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Von 2015 bis 2017 traten die drei Pflegestärkungsgesetze in Kraft (PSG I – III), die die Unterstützung von Pflegebedürftigen verbessern sollte. Vor allem definierten die Gesetze einen neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff, der sich nun stärker an den Bedürfnissen jedes einzelnen Menschen, an seiner individuellen Lebenssituation und an seinen individuellen Beeinträchtigungen und Fähigkeiten orientiert. Seit 2017 werden nun auch jene Menschen als pflegebedürftig klassifiziert, die nicht nur alters- oder krankheitsbedingt körperlich eingeschränkt sind; auch kognitive oder seelische Einschränkungen (z. B. Demenz oder Depression) oder geistige Behinderungen werden nun berücksichtigt. Hierzu wurde ein neues Begutachtungsassessment (NBA) aufgestellt und die veralteten Pflegestufen wurden von den neuen Pflegegraden ersetzt.