Pflegezeitgesetz, Familienpflegezeit

Deutsches Medizinrechenzentrum

Als Berufstätiger Angehörige pflegen

  • Alles zum Pflegezeitgesetz (PflegeZG)
  • Definition und Erklärung der wichtigsten Begriffe
  • Kombination mit der Familienpflegezeit

Top
informiert

Pflegezeitgesetz: Vereinbarkeit von Pflege und Beruf

Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) bietet Angehörigen von Pflegebedürftigen die Chance, die Arbeit und die häusliche Pflege zu vereinbaren. Wir erklären Ihnen, was es mit dem Pflegezeitgesetz auf sich hat und was genau kurzzeitige Arbeitsverhinderung, Pflegezeit und Familienpflegezeit sind.

Was ist das Pflegezeitgesetz?

Gesetz über die Pflegezeit, kurz Pflegezeitgesetz oder PflegeZG, soll Menschen dabei helfen, dass die Pflege naher Angehöriger sich besser mit der Arbeit vereinbaren lässt. Denn oft leidet die Pflege und das Verhältnis zu dem pflegebedürftigen Angehörigen unter der beruflichen Belastung oder der man muss (finanzielle) Abstriche im Berufsleben machen, um die Pflege des Angehörigen sicherzustellen. Das Pflegezeitgesetz setzt unter § 1 folgendes Ziel:

„Ziel des Gesetzes ist, Beschäftigten die Möglichkeit zu eröffnen, pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen und damit die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu verbessern.“

Das PflegeZG trat 2008 im Zuge des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes in Kraft. Seitdem wurde es mehrfach angepasst und optimiert – mit dem Ziel, die Vereinbarkeit von Arbeit und Pflege zu intensivieren. Unter anderem wurden das PflegeZG und das sogenannte Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) besser aufeinander abgestimmt, um die Pflege Angehöriger zur vereinfachen. Und zudem wurde das Pflegezeitgesetz neuerdings mit Sonderregeln zur Corona-Pandemie ergänzt.

Zusammen mit dem FPfZG betrachtet bestehen für pflegende Angehörige im Grunde vier verschiedene (teilweise ergänzende) Optionen der Pflege, die im Folgenden genauer vorgestellt werden:

  • Kurzzeitige Arbeitsverhinderung

  • Pflegezeit

  • Pflegezeit bei Palliativpflege

  • Familienpflegezeit

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung – bei unerwarteten Pflegefällen

Pflegebedürftigkeit kommt oft unerwartet. Für solche Fälle bietet § 2 des Pflegezeitgesetzes die Möglichkeit, „bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.“ Es spielt hierbei also keine Rolle, ob Sie vorhaben, Ihren Angehörigen selber zu pflegen, von einem Pflegedienst pflegen zu lassen oder einen Platz in einer stationären Einrichtung zu organisieren.

Die „Kurzzeitige Arbeitsverhinderung“ bietet abseits von Arbeitsurlaub oder von der eigenen Arbeitsunfähigkeitsbestätigung eine legale Möglichkeit, spontan von der Arbeit fortzubleiben. Die Arbeitsverhinderung darf bis zu 10 Tage dauern, kann sofort in Anspruch genommen werden und muss dem Arbeitgeber unverzüglich mitgeteilt werden. Dieser hat das Recht im Bedarf einen ärztlichen Nachweis über die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen zu verlangen.

Sofern nichts anderes tariflich vorgegeben ist, hat der Arbeitgeber nicht die Pflicht, den Lohn für diese Zeit zu zahlen. Stattdessen wird von der Pflegekasse des Pflegebedürftigen ein Lohnersatz in Form des sogenannten Pflegeunterstützungsgelds gezahlt. Das Pflegeunterstützungsgeld beträgt bis zu 90 Prozent des Netto-Monatlohns. Es richtet sich nach der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherungen und kann demnach z. B. für 2021 nicht mehr als 161,25 Euro pro Tag betragen.

Hier finden Sie mehr Informationen zum Pflegeunterstützungsgeld.

Pflegezeit – vollständige oder teilweise Freistellung für bis zu 6 Monate

Die nächste „Stufe“ des Pflegezeitgesetzes ist die sogenannte Pflegezeit. Dies ist eine bis zu sechs Monate dauernde teilweise oder vollständige Freistellung von Mitarbeitern, um einen nahen Angehörigen pflegen zu können. Verglichen zu der „kurzzeitigen Arbeitsverhinderung“ gibt es bei der Pflegezeit kein Geld; je nachdem, was Sie mit dem Arbeitgeber vereinbart haben, verdienen Sie dann entsprechend der Teilzeitbeschäftigung.

Der große Vorteil der Pflegezeit ist, dass Sie Kündigungsschutz genießen. Beachten Sie aber, dass Sie nur dann Anspruch auf Pflegezeit haben, wenn das Unternehmen groß genug ist und mindestens 15 Mitarbeiter beschäftigt (inklusive Teilzeitkräfte und Mini-Jobber). Die Pflegezeit muss spätestens zehn Tage vor Beginn formlos beim Arbeitgeber angemeldet werden.

Alternativ oder ergänzend zur Pflegezeit kann auch Familienpflegezeit beantragt werden. (Mehr dazu weiter unten.)

Pflegezeit bei Palliativpflege – kurzfristige Auszeit im Falle einer Sterbebegleitung

Ein Sonderfall der Pflegezeit bietet § 3 Absatz 6: „Beschäftigte sind zur Begleitung eines nahen Angehörigen von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freizustellen, wenn dieser an einer Erkrankung leidet, die progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat, bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativmedizinische Behandlung notwendig ist und die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt.“

Verglichen zu der normalen Pflegezeit ist diese Form der Pflegezeit wie bei der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung unmittelbar zu beantragen. Maximal 3 Monate kann diese besondere Pflegezeit im Falle einer Palliativpflege andauern. Dem Arbeitgeber muss bei der Anmeldung aber ein entsprechender ärztlicher Nachweis eingereicht werden. Jedoch gilt auch hier – wie bei der normalen Pflegezeit – die Vorgabe, dass einem Beschäftigten nur in Unternehmen mit 15 oder mehr Mitarbeitern diese besondere Pflegezeit zusteht.

Sonderregelungen für die Pflegezeit aufgrund der Corona-Pandemie

Anlässlich der Corona-Pandemie wurde das Pflegezeitgesetz 2020 um § 9 „Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie“ ergänzt. Diese Sonderregelungen betreffen sowohl die Arbeitsverhinderung als auch die Pflegezeit.

Ist aufgrund der COVID-19-Pandemie eine Pflegesituation entstanden, die eine „kurzzeitige Arbeitsverhinderung“ erfordert, dann darf diese 20 statt 10 Arbeitstage andauern. Diese Regelung gilt derzeit noch bis Ende Juni 2021.
(§ 9 Abs. 1 PflegeZG)

Wird nach Ende einer Pflegezeit aufgrund der COVID-19-Pandemie eine weitere Pflegezeit benötigt, kann diese einmalig mit der üblichen Höchstdauer von 6 Monaten in Anspruch genommen werden. Diese zusätzliche Pflegezeit muss zum derzeitigen Stand zum 30. Juni 2021 abgeschlossen sein.
(§ 9 Abs. 7 PflegeZG)

Familienpflegezeit – Reduzierte Arbeitszeit für bis zu 24 Monate

Eine weit längere Phase, um nahe Angehörige zu pflegen, ist die Familienpflegezeit. Das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) bietet die Möglichkeit, die Arbeitszeit aufgrund der Pflegesituation auf bis zu 15 Stunden pro Woche zu reduzieren. Bis zu 24 Monate darf die Familienpflegezeit dauern. Sie kann entweder alternativ zur Pflegezeit oder auch im Anschluss derer genutzt werden – sofern eine Gesamtdauer von 24 Monaten nicht überschritten werden.

Beachten Sie, dass hier ebenfalls nur bei größeren Unternehmen das Recht auf Familienpflegezeit besteht. In diesem Fall muss das Unternehmen mindestens 25 Mitarbeiter haben (inklusive Teilzeitkräfte und Mini-Jobber). Während dieser Zeit genießen Sie Kündigungsschutz. Die Familienpflegezeit musst mindestens 8 Wochen vor Beginn beim Arbeitgeber angekündigt werden.

Anspruch auf eine volle Lohnfortzahlung gibt es nicht. Zur finanziellen Aufstockung der Teilzeitarbeit während der Familienpflegezeit bietet der Bund Möglichkeiten, ein zinsloses Darlehen zu nehmen.

Definition: Was sind nahe Angehörige?

Egal, ob es um kurzzeitige Arbeitsverhinderung, Pflegezeit oder Familienpflegezeit geht: Bei den entsprechenden Gesetzestexten fällt immer wieder der Begriff der „nahen“ Angehörigen. Doch wer zählt zu den nahen Angehörigen? In welchem Fall steht das Recht auf kurzzeitige Arbeitsverhinderung, Pflegezeit oder Familienpflegezeit zu und in welchem nicht? Wer als naher Angehöriger gilt, wird unter § 7 Abs. 3 PflegeZG genau definiert:

  • Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern,

  • Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner,

  • Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.

Dadurch wird die wohl entscheidendste Einschränkung festgelegt: Wer einen sehr nahen Bekannten (z. B. Freunde) pflegt, gehört laut Gesetz nicht zu den nahen Angehörigen und hat leider kein Anrecht auf die Möglichkeiten, die das PflegeZG und das FPfZG bieten, und auf das Pflegeunterstützungsgeld.

Arbeitsverhinderung, Pflegezeit, Sterbebegleitung und Familienpflegezeit im Überblick

  Kurzzeitige Arbeitsverhinderung Pflegezeit Pflegezeit für Sterbebegleitung Familienpflegezeit
Arbeit vollständige Freistellung vollständige oder teilweise Freistellung vollständige oder teilweise Freistellung auf bis zu 15 Wochenstunden reduzieren
Dauer bis zu 10 Tagen bis zu 6 Monaten bis zu 3 Monaten bis zu 24 Monaten
Voraussetzung - mind. 15 Mitarbeiter mind. 15 Mitarbeiter mind. 25 Mitarbeiter
Ankündigung unmittelbar mind. 10 Arbeitstage vorher unmittelbar mind. 8 Wochen vorher
Lohnfortzahlung i. d. R. nicht (stattdessen Pflegeunterstützungsgeld erhalten) nicht nicht entsprechend der geleisteten Arbeitszeit (plus Anspruch auf ein zinsloses Darlehen)

Frühzeitige Beendigung der Pflegezeit oder Familienpflegezeit

Beachten Sie, dass Sie weder Pflegezeit noch Familienpflegezeit vorzeitig beenden dürfen. Wie lang diese dauert, müssen Sie bereits im Antrag beim Arbeitgeber festlegen. Eine vorzeitige Beendigung ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.

Anders sieht es aus, wenn sich die Umstände der Pflege- oder Familienpflegezeit ändern: Ist der Angehörige nicht mehr pflegebedürftig, wird dieser von nun an stationär gepflegt oder verstirbt der Angehörige, endet die Pflegezeit bzw. Familienpflegezeit vier Wochen nach der Änderung automatisch. Für pflegende Angehörige bedeutet das, dass der Arbeitgeber direkt über die neue Situation informiert werden muss.

Rückruf-Service Rückrufe erfolgen in der Regel Mo.-Fr.: 8.30-17.00 Uhr
Interessenten-Hotline 0211 6355-9087 Mo.-Fr.: 8.30-17.00 Uhr
Interessiert? Kontaktieren Sie uns!