreichend langen Frist, z.B. sechs Wochen zum Monatsende, möglich ist.