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Egal, ob Hilfsmittel oder Krankenfahrten, ob bei Rehasport oder bei Heilmitteln: Leistungserbringer im Gesundheitswesen, die in ihren Rechnungen die Umsatzsteuer ausweisen, sollten bei Zuzahlungsrechnungen vorsichtig sein. Wir klären auf!
Zuzahlungsrechnungen sind im Gesundheitswesen ständig zu finden. Beispielsweise dann, wenn sich Versicherte für ein höherwertigeres Hilfsmittel entscheiden. Auch haben manche Behandlungen mit Rehasport-Leistungen, Heilmitteln oder Krankentransportleistungen ebenfalls Zuzahlungspflicht. Die Frage bei Zuzahlungsrechnungen ist aber immer wieder: Darf auf Zuzahlungsrechnungen die Umsatzsteuer (USt) ausgewiesen werden? In Antwort in Kürze: Nein.
Früher führten Leistungserbringer in Abrechnungen an die Versicherten regelmäßig die Umsatzsteuer mit auf. Die Umsatzsteuer (USt) ist bei Zuzahlungsrechnungen meist unterteilt in:
Das Bundesfinanzministerium sieht hierin jedoch bereits seit 2010 einen Verstoß gegen die rechtlichen Regelungen. Der Grund: Aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht werden die Leistung nicht gegenüber dem Versicherten erbracht. Tatsächlich erfolge die Lieferung umsatzsteuerrechtlich an die Krankenkassen.
Das gleiche gilt, wenn sich die Versicherten für ein höherwertigeres Hilfsmittel entscheiden. Haben Sie in diesem Fall Zuzahlungen zu leisten, müssen diese als Entgelt von dritter Seite betrachtet werden.
Bei Abrechnungen an den Versicherten gibt es nun zwei Möglichkeiten, diese rechtskonform zu gestalten.
Was bedeutet in diesem Zusammenhang die Berechtigung zum Vorsteuerabzug? Dies heißt: Ein Unternehmer verbucht umsatzsteuerpflichtige Einnahmen; die Steuern müssten an das Finanzamt abgeführt werden. Gleichzeitig leistet er umsatzsteuerpflichtige Zahlungen. Rechnet er die eingenommene und abzuführende Umsatzsteuer gegeneinander auf, wird diese zum „durchlaufenden Posten“. Die Umsatzsteuer hat also alleine der Endverbraucher zu tragen.
Die Konsequenz ist folgende: Wird bei Rechnungen, die nach dem 30. Juni 2008 an Versicherte ausgestellt wurden und in denen die Krankenkasse nicht als Leistungsempfänger bezeichnet wird, die Umsatzsteuer dennoch gesondert ausgewiesen, kann der Leistungserbringer für die unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer in Anspruch genommen werden.
Nutzen Sie DMRZ.de, um mit den Kassen abzurechnen und Zuzahlungsrechnungen an die Versicherten auszustellen, dann brauchen Sie sich keine Sorgen zu machen: Wir haben den Satz „Leistungsempfänger ist die Krankenkasse. Diese Rechnung berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug.“ automatisch in Zuzahlungsrechnungen mit eingebaut. Sie sind somit also in jedem Fall auf der sicheren Seite.