Heilmittel: Die wichtigsten News und Infos für Heilmittelerbringer

Deutsches Medizinrechenzentrum

Wissenswertes für Heilmittelerbringer

  • Neuigkeiten, Informationen und Grundlagen
  • Infos zu Indikationsschlüssel und Tarifen
  • Alles zur neuen Heilmittel-Richtlinie und zur neuen Heilmittelverordnung

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Heilmittel: Die wichtigsten News und Infos für Heilmittelerbringer

Die Heilmittel-Branche entwickelt sich kontinuierlich weiter – in der Physiotherapie, Logopädie, Ergotherapie oder in anderen Bereichen. Wir vom Deutschen Medizinrechenzentrum (DMRZ.de) haben alle relevanten News und Informationen gesammelt und für Sie zusammengefasst. Hier werden Sie fündig!

Indikationsschlüssel, Positionsnummern, Institutionskennzeichen und Tarife für Heilmittelerbringer

Damit Sie beispielsweise als Physiotherapeut, Logopäde, Podologe oder Ergotherapeut nicht ewig nach den passenden Positionsnummern suchen, finden Sie hier alle Informationen und die wichtigsten Links.

Indikationsschlüssel
Positionsnummern
Tarife & Verträge
Institutionskennzeichen
Die Indikationsschlüssel für die Heilmittelverordnung

Die Indikationsschlüssel für die Heilmittelverordnung

Heilmittelerbringer sind verpflichtet, korrekt ausgefüllte Verordnungen mit Indikationsschlüssel anzugeben. Der Indikationsschlüssel, den der Arzt angibt, bezeichnet den medizinischen Grund für den Einsatz einer therapeutischen oder diagnostischen Maßnahme. Er entspricht bei der Heilmittelverordnung nicht wie sonst üblich dem ICD-10, sondern ist ein eigener Schlüssel. Er gibt einen Hinweis auf die Störung und das verordnete Heilmittel aus dem Bereich Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie oder Podologie. Die Heilmittel sind diesen Indikationsschlüsseln zugeordnet. Ohne Indikationsschlüssel ist eine Abrechnung mit den Kassen nicht möglich.

Alle Indikationsschlüssel finden Sie im Heilmittelkatalog (Quelle: Gemeinsamer Bundesausschuss).

Beachten Sie: Selbst kleine Formfehler, die dem Arzt bei der Ausstellung oder dem Therapeuten bei der Abrechnung der Verordnung unterlaufen, können zu Rechnungskürzungen führen. Beachten Sie deswegen unsere ausführlichen Informationen zum Indikationsschlüssel.

Mehr zu den Indikationsschlüsseln
Alle Heilmittelpositionsnummern auf einen Blick

Alle Heilmittelpositionsnummern auf einen Blick

Im Bereich Heilmittel gibt es die Heilmittelpositionsnummern, um Leistungen eindeutig zu identifizieren. Die Positionsnummern definieren genau, welche Leistungen im Bereich Heilmittel möglich sind und unter welcher Bezeichnung bzw. Nummer diese mit den Krankenkassen abgerechnet werden. Heilmittelpositionsnummern sind fünfstellig, wobei als Platzhalter der ersten Ziffer in der Regel ein "X" gesetzt ist. Dieses tauschen Sie gegen die passende Nummer zu Ihrer Leistungserbringergruppe aus. Beispielswiese steht die 2 für Physiotherapeuten und Krankengymnasten, die 7 für Podologen.

Wir haben genauere Informationen zu den Positionsnummern zusammengestellt. Hier finden Sie auch Informationen zu anderen Positionsnummern, die für Heilmittelerbringer interessant sein können (z. B. Sonstige Leistungen oder Präventions- und Gesundheitsförderungsmaßnahmen in Kurorten). Die Nummern selbst finden Sie u. a. hier im "Bundeseinheitlichen Heilmittelpositionsnummernverzeichnis".

Verträge und Tarife für Heilmittelerbringer

Verträge und Tarife für Heilmittelerbringer

Es ist mühselig, bei den Abrechnungen immer die passenden Tarife parat zu haben. Immerhin: Wie Sie weiter unten nachlesen können, hat das neue Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) dafür gesorgt, dass seit Juli 2019 für jeden Heilmittelberuf bundeseinheitliche Verträge und Vergütungen gibt. Diese werden ab voraussichtlich Frühling 2021 von neuen bundeseinheitlichen Versorgungsverträgen samt neuen Preisvereinbarungen abgelöst. 

Rechnen Sie Ihre Heilmittelleistungen über DMRZ.de mit den Krankenkassen ab, dann haben Sie es einfach: Wir hinterlegen Ihre Vergütungsvereinbarungen in DMRZ.de-System. Auch Aktualisierungen werden von unseren Vertragsmanagern kontinuierlich eingepflegt. Das vereinfacht die Abrechnung mit den Kostenträgern enorm.

Mehr zu den Vergütungsvereinbarungen
So einfach beantragen Sie ein Institutionskennzeichen

So einfach beantragen Sie ein Institutionskennzeichen

Keine Abrechnung von Leistungen ohne Institutionskennzeichen (IK)! Gerade Gründer in der Heilmittelbranche vergessen am Anfang schnell, dass Sie eine IK-Nummer benötigen. Das Institutionskennzeichen ist eine bundesweit gültige eindeutige Identifikation für alle Leistungserbringer im Gesundheitswesen, die mit den gesetzlichen Kassen abrechnen möchten. Es handelt sich beim IK um eine neunstellige Zahl und ist wie folgt aufgebaut:

  • Ziffer 1-2: „Klassifikation“ – Art der Einrichtung oder die Branche
  • Ziffer 3-4: „Regionalbereich“ – Bundesland der Einrichtung
  • Ziffer 5-8: „Seriennummer“ – fortlaufende ID
  • Ziffer 9: Prüfziffer

Wir haben für Sie gesondert zusammengestellt, wie Sie ein IK beantragen können.

Mehr zu den Institutionskennzeichen

Alle Indikationsschlüssel, Positionsnummern und Verträge – für Sie hinterlegt

Kommen Sie zu DMRZ.de! Alle Positionsnummern, Schlüssel und aktuellen Tarife haben wir für Sie zur einfachen Abrechnung hinterlegt. Positionsnummern, Indikationsschlüssel, Leistungsdauer, Preise – immer aktuell und griffparat. Sparen Sie mit DMRZ.de wertvolle Zeit.

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TSVG: Bessere Vergütung und mehr Verantwortung

Am 11. Mai 2019 trat das neue Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) in Kraft. Ziel des „Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung“ ist unter anderem, dass Termine rascher vergeben werden können und die Versorgung der Patienten verbessert wird. Auch die Versorgung mit Heilmitteln. Zum einen erhalten Heilmittelerbringer mehr Verantwortung, zum anderen verbessern sich aber von Physiotherapeuten, Logopäden und Co. grundsätzlich die Arbeitsbedinungen.

Mehr Verantwortung
Einheitliche Verträge
Honorierung
Zulassung
TSVG Blankoverordnungen für Heilmittelleistungen

Blankoverordnungen für Heilmittelleistungen

Spätestens ab Frühjahr oder Sommer 2021 (ursprünglich geplant: November 2020) können Ärzte sogenannte Blankoverordnungen verschreiben. Hierbei nehmen die Ärzte weiterhin die Indikationsstellung und die Verordnung vor, doch der Heilmittelerbringer selber kann entscheiden, welche Leistung in welcher Dauer und Frequenz benötigt wird. Die genauen Indikationen sollen vom GKV-Spitzenverband und den maßgeblichen Spitzenverbänden bis Frühling 2021 vereinbart werden.

TSVG Einheitliche Heilmittel-Verträge

Neue Verträge auf Bundesebene

Im Frühling 2021 wird es für die Heilmittelerbringer bundeseinheitliche Verträge geben. Es wird nicht mehr unterschieden, aus welchem Bundesland ein Leistungserbringer kommt. Die Vergütung erfolgt einheitlich. Das vereinfacht nicht nur die Abrechnung mit den Kassen.

TSVG - Dauerhaft mehr Geld für Heilmittelerbringer

Dauerhaft mehr Geld für Heilmittelerbringer

Seit dem 1. Juli 2019 gibt es bundeseinheitliche Tarife, angehoben auf den höchsten von einer Krankenkasse in einer Region vereinbarten Preis. Die Anbindung der Preise für Leistungen der Heilmittelerbringer an die Grundlohnsumme wird generell aufgehoben. Außerdem müssen bei zukünftigen Preisverhandlungen die wirtschaftlichen Interessen der freiberuflich tätigen Heilmittelerbringer sowie der Angestellten in den ambulanten Praxen stärker berücksichtigt werden.

TSVG Vereinfachte Zulassungsbedingungen

Vereinfachte Zulassungsbedingungen zum Heilmittelerbringer

Die Zulassung zum Leistungserbringer für Heilmittel soll zukünftig weniger bürokratisch werden. Starre Vorgaben werden gelockert. Die personellen, räumlichen und sachlichen Voraussetzungen, die ein Leistungserbringer erfüllen muss, werden von nun an in dem jeweiligen bundeseinheitlichen Vertrag geregelt.

Auf einer gesonderten Seite finden Sie weitere Informationen zum Terminservice- & Versorgungsgesetz.

Die Heilmittel-Richtlinie und der Heilmittelkatalog

Die Heilmittel-Richtlinie regelt die Versorgung und Durchführung von Heilmitteln in Deutschland. Sie gibt sie vor, wie bestimmte Erkrankungen oder Schädigungen therapiert werden und in welchem Umfang die Heilmittel verordnet werden sollen. Auch werden in der Richtlinie Grundsätze zur Verordnung, aber auch relevante Voraussetzungen und Inhalte aufgeführt.

Es gibt zwei Varianten an Heilmittel-Richtlinien: Eine Variante regelt die Verordnung von Heilmitteln durch Vertragsärzte (HeilM-RL), die andere die Verordnung durch Zahnärzte (HeilM-RL ZÄ). Während die Zahnärzte ausschließlich Physikalische Therapie (also Physiotherapie) sowie Sprech- und Sprachtherapie verordnen dürfen, können die anderen Ärzte auch Ergotherapie, podologische Maßnahmen und Ernährungstherapie verschreiben.

Die Heilmittel-Richtlinie für Vertragsärzte (HeilM-RL) besteht aus zwei Teilen. Der erste Teil nennt Grundsätze, Voraussetzungen der Verordnung, Informationen zum nachgelagerten Heilmittelkatalog, Angaben zum Verordnungsvordruck sowie Vorgaben zur Zusammenarbeit zwischen Ärzten und Heilmittelerbringern (also Therapeuten). In der zweiten Hälfte der Heilmittel-Richtlinie befindet sich der Heilmittelkatalog. Dies ist ein Katalog, der alle verordnungsfähige Heilmittel auflistet und Einzeldiagnosen zu Diagnosegruppen zusammenfasst. Den Diagnosegruppen sind die jeweiligen Leitsymptomatiken in Form von funktionellen oder strukturellen Schädigungen, die verordnungsfähigen Heilmittel, sowie die Verordnungsmengen und Empfehlungen zur Therapiefrequenz zugeordnet. Der Heilmittelkatalog für Vertragsärzte ist (in der Fassung, die seit Januar 2021 gültig ist) wie folgt gegliedert:

I. Physiotherapie
II. Podologie
III. Logopädie
IV. Ergotherapie
V. Ernährungstherapie

I. Maßnahmen der Physiotherapie

(vormals „Maßnahmen der Physikalischen Therapie“)

Dieser Abschnitt beinhaltet alle Heilmittel, die Erkrankungen der Stütz- und Bewegungsorgane, des Nervensystems und der inneren Organe therapieren. Weitere Leiden – wie Darmstörungen oder Schwindel – finden sich hier unter „Sonstige Erkrankungen“.

II. Maßnahmen der Podologischen Therapie

(vormals I. B)

Dieses Kapitel sammelt alle Maßnahmen, die ein diabetisches Fußsyndrom oder vergleichbare Erkrankungen behandeln.

III. Maßnahmen der Stimm-/Sprech-/Sprach-/Schlucktherapie

(vormals II. und ohne Nennung der Schlucktherapie)

Dieser Bereich sammelt alle Heilmittel, die die organische, funktionelle oder psychogene Störung der Stimme sowie sämtliche Störungen der Sprache und des Sprechens (z. B. vor/bei/nach Abschluss der Sprachentwicklung) behandeln. Ebenso werden auch Maßnahmen zur Therapie von Störungen des Redeflusses, der Stimm- und Sprechfunktion und des Schluckaktes gelistet.

IV. Maßnahmen der Ergotherapie

(vormals III.)

Dieses Kapitel unterteilt die Heilmittel der Ergotherapie in Erkrankungen der Stütz- und Bewegungsorgane (z. B. an der Wirbelsäule), Erkrankungen des Nervenssystems (z. B. am Rückenmark) und psychische Störungen.

V. Maßnahmen der Ernährungstherapie

(vormals IV.)

Seit 2018 sind im Heilmittelkatalog für Vertragsärzte auch Ernährungstherapien zu finden. Gegliedert werden diese hier unter seltene angeborene Stoffwechselerkrankungen sowie unter Mukoviszidose.

Am 1. Januar 2021 trat eine neue Heilmittel-Richtlinie samt neuem Heilmittelkatalog in Kraft. Ziel war es, "das Verordnungsverfahren deutlich zu vereinfachen, um die betroffenen Leistungserbringer zu entlasten" (so der Gemeinsame Bundesausschuss). Das sind die wesentlichen Neuerungen der Heilmittel-Richtlinie:

  • eine deutliche Vereinfachung der Struktur und Darstellungsform des Heilmittelkatalogs

  • Abschaffung der Unterscheidung zwischen Verordnungen innerhalb oder außerhalb des Regelfalls und damit auch der Wegfall des Genehmigungsverfahrens bei Verordnungen außerhalb des Regelfalls

  • Einführung einer orientierenden Behandlungsmenge

  • Einführung der sogenannten „Blankoverordnung“ (siehe unten)

  • die Heilmittel-Richtlinie werden um eine neue Anlage „Anforderungen zur Änderung von Heilmittelverordnungen“ ergänzt

Hier finden Sie ein umfassende Vorstellung der Heilmittel-Richtlinie und des Heilmittelkatalogs. Möchten Sie direkt die Richtlinie samt dem Heilmittelkatalog anschauen, finden Sie hier die aktuellste Fassung.

Die Heilmittelverordnung – kurz und knapp erklärt

Die Heilmittelverordnung dient dazu, dass Ärzte ein oder mehrere Heilmittel verschreiben können. Je nach Diagnose sieht der behandelnde Arzt die Verordnung einer medizinischen Maßnahme im Bereich der Heilmittel vor. Die Bandbreite reicht von Physiotherapie und Ergotherapie über Logopädie und Frühförderung bis hin zu Podologie. Hat der Arzt ein solches Rezept ausgestellt, werden die Kosten für die Heilmitteltherapie in der Regel von den gesetzlichen Krankenkassen getragen. Voraussetzung ist, dass eine Heilmittelverordnung korrekt und vollständig ausgefüllt wurde.

Bis Ende 2020 gab es drei verschiedene Varianten der Heilmittelverordnung:

  • für Maßnamen der Physikalischen Therapie / Podologischen Therapie (Muster 13)

  • für Maßnahmen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie (Muster 14)

  • für Maßnahmen der Ergotherapie / Ernährungstherapie (Muster 18)

Seit Januar 2021 gibt es aus Gründen der Entbürokratisierung nur noch ein neues Muster 13 für alle Heilmittelbereiche zusammen.

Ausfüllhilfe für die neue Heilmittelverordnung

1 Zuzahlung
2 Versicherter, Arzt & Heilmittelbereich
3 Diagnosen & Diagnosegruppe
4 Leitsymptomatik
5 Heilmittel & Einheiten
6 Bericht, Hausbesuch & Frequenz
7 Dringlicher Handlungsbedarf
8 Therapieziele, Stempel & Unterschrift
9 IK

1 Zuzahlung

Ärzte und Ärztinnen kreuzen hier an, ob eine „Zuzahlungspflicht“ besteht oder ob der Patient „Zuzahlungsfrei“ ist. Bei letzterem sollten sich Heilmittelerbringer den Befreiungsausweis vorlegen lassen. Zudem wird hier angekreuzt, ob die Heilmittelmaßnahmen aufgrund eines Versorgungsleidens (BVG) oder von „Unfallfolgen“ notwendig sind. Änderungen dürfen hier nur die Ärzte vornehmen.

2 Versicherten-, Arztangaben, Datum & Heilmittelbereich

In der Regel übernimmt der Arzt die Patientendaten von der Elektronischen Gesundheitskarte. Bitte prüfen Sie, ob die Versichertendaten vollständig und korrekt eingetragen sind. Auch werden hier die Betriebsstättennummer (BSNR), die Arztnummer (LANR) sowie das Ausstellungsdatum eingetragen. Fehlt eine der Angaben, ist die Verordnung ungültig. (Bei der Abrechnung per DTA ist es zwingend erforderlich, dass Sie Betriebsstätten- und Arztnummer in das DMRZ.de-System eintragen.) Rechts wird vom Arzt zudem der entsprechende Heilmittelbereich abgekreuzt. Es darf nur 1 Heilmittelbereich gewählt werden!

3 Behandlungsrelevante Diagnose(n) & Diagnosegruppe

In Ausnahmefällen können Ärzte auf die Angabe des entsprechenden ICD-10-Codes verzichten. Bei einem besonderen Verordnungsbedarf oder eines langfristigen Heilmittelbedarfs ist es aber erforderlich, dass der genaue Code notiert wird (siehe dazu die Diagnoseliste in Anlage 2 der Heilmittel-Richtlinie). Einen weiteren ICD-10 trägt der Arzt nur ein, wenn ein besonderer Verordnungsbedarf dies erfordert. Darunter wird zudem die Diagnosegruppe eingetragen. (Die im Heilmittelkatalog aufgeführten Beispieldiagnosen haben laut § 4 der Heilmittel-Richtlinie keinen Anspruch auf Vollständigkeit.)

4 Leitsymptomatik

Hier kreuzen Ärzte die mit a, b oder c codierte Leitsymptomatik aus dem Heilmittelkatalog an. Diese kann alternativ auch in eigenen Worten eingetragen werden. Auch dürfen Ärzte alternativ die Symptomatik – individuell angepasst an Patienten – als Freitext verfassen (in diesem Fall „patientenindividuelle Leitsymptomatik“ ankreuzen!). Auch darf der Arzt mehr als eine Leitsymptomatik aufschreiben.

5 Heilmittel & Behandlungseinheiten

Bei Physio- und Ergotherapie können bis zu drei vorrangige Heilmittel plus ein ergänzendes Heilmittel verordnet werden. Bei mehreren vorrangigen Heilmitteln muss genau angegeben werden, wie die Behandlungseinheiten auf diese Heilmittel aufgeteilt werden soll. Bei einer Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie können maximal drei verschiedene Behandlungszeiten oder Einzel- und Gruppenbehandlungen miteinander kombiniert werden. Eine podologische Behandlung erfolgt ausschließlich als Einzeltherapie. Für alle Heilmittel gilt: Die Anzahl der Behandlungseinheiten darf den Wert der Höchstmenge je Verordnung gemäß Heilmittel-Richtlinie nicht überschreiten. (Siehe unten für besondere Fälle der Verordnung.)

6 Therapiebericht, Hausbesuch & Therapiefrequenz

Hier können Ärzte einen Therapiebericht anfordern sowie festlegen, ob Hausbesuche notwendig sind. Empfehlungen für die Therapiefrequenz nennt der Heilmittelkatalog. Therapeuten sind an die Angaben des Arztes gebunden.

7 Dringlicher Handlungsbedarf

Behandlungen dürfen bis zu 28 Tage nach dem Verordnungsdatum beginnen. Sollen aber lange Wartezeiten vermieden werden, können Ärzte auch einen „dringlichen Handlungsbedarf“ innerhalb von 14 Tagen verordnen. Nach Ablauf der genannten Zeiträume verliert die Verordnung ihre Gültigkeit.

8 Therapieziele, Vertragsarztstempel & Unterschrift

Hier können Ärzte das Therapieziel spezifizieren oder sonstige Angaben machen. Bitte beachten Sie, dass eine Verordnung ohne Unterschrift und Vertragsarztstempel ungültig ist.

9 IK des Leistungserbringers

Dieses Feld wird nicht vom Arzt, sondern vom Heilmittelleistungserbringer ausgefüllt. Beachten Sie, dass das Institutionskennzeichen (IK) auch auf der Rückseite eingetragen werden muss. (Bei DMRZ.de wird das IK automatisch eingefügt. Außerdem steht Ihnen zum Bedrucken des Formulars die Taxierungsfunktion von DMRZ.de zur Verfügung.)

Besonderheiten für das Feld „Heilmittel nach Maßnahme des Kataloges“

In begründeten Fällen kann ein Heilmittel als „Doppelbehandlung“ verordnet werden (bitte entsprechend angeben). Diese Regelung gilt nur für Physiotherapie und Ergotherapie, nicht für die anderen Heilmittel. Beachten Sie, dass Doppelbehandlungen nicht für „ergänzende Heilmittel“ oder für „standardisierte Heilmittelkombinationen“ (s. u.) möglich sind. Die orientierende Behandlungsmenge erhöht sich bei einer Doppelbehandlung nicht.

Speziell für Physiotherapie gelten noch folgende Sonderfälle:

  • Bei „Standardisierter Heilmittelkombination“ dürfen hinter dieser Angabe in Klammern beliebig viele zur Diagnosegruppe passende Heilmittel kombiniert werden (mindestens 3).

  • Falls keine Hilfsmittel zur Kompressionstherapie vorhanden sind, wird bei einer „manuellen Lymphdrainage“ ein erforderlicher Kompressionsverband in der gleichen Zeile angegeben (Beispiel: „MLD-45 + Kompressionsbandagierung“).

  • Die ergänzenden Heilmittel „Elektrotherapie“, „Elektrostimulation“ oder „Ultraschall-Wärmetherapie“ dürfen auch isoliert (also ohne Verordnung eines vorrangigen Heilmittels) verschrieben werden.

1 Empfangsbestätigung
2 Rechnungsnr., IK & Belegnr.
3 Behandlungsabbruch
4 Änderungen
5 Stempel & Unterschrift

1 Empfangsbestätigung

Hier werden die Termine protokolliert und der Leistungserbringer eintragen. Die Menge der Termine orientiert sich an den Angaben zu den Behandlungseinheiten.

2 Rechnungsnummer, IK & Belegnummer

Nutzen Sie DMRZ.de, werden das IK sowie die Rechnungs- und Belegnummer automatisch generiert. Außerdem steht Ihnen zum Bedrucken des Formulars die Taxierungsfunktion von DMRZ.de zur Verfügung.

3 Behandlungsabbruch

Sollte es wider Erwarten zu einem Therapieabbruch kommen, ist dieses an hier mit Datum und einer Begründung (siehe Feld darunter) zu vermerken. Dadurch kann der Kostenträger nachvollziehen, warum die Heilmittelverordnung mit weniger Behandlungseinheiten als geplant abgerechnet wird.

4 Änderung der Therapiefrequenz oder -form

Sollte eine Änderung in Gruppen- bzw. Einzeltherapie oder eine Abweichung der Therapiefrequenz notwendig sein, wird das im Feld „Begründung“ erläutert.

5 Stempel & Unterschrift

An dieser Stelle unterschreiben die Heilmittelerbringer die Behandlung.

Hier finden Sie umfassende Infos zur neuen Heilmittelverordnung.


Übrigens: Mit DMRZ.de können Heilmittelerbringer ihre Heilmittelverordnungen schnell und einfach mit den verschiedensten Kostenträgern abrechnen. Inklusive einer praktischen Plausibilitätsprüfung (sollten doch mal Angaben fehlerhaft sein).

Die Blankoverordnung

In der neuen Heilmittel-Richtlinie (Januar 2021) wird unter § 13a ganz neu die Verordnung mit erweiterter Versorgungsverantwortung von Heilmittelerbringern geregelt. Hierbei spricht man auch von der sogenannten „Blankoverordnung“: Der behandelnde Arzt lässt einzelne Punkte auf dem Versorgungsvordruck (Muster 13) bewusst offen und überlässt die genaue Wahl der Details den Fachleuten (also den Heilmittelerbringern). Zu den Punkten, die offen gelassen werden dürfen, gehören:

  • Anzahl der Behandlungseinheiten

  • Heilmittel gemäß dem Katalog

  • gegebenenfalls ergänzende Angaben zum Heilmittel (z.B. „KG-ZNS [Bobath]“ oder „Doppelbehandlung“)

  • Therapiefrequenz (Angabe auch als Frequenzspanne möglich)

Wichtig ist nur, dass Zeiträume vorgegeben werden und diese auch eingehalten werden. Ansonsten würde die Verordnung ihre Gültigkeit verlieren.

Die neue Verordnung mit erweiterter Versorgungsverantwortung von Heilmittelerbringern stößt derzeit aber teilweise auf Kritik aus der Branche. Beispielsweise die Präsidentin des Deutschen Bundesverbands für Logopädie e. V. (dbl), Dagmar Karrasch, erklärte Januar 2020 im Interview: „Die Blankoverordnung ist für uns kein Fortschritt. Wir denken, die wirtschaftliche Verantwortung gehört dorthin, wo auch die fachliche Verantwortung und vor allem Expertise liegt. Im Falle des Direktzuganges wäre das anders. Wir wollen nicht den Direktzugang als Selbstzweck, sondern für die bestmögliche Patientenversorgung. Es könnten Wartezeiten verkürzt, Behandlungswege beschleunigt und Arztzeiten eingespart werden.“

Zuzahlung bei Heilmittelverordnungen: Darauf müssen Sie achten

Auch wenn die Praxisgebühr längst abgeschafft wurde, so besteht im Bereich Heilmittel weiterhin eine Rezeptgebühr. Oft wird davon ausgegangen, hierbei handelt es sich um eine Praxisgebühr. Doch bei der Zuzahlung handelt es sich um etwas völlig anderem.

§ 32 Abs. 2 sowie § 61 Abs. 3 aus dem Sozialgesetzbuch V regeln die Rezeptgebühr: Die Zuzahlung bei Heilmittel besteht aus 10 % der Leistung + 10 Euro. Aufgrund der Zuzahlungs-Grundpauschale von 10 Euro entsteht oft der falsche Vergleich mit der ehemaligen Praxisgebühr.

Übrigens: Rechnen Sie Ihre Heilmittel über DMRZ.de ab, können Sie diese bei Fehleingaben etc. ganz einfach korrigieren. Das Besondere am neuen Korrekturverfahren: Zahlt der Patient seine Zuzahlungen nicht, zahlt ab sofort der Kostenträger!

Die Umsatzsteuer bei Zuzahlungsrechnungen

Eine weitere Verwirrung, was die Zuzahlungsrechnungen angeht, betrifft die Umsatzsteuer: Sind Sie als Heilmittelerbringer umsatzsteuerpflichtig, rechnen Sie Ihre Leistungen bei den Kassen ganz normal mit der Umsatzsteuer ab. Doch bei Zuzahlungsrechnungen an die Patienten sollten Sie dies nicht tun: Aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht werden die Leistung nicht gegenüber dem Versicherten erbracht. Tatsächlich erfolge die Lieferung umsatzsteuerrechtlich an die Krankenkassen, so das Bundesfinanzministerium. Bei Abrechnungen an den Versicherten gibt es nun zwei Möglichkeiten, diese rechtskonform zu gestalten.

  • Einerseits kann die Krankenkasse als Leistungsempfänger bezeichnet werden, zum Beispiel durch Hinzufügen folgenden Satzes auf der Rechnung: „Leistungsempfänger ist die Krankenkasse. Diese Rechnung berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug.“ auf der Rechnung.

  • Andererseits besteht die Möglichkeit, auf den gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer zu verzichten.

Wir haben für Sie ausführliche Informationen zum Vorsteuerabzug in Zuzahlungsrechnungen zusammengetragen. Nutzen Sie DMRZ.de, um mit den Kassen abzurechnen und Zuzahlungsrechnungen an die Versicherten auszustellen, dann brauchen Sie sich keine Sorgen zu machen: Wir haben den Satz „Leistungsempfänger ist die Krankenkasse. Diese Rechnung berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug.“ automatisch in Zuzahlungsrechnungen mit eingebaut. So sind Sie mit DMRZ.de in jedem Fall auf der sicheren Seite.

Wichtige Infos zu Unterbrechungsfristen zwischen zwei Behandlungen

Seit der neuen Heilmittel-Richtlinie (am 1. Januar 2021 in Kraft getreten) gelten neue Regeln zur Unterbrechung einer laufenden Behandlung. Damit eine Heilmittelverordnung nicht ihre Gültigkeit verliert, sollten folgende Regeln (definiert unter § 16 Abs. 4 HeilM-RL) eingehalten werden:

    • Unbegründet darf eine Behandlung bis zu 14 Tage unterbrochen werden. Bei einer längeren unbegründeten Unterbrechung verliert die Verordnung ihre Gültigkeit. 
    • Längere Unterbrechungen sind möglich – sofern diese vom Therapeuten begründet werden. (Auf der neuen Heilmittelverordnung, die seit dem 1. Januar 2021 gültig ist, gibt es ein passendes Feld für "Begründungen".) Verglichen zu den Regeln der alten Heilmittel-Richtlinie sind diese längeren Unterbrechungsfristen nun konkreter definiert und somit fester Bestandteil der Richtlinie.
    • Die Fristen und Vorgaben gelten nicht für Podologen und Ernährungstherapeuten.

    Zu Zeiten der alten Heilmittel-Richtlinie hat die DAK Gesundheit Beispiele für mögliche Begründungen genannt: Gründe sind z. B. „therapeutisch indizierte Behandlungsunterbrechung in Abstimmung mit dem verordnenden Arzt“, „Krankheit des Patienten/Therapeuten“ oder „Ferien bzw. Urlaub des Patienten/Therapeuten“. 

    Zeitplan: Alle Termine zum TSVG und zur neuen Heilmittel-Richtlinie

    • 11. Mai 2019 – Inkrafttreten des Terminservice- und Versorgungsgesetzes: Das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG), das am 10. Mai veröffentlicht wurde, tritt in Kraft. Ziel des „Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung“ ist unter anderem, dass Termine rascher vergeben werden können und die Digitalisierung schneller voranschreitet.
    • 1. Juli 2019 – Preiserhöhung für Heilmittelerbringer: Die erste Auswirkung des TSVG ist die Erhöhung der Preise für alle Heilmittelerbringer. Ab sofort sind alle Preise auf einem bundeseinheitlichen Stand. Bei zukünftigen Preisverhandlungen werden die wirtschaftlichen Interessen der freiberuflich tätigen Heilmittelerbringer sowie der Angestellten in den ambulanten Praxen stärker berücksichtigt.
    • 1. September 2019 – vereinfachtes Zulassungsverfahren: Die Zulassung einer Praxis für den Bereich Heilmittel ist nun weit einfacher als bisher. Das Verfahren erfolgt einheitlich und kassenartenübergreifend. Ab sofort gibt es pro Bundesland nur noch eine einzelne Zulassungsbehörde. Die Inhaber und Inhaberinnen einer Praxis müssen nun nur noch bei einer einzelnen Stelle die Zulassung beantragen.
    • 19. September 2019 – Beschluss der neuen Heilmittel-Richtlinie: Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die neue Heilmittel-Richtlinie beschlossen. Im Januar 2021 (s. dort) die neue Richtlinie in Kraft.
    • bis 15. November 2019 – gemeinsame Schiedsstelle: Der GKV-Spitzenverband und die maßgeblichen Heilmittelverbände bilden eine gemeinsame Schiedsstelle. Diese regelt bei Meinungsverschiedenheiten, die in der Erstellung des Versorgungsvertrag und in zukünftigen Vergütungsverhandlungen auftreten können.
    • 9. März 2020 – Beschluss von Covid-19-Ausnahmeregelungen: Ende März wurden rückwirkend für den 9. März 2020 Sonderregelungen für Heilmittelerbringer beschlossen. U. a. wurde die Frist für den Behandlungsbeginn auf 28 Tage verlängert. September 2020 wurde festgesetzt, dass diese Sonderregelung bis zum Beginn der neuen Heilmittel-Richtlinie andauern soll.
    • 1. Januar 2021 – Inkrafttreten der neuen Heilmittel-Richtlinie: Die im September 2019 beschlossene neue Heilmittel-Richtlinie tritt in Kraft. (Ursprünglich war das für den 1. Oktober 2020 geplant, wurde im September 2020 aber verschoben.) Das sind die bedeutendsten Änderungen:
      • Abschaffung der Unterscheidung von Verordnungen innerhalb/außerhalb des Regelfalls: Ab sofort wird nicht mehr unterschieden, ob eine Verordnung innerhalb oder außerhalb des Regelfalls gilt. Das „Genehmigungsverfahren bei Verordnungen außerhalb des Regelfalls“ ist damit nicht mehr notwendig und fällt weg.
      • Einführung einer orientierten Behandlungsmenge
      • Neufassung des Heilmittelkatalogs: Der Heilmittelkatalog ist nun weit schlanker als zuvor. Die Struktur und Darstellungsform wird vereinfacht.
      • Vereinfachung der geplanten Blankoverordnung
    • bis vsl. 15. März 2021 – Inkrafttreten des bundeseinheitlichen Versorgungsvertrages: Alle bisherigen regionalen und kassenartenspezifischen Rahmenverträge werden bis Frühjahr 2021 von dem neuen bundeseinheitlichen Versorgungsvertrag ersetzt. Der ursprünglich geplante Termin 1. Juli 2020 wurde mehrmals verschoben; Gründe sind u. a. die Corona-Pandemie, aber auch Schiedsverfahren zu den meisten der neuen Verträge.
    • bis vsl. Frühling 2021 – Fertigstellung der Verträge zur Blankoverordnung: Bis Frühahr 2021 (ursprünglich geplant: November 2020) steht die „Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung“ fest. Die Branchenverbände und der GKV-Spitzenverband haben bis dahin vereinbart, wie genau die Blankoverordnung funktioniert. Bei Meinungsverschiedenheiten wird die Schiedsstelle schlichten und richten.
    • ab vsl. Frühling oder Sommer 2021 – Inkrafttreten der Blankoverordnungen: Ärzte können voraussichtlich ab dem 2. oder 3. Quartal die Blankoverordnungen verschreiben. Hierbei nehmen die Ärzte weiterhin die Indikationsstellung und die Verordnung vor, doch der Heilmittelerbringer selber kann entscheiden, welche Leistung in welcher Dauer und Frequenz benötigt wird.

    Aktueller Stand des Zeitplans: 10. Februar 2021

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