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Auch wenn die Praxisgebühr längst abgeschafft wurde, so besteht im Bereich Heilmittel weiterhin eine Rezeptgebühr. Oft wird davon ausgegangen, hierbei handelt es sich um eine Praxisgebühr. Dem ist aber nicht so. Die Rezeptgebühr ist sogar gesetzlich geregelt. Alles Informationen dazu finden Sie hier.
Für Heilmittelverordnungen wird eine Rezeptgebühr berechnet. Diese Rezeptgebühr besteht trotz Abschaffung der Praxisgebühr weiterhin und ist im Sozialgesetzbuch V geregelt (§ 32 Abs. 2, § 61 Satz 3 SGB V).
„Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, haben zu den Kosten der Heilmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 3 ergebenden Betrag an die abgebende Stelle zu leisten. Dies gilt auch, wenn Massagen, Bäder und Krankengymnastik als Bestandteil der ärztlichen Behandlung (§ 27 Satz 2 Nr. 1) oder bei ambulanter Behandlung in Krankenhäusern, Rehabilitations- oder anderen Einrichtungen abgegeben werden."
"Die Zuzahlung für die in Satz 2 genannten Heilmittel, die als Bestandteil der ärztlichen Behandlung abgegeben werden, errechnet sich nach den Preisen, die für die Krankenkasse des Versicherten nach § 125 für den Bereich des Vertragsarztsitzes vereinbart sind. Bestehen insoweit unterschiedliche Preisvereinbarungen, hat die Krankenkasse einen durchschnittlichen Preis zu errechnen. Die Krankenkasse teilt die anzuwendenden Preise den Kassenärztlichen Vereinigungen mit, die die Vertragsärzte darüber unterrichten.“
„Zuzahlungen, die Versicherte zu leisten haben, betragen 10 vom Hundert des Abgabepreises, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro; allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels. Als Zuzahlungen zu stationären Maßnahmen werden je Kalendertag 10 Euro erhoben. Bei Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege beträgt die Zuzahlung 10 vom Hundert der Kosten sowie 10 Euro je Verordnung. Geleistete Zuzahlungen sind von dem zum Einzug Verpflichteten gegenüber dem Versicherten zu quittieren; ein Vergütungsanspruch hierfür besteht nicht.“
Zusammengefasst: Die Zuzahlung bei Heilmittel besteht also aus 10 % der Leistung + 10 Euro. Aufgrund der Zuzahlungs-Grundpauschale von 10 Euro entsteht oft der falsche Vergleich mit der ehemaligen Praxisgebühr. De facto handelt es sich aber um zwei komplett unterschiedliche Gebühren.
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