- Online-Abrechnung
- Software
- Preise
- Für wen?
- Wissen
- Blog
Wer die Unterstützung eines Pflegediensts oder eines Pflegeheims benötigt, schließt mit dem jeweiligen Anbieter einen Pflegevertrag ab. Doch worauf sollten Sie achten, bevor Sie unterschreiben? Wir nennen 14 Fehler, die Sie von vornherein vermeiden sollten.
Es ist nicht gerade ein Leichtes, einen passenden Anbieter für die Pflege zu finden. Wenn Sie als pflegebedürftig eingestuft wurden und einen Pflegegrad erhalten haben, geht die Suche nach der passenden Pflegeeinrichtung los. Die erste Frage, die Sie dabei beantworten müssen, ist, ob Sie in ein Pflegeheim wollen oder von einem ambulanten Pflegedienst zu Hause gepflegt werden möchten. Es besteht auch die Möglichkeit, in den eigenen vier Wänden sowohl von Verwandten als auch von professionellen Pflegekräften gemeinsam gepflegt zu werden (im Rahmen der sogenannten Kombinationsleistungen).
Egal, wie Sie sich entscheiden: Bei der Suche nach dem passenden Pflegedienst bzw. Pflegeheim ist es das Beste, sich im Freundes- oder Bekanntenkreis einmal umzuhören. Persönliche Empfehlungen sind meist die idealsten Infoquellen. Alternativ können Sie sich auch in Pflegestützpunkten, diversen Bewertungsportalen oder bei der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD) erkundigen.
Achten Sie bei Ihrer Suche nach dem passenden Pflegeanbieter darauf, dass diese bei den gesetzlichen Krankenkassen zugelassen sind – denn nur diese können auch mit den Pflegeversicherungen abrechnen. Haben Sie spezielle Wünsche an die Pflege – wie Kinderkrankenpflege, eine ambulante psychiatrische Pflege oder eine Palliativpflege –, informieren Sie sich, ob der gewünschte Pflegedienst auch diese anbietet.
Ganz ohne umfangreiche Vorgespräche direkt schon einen Vertragsentwurf erhalten? Das ist alles andere als üblich! Persönliche Gespräche mit Mitarbeitern des gewünschten Pflegedienstes bzw. Pflegeheims sind sehr wichtig. So finden Sie am besten heraus, ob der gewünschte Pflegeanbieter die Aufgaben, bei denen Sie Unterstützung benötigen, überhaupt übernehmen kann und ob die Chemie stimmt.
Im Falle der ambulanten Pflege sollten auch mindestens ein Gespräch bei Ihnen zu Hause bzw. dort, wo Sie gepflegt werden, stattfinden. Dann können die Mitarbeiter des Pflegediensts direkt überprüfen, wie die Begebenheiten sind und können vielleicht auch Tipps geben, welche Hilfsmittel benötigt werden.
Vor allem: Machen Sie sich im Vorfeld schon Gedanken, welche Hilfe Sie genau benötigen und wie oft der Pflegedienst vorbeikommen soll. Hilfreich sind hier ein Pflegetagebuch sowie der Bescheid zu Ihrem Pflegegrad.
Bitten Sie beim Pflegeheim oder Pflegedienst um einen Kostenvoranschlag. Dieser ist für Ihre (finanzielle) Planung und Anbietersuche sehr wichtig – und deswegen sollten Sie auch darauf beharren. Denn ein Kostenvorschlag listet detailliert alle benötigten Leistungen samt Kosten auf. Zum einen hilft das Ihnen, Pflegedienste besser miteinander zu vergleichen. Und Sie können später einfacher nachvollziehen, sollte sich im Laufe der Pflegezeit eine Leistung ändern.
Grundsätzlich muss zwischen Pflegebedürftigen und Pflegedienst bzw. Pflegeheim ein Vertrag geschlossen werden – und zwar schriftlich! Gerade dann, wenn es zu Schwierigkeiten kommen sollte, ist der schriftliche Vertrag als Beweismittel sehr wichtig. Vor allem nennt der Pflegevertrag alle Leistungen ganz genau und gibt Ihnen einen perfekten Überblick über die geplante Pflege. Aber auch das Kleingedruckte sowie Verweise zu möglichen Anhängen sollten Sie unbedingt beachten.
Gut ist, dass es gesetzliche Vorgaben zum korrekten Inhalt eines Pflegevertrags gibt. Insofern ist in der Regel davon auszugehen, dass Sie einen einwandfreien, schriftlichen Vertrag erhalten werden. Und zwar in zwei Ausführungen – einmal für Sie und einmal für den Pflegeanbieter.
Die Verbraucherzentrale empfiehlt: „Vertragspartner sollte nur der Pflegebedürftige selbst sein. Stehen zum Beispiel Angehörige mit im Vertrag, kann der Pflegedienst bei diesen auch finanzielle Ansprüche geltend machen.“
Ein gültiger Pflegevertrag muss übrigens beidseitig unterschrieben sein. Wenn ein Angehöriger stellvertretend für den Pflegebedürftigen unterschriebt, dann sollte kenntlich gemacht werden, dass das „in Vertretung“ unterzeichnet wurde. So ist klar, dass der Pflegebedürftige der Vertragspartner ist.
Selbstverständlich besteht auch die Option, dass auch ein Angehöriger der Vertragspartner wird. Das ist aber nur dann sinnvoll, wenn der Angehörige der offizielle (also gerichtlich festgelegte) Vormund der pflegebedürftigen Person ist.
Keines der beiden genannten Fälle darf vorkommen. Denn in einem einwandfreien Pflegevertrag (und auch in dem oben genannten Kostenvoranschlag) sollte klar ausgewiesen werden, welche Leistungen erbracht werden, was diese kosten, welchen Anteil die Kasse trägt und wie hoch der Eigenanteil der pflegebedürftigen Person ist.
Die Leistungen sollten im Vertrag genau beschrieben werden. Gegebenenfalls werden bestimmte Pflegeaufgaben in sogenannten Leistungskomplexen zusammengefasst, die dann auch in diesem Umfang abgerechnet werden. Dennoch sollte genau genannt werden, was die Leistungskomplexe alles enthalten. Laut der Verbraucherzentrale seien Bezeichnungen wie „Grundpflege“ oder „Pflegeleistungen nach § 36 SGB XI“ viel zu ungenau.
Auch muss der Pflegevertrag den genauen Umfang der Leistungen klären: An welchen Wochentragen um ungefähr welche Uhrzeiten sollen die Leistungen erbracht werden. Nur was auch wirklich im Vertrag steht, kann im Falle eines Gerichtsprozess zu Ihren Gunsten vorgebracht werden.
Laut des Bundesgerichtshof sind Angaben im Vertrag, die regeln, dass die Pflegekosten für den Pflegebedürftigen automatisch teurer werden, unzulässig und demnach auch ungültig. Lediglich dürfen die Pflegedienste und Pflegeheime in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder in den Pflegeverträgen vorgeben, dass „tatsächliche Kostensteigerungen“ an die Patienten weitergegeben werden dürfen. Darunter fallen z. B. erhöhte Eigenanteile seitens der Pflegeversicherung oder andere belegbare Kostensteigerungen. Fragen Sie am besten nach, in welchen Fällen genau eine solche Kostensteigerung denkbar wäre.
Die Pflegedokumentation hält alle durchgeführten Leistungen fest und protokolliert gesundheitliche Veränderungen. Im Grunde gilt die Pflegedokumentation als Beleg für die Durchführung der im Vertrag festgelegten Leistungen. Die Verbraucherzentrale rät beispielsweise für die häusliche Pflege: „Im Pflegevertrag sollte vereinbart werden, dass diese Pflegedokumentation bei Ihnen verbleibt. So können Sie die Angaben mit den vertraglich vereinbarten Leistungen abgleichen.“
Die Leistungsnachweise hingegen sammeln alle durchgeführten Leistungen eines Monats. Die Pflegedienste und Pflegeheime benötigen diese Leistungsnachweise, um mit den Pflegekassen abrechnen zu können. Sie als gepflegte Person müssen diese Leistungsnachweise am Monatsende abzeichnen, damit die Pflegeeinrichtung diese an die Pflegeversicherung weiterreichen können. Wichtig ist hier: Schauen Sie sich die Leistungsnachweise genau an, vergleichen Sie sie mit der Pflegedokumentation und unterschreiben Sie hier nichts blind.
Es wäre ratsam, dass Sie von den Leistungsnachweise Kopien erhalten. Das sollten Sie schon beim Vertragsentwurf anmerken, falls der Pflegeanbieter das nicht von sich aus versprechen.
Wenn der Pflegedienst Ihre Schlüssel erhalten soll, dann sollte das auch im Vertrag genau geregelt sein. Hier oder in einem extra Übergabeprotokoll muss genau definiert werden, welche Schlüssel übergeben wurden. In der Regel haftet der Pflegedienst für den Verlust der Schlüssel – sicherheitshalber steht das im Vertrag konkret geschrieben.
Auch sollten im Pflegevertrag genannt werden, wer ganau die Schlüssel wann nutzen darf. Es sollte regelt werden, dass die Schlüssel nicht an Dritte übergeben werden dürfen.
Es ist gut und wichtig, dass der Pflegedienst bzw. das Pflegeheim genau angibt, was im Falle von Schäden passiert, die die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verursachen. Aber bei „auf Vorsatz“ und „grob fahrlässig“ sollten Sie es nicht belassen. Unterschieden wird hier grundsätzlich zwischen Personen- und Sachschäden:
Personenschaden: Es spielt keine Rolle, was der Pflegeanbieter hierzu in den Vertrag schreibt. Er haftet bei Personenschäden – und zwar auch schon bei „leichter Fahrlässigkeit“. Alle anderen Regelungen hierzu sind per Gesetz unwirksam.
Sachschaden: Im Gegensatz zu den Personenschäden gibt es für Sachschaden keine strenge Gesetze. Wenn ein Mitarbeiter – insbesondere bei der ambulanten Pflege in Ihren vier Wänden – aus Versehen einen Kratzer in einen Schrank gemacht hat, gegen den Fernsehtisch gestoßen ist oder ein Wasserglas über Ihr Notebook gekippt hat, können Sachschäden schneller entstehen, als man zunächst denkt. Deswegen ist es sehr wichtig, dass der Pflegedienst vertraglich zusichert, dass bei Sachschäden gehaftet wird. Ob der Pflegedienst auch schon bei „leichter Fahrlässigkeit“ haftet, kann aber nicht erzwungen werden. Aber sprechen Sie das Thema ruhig an: Vielleicht ist in Ihrer engeren Auswahl ja ein Pflegedienst dabei, der nicht nur „auf Vorsatz“ oder „bei grober Fahrlässigkeit“ haftet.
Nein, das sollten Sie definitiv nicht tun. Das wäre auch nicht rechtens. Zum einen ist im Vorfeld noch gar nicht klar, welche Leistungen im Laufe eines Monats wirklich anfallen. Und zum anderen dürfen Pflegeleistungen seitens der Kassen auch nur im Nachhinein abgerechnet werden.
Die Verbraucherzentrale rät zudem, auf Lastschrift zu verzichten und auf Überweisung zu setzen. Denn so haben Sie noch genug Zeit, die Rechnung zu überprüfen und im Falle einer Unstimmigkeit (und ggf. Meinungsverschiedenheit) eigenhändig zu kürzen.
Eine Zahlungsfrist von 14 Tagen ist in der Regel üblich. Beharren Sie darauf, sollte im Vertrag eine viel kürzere Frist genannt werden.
Bei der ambulanten Pflege sollte auch vertraglich festgelegt sein, bis zu welchem Zeitpunkt Sie einen Einsatz des Pflegediensts kostenfrei absagen dürfen. Das ist z. B. dann sinnvoll, wenn Sie gar nicht zu Hause sind und ein Bekannter sich stattdessen um sie kümmert. Eine übliche Zeit für eine rechtzeitige Absage sind beispielsweise bis zu 24 Stunden vor dem geplanten Einsatz oder bis 12 Uhr mittags des Vortags. (Denn die Pflegedienste müssen ihre Touren ja auch rechtzeitig planen können.)
Übrigens: Vereinbaren Sie mit dem Pflegedienst, dass Ihr Pflegevertag ruht, wenn Sie für längere Zeit im Krankenhaus, im Pflegeheim (z. B. für Kurzzeitpflege) oder in einer Rehaklinik sind. Das ist in der Regel üblich, sollte aber im Vertrag explizit genannt werden.
Mindestlaufzeiten sind bei Pflegeverträgen unüblich. Ein Pflegevertrag wird in der Regel auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Demnach gibt es auch keine Frist für die Länge der Pflege oder die Gültigkeit des Vertrags. Stattdessen gelten die üblichen Vorgaben zur Kündigung seitens des Pflegebedürftigen oder seitens der Pflegeanbieters (mehr dazu unten).
Egal, was im Vertrag steht: Laut des Bundesgerichtshof dürfen Sie Ihren Pflegevertrag jederzeit und ohne eine Frist kündigen. Darüber hinaus endet der Vertrag mit dem Tod des Pflegebedürftigen.
Etwas komplexer als die Kündigung, die Sie selber vornehmen (siehe oben), ist hingegen die Kündigung seitens des Pflegediensts bzw. Pflegeheims. Denn auch der Pflegeanbieter hat das Recht, den Vertrag zu beenden. Beispielsweise bei der ambulanten Pflege sieht das Kündigungsrecht vor, dass der Pflegedienst Ihnen ausreichend Zeit für die Suche nach einem anderen Pflegedienst gibt. Idealerweise steht das auch wirklich so im Vertrag. Wird eine konkrete Frist genannt, dann sollte diese mindestens 14 Tage betragen; ideal sind hingegen sechs Wochen zum Quartalsende.
Übrigens: In bestimmten Fällen ist auch eine fristlose Kündigung möglich. Gibt es seitens des Pflegeanbieters einen „wichtigen oder schwerwiegenden Grund“ kann der Vertrag auch augenblicklich gekündigt werden. Laut der Verbraucherzentrale läge so ein Fall vor, wenn Sie beispielsweise Rechnungen über einen längeren Zeitraum trotz Aufforderung nicht zahlen. Einen Anspruch auf Schadenersatz hätten Sie in so einem Fall nicht.