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Verhinderungspflege

Einem Pflegebedürftigen steht Verhinderungspflege (auch Ersatzpflege genannt) zu, sollte ein pflegender Angehöriger krank sein, sich im Urlaub befinden oder einfach für ein ein paar Tage nicht zur Verfügung stehen. Verhinderungspflege wird unter § 39 SGB XI geregelt: Für bis zu sechs Wochen im Jahr kann Verhinderungspflege in Höhe von 1.612 Euro genutzt werden. Sollte die Verhinderungspflege jedoch von einem nahen Angehörigen durchgeführt werden, beträgt der Satz für die Verhinderungspflege höchstens das 1,5-Fache des jeweiligen Pflegegelds. Übrigens: Wird die Kurzzeitpflege nicht oder nicht vollständig in Anspruch genommen, lassen sich bis zu 50 Prozent Ihres Anspruchs auf Kurzzeitpflege für die Verhinderungspflege nutzen.

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