Mehr leistung dank PUEG
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Mehr Leistungen dank Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG)

Wir erklären, welche Veränderungen es durch das neue Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) für Pflegebedürftige und deren Angehörige geben wird.

„Es helfen keine kleinen ‚Reförmchen‘ und die ‚Pflegewende‘ braucht mehr als eine Legislaturperiode“, erklärte Patricia Drube vom Deutschen Berufsverband für Pflegeberufe (DBfK) Anfang des Jahres im DMRZ.de-Interview. „Eine Reform der pflegerischen Versorgung ist eine Aufgabe von mehreren Jahrzehnten.“ Und so ist es fraglich, ob das Ende Mai verabschiedete Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) die „Unterstützung“ und die „Entlastung“ bietet, die es laut des Titels verspricht. „Die Pflegeeinrichtungen stehen bereits jetzt unter massivem wirtschaftlichem Druck und werden durch diese sogenannte Pflegereform keine Entlastung erfahren“, urteilt beispielsweise Andrea Kapp, Bundesgeschäftsführerin des Berufsverbands bad.

Im Folgenden aber stellen wir einmal genauer vor, welche Verbesserungen und Neuerungen das neue Gesetz für Pflegebedürftige und deren Angehörige bringen wird. (Demnächst im DMRZ.de-Blog gehen wir gesondert auf die Veränderungen für Pflegekräfte sowie auf das Thema Digitalisierung ein.)

Erhöhungen für sämtliche Pflegeleistungen durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG)

Ab dem 1. Januar 2024 werden sowohl das Pflegegeld als auch die Pflegesachleistungen um 5 Prozent angehoben. Konkret heißt das:

  Pflegegeld 2023 Pflegegeld 2024 Pflegesachleistungen 2023 Pflegesachleistungen 2024
Pflegegrad 1 0 € 0 € 0 € 0 €
Pflegegrad 2 316 € 332 € 724 € 760 €
Pflegegrad 3 545 € 572 € 1363 € 1431 €
Pflegegrad 4 728 € 764 € 1693 € 1778 €
Pflegegrad 5 901 € 946 € 2095 € 2200 €

Weitere Erhöhungen gibt es laut des Bundesministerium für Gesundheit (BMG) dann ab Januar 2025: Um weitere 4,5 Prozent steigen nicht nur das Pflegegeld und die Pflegesachleistungen an, sondern auch alle weiteren Leistungen – sowohl im häuslichen wie auch im teil- und vollstationären Bereich. 2028 ist eine weitere Erhöhung vorgesehen, die sich nach der Inflation der nächsten Jahre orientieren soll.

Zudem werden bereits ab Januar 2024 die Eigenanteile für vollstationäre Pflege in Pflegeheimen verringert. Konkret geht es um die Eigenanteile, die Pflegebedürftige für die reine Pflege (also ohne Unterbringung, Verpflegung etc.) zahlen müssen. Die Pflegekasse zahlt Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 schon seit längerem einen Leistungszuschlag, der bei längerer Verweildauer in der Einrichtung steigt. Heißt also: Je länger man in einem Pflegeheim ist, desto mehr greift der Staat finanziell unter die Arme. Das PUEG ermöglicht nun, dass dieser Leistungszuschlag ab dem 1. Januar 2024 wie folgt angehoben wird:

  • bei einer Verweildauer von 0 bis 12 Monaten von 5 % auf 15 %

  • bei einer Verweildauer von 13 bis 24 Monaten von 25 % auf 30 %

  • bei einer Verweildauer von 25 bis 36 Monaten von 45 % auf 50 %

  • bei einer Verweildauer von mehr als 36 Monaten von 70 % auf 75 %

Vereinfachte Bedingungen und gemeinsamer Jahresbetrag für Kurzzeit- und Verhinderungspflege

Eine Vereinfachung gibt es auch für die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Die Verhinderungspflege ist eine finanzielle Unterstützung, um sich als pflegende:r Angehörige:r stunden- oder tageweise eine Pause zu gönnen und die Pflege anderen (z. B. einem Pflegedienst) anzuvertrauen.

Die Kurzzeitpflege hingegen ist ein zeitlich begrenzter Aufenthalt in einer Pflegeeinrichtung, den häuslich gepflegte Personen in Anspruch nehmen können. Dies ist beispielsweise dann praktisch, wenn man nach einem Krankenhausaufenthalt umfassender gepflegt werden sollte oder wenn die pflegenden Angehörigen im Urlaub sind. Dank einer Kombinationsleistung lässt sich der Anspruch auf Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege jeweils anrechnen – so dass Du beispielsweise länger in Kurzzeitpflege gehen kannst. Diese Kombinationsmöglichkeit wird durch das PUEG nun komplett neugestaltet.

Ab Juli 2025 wird es für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege einen gemeinsamen Jahresbetrag geben. Dieser beträgt 3.539 Euro und kann von den Pflegebedürftigen für die beiden Leistungsarten flexibel genutzt werden. Die (etwas umständlicheren) Übertragungsregelungen, die es bisher gibt, fallen damit komplett weg. Außerdem wird die Maximaldauer für beide Leistungsarten angeglichen: Kurzzeit- und Verhinderungspflege dürfen dann jeweils bis zu acht Wochen im Jahr in Anspruch genommen werden. Die Verpflichtung, das neue Pflegebedürftige zunächst mindestens sechs Monate gepflegt werden müssen, bevor Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden darf, fällt ab Juli 2025 ebenfalls weg. Lediglich die Voraussetzung eines Pflegegrads von 2 oder höher gilt nach wie vor.

Eine Besonderheit gibt es auch für Pflegebedürftige, die maximal 25 Jahre alt sind und Pflegegrad 4 oder 5 haben: Für diese Personen gelten die neuen Konditionen für die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege bereits ab dem 1. Januar 2024.

Neuigkeiten rund um Reha-Besuche oder das Pflegeunterstützungsgeld

Auch abseits der reinen Pflegeleistungen soll es Verbesserungen geben, die die Pflege erleichtern sollen:

  • Transparenz zu den in Anspruch genommenen Leistungen: Versichterte können ab Januar 2024 bei der Pflegekasse eine Übersicht über die von ihnen in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten beantragen. Das ist jederzeit und formlos möglich. Die halbjährliche Übersicht erhält man dann regelmäßig. Auf Anforderung kann man zu den Leistungen auch detailliertere Informationen zukommen lassen.

  • Pflegeunterstützungsgeld jährlich möglich: Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung ermöglicht es per Gesetz, von der Arbeit bis zu zehn Tagen fernzubleiben, um sich bei einer akut aufgetretenen Pflegesituation um die pflegebedürftige Person zu kümmern. Das sogenannte Pflegeunterstützungsgeld sorgt dann dafür, in dieser Zeit einen Ersatz für den fehlenden Lohn zu erhalten. Das PUEG setzt nun um, dass das zehntätigte Pflegeunterstützungsgeld ab 2024 im Bedarfsfall jährlich in Anspruch genommen werden darf – nicht nur für einmalig zehn Tage pro pflegebedürftiger Person.

  • Vereinfachte Mitnahme Pflegebedürftiger in eine Rehaeinrichtung: Das PUEG ermöglicht eine Vereinfachung zur Mitnahme pflegebedürftiger Angehöriger in eine stationäre Vorsorge- oder Rehaeinrichtung, wenn man diese entsprechend besuchen möchte/muss. Das war bisher auch schon machbar, wurde durch das Gesetz aber weiterentwickelt.

Weitere Veränderungen gibt es auch für das Pflegepersonal sowie rund um das Thema Digitalisierung. Zu beidem werden wir demnächst im Blog genauer berichten.

Neue Beitragssätze ab 1. Juli

All die Leistungen und Veränderungen haben natürlich ihren Preis. Und das ist es auch, was die meisten jetzt schon spüren – denn die Beiträge für die Pflegeversicherung steigen bereits am dem 1. Juli 2023. Um 0,35 Prozentpunkte werden die Beitragssätze angehoben, um die rund 6,6 Millarden Euro, die die Neuerungen zusätzlich kosten werden, zu decken.

Um Versicherte mit Kindern unter 25 Jahren zu entlasten, gibt es entsprechende verringerte Beitragssätze:

Anzahl der Kinder Pflege-Beitragssatz ab 1. Juli 2023 davon Arbeitgeber-Anteil
0 Kinder 4,00 % 2,30 %
1 Kind 3,40 % (lebenslang) 1,70 %
2 Kinder unter 25 Jahre 3,15 % 1,45 %
3 Kinder unter 25 Jahre 2,90 % 1,20 %
4 Kinder unter 25 Jahre 2,65 % 0,95 %
5 oder mehr Kinder unter 25 Jahre 2,40 % 0,70 %

Ab dem 31. März 2025 soll es ein digitales Verfahren zum vereinfachten Nachweis der Kinder unter 25 Jahren geben. Ziel ist es, die beitragsabführenden Stellen und die Pflegekassen in der Verwaltung zu entlasten. Vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 gibt es einen Übergangszeitraum mit einem vereinfachten Nachweisverfahren. Hierbei reicht es laut Gesetzgeber, wenn die Versichterten die Info über ihre Kinder bei Aufforderung den beitragsabführenden Stelle oder der Pflegekasse mitteilen. Ein Nachweis muss im Übergangszeitraum nicht erbracht werden.

 

Wir hoffen, dieser Artikel konnte Dir nahelegen, was sich alles für Versichterte und Pflegebedürftige ändert. Nächstes Mal im DMRZ.de-Blog stellen wir die Veränderungen für Pflegekräfte zusammengefasst vor.

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