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Pflegebedürftigen steht die Pflege in einer Einrichtung wie z. B. einem Pflegeheim zur Verfügung, wobei zwischen stationärer Pflege und teilstationärer Pflege (z. B. Tagespflege) unterschieden werden muss.
Vollstationäre Pflege: Die Pflegeversicherung zahlt dem Pflegeheim eine monatliche Pauschale (bemessen am Pflegegrad des Patienten). Für weitere Kosten (vor allem zur Unterbringung und Verpflegung) muss der Pflegebedürftige selber aufkommen. Im deutschen Gesundheitssystem ist die stationäre Pflege gegenüber der häuslichen und teilstationären Pflege nachrangig, die Devise lautet „ambulant vor stationär“ (siehe § 43 Abs. 1 SGB XI).
Teilstationäre Pflege: Die zeitweise Betreuung im Tagesverlauf in einem Pflegeheim wird Tagespflege oder Nachtpflege genannt. Sie ist eine Ergänzung zur häuslichen Pflege (z. B. für die Pflege durch Angehörige, die aber in Teilzeit berufstätig sind). Seit 2015 werden die teilstationären Sachleistungen nicht mehr mit dem Pflegegeld verrechnet, sondern sind zusätzlich verfügbar. Die Höhe des Geldes für Tagespflege bzw. Nachpflege richtet sich nach dem Pflegegrad.