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Nicht sämtliche Leistungen werden von den Kostenträgern (z. B. Krankenkassen, Pflegekasse oder Rentenversicherung) getragen – manche Leistungen müssen vollständig oder zumindest teilweise vom Versicherten getragen werden. Letzteres nennt man Zuzahlung oder Eigenanteil; die Patienten erhalten dann entsprechend eine Zuzahlungsrechnung / Eigenanteilsrechnung. Auch der Begriff "Verordnungsgebühr" ist geläufig. Im Folgenden haben wir Ihnen ein paar Beispiele zusammengefasst:
Heilmittel: In der Regel übernimmt die Krankenkasse nie die gesamten Kosten bei Heilmitteln wie z. B. Physiotherapien oder Logopädie. Neben einer Verordnungsgebühr in Höhe von 10 Euro werden dem Patienten auch 10 % der Behandlungskosten in Rechnung gestellt.
Ambulante Pflege: In den ersten 28 Tagen eines Jahrs, an denen eine ambulante Pflege in Anspruch genommen wird, werden 10 % der Kosten als Eigenanteil fällig. Übernommen werden diese aber von Pflegezusatzversicherungen oder bei Bedarf vom Sozialamt.
Hilfsmittel und Arzneimittel: Für volljährige Versicherte (in bestimmten Fällen aber auch für Minderjährige) fallen Zuzahlungen in Höhe von 10 % eines Hilfsmittels oder Arzneimittels an – jedoch maximal 10 Euro, mindestens aber 5 Euro (aber nie mehr als die vollständigen Kosten).
Krankenfahrten und Krankentransporte: Für eine Krankenbeförderung fällt ein Eigenanteil in Höhe von 10 % an (mindestens 5 Euro, maximal aber 10 Euro, aber nie mehr als der volle Preis der Fahrt). Je nach gesundheitlicher und finanzieller Situation besteht auch die Möglichkeit, sich von der Zuzahlung befreien zu lassen.