Kurzzeitpflege
Pflege

Neues zur Kurzzeitpflege: Die neue Übergangspflege im Krankenhaus

Mit dem GVWG gibt es mit der Krankenhaus-Übergangspflege ab sofort eine kürzere Kurzzeitpflege.

Das im Juli 2021 in Kraft getretene Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) bietet mit der „Übergangspflege im Krankenhaus“ eine ganz neue Leistung. Vergleichen lässt sie sich mit der Kurzzeitpflege, doch nicht die Pflegekasse kommt dafür auf, sondern die Krankenkasse – weshalb die neue Leistung auch im 5. Sozialgesetzbuch enthalten ist.

Die Kurzzeitpflege mit oder ohne Pflegegrad

Für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 ist die Kurzzeitpflege eine wichtige Leistung, die im Anschluss einer stationären Krankenhausbehandlung oder in einer sonstigen Krisensituation zum Einsatz kommt (s. § 42 SGB XI). Überall dann, wenn eine häusliche oder gar teilstationäre Pflege nicht ausreicht oder nicht ermöglicht werden kann, besteht Anspruch auf die Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI (also dem 11. Sozialgesetzbuch).

2016 dann kam mit § 39c SGB V eine weitere Kurzzeitpflege, die jedoch von der Krankenkasse geleistet wird: Die „Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit“ kommt ebenfalls überall dort zu tragen, wo „bei schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung“ Leistungen der häuslichen Krankenpflege nicht ausreichen. Wie die Bezeichnung schon sagt, ist es nicht erforderlich, als pflegebedürftig eingestuft zu sein und einen Pflegegrad zu besitzen. Vielleicht kennst Du diese Form der Kurzzeitpflege ebenfalls schon unter dem Begriff der „Übergangspflege“.

Die neue Übergangspflege – im Krankenhaus und maximal 10 Tage

Nun gibt es dank des GVWG die „Übergangspflege im Krankenhaus“. Sie ist sowohl mit der klassischen Kurzzeitpflege für Pflegebedürftige als auch mit der Kurzzeitpflege bei fehlendem Pflegegrad zu vergleichen. Entscheidend ist hier, dass die Kurzzeitpflege in einem Krankenhaus erfolgen kann – und zwar in dem, in dem zuvor die Krankenhausbehandlung stattfand. Die Leistungen werden von der Krankenkasse getragen. Der neu eingeführte § 39e SGB V sagt unter Absatz 1:

Können im unmittelbaren Anschluss an eine Krankenhausbehandlung erforderliche Leistungen der häuslichen Krankenpflege, der Kurzzeitpflege, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Pflegeleistungen nach dem Elften Buch nicht oder nur unter erheblichem Aufwand erbracht werden, erbringt die Krankenkasse Leistungen der Übergangspflege in dem Krankenhaus, in dem die Behandlung erfolgt ist.

Der große Unterschied zur üblichen Kurzzeitpflege (mit oder ohne Pflegebedürftigkeit) ist, dass die Krankenhaus-Übergangspflege maximal zehn Tage betragen kann. Sie ist also wortwörtlich eine Übergangspflege – beispielsweise für den Übergang zu einer „richtigen“ Kurzzeitpflege oder einer teilstationären oder gar vollstationären Pflege.

Das umfasst die Übergangspflege im Krankenhaus

  • Grundpflege

  • Behandlungspflege

  • Versorgung mit Arzneimitteln

  • Versorgung mit Heilmitteln

  • Versorgung mit Hilfsmitteln

  • Aktivierung der Versicherten

  • Entlassmanagement

  • Unterkunft und Verpflegung

  • die im Einzelfall erforderliche Behandlung durch eine*n Ärzt*in

Was sich rund um die Kurzzeitpflege noch ändert

Das GVWG bringt übrigens noch eine weitere relevante Neuerung mit, die die (klassische) Kurzzeitpflege betrifft: Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 oder höher haben Anrecht auf eine Kurzzeitpflege in Höhe von 1612 Euro jährlich. Bis jetzt! Seit Jahresbeginn wird die Kurzzeitpflege um 10 Prozent erhöht und beträgt dann jährlich 1.774 Euro.

Weitere Artikel zum Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz

 

 

Gebündeltes Wissen zum GVWG

Hier haben wir für Dich alles zum Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz zusammengefasst. Alles Wissenswerte auf einen Blick!

Mehr zum GVWG

Rückruf-Service Rückrufe erfolgen in der Regel Mo.-Fr.: 8.30-17.00 Uhr
Interessenten-Hotline 0211 6355-9087 Mo.-Fr.: 8.30-17.00 Uhr
Interessiert? Kontaktieren Sie uns!