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Wird ein Pflegebedürftiger in Deutschland weder in einem Pflegeheim (stationäre Pflege) noch von einem Verwandten/Bekannten zu Hause (Anspruch auf Pflegegeld), sondern von einem ambulanten Pflegedienst gepflegt, stehen ihm sogenannte Pflegesachleistungen zur Verfügung. Geregelt wird dies unter § 36 SGB XI, verantwortlich für die Sachleistung sind die Pflegeversicherungen. Pflegesachleistung erhalten Pflegebedürftige, wenn man häusliche Pflege durch professionelle Pflegekräfte in Anspruch nimmt. Die Höhe der Pflegesachleistung orientiert sich am Pflegegrad des Bedürftigen. Möglich ist auch eine Kombination von häuslicher Pflege durch Pflegediensten und durch Angehörigen; in diesem Fall stehen der/dem Versicherten anteilige Pflegesachleistungen und ein anteiliges Pflegegeld zur Verfügung.