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Verschreiben Ärzte Heilmittel wie Physiotherapie, Logopädie oder Ergotherapie, dann kommt die Heilmittelverordnung (Muster 13) zum Einsatz. Hier finden Sie eine kompakte Kontroll- und Ausfüllhilfe für das Muster 13 sowie Infos rund zur Anpassung der Heilmittel-Richtlinie 2021.
Die Heilmittelverordnung dient dazu, dass Ärzte ein oder mehrere Heilmittel verschreiben können. Je nach Diagnose sieht der behandelnde Arzt die Verordnung einer medizinischen Maßnahme im Bereich der Heilmittel vor. Die Bandbreite reicht von Physiotherapie und Ergotherapie über Logopädie und Frühförderung bis hin zu Podologie. Hat der Arzt ein solches Rezept ausgestellt, werden die Kosten für die Heilmitteltherapie in der Regel von den gesetzlichen Krankenkassen getragen. Voraussetzung ist, dass eine Heilmittelverordnung korrekt und vollständig ausgefüllt wurde.
Vor 2021 gab es drei verschiedene Varianten der Heilmittelverordnung:
für Maßnamen der Physikalischen Therapie / Podologischen Therapie (Muster 13)
für Maßnahmen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie (Muster 14)
für Maßnahmen der Ergotherapie / Ernährungstherapie (Muster 18)
Seit dem 1. Januar 2021 gibt es jedoch nur noch ein einzelnes Formular, ein neues Muster 13. Die drei bisherigen Formulare wurden auf der neuen Heilmittelverordnung stark zusammengedampft, was für Ärzte und Leistungserbringer ein Stück Entbürokratisierung bedeutet.
Grund für die Änderung ist die überarbeitete Heilmittel-Richtlinie. Diese bewirkt, dass seit Januar 2021 viele Angaben, die auf der Heilmittelverordnung bis dato vorgenommen werden mussten, nicht mehr benötigt werden. Auf den Rezepten sollte nur noch das Wesentliche notiert werden.
Die neue Verordnung wurde vom GKV-Spitzenverband zusammen mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung vereinbart. Ursprünglich war die Änderung für den 1. Oktober 2020 vorgesehen. Aber die neue Heilmittel-Richtlinie sowie das neue Muster 13 starteten aus organisatorischen Gründen erst zum 1. Januar 2021. Die alten Verordnungsvordrucke dürfen seitdem nicht mehr verwendet werden.
Ärzte und Ärztinnen kreuzen hier an, ob eine „Zuzahlungspflicht“ besteht oder ob der Patient „Zuzahlungsfrei“ ist. Bei letzterem sollten sich Heilmittelerbringer den Befreiungsausweis vorlegen lassen. Zudem wird hier angekreuzt, ob die Heilmittelmaßnahmen aufgrund eines Versorgungsleidens (BVG) oder von „Unfallfolgen“ notwendig sind. Änderungen dürfen hier nur die Ärzte vornehmen.
In der Regel übernimmt der Arzt die Patientendaten von der Elektronischen Gesundheitskarte. Bitte prüfen Sie, ob die Versichertendaten vollständig und korrekt eingetragen sind. Auch werden hier die Betriebsstättennummer (BSNR), die Arztnummer (LANR) sowie das Ausstellungsdatum eingetragen. Fehlt eine der Angaben, ist die Verordnung ungültig. (Bei der Abrechnung per DTA ist es zwingend erforderlich, dass Sie Betriebsstätten- und Arztnummer in das DMRZ.de-System eintragen.) Rechts wird vom Arzt zudem der entsprechende Heilmittelbereich abgekreuzt. Es darf nur 1 Heilmittelbereich gewählt werden!
In Ausnahmefällen können Ärzte auf die Angabe des entsprechenden ICD-10-Codes verzichten. Bei einem besonderen Verordnungsbedarf oder eines langfristigen Heilmittelbedarfs ist es aber erforderlich, dass der genaue Code notiert wird (siehe dazu die Diagnoseliste in Anlage 2 der Heilmittel-Richtlinie). Einen weiteren ICD-10 trägt der Arzt nur ein, wenn ein besonderer Verordnungsbedarf dies erfordert. Darunter wird zudem die Diagnosegruppe eingetragen. (Die im Heilmittelkatalog aufgeführten Beispieldiagnosen haben laut § 4 der Heilmittel-Richtlinie keinen Anspruch auf Vollständigkeit.)
Hier kreuzen Ärzte die mit a, b oder c codierte Leitsymptomatik aus dem Heilmittelkatalog an. Diese kann alternativ auch in eigenen Worten eingetragen werden. Auch dürfen Ärzte alternativ die Symptomatik – individuell angepasst an Patienten – als Freitext verfassen (in diesem Fall „patientenindividuelle Leitsymptomatik“ ankreuzen!). Auch darf der Arzt mehr als eine Leitsymptomatik aufschreiben.
Bei Physio- und Ergotherapie können bis zu drei vorrangige Heilmittel plus ein ergänzendes Heilmittel verordnet werden. Bei mehreren vorrangigen Heilmitteln muss genau angegeben werden, wie die Behandlungseinheiten auf diese Heilmittel aufgeteilt werden soll. Bei einer Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie können maximal drei verschiedene Behandlungszeiten oder Einzel- und Gruppenbehandlungen miteinander kombiniert werden. Eine podologische Behandlung erfolgt ausschließlich als Einzeltherapie. Für alle Heilmittel gilt: Die Anzahl der Behandlungseinheiten darf den Wert der Höchstmenge je Verordnung gemäß Heilmittel-Richtlinie nicht überschreiten. (Siehe unten für besondere Fälle der Verordnung.)
Hier können Ärzte einen Therapiebericht anfordern sowie festlegen, ob Hausbesuche notwendig sind. Empfehlungen für die Therapiefrequenz nennt der Heilmittelkatalog. Therapeuten sind an die Angaben des Arztes gebunden.
Behandlungen dürfen bis zu 28 Tage nach dem Verordnungsdatum beginnen. Sollen aber lange Wartezeiten vermieden werden, können Ärzte auch einen „dringlichen Handlungsbedarf“ innerhalb von 14 Tagen verordnen. Nach Ablauf der genannten Zeiträume verliert die Verordnung ihre Gültigkeit.
Hier können Ärzte das Therapieziel spezifizieren oder sonstige Angaben machen. Bitte beachten Sie, dass eine Verordnung ohne Unterschrift und Vertragsarztstempel ungültig ist.
Dieses Feld wird nicht vom Arzt, sondern vom Heilmittelleistungserbringer ausgefüllt. Beachten Sie, dass das Institutionskennzeichen (IK) auch auf der Rückseite eingetragen werden muss. (Bei DMRZ.de wird das IK automatisch eingefügt. Außerdem steht Ihnen zum Bedrucken des Formulars die Taxierungsfunktion von DMRZ.de zur Verfügung.)
In begründeten Fällen kann ein Heilmittel als „Doppelbehandlung“ verordnet werden (bitte entsprechend angeben). Diese Regelung gilt nur für Physiotherapie und Ergotherapie, nicht für die anderen Heilmittel. Beachten Sie, dass Doppelbehandlungen nicht für „ergänzende Heilmittel“ oder für „standardisierte Heilmittelkombinationen“ (s. u.) möglich sind. Die orientierende Behandlungsmenge erhöht sich bei einer Doppelbehandlung nicht.
Speziell für Physiotherapie gelten noch folgende Sonderfälle:
Bei „Standardisierter Heilmittelkombination“ dürfen hinter dieser Angabe in Klammern beliebig viele zur Diagnosegruppe passende Heilmittel kombiniert werden (mindestens 3).
Falls keine Hilfsmittel zur Kompressionstherapie vorhanden sind, wird bei einer „manuellen Lymphdrainage“ ein erforderlicher Kompressionsverband in der gleichen Zeile angegeben (Beispiel: „MLD-45 + Kompressionsbandagierung“).
Die ergänzenden Heilmittel „Elektrotherapie“, „Elektrostimulation“ oder „Ultraschall-Wärmetherapie“ dürfen auch isoliert (also ohne Verordnung eines vorrangigen Heilmittels) verschrieben werden.
Hier werden die Termine protokolliert und der Leistungserbringer eintragen. Die Menge der Termine orientiert sich an den Angaben zu den Behandlungseinheiten.
Nutzen Sie DMRZ.de, werden das IK sowie die Rechnungs- und Belegnummer automatisch generiert. Außerdem steht Ihnen zum Bedrucken des Formulars die Taxierungsfunktion von DMRZ.de zur Verfügung.
Sollte es wider Erwarten zu einem Therapieabbruch kommen, ist dieses an hier mit Datum und einer Begründung (siehe Feld darunter) zu vermerken. Dadurch kann der Kostenträger nachvollziehen, warum die Heilmittelverordnung mit weniger Behandlungseinheiten als geplant abgerechnet wird.
Sollte eine Änderung in Gruppen- bzw. Einzeltherapie oder eine Abweichung der Therapiefrequenz notwendig sein, wird das im Feld „Begründung“ erläutert.
An dieser Stelle unterschreiben die Heilmittelerbringer die Behandlung.
Die Änderungen, die die 2021 in Kraft getretene Heilmittel-Richtlinie mit sich bringt, waren der Grund für die Umgestaltung des Muster 13 und den Wegfall der anderen Heilmittelverordnungen. Die zuvor letzte Neufassung der Heilmittel-Richtlinie fand 2001 statt – seitdem hat sich im Gesundheitssystem und speziell im Bereich Heilmittel viel getan. Die Vorgaben der bisherigen Heilmittel-Richtlinie wurden mit der Zeit immer komplexer und unübersichtlicher, weshalb eine Neuerung notwendig wurde.
Die neue Heilmittel-Richtlinie sollte zum einen die Arztpraxen entlasten. Die vereinfachte Struktur der neuen Hilfsmittelverordnung hilft dabei. Darüber hinaus wurde aber auch die Unterscheidung zwischen Verordnungen innerhalb oder außerhalb des Regelfalls abgeschafft. Aus diesem Grund wird das Genehmigungsverfahrens bei Verordnungen außerhalb des Regelfalls nicht mehr benötigt.
Die neue Heilmittelverordnung bietet für Ärzte auch die Option der sogenannten Blankoverordnung. Hierbei nehmen die Ärzte weiterhin die Indikationsstellung und die Verordnung vor, doch der Heilmittelerbringer selbst kann entscheiden, welche Leistung in welcher Dauer und Frequenz benötigt wird.
Mehr Infos zur Heilmittel-Richtlinie und zum Heilmittelkatalog
Ärgerlich, wenn eine Heilmittelverordnung falsch ausgefüllt wurde. Denn Heilmittelerbringer dürfen auf dem Vordruck nicht jede Korrektur eigenhändig vornehmen. Ist eine Verordnung fehlerhaft, sorgt das später bei der Abrechnung mit dem Kostenträger für Rückläufer – und somit zu Verzögerungen bei der Auszahlung. Aus diesem Grund ist es ratsam, als Heilmittelerbringer genau zu achten, ob ein Muster 13 korrekt ausgefüllt wurde, um rechtzeitig zu reagieren und Rückläufer von vornherein zu vermeiden. Oder nutzen Sie lieber direkt DMRZ.de: Rechnen Sie Ihre Heilmittel über DMRZ.de mit den Kostenträgern ab, warnt Sie eine Plausibilitätsprüfung vor fehlerhaften Angaben. Und das noch, bevor Sie den Rechnungslauf starten.
Übrigens: Müssen eingereichte Abrechnungen nachträglich geändert werden, können Sie diese mit DMRZ.de ganz einfach stornieren und neu erstellen – oder neuerdings auch korrigieren (ohne diese stornieren zu müssen). Mit dem Korrekturverfahren lassen sich Heilmittelabrechnungen schnell und einfach anpassen. Außerdem: Zahlt der Versicherte seine Zuzahlungen nicht, zahlt ab sofort die Kasse! Hier finden Sie weitere Informationen zu unserem praktischen Korrekturverfahren.