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Abrechnung

In Gesundheitswesen wird mit Abrechnung der Vorgang bezeichnet, wenn Leistungserbringer ihre Leistungen, Medikamente oder Hilfsmittel mit den Kostenträgern abrechnen. Im Bereich der Sonstigen Leistungserbringer (u. a. Therapeuten, Pflegedienste, Rehasportvereine oder Unternehmen für Krankenfahrten oder -transporte) wird eine Verordnung oder ein Rezept vom behandelnden Arzt mit der Krankenkasse oder Pflegekasse des Versicherten abrechnet. Je nach Leistung und Bereich sind Verordnungen zuzahlungspflichtig, also der Kostenträger übernimmt nicht die gesamten Kosten, sondern der Versicherte muss einen Eigenanteil bezahlen (z. B. bei Physiotherapie oder anderen Heilmittelleistungen). Manche Verordnungen müssen erst von der Kranken- oder Pflegekasse genehmigt werden (z. B. bei Rehasport oder Hilfsmittel).

Laut §§ 302 und 303 des 5. Sozialgesetzbuchs (SGB V) ist vorgeschrieben, dass Sonstige Leistungserbringer alle Abrechnungen ausschließlich per Datenträgeraustausch (DTA) durchführen müssen. Wer das nicht tut, muss damit rechnen, dass die Kostenträger auf Grund der zusätzlichen Bearbeitung eine Rechnungskürzung von bis zu 5 Prozent durchführen werden.

DMRZ.de bietet eine schnell und einfache Abrechnung per DTA. Nicht nur mit Pflege- und Krankenkassen, sondern auch mit anderen Kostenträgern (z. B. private Versicherungen, Sozialämter, Rentenversicherungen, Behörden u. v. m.).

Mehr zur Abrechnung

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