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Der Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI (oder Qualitätssicherungsbesuch) ist ein regelmäßig stattfindender Beratungsbesuch für Pflegebedürftige, die zuhause von Angehörigen gepflegt werden. Wir haben alles zum Beratungseinsatz für Sie zusammengefasst: Für wen ist er verpflichtend? Wozu ist er gut? Wie kann ich das Meiste aus dem Termin herausziehen? Und was ändert sich aufgrund der Corona-Pandemie?
Der Beratungseinsatz, oft auch Qualitätssicherungsbesuch oder Beratungsbesuch genannt, ist ein regelmäßiger Beratungstermin für Pflegebedürftige, die zuhause gepflegt werden und Pflegegeld beziehen. Je nach Pflegegrad und Leistungsform besteht für den Beratungseinsatz auch eine Pflicht. Pflegeexperten sollen beim Beratungsbesuch pflegende Angehörige unterstützen und die Qualität der Pflege optimieren und sicherstellen.
§ 37.3 SGB XI (elftes Sozialgesetzbuch) definiert den Beratungseinsatz wie folgt:
„Die Beratung dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung der häuslich Pflegenden.“
Werden Pflegebedürftige von professionellen Pflegefachkräften gepflegt (z. B. einem Pflegedienst), ist die Qualität der Pflege entsprechend gesichert. Anders sieht es aus, wenn Angehörige – z. B. Familienmitglieder, Freunde oder Ehrenamtliche – sich um die Pflege kümmern: Durch regelmäßige Beratungsbesuche sollen die Angehörigen bei der Pflegearbeit unterstützt werden. Pflegefachkräfte oder andere zertifizierte Pflegeberater geben Pflegenden hilfreiche Tipps und Ratschläge. Auf der anderen Seite wiederum überprüfen die Experten auch, ob die Pflege sichergestellt ist und geben Tipps zur Verbesserung der Pflegesituation.
Der Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI ist für alle Pflegebedürftige gesetzlich verpflichtend, die
Pflegegrad 2 oder höher haben und
zuhause von Angehörigen gepflegt werden.
Die Pflegeversicherung verlangt einen Nachweis, dass so eine Beratung auch stattgefunden hat. In der Regel erstellen die Prüfer ein Protokoll über den Beratungsbesuch und senden eine Kopie davon an die Pflegeversicherung. Pflegende Angehörige müssen den Nachweis also nicht selber bringen.
Übrigens: Wenn ein Pflegebedürftiger vollständig oder teilweise von einem Pflegedienst gepflegt wird (z. B. bei Kombinationsleistungen), besteht die Möglichkeit, eine solche Beratung freiwillig in Anspruch zu nehmen. Ein solches Angebot besteht auch bei Pflegegrad 1.
Wer von Angehörigen häuslich gepflegt und mindestens Pflegegrad 2 hat, muss regelmäßig beraten werden. Die Beratungsbesuche müssen in folgender Regelmäßigkeit erfolgen:
Pflegegrad | Häufigkeit |
---|---|
Pflegegrad 2 | jedes Halbjahr (also 2x im Jahr) |
Pflegegrad 3 | jedes Halbjahr (also 2x im Jahr) |
Pflegegrad 4 | jedes Quartal (also 4x im Jahr) |
Pflegegrad 5 | jedes Quartal (also 4x im Jahr) |
Die Kosten für die verpflichtenden Beratungseinsätze übernimmt die Pflegeversicherung. Für Pflegebedürftige sowie die Pflegenden entstehen keine Kosten.
Für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 sowie für jene Pflegebedürftige, die ganz oder teilweise Pflegesachleistungen beziehen (häusliche Pflege durch Pflegedienst), besteht die Möglichkeit der freiwilligen Beratungseinsätze. Auch hier trägt in der Regel die Pflegeversicherung die Kosten. Erkundigen Sie sich diesbezüglich bei der Versicherung. In der Regel haben professionell gepflegte Pflegebedürftige das Recht auf eine halbjährliche Beratung; Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben das Recht auf eine Beratung pro Jahr.
Durchgeführt werden die Beratungen durch Mitarbeiter eines Pflegedienstes oder durch Prüfer unabhängiger Unternehmen. Gutachter (wie z. B. bei der Feststellung des Pflegegrads) oder Sachverständige der Pflegekasse führen die Beratungsbesuche nach § 37.3 SGB XI nicht durch!
Ort der Prüfung ist das eigene Zuhause des Pflegebedürftigen. So eine Beratung dauert in der Regel 15 bis 20 Minuten, kann durch zusätzliche Pflegeschulungen (nach § 45 SGB XI) aber noch länger dauern.
Zu Beginn stellt der Berater Fragen zum Tagesablauf der Pflege – um sich ein Bild vom Pflegealltag zu machen und um einschätzen zu können, wo noch Unterstützung notwendig ist. Auch werden hierbei Pflegeleistungen vorgestellt, die ggf. noch nicht ausgeschöpft wurden und zur Entlastung der Pflegenden helfen können. Folgende Faktoren werden bei der Beratung in der Regel überprüft:
Mögliche Maßnahmen zur Verbesserung der häuslichen Pflege vorstellen (z. B. Wohnraumanpassungen oder die Nutzung von Kurzzeitpflege)
Einschätzen, ob der eine Höherstufung des Pflegegrads angebracht wäre
Bedarf von (Pflege-)Hilfsmitteln abwägen
Ratschläge geben (z. B. auch rückenschonende Hebetechniken)
Vorschläge für passende Pflegeschulungen nach § 45 SGB XI machen
Die Ergebnisse der Beratung werden vom Experten in einem Formular festgehalten. Eine Kopie davon wird an die Pflegekasse als Beleg zugesendet (und dient dabei auch als Grundlage, um als Berater mit der Pflegekasse abrechnen zu können). Die Spitzenverbände der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungen bieten eine Vorlage für das Formular (PDF) an.
Ein verpflichtender Beratungseinsatz läuft in der Regel wie folgt ab:
Die Pflegeversicherung weist schriftlich darauf hin, dass eine Pflicht zum Beratungseinsatz besteht.
Mit einem unabhängigen Prüfer (z. B. von einem ambulanten Pflegedienst) wird ein Termin ausgemacht.
Der Besuch wird durchgeführt. Der Berater füllt i. d. R. ein Protokoll aus und sendet dieses später an die Pflegeversicherung.
Sollte der Nachweis nicht rechtzeitig eingetroffen sein, erhalten die Pflegebedürftigen eine schriftliche Erinnerung.
Sollte die Frist verstrichen sein (je nach Pflegegrad Ende jedes Quartal oder Ende jedes Halbjahrs), droht eine Kürzung des Pflegegelds um 50 Prozent. (Bei Wiederholung besteht auch die Gefahr, dass das Pflegegeld komplett wegfällt.)
Denken Sie also rechtzeitig an Ihre Beratungseinsätze. Falls Sie versäumt haben, eine solche Beratung durchführen zu lassen, sollten Sie sich schnellstmöglich an Ihre Pflegeversicherung wenden. Im persönlichen Gespräch lässt sich schnell klären, warum die Frist nicht eingehalten wurde. Um nicht Gefahr zu laufen, dass das Pflegegeld gekürzt wird, sollten Sie anbieten, den Termin so schnell wie möglich nachzuholen.
Aufgrund der Infektionsgefahr durch COVID-19 besteht die Frage, inwiefern die gesetzlich verpflichtenden Beratungsbesuche stattfinden müssen. Zu Beginn der Corona Pandemie wurden die Beratungsbesuche ausgesetzt – ohne finanzielle Einbußen beim Pflegegeld. Im Laufe des Jahres 2020 wurden aber weitere Pläne zum dauerhaften Umgang mit der Pandemie umgesetzt: Ende 2020 wurden wesentliche Vorgaben zu den Beratungseinsätzen nach § 37.3 SGB XI im sogenannten Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz (GPVG) verankert. Darauf basierend wurde das elfte Sozialgesetzbuch um § 148 SBG XI ergänzt:
„Abweichend von § 37 Absatz 3 Satz 1 erfolgt die von den Pflegebedürftigen abzurufende Beratung bis einschließlich 30. Juni 2021 telefonisch, digital oder per Videokonferenz, wenn die oder der Pflegebedürftige dies wünscht.“
Ob diese Frist verlängert wird, bleibt aktuell abzuwarten.
Sollten doch Vor-Ort-Beratungen bei Ihnen zuhause notwendig sein, ist es wichtig, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, um eine Infektion durch COVID-19 zu verhindern:
Alle Anwesenden tragen einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz (idealerweise FFP2-Masken).
Sorgen Sie während der Beratung für ausreichend Belüftung.
Halten Sie ausreichend Abstand und vermeiden Sie Berührungen.
Vor und nach dem Besuch die Hände waschen und Oberflächen desinfizieren.
Es gibt zwei sehr unterschiedliche Beratungen, die gerne verwechselt werden. Denn das Ziel beider Beratungen ist sehr unterschiedlich:
Zu Beginn der Pflege steht eine Pflegeberatung nach § 7a SGB XI an. Das Ziel einer solchen Beratung ist die Organisation der Pflege. Beispielswiese wird ein individueller Versorgungsplan erstellt oder es wird erklärt, welche Möglichkeiten es gibt, den Pflegebedürftigen zu unterstützen oder Pflegende zu entlasten.
Im Laufe der Pflege stehen regelmäßig Beratungseinsätze nach § 37.3 SGB XI an – und zwar in der Regel bei der häuslichen Pflege durch Angehörige. Ziel dieser Beratungseinsätze ist, die Qualität der Pflege sicherzustellen und zu stärken.
Das Wichtigste ist: Die Beratungseinsätze nach § 37.3 SGB XI dienen nicht zur offiziellen Überprüfungen des Pflegegrads! Der Prüfer übermittelt keine inhaltlichen Angaben zum Zustand des Pflegebedürftigen. Das Beratungsformular, das an die Pflegekasse gesendet wird, dient lediglich als Hinweis, dass der Termin wirklich stattgefunden hat. Außerdem wird darauf nur noch an die Pflegeversicherung bekanntgegeben, falls Unterstützungsbedarf besteht (z. B. Umbauten oder benötigte Hilfsmittel) oder welche Schulungen empfohlen werden.
Die folgenden Tipps helfen Ihnen bei der Vorbereitung des nächsten Beratungseinsatzes:
Vergessen Sie nicht: Es ist eine Beratung, keine Prüfung! Haben Sie keine Angst, offen zu reden. Dass die Pflege eines Angehörigen nicht leicht ist, liegt auf der Hand. Sie müssen sich also nicht verstellen.
Die Berater sind erfahrene Pflegefachkräfte. Nutzen Sie die Chance und lassen Sie sich ausgiebig beraten. Stellen Sie Fragen und lassen Sie sich von den Profis Tipps geben. Auch helfen die Berater Ihnen bei Verständnisfragen zu Arztbriefen oder dergleichen.
Sie dürfen übrigens selber wählen, wer für den Beratungseinsatz kommen soll. Wichtig ist, dass der Berater entsprechend qualifiziert ist. Die meisten Pflegeberater stammen von ambulanten Pflegediensten oder von einem hierauf spezialisierten Beratungsunternehmen. Auch unabhängige Pflegekräfte, die von der Pflegeversicherung beauftragt wurden, können die Beratung durchführen.
Alle pflegenden Personen sollten bei der Beratung anwesend sein.
Fragen Sie den Berater nach dem genauen Ablauf des Termins. Und das genau protokolliert wird und was an die Pflegeversicherung gesendet wird.
Es empfiehlt sich, bestimmte Maßnahmen dauerhaft im Blick zu behalten. Sprechen Sie mit Ihrem Berater bei den folgenden Terminen über den Erfolg bzw. Misserfolg bestimmter Maßnahmen und überlegen Sie gemeinsam, was verbessert werden kann.
Besprechen Sie, welche Hilfsmittel oder Umbaumaßnahmen ggf. notwendig sind. Was steht Ihnen zu und wie wird was eingesetzt?
Schulungen nach § 45 SGB XI stehen Ihnen zu. Fragen Sie, was es da gibt und was empfehlenswert ist. Ggf. lassen sich solche Schulungen direkt im Anschluss der Beratung durchführen.
Bitten Sie Ihren Berater, Sie regelmäßig an Folgetermine zu erinnern – bevor ein Beratungseinsatz versäumt wird und eine Kürzung des Pflegegeld droht.