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Ab voraussichtlich Frühjahr oder Sommer 2021 wird es im Bereich der Heilmittel erstmals eine Verordnung mit erweiterter Versorgungsverantwortung von Heilmittelerbringern geben. Verkürzt spricht man hierbei von der Blankoverordnung. Geregelt wird diese in § 13a der Heilmittel-Richtlinie (Fassung, die ab Januar 2021 in Kraft trat). Ausgehend vom Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) von 2019 wurde mit der Blankoverordnung eine Versorgungsform geschaffen, bei der die Heilmittelerbringer aufgrund einer durch einen Vertragsarzt festgestellten Diagnose selbst über die Auswahl und die Dauer der Therapie sowie die Frequenz der Behandlungseinheiten bestimmen können. Zu diesem Zweck lässt der Arzt einzelne Felder auf der Heilmittelverordnung bewusst offen und überlässt die genaue Wahl der Details den Therapeuten.