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Für Leistungserbringer im deutschen Gesundheitssysten sind Positionsnummern für die Abrechnung mit den Kassen und Kostenträgern fundamental. Die genauen Regeln für das Abrechnungsverfahren sind in §§ 302 SGB V (sowie § 301 a SGB V für Hebammen und Entbindungsanstaltspfleger) festgelegt. In der jeweils aktuellen Fassung der „ergänzenden Regelungen“ des SGB V (§ 303 SGB V) sind die Regelungen zum Datenaustausch festgelegt. Die Positionsnummern definieren jede erdenkliche Leistung und reduzieren diese somit in Form eines kurzen Nummernschlüssels. Die Nummern ordnen also eine Leistung konkret zu, so dass es bei der Vergütung durch die Kostenträger keine Missverständnisse gibt. Die Länge und Form der Positionsnummern variieren aber – je nach Berufsgruppe. Die Bandbreite reicht von vierstellig (z. B. für Maßnahmen in Kurorten) bis hin zu zehnstellig (z. B. für Spezialisierte Ambulante Palliativpflege oder Hilfsmittel).