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Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung – oder auch Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) genannt – will die Pflege in Deutschland verbessern. Das Gesetz ermöglicht unter anderem Anhebungen von Pflegesachleistungen und Kurzzeitpflege, bietet bessere Konditionen für Pflegekräfte und sichert die Qualität in der Pflege. Basis des Gesetzes ist unter anderem die Konzertierte Aktion Pflege (KAP), eine Initiative, für die sich die drei Bundesministerien für Gesundheit, Arbeit und Finanzen zusammengesetzt haben. Die meisten Maßnahmen, die das GVWG ermöglicht, treten ab 01. Januar 2022 in Kraft. Wir haben Ihnen die wichtigsten Neuerungen zusammengefasst.
Ein wichtiges Ziel des Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) ist es, die Arbeit in der Pflege attraktiver zu machen. Dazu gehört unter anderem die Anhebung der Verantwortung: Was die Pflege angeht, erhalten Pflegefachkräfte zukünftig mehr Entscheidungsbefugnisse. Gleich mehrere Maßnahmen hat das GVWG entsprechend durchgesetzt.
Vergleichbar mit der Blankoverordnung, die Heilmittelerbringer zur eigenverantwortlichen Planung von Therapien ermächtigen soll, wird es so etwas ähnliches auch im Bereich Pflege geben. Konkret geht es um die häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V (fünftes Sozialgesetzbuch). Pflegefachkräfte sollen die Befugnis bekommen, Verordnungen für häusliche Krankenpflege eigenverantwortlich auszustellen. In welchem Umfang dies möglich ist, muss aktuell erst noch festgelegt werden. Denkbar sind häusliche Krankenpflegemaßnahmen – wie Positionswechsel zur Dekubitusbehandlung, An- oder Ausziehen von ärztlich verordneten Kompressionsstrümpfen oder -strumpfhosen oder das Anlegen oder Abnehmen eines Kompressionsverbandes.
Ein anderer Bereich der Eigenverantwortlichkeit im Bereich Pflege betrifft die Pflegehilfsmittel: Sind Pflegefachkräfte im Rahmen der Leistungserbringung nach § 36 SGB V (Festbeträge für Hilfsmittel), nach den § 37 SGB V (Häusliche Krankenpflege) und § 37c SGB V (Außerklinische Intensivpflege) tätig, dürfen diese zukünftig konkrete Empfehlungen für Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel abgeben. Die Empfehlungen werden in Form von Anträgen an die Pflegekasse eingereicht, die diese Anträge innerhalb drei Wochen bearbeiten muss.
Die genauen Richtlinien der Hilfsmittel-Empfehlung müssen aber noch bis Ende 2021 vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen definiert werden. Auch muss festgelegt werden, welche Voraussetzungen Pflegekräfte erfüllen müssen, um solche Empfehlungen abgeben zu dürfen. Geregelt wird die Empfehlung dann unter § 40 SGB XI („Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen“).
Die Erprobung der Übertragung von ärztlichen Tätigkeiten auf Pflegefachkräfte ist laut dem Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbands ein Thema, das mehrfach schon versucht wurde. Das GVWG hat nun durchgesetzt, dass die Landesverbände der Krankenkassen, die Ersatzkassen und die Bundesländer Modellvorhaben nach § 63 SGB V zur Übertragung von ärztlichen Tätigkeiten (Heilkunde) auf Pflegefachkräfte durchführen müssen. Für Pflegefachkräfte ist hierzu eine Zusatzqualifikation nach § 14 PflBG (Pflegeberufegesetz) erforderlich.
Je Bundesland muss mindestens ein Modellvorhaben durchgeführt werden. Los soll es ab Januar 2023 gehen, mit einer Frist auf längstens vier Jahre. Ziele der Modellvorhaben ist auch die Entwicklung von Standards für die interprofessionelle Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich.
Ab September 2022 sind laut § 72 Abs. 3b SGB XI Tariflöhne im Bereich Pflege Pflicht. Konkret bedeutet das: Von diesem Zeitpunkt an, werden nur noch jene Pflegeeinrichtungen – also Pflegeheime, aber auch ambulante Pflegedienste – zur Versorgung zugelassen, die ihre Pflege- und Betreuungskräfte mindestens nach Tarif oder nach kirchenarbeitsrechtlichen Regelungen bezahlen.
Es sollen laut dem Bundesministerium für Gesundheit aber bereits vorher schon Fristen für Umsetzungsschritte eingezogen werden. Außerdem sollen bis Oktober 2021 vom Spitzenverband Bund Richtlinien dazu festgelegt werden, die das Bundesgesundheitsministerium dann noch entsprechend genehmigen muss. Für Pflegeeinrichtungen wird es zudem Mitteilungspflichten zur Tarifanwendung bzw. Tariforientierung geben.
Einrichtungen sollen die Tarif-Bezahlungen vollständig refinanzieren können. Ist ein Einrichtung von Grund auf nicht tarifgebunden, wird eine Refinanzierung bis zur Höhe von 10 Prozent über dem Durchschnitt der regional geltenden Tariflöhne gewährleistet.
Pflegeeinrichtungen sind angehalten, die Vereinbarkeit von Arbeit und Privatleben ihrer Mitarbeiter bestmöglich zu fördern. Die Belastung durch den Pflegeberuf wirkt sich schnell auf das Privatleben aus, insbesondere auf die Erziehung von Kindern und der Pflege Angehöriger. § 8 Absatz 7 SGB XI bietet nun Erweiterungen zur Förderung der Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf in den Pflegeeinrichtungen. Unter anderen sollen auch Konzepte entwickelt werden, um Pflege- und Betreuungspersonal zurückzugewinnen.
Ein neues Personalbemessungsverfahren soll sicherstellen, dass in stationären Einrichtungen mehr Pflegekräfte angestellt werden. Dazu wurde im Zusammenarbeit der Konzertierten Aktion Pflege (KAP) ein Personalbemessungsverfahren entwickelt, das durch § 113c SGB XI geregelt wird. Bundeseinheitliche Personalschlüssel geben anhand der jeweiligen Bewohnerstruktur eines Pflegeheims vor, wie der Personalbedarf ist. Dieser richtet sich an der Menge der Bewohner und der Höhe der Pflegegrade; je höher dieser ausfällt, um so mehr Expertise ist von Nöten und desto höher fällt der Personalschlüssel aus. Unterteilt wird in Fachkräfte, Helfer mit einer Ausbildung von mindestens 1 Jahr und Helfer ohne Ausbildung.
Bereits seit dem 1. Januar 2021 können die Pflegeheime in Deutschland 20.000 zusätzliche Pflegehilfskräfte einstellen. Ab Juli 2023 sind die neuen bundeseinheitlichen Personalschlüssel Pflicht.
Der Deutsche Paritätische Wohlfahrtsverband merkt an, dass die bundeseinheitliche Betrachtung nicht ohne Schwierigkeiten ist. Nicht für alle Bundesländer würde das neue Personalbemessungsverfahren automatisch höhere Personalschlüssel ermöglichen. „Die Schwierigkeit besteht in der Konvergenzphase darin, Vorgaben zu treffen, mit der sowohl die Träger in Bundesländern mit hoher als auch die Träger in Bundesländern mit geringerer Personalausstattung umgehen können“, so der Gesamtverband des Paritätischen Wohlfahrtsverbands.
Ein weiterer Punkt, um die Arbeit der Pflegekräfte in Deutschland entsprechend zu honorieren, ist nun auch die Berücksichtigung längerer Wegezeiten. In den Vergütungsvereinbarungen für ambulante Pflegedienste sollen diese gemäß § 89 Absatz 3 SGB XI berücksichtigt werden. Grund für die Änderung ist vor allem die Förderung der pflegerischen Versorgung im ländlichen Raum.
Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG) bietet Neuerungen für Pflegebedürftige. In der ambulanten Pflege bedeutsam ist die Anhebung der Sachleistungsbeträge um 5 Prozent. Ab dem 1. Januar 2022 gibt es folgende Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI:
Pflegegrad | Pflegesachleistungen bis Ende 2021 | Neue Pflegesachleistungen ab 2022 |
---|---|---|
Pflegegrad 2 | 689 Euro | 724 Euro |
Pflegegrad 3 | 1.298 Euro | 1.363 Euro |
Pflegegrad 4 | 1.612 Euro | 1.693 Euro |
Pflegegrad 5 | 1.995 Euro | 2.095 Euro |
Grund für die Erhöhung ist die steigenden Vergütungen der Pflegeleistungen. Andere Leistungen, die Pflegebedürftige in Anspruch nehmen können, wie beispielsweise die Verhinderungspflege oder die teilstationäre Pflege (Nacht- oder Tagespflege), wurden jedoch nicht erhöht. Immerhin erhält die Kurzzeitpflege ein finanzielles Plus, wie nachfolgend beschrieben.
Der Leistungsbetrag der Pflegeversicherung zur Kurzzeitpflege wird um 10 Prozent erhöht. Damit steigt das jährliche Budget für die Kurzzeitpflege von 1.612 Euro auf 1.774 Euro. Das bisher identisch hohe Budget der Verhinderungspflege bleibt aber wie gehabt. Weiterhin ist es auch möglich, nicht genutzte Budgets der Verhinderungspflege bzw. der Kurzzeitpflege für die jeweils andere Pflegeform anzurechnen.
Grund für die Erhöhung der Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI ist das Schaffen neuer Anreize für Pflegebedürftige. Das Bundesgesundheitsministerium will die Kurzzeitpflege entsprechend ausbauen.
Erwähnenswert dazu ist auch die Übergangspflege, eine Art Kurzzeitpflege, die jedoch in Krankenhäusern angeboten werden soll (mehr dazu unten).
Pflegebedürftige, die die Versorgung im Pflegeheim gewählt haben, bekommen eine entsprechende finanzielle Unterstützung – abhängig vom Pflegegrad. Mit dem GVWG wird es aber ab 2022 einen weiteren Zuschlag geben: Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 erhalten ab Beginn der vollstationären Versorgung einen Leistungszuschlag in Höhe von 5 Prozent des zu zahlenden Eigenanteils. Dieser Zuschlag erhöht sich bei längerem Aufenthalt im Pflegeheim. Ab dem 2. Jahr der vollstationären Pflege gibt es einen Leistungszuschlag in Höhe von 25 Prozent, ab dem 3. Jahr 45 Prozent und ab dem 4. Jahr 70 Prozent. Bereits vorhandene Versorgungszeiten sollen angerechnet werden.
Die Abrechnung wird so erfolgen, dass die Pflegeeinrichtung den Leistungsbetrag samt Zuschlag direkt von der Pflegekasse einfordert, während der Versicherte vom Pflegeheim weiterhin die Rechnung mit dem restlichen Eigenanteil erhält.
Wer zuhause gepflegt wird, hat die Möglichkeit, nicht genutztes Pflegesachleistungs-Budget in die nach Landesrecht anerkannten Betreuungsangebote zur Unterstützung im Alltag umzuwandeln. Dieser Umwandlungsanspruch ermöglicht damit einen ergänzenden, zusätzlichen Entlastungsbetrag. Dieser kann z. B. für eine Putz- und Haushaltshilfe oder für Alltagsbegleitungen (beispielsweise für Einkäufe) genutzt werden. Bis zu 40 Prozent Sachleistungsbetrages lässt sich so umwandeln. Das ist schon seit längerem so, doch mit dem neuen Gesetz wurde der Umwandlungsanspruch nun vereinfacht: Von nun an ist es nicht mehr notwendig, die Umwandlung im Vorfeld zu beantragen. Lediglich die entsprechenden Belege werden für die spätere Kostenerstattung durch die Pflegeversicherung benötigt.
Laut § 7b Absatz 1 SGB XI sind die Beratungsstellen nun verpflichtet, vermehrt auf Leistungen wie Wohngruppenzuschläge, Pflegehilfsmittel, Zuschüsse zur Verbesserung des Wohnumfelds und der neuen Digitalen Pflegeanwendungen hinzuweisen. Den Pflegebedürftigen sollen viel mehr Informationen zu besagten Leistungen erhalten.
§ 35 SGB XI wurde nun so geändert, dass Kostenerstattungsansprüche ab sofort nicht unmittelbar nach dem Tod des Pflegebedürftigen erlöschen. Denn für bestimmte Leistungen müssen Pflegebedürftige bzw. deren Angehörige in Vorleistungen gehen (z. B. für Verhinderungspflege) und deswegen bestand bisher die Gefahr, als Angehöriger eines verstorbenen Pflegebedürftigen auf die bereits geleisteten Kosten sitzenzubleiben. Mit der neuen Gesetzesänderung bestehen Kostenerstattungsansprüche nun 12 Monate nach dem Tod und werden dann erst erlöschen, sollten sie in diesem Zeitraum nicht geltend gemacht werden.
Ab sofort wird mit der „Übergangspflege im Krankenhaus“ eine Art Kurzzeitpflege angeboten – mit dem entscheidenen Unterschied, dass nun auch Krankenhäuser als Ort der Pflege genutzt werden können. Sinnvoll ist dies im unmittelbaren Anschluss an eine Krankenhausbehandlung: Sind Leistungen der häuslichen Krankenpflege, der Kurzzeitpflege, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Pflegeleistungen nach dem Elften Buch notwendig, aber können diese nicht oder nur unter erheblichem Aufwand erbracht werden, kann die Übergangspflege zum Tragen kommen. Übernommen werden die Leistungen von der Krankenkasse (nicht von der Pflegekasse).
Einsatzort ist das Krankenhaus, in dem die vorherige Behandlung stattfand. Ein Anspruch auf Übergangspflege im Krankenhaus besteht für längstens zehn Tage je Krankenhausbehandlung. Die Übergangspflege im Krankenhaus umfasst die Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die Grund- und Behandlungspflege, ein Entlassmanagement, Unterkunft und Verpflegung sowie die im Einzelfall erforderliche ärztliche Behandlung.
Das Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) bietet mehrere Neuerungen, die mit der Qualität in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen zu tun haben. Wir haben für Sie einmal die wichtigsten Gesetzesänderungen zusammengefasst:
Neuerungen bei den „Maßstäbe und Grundsätze“ (MuG): § 113 SGB XI regelt den Einsatz von Maßstäben und Grundsätzen (kurz MuG) zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität. Diese werden von den Spitzenverbänden entwickelt und sind für alle Pflegeeinrichtungen und deren Mitarbeiter verbindlich. Beispielsweise gibt die Richtlinie vor, welche Maßnahmen hinsichtlich der Strukturqualität, der Prozessqualität und der Ergebnisqualität notwendig sind und welche Qualifikationen für Pflegefachkräfte gelten. GVWG gibt nun vor, dass Kurzeitpflege sowie die teilstationäre Pflege so sofort als eigenständige Bereiche im MuG behandelt werden. Zudem sollen mehr Maßnahmen zur Qualitätssicherung in Krisensituationen vorgegeben werden.
Einrichtungsbezogene Vergleiche: Zur Förderung von Transparenz und Qualität der Versorgung wird die Veröffentlichung einrichtungsbezogener Vergleiche hinsichtlich der Erfüllung von Qualitätskriterien ermöglicht.
Pflegepersonalquotient für Krankenhäuser: Um den Pflegepersonaleinsatz in Krankenhäusern transparent zu machen, müssen künftig Pflegepersonalquotienten veröffentlicht werden. Diese Veröffentlichung soll auf der Website des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) stattfinden.
Weiterentwickelte Patientenbefragungen: Das GVWG gibt vor, dass Patientenbefragungen im Krankenhaus weiterentwickelt werden.
Mindestmengen in der Krankenhausversorgung: Die Festlegung und Durchsetzung von Mindestmengen in der Krankenhausversorgung wird durch weitere Verfahrensvorgaben unterstützt.
Ambulanten Notfallstrukturen und Terminservicestellen: Regeln zu ambulanten Notfallstrukturen und Terminservicestellen werden weiterentwickelt. Dazu gehört unter anderem auch eine Ersteinschätzungsverfahren, das standardisiert und bundesweit einheitlich sein soll. Das Ersteinschätzungsverfahren gilt bei ambulanten ärztlichen Notfallleistungen in Krankenhäusern.
Das GVWG bietet auch viele Gesetzesvorgaben, die klären, wie das Gesundheitssystem Deutschlands weiterhin finanziert wird. An vielen Stellen wird intensiv diskutiert, ob die Maßnahmen ausreichen. Doch welche Änderungen hinsichtlich der Finanzierung bietet das GVWG? Im Folgenden stellen wir Ihnen die bedeutendsten Finanz-Pläne vor.
Ab 2022 bezuschusst der Bund die gesetzliche Pflegeversicherung in Höhe von jährlich 1 Milliarde Euro.
Der Bund bezuschusst 2022 zudem die gesetzlichen Krankenkassen in Höhe von 7 Milliarden Euro. Das Bundesgesundheitsministerium erklärt: „Das ist nötig, um den Zusatzbeitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung auch 2022 stabil bei 1,3 Prozent zu halten. Damit leistet die GKV ihren Beitrag zur Einhaltung der Sozialgarantie der Bundesregierung, den Gesamtsozialversicherungsbeitrag auch 2022 unter 40 Prozent zu halten.“
Was bereits bei vielen Krankenkassen durchgesetzt wurde: Der Beitragszuschlag für Kinderlose stieg Mitte 2021 um 0,1 Prozentpunkte an. Laut dem Bundesgesundheitsministerium würde die Pflegeversicherung dadurch zusätzliche 400 Millionen Euro pro Jahr erhalten.
Die Krankenversicherungen geben nun mehr zur Finanzierung von ambulanten Krebsberatungsstellen dazu. Der Gesamtbetrag betrug bisher jährlich 21 Millionen Euro und wird nun auf 42 Millionen Euro verdoppelt.
Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen beteiligen sich an der Finanzierung der Koordination von Aktivitäten in regionalen Hospiz- und Palliativnetzwerken.
Die gesetzliche Krankenversicherung beteiligt sich an den an den Kosten der medizinischen Behandlungspflege in vollstationären Einrichtungen. Die pauschale Beteiligung beträgt 640 Millionen Euro. Für den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband dürfe dies aber nur ein erster Schritt einer entsprechenden Finanzierung sein. Der Verband befürchtet, die Pflegebedürftigen werden von dieser pauschalen Beteiligung nur wenig spüren.
§ 88a SGB XI gibt vor, dass Rahmenempfehlungen für wirtschaftlich tragfähige Vergütung für Kurzzeitpflege erstellt werden müssen. Diese Empfehlungen sollen als Grundlage dienen, um auf Landesebene die Rahmenverträge gemäß § 75 SGB XI anzupassen.
Es wird mehr Geld in die Förderung regionaler Netzwerke zur Verbesserung der Versorgung pflegebedürftiger Personen gesteckt.