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Wichtige Infos für Ergo- und Physiotherapeuten, Logopäden, Podologen und andere Heilmittelerbringer: Seit 2017 sind für einen langfristigen Heilmittelbedarf keine Anträge bei der Krankenkasse mehr nötig. Hier finden Sie alle Informationen zu der Regelung.
Beachten Sie: Dieser Text ist veraltet. Die Unterscheidung zwischen Verordnungen innerhalb und außerhalb des Regelfalls fällt am 1. Oktober 2020 weg. Mehr Informationen zu allen Entwicklungen finden Sie hier:
Die komplexen Regelungen zum langfristigen Heilmittelbedarf sind seit Januar 2017 vereinfacht worden. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) mitgeteilt.
Neu ist beispielsweise, dass Patienten mit langfristigem Heilmittelbedarf außerhalb des Regelfalls direkt eine Verordnung ausgestellt werden kann. Auf das Antrags- und Genehmigungsverfahren wird von nun an verzichtet.
Patienten, die aufgrund schwerer Schädigungen, Behinderungen oder chronischer Krankheiten mindestens ein Jahr lang Heilmittel wie Physiotherapie oder Logopädie benötigen, werden so schneller und unbürokratischer versorgt.
Kern des vereinfachten Genehmigungsverfahrens sind zwei Diagnoselisten. Dort sind die Erkrankungen aufgeführt, bei denen von einem langfristigen Heilmittelbedarf auszugehen ist und bei denen die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt die erforderlichen Heilmittel ohne Antrag verordnen kann.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat zum Thema „langfristiger Heilmittelbedarf“ eine Patienteninformation zum Download veröffentlicht, die auch die besonderen Verordnungsbedarf berücksichtigt und ein übersichtliches Ablaufschema sowie einen Musterbrief für einen Genehmigungsantrag beinhaltet.
Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) gibt es auch Neuerungen für Heilmittelerbringer. Spätestens ab November 2020 wird es Blankoverordnungen für Heilmittelleistungen geben. Wir haben alle Informationen dazu für Sie zusammengetragen.