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Vom Krankenhaus nach Hause gebracht werden oder regelmäßige Fahrten zum:zur Ärzt:in oder in die Dialysestation – viele Patient:innen sind auf Krankenfahrten oder Krankentransporte stark angewiesen. Der:die Ärzt:in stellt hierzu eine „Verordnung einer Krankenbeförderung“ (auch Transportschein oder Muster 4 genannt) aus, die die Fahrdienste später mit der jeweiligen Krankenkasse abrechnen können. So einfach ist es oft aber nicht. Denn nicht jede Fahrt darf ohne Weiteres verschrieben werden, gelegentlich muss die Krankenkasse bestimmte Fahrten erst genehmigen. Was genehmigungsfreie Fahrten und was genehmigungspflichtige Fahrten sind, entscheidet dabei aber nicht der:die Ärztin.
Warum sind manche Krankenfahrten genehmigungspflichtig und manche genehmigungsfrei?
Je nach Umfang einer Verordnung haben die Krankenkassen ein berechtigtes Interesse daran, genau zu prüfen, ob sie die Kosten für die Fahrt übernehmen können. Lange wurde in dieser Weise sogar jede Fahrt entsprechend geprüft – und war damit per se genehmigungspflichtig. Doch 2019 änderte sich dies. Zu einer Gesetzesänderung des § 60 SGB V (fünftes Sozialgesetzbuch) erklärten die verantwortlichen Bundestagsabgeordneten, dass das bisherige Verfahren „zu einem erheblichen bürokratischen Aufwand sowohl für die Versicherten und für die sie betreuenden Personen und Pflegeeinrichtungen als auch für die Krankenkassen“ führe. Immerhin würde die Genehmigung in der Regel erteilt werden.
Aus diesem Grund wurde die sogenannte Genehmigungsfiktion eingeführt: Bestimmte Arten von Fahrten werden auch ohne Prüfung als genehmigt ausgelegt, während andere Beförderungen weiterhin genehmigungspflichtig sind.
Diese Fahrten sind genehmigungsfrei
Das Tolle ist, dass mit den 2019 und 2020 angepassten Formen des Transportscheins genau gegliedert wurde, welche Fahrten genehmigungsfrei bzw. genehmigungspflichtig sind. Das vereinfacht die Verordnung seitens der Ärzt:innen enorm. Genehmigungsfrei sind folgende Fahrten:
„Voll-/teilstationäre Krankenhausbehandlung“: Genehmigungsfrei sind Aufnahmefahrten, Entlassungsfahrten oder Fahrten zu/von teilstationären Behandlungen, sofern dies von den Ärzt:innen erforderlich gesehen wird.
„Vor-/nachstationäre Behandlung“: In diesem Fall ist es erforderlich, dass auf dem Transportschein unter „4. Begründung/Sonstiges“ zur Verständlichkeit die Daten der stationären Behandlung (Aufnahmedatum sowie – falls vorhanden – Entlassdatum) eintragen werden.
„Ambulante Behandlung“: Hat der Fahrgast einen Behindertenausweis mit Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung), Bl (Blindheit) oder H (Hilfslosigkeit), sind Fahrten zu ambulanten Behandlungen grundsätzlich genehmigungsfrei. Gleiches gilt auch für Patient:innen mit Pflegegrad 3 bei dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung oder Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5. Entscheidend ist, dass es sich nicht um hochfrequentierte Termine handelt, die Behandlungsdauer nicht länger als 6 Monate beträgt und keine besonderen Krankenbeförderungen (z. B. qualifizierter Krankentransport) notwendig sind. Genehmigungsfrei zulässig sind hier nur Fahrten mit Taxi/ Mietwagen.
„Anderer Grund“: Weitere genehmigungsfreie Fahrten können z. B. Beförderungen für ambulante Operationen, eine Patientenverlegung oder eine Fahrt zu einem Hospiz sein. In dem Feld bei „Anderer Grund“ muss dies genau angegeben sein. Für Operationen oder Nachsorgetermine sollte das entsprechende Datum unter „4. Begründung/Sonstiges“ genannt werden.
Diese Fahrten sind genehmigungspflichtig
Im Grunde sind jene Fahrten genehmigungspflichtig, die oben nicht als genehmigungsfrei definiert wurden. Konkret sind folgende Fahrten genehmigungspflichtig:
„Hochfrequente Behandlung“: Als hochfrequent versteht man beispielsweise Fahrten zur Dialyse oder zu Chemo- oder Strahlentherapien. Solche Fahrten sind grundsätzlichen genehmigungspflichtig, auch für jene Patient:innen, die beispielsweise einen Behindertenausweis oder einen Pflegegrad haben.
„Dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung vergleichbar mit b) und Behandlungsdauer mindestens 6 Monate“: Hierunter versteht man die Gruppe an Fahrgästen, die für eine normale „ambulante Behandlung“ genehmigungsfrei sind (siehe oben), aber für einen längeren Zeitraum befördert werden sollen. Kurz: Je länger eine Verordnung genutzt werden soll, desto höher steigt für die Kassen das Interesse, diese Verordnungen zu prüfen. Aus diesem Grund muss hierfür der Grund der Verordnung unter „4. Begründung/Sonstiges“ genannt werden.
„anderer Grund für Fahrt mit KTW“: Genehmigungspflichtig sind unabhängig vom Pflegegrad etc. auch Fahrten mit einem Krankentransportwagen (KTW). Solche Beförderungen sind beispielsweise notwendig, wenn eine medizinische-fachliche Betreuung bei der Fahrt anwesend sein muss – z. B. um den:die Patient:in fachgerecht zu lagern, zu heben oder zu tragen. Details für diese Form des Krankentransports müssen unter „3. Art und Ausstattung der Beförderung“ sowie ggf. unter „4. Begründung/Sonstiges“ angegeben werden, damit die Kasse die Verordnung entsprechend prüfen kann.