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Wird ein naher Angehöriger spontan pflegebedürftig, stehen Ihnen eine „kurzzeitige Arbeitsverhinderung“ und das Pflegeunterstützungsgeld zu. Wir erklären Ihnen, in welchen Fällen Sie das Pflegeunterstützungsgeld alternativ zu Ihrem Gehalt bekommen können. Wir von DMRZ.de haben alle Voraussetzungen, gesetzlichen Vorgaben und Tipps zusammengetragen.
Das Pflegeunterstützungsgeld dient Berufstätigen, die sich kurzfristig um die Pflege eines nahen Angehörigen, der plötzlich pflegebedürftig wurde, kümmern müssen.
Geregelt wird das Pflegeunterstützungsgeld im Pflegezeitgesetz (kurz PflegeZG), das eine verbesserte Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege ermöglichen möchte. Dieses Gesetz bietet Beschäftigten die Möglichkeit, die Pflege von pflegebedürftigen Angehörigen zu organisieren oder gar selber anzugehen. Neben der sogenannten Pflegezeit (dazu weiter unten) wird im PflegeZG auch die „kurzzeitige Arbeitsverhinderung“ geregelt. Zu letzterem steht unter § 2 PflegeZG:
„Beschäftigte haben das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.“
Diese „kurzzeitige Arbeitsverhinderung“ dient dazu, all das zu erledigen, was für die weiterführende Pflege des plötzlich pflegebedürftigen Angehörigen notwendig ist. Neben der Sicherstellung der bedarfsgerechten Pflege ist es natürlich auch wahrscheinlich, dass man die Pflege zunächst noch selber durchführen muss.
Verständlich, dass all das nicht möglich ist, wenn man noch mit einem Fuß auf der Arbeit ist und ständig springen muss, wenn der Arbeitgeber ruft. Dank § 2 PflegeZG steht Ihnen deswegen eine 10-tägige Pause zu. Bei Bedarf kann dieser Zeitraum auch kürzer ausfallen. Nach Aussage der AOK Plus dürfen die 10 Arbeitstage auch auf mehrere Zeiträume verteilt werden.
Damit der Arbeitgeber nicht auf den Unkosten sitzen bleibt, kümmert sich die Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen um den finanziellen Ausfall. Konkret bedeutet das: Die Arbeitsverhinderung ist aus Sicht Ihres Arbeitgebers unentgeltlich; Sie erhalten für diese unbezahlte Auszeit ein Pflegeunterstützungsgeld.
Das Pflegeunterstützungsgeld beträgt 90 Prozent des Nettolohns. Für das Jahr 2020 darf es aber maximal nur 109,38 Euro pro Tag betragen. (Diese Obergrenze berechnet sich aus der nach § 233 Abs. 3 SGB V vorgegeben täglichen Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherungen. Diese beträgt für 2020 täglich 156,25 Euro; das Maximum des Pflegeunterstützungsgeld ist 70 % der täglichen Beitragsbemessungsgrenze.)
Sind Sie sozialversicherungspflichtig, müssen Sie zudem von dem Pflegeunterstützungsgeld noch die Arbeitslosen-, Renten- und Krankenversicherung (i. d. R. anteilig) zahlen. Mehr dazu erfahren Sie weiter unten.
Wird jemand plötzlich pflegebedürftig und es muss möglichst schnell alles getan werden, um die langfristige Pflege sicherzustellen, steht dem Angehörigen nur in bestimmten Fällen Pflegeunterstützungsgeld zu. Zum einen ist grundlegend, dass Sie beschäftigt sind – also entweder Arbeitnehmer*in sind oder sich aber in Ausbildung befinden. Auch jene, die eine arbeitnehmerähnliche Beschäftigung ausüben (z. B. unselbstständige Heimarbeiter) haben Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld. Beamte hingegen hätten laut der AOK Plus kein Anrecht auf die „kurzzeitige Arbeitsverhinderung“ und das Unterstützungsgeld nach § 2 PflegeZG. Hier empfiehlt es sich, sich gezielt beim Arbeitgeber zu erkundigen.
Wer als „naher Angehöriger“ gilt, wird unter § 7 Abs. 3 PflegeZG definiert. Dazu gehören:
Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern,
Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner,
Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.
Also nahe Freunde dürfen die „kurzzeitige Arbeitsverhinderung“ nicht wahrnehmen.
Übrigens: Es ist auch möglich, dass mehrere Angehörige die „kurzzeitige Arbeitsverhinderung“ nutzen. In diesem Fall teilen sich die Angehörigen den Anspruch – solange der Gesamtanspruch 10 Arbeitstage nicht überschreitet (so die AOK Plus).
Gezahlt wird das Pflegeunterstützungsgeld nicht von Ihrer Pflegekasse, sondern von der Pflegekasse des zu pflegenden Angehörigen.
Sind Sie bei Ihrer Arbeit sozialversicherungspflichtig, müssen Sie auch Ihren Anteil der Arbeitslosen-, Renten- und Krankenversicherung zahlen. Die andere Hälfte (quasi der „Arbeitgeberanteil“) wird von der Pflegekasse des Pflegebedürftigen getragen.
Folgende zwei Schritte sind notwendig, wenn Sie „kurzzeitige Arbeitsverhinderung“ samt Pflegeunterstützungsgeld beantragen möchten.
Teilen Sie Ihrem Arbeitgeber unverzüglich mit, wenn Sie eine „kurzzeitige Arbeitsverhinderung“ beantragen möchten. Sagen Sie ihm dabei auch, wie die voraussichtliche Dauer ist. Beachten Sie, dass Ihr Arbeitgeber eine Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit Ihres Angehörigen verlangen darf. Auch müssen Sie ggf. nahelegen, dass die Arbeitsverhinderung aufgrund der Sicherstellung der Pflege Ihres Angehörigen wirklich erforderlich ist.
Je nachdem, ob der Pflegebedürftige gesetzlich oder privatversichert ist, wenden Sie sich direkt an seine/ihre gesetzliche bzw. private Pflegeversicherung. Besorgen Sie sich dort (ggf. online) das benötigte Antrags-Formular für das Pflegeunterstützungsgeld. Füllen Sie dieses aus und senden Sie es mit allen weiteren geforderten Unterlagen an die Pflegekasse. Beispielsweise die AOK Plus benötigt zu dem Antrag noch eine Entgeltbescheinigung Ihres Arbeitgebers sowie eine formlose ärztliche Bescheinigung des behandelnden Arztes des Pflegebedürftigen. Auf letzterem soll auch zu lesen sein, dass der Arzt Ihre Freistellung für erforderlich hält und für welchen Zeitraum die kurzzeitigen Arbeitsverhinderung stattfindet.
Das Pflegezeitgesetz regelt nicht nur die „kurzzeitige Arbeitsverhinderung“, sondern auch die Pflegezeit. Hierbei handelt es sich um eine längere Auszeit, die einem Beschäftigen zusteht, um einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung zu pflegen. In der Regel kann dies bis zu 6 Monaten dauern und lässt sich in bestimmten Situationen auch verlängern. In dieser Zeit haben Sie Kündigungsschutz. Wird jemand anderes als Ersatzkraft eingestellt, dann aber auch nur für diesen Zeitraum befristet.
Machen Sie sich aber bewusst, dass Sie nur dann auf Pflegezeit Anrecht haben, wenn Ihr Arbeitgeber nicht zu klein ist (und laut § 3, Abs. 1 PflegeZG mehr als 15 Beschäftige hat).
Außerdem müssen Sie die Pflegezeit rechtzeitig (i. d. R. 10 Arbeitstage vor Beginn) beim Arbeitgeber schriftlich ankündigen. Es ist auch möglich, nur teilweise freigestellt zu werden, so dass Sie z. B. nur halbtags arbeiten müssen. Beim Antrag müssen Sie dann angeben, wie die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit ausschaut. Hier finden Sie die genauen Details zur Pflegezeit und deren möglichen Dauer.