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Du willst für eine:n pflegebedürftige:n Angehörige:n oder für dich selbst Pflegegeld beantragen? Bis das erste Pflegegeldbescheid eintrifft, müssen einige Schritte zur Prüfung der Pflegebedürftigkeit erfolgen. Denn die Höhe des Pflegegelds richtet sich nach dem genauen Pflegegrad – und reicht von 316 Euro (Pflegegrad 2) bis 901 Euro (Pflegegrad 5). Im Folgenden geben wir Dir ein paar Tipps auf dem Weg, wie genau Pflegegeld beantragt werden kann und worauf Du unbedingt achten solltest.
1. Beantrage Pflegeleistung, nicht direkt das Pflegegeld
Du kannst für die:den Pflegebedürftige:n nicht gleich Pflegegeld beantragen. Der erste Schritt, um Pflegegeld bekommen zu können, ist, einen Antrag auf Pflegeleistungen zu stellen. Das machst Du bei der Krankenkasse der:des Pflegebedürftige:n oder direkt bei der an die Krankenkasse angeschlossene Pflegeversicherung. Im ersten Schritt meldet ihr euch schriftlich oder telefonisch. Drauf erhaltet ihr dann von der Kasse ein Formular, was ihr ausfüllen müsst.
2. Sofern angeboten: Mach von der Wahl des Gutachters Gebrauch
Wer erstmals Pflegeleistungen beantragt, wird zunächst auf Pflegebedürftigkeit überprüft. Also benötigt die betreffende Person Pflege und wenn ja, in welchem Maße. Um das möglichst objektiv einzuschätzen, steht im nächsten Schritt der Beantragung ein Gutachten an: Ein:e Gutachter:in kommt euch besuchen und untersucht den:die Pflegebedürftige. Der:die Gutachter:in kommt für gesetzlich Versicherte vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder für Privatversicherte vom Medizinischen Dienst von Medicproof. Auch besteht die Möglichkeit, dass die Kasse alternativ andere unabhängige Gutachter einsetzt. In diesem Fall muss die Pflegekasse euch schriftlich drei verschiedene Gutachter:innen vorstellen, aus denen ihr auswählen könnt. Orientiert euch an den genannten Qualifikation der Gutachter:innen und wählt die Person aus, die ihr am ansprechendsten findet. (Wenn ihr innerhalb einer Woche keine Entscheidung fällt, übernimmt laut § 18 Abs. 3a SGB XI die Pflegekasse die Qual der Wahl.)
3. Führe ein Pflegetagebuch
Wenn der:die Gutachter:in zu euch nach Hause kommt, wird die:der Pflegebedürftige entsprechend untersucht. Hierzu nutzt die:der Gutachter:in ein sogenanntes Neues Begutachtungsassessment (NBA). Das ist ein Bewertungsschema, nach dem die:der Pflegebedürftige Schritt für Schritt untersucht wird. Diese acht Kategorien werden überprüft, wobei nur die ersten sechs für die spätere Berechnung der Pflegebedürftigkeit relevant sind:
Mobilität
Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
Selbstversorgung
Krankheits- oder therapiebedingte Belastungen
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Außerhäusliche Aktivitäten
Haushaltsführung
Um sich als Angehörige:r im Vorfeld schon einen guten Eindruck von der Stärke der Pflegebedürftigkeit machen zu können, empfiehlt es sich, ein Pflegetagebuch zu führen. Dadurch ist es für Dich schon im Vorfeld ersichtlich, wie stark Dein:e Angehörige bzw. Du selbst pflegebedürftig bist, und Du bist bestens für den Begutachtungstermin vorbereitet. Auch kann ein gut geführtes Pflegetagebuch ggf. den:die Gutachter:in verleiten, die Überprüfung nicht so umfassend durchzuführen, als wenn man kein Pflegetagebuch vorlegen würde. Mehr Infos hierzu sowie eine praktische Vorlage zum Download und Ausdrucken findest Du in unserem Ratgeber zum Pflegetagebuch.
4. Sei als Angehörige:r bei der Begutachtung dabei
Be der Begutachtung, sollte nicht nur der:die Pflegebedürftige anwesend sein – auch ein Angehöriger sollte dabei sein. Warum? Je nach Alter oder Pflegebedürftigkeit kann die betroffene Person vielleicht nicht auf alle Fragen die passende Antwort nennen. Oder sie benötigt Hilfe, weil sie sich mit der deutschen Sprache schwertut.
5. Besorge alle relevanten Dokumente
Lege bei der Begutachtung alle möglichen Dokumente vor, die zur Einschätzung der Pflegebedürftigkeit relevant sein könnten. Neben einem Pflegetagebuch (siehe Tipp 3) solltest Du dann auch im Vorfeld bei der:dem Hausärzt:in Berichte, Befunde und Röntgenbilder besorgen. Nimmt der:die Pflegebedürftige Medikamente, dann zeige bei der Begutachtung auch den Medikamentenplan.
6. Behalte die Bearbeitungszeiten im Blick
Nach dem Termin haben die Gutachter:innen und die Pflegekasse 25 Tage Zeit, um die Ergebnisse auszuwerten, die Pflegebedürftigkeit zu ermitteln und einen möglichen Pflegegrad zu bestimmen. Im Falle, dass der:die Pflegebedürftige in einem Krankenhaus, in einer Reha-Einrichtung, in einem Hospiz oder in Palliativpflege ist, verringert sich die Wartezeit auf 1 Woche. Behalte den Kalender im Blick: Erhältst Du nicht fristgerecht auf dem Postweg das Gutachten mit Leistungsbescheid, dann stehen der pflegebedürftigen Person 70 Euro pro Woche, die das Gutachten verzögert eintrifft, zu.
7. Mit dem Ergebnis unzufrieden? Widerspruch!
Wurde keine Pflegebedürftigkeit nachgewiesen oder scheint der ermittelte Pflegegrad weit geringer als er sein sollte, dann könnt ihr Widerspruch einlegen. Insbesondere dann, wenn etwas im Gutachten nicht stimmen sollte, wenn wichtige Dokumente vom Arzt nicht berücksichtigt wurden oder Berechnungen fehlerhaft sind, ist ein rechtzeitiger Widerspruch wichtig. Auch formale Fehler – z. B. fehlende Nennung von Rechtsgrundlagen und Rechtsbehelfsbelehrung – sind gute Gründe für ein Widerspruch und womöglich mit dem Ziel, die Begutachtung zu wiederholen. Beachte aber: Ihr habt nur 4 Wochen Zeit, Widerspruch einzulegen. (Idealerweise orientierst Du Dich an dem Datum auf dem Leistungsbescheid.) Hier findest Du alles, was Du wissen musst, um Widerspruch einzulegen.
8. Mache von den angebotenen Beratungen Gebrauch
Wurden Du oder Dein:e Angehörig:e als pflegebedürftig eingestuft, dann solltet ihr von den angebotenen Beratungen Gebrauch. Dabei erfahrt ihr alles, was mit dem jeweiligen Pflegegrad möglich ist und wie viel Geld für welche Leistung zusteht.
9. Nicht nur auf das Pflegegeld schauen
Pflegegeld kannst Du ohne weiteres beantragen, wenn Du bzw. Dein:e Angehörige:r durch das Gutachten mindestens Pflegegrad 2 erhalten haben und zu Hause gepflegt werden. Aber es stehen einem noch weit mehr finanzielle Unterstützung zu. Mehr Geld gibt es beispielsweise, wenn Pflegebedürftige von einem ambulanten Pflegedienst versorgt werden. Dieses „Geld“ gibt es dann aber nicht bar auf die Hand, sondern es steht der:dem Pflegebedürftigen als Sachleistung zu. Auch eine Kombination aus Pflege durch eine:n Angehörige:n (Pflegegeld) und Pflege durch einen Pflegedienst (Pflegesachleistungen) sind möglich. Darüberhinaus gibt es auch Leistungen, die dem:der Pflegebedürftigen zustehen, ohne dass das Pflegegeld verringert wird: Weiteres Geld winkt beispielsweise durch Verhinderungspflege und Entlastungsleistungen. Auch steht eine finanzielle Unterstützung zu, wenn Hilfsmittel benötigt werden oder wenn die Wohnung (z. B. das Badezimmer) behindertengerecht umgebaut werden muss. Erkundige Dich entsprechend im Rahmen des Beratungstermins (siehe Tipp 8).
10. Auch nicht-finanzielle Unterstützung bekommen
Manche Leistungen – wie Kurzzeitpflege oder Tagespflege – bieten zwar kein Bargeld, dafür aber ausreichend Unterstützung, die einer:einem Pflegebedürftigen zustehen. Insbesondere dann, wenn pflegende Angehörige mal eine Pause brauchen. Beratungsangebote und Kurse helfen dabei, Stress abzuwenden und/oder sich wertvolle Tipps bei der effektiven Pflege zu holen. Darüber hinaus lassen sich Pflegekosten auch von der Steuer absetzen. Du siehst also: Es gibt jede Menge Aspekte, die bei der Pflege einer:eines Angehörige:n berücksichtigen werden können und sollten. Einen umfassenden Ratgeber für pflegende Angehörige inkl. Checkliste haben wir hier für Dich zusammengestellt: