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Kurzzeitpflege bezeichnet man die stationäre Unterbringung in ein Pflegeheim für bis zu acht Wochen im Jahr. Kurzzeitpflege ist vor allem für jene Pflegebedürftige wichtig, die z. B. nach einem Krankenhausbesuch eine umfassende Pflege abseits von Zuhause benötigen.
Kurzzeitpflege können Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2–5 in Anspruch nehmen. Das jährliche Budget liegt bei 1.774 Euro. Bei Pflegegrad 1 können die monatlichen 125 Euro dafür verwendet werden, wenn diese noch nicht anderweitig verbraucht wurden. Liegt keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 im Sinne des SGB XI vor, gibt es unter bestimmten Voraussetzungen Kurzzeitpflege zudem als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 39c SGB V).
Betroffene, die Anspruch auf Pflegegeld haben (also nicht von einem Pflegedienst, sondern von Angehörigen gepflegt werden) erhalten während der Kurzzeitpflege weiterhin die Hälfte des Pflegegelds. Übrigens: Wer seinen Anspruch auf Verhinderungspflege nicht vollständig geltend macht, kann sogar den vollen Satz auf die Kurzzeitpflege anrechnen – und damit bis zu 3.386 Euro nutzen.
Die Budgets gelten für das jeweilige Kalenderjahr. Eine Übertragen auf das nächste Jahr ist nicht möglich.