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Kombinationsleistungen sind eine Mischung aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen. Wird von einer der beiden Leistungen nur ein Teil des verfügbaren Budgets in Anspruch genommen, dann lässt sich der nicht genutzte Anteil für die andere Leistung einsetzen. Beispielsweise kann jemand, der privat gepflegt wird, zusätzlich noch (z. B. für die morgendliche Körperpflege) einen Pflegedienst kommen lassen.
Wichtig zu wissen, ist, dass das der Restbetrag nicht eins zu eins, sondern prozentual übertragen lässt. Ein Beispiel: 2024 stehen einem Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2 entweder ein Pflegegeld in Höhe von 332 Euro oder aber Pflegesachleistungen in Höhe von 760 Euro zu. Werden aber z. B. nur 500 Euro Pflegesachleistungen in Anspruch genommen, dann bleibt ein Restanspruch in Höhe von rund 34 Prozent. Dieser prozentuale Restanspruch kann dann auf das Pflegegeld übertragen werden. Der Betroffene erhält also zusätzlich zu der anteiligen Pflegesachleistungen noch Pflegegeld in Höhe von rund 113 Euro (34 % des Pflegegeld-Höchstsatzes für Pflegegrad 2). In Summe sind das 613 Euro, also weit mehr als das Gesamtbudget des Pflegegelds in Höhe von 332 Euro.