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Zum 1. November startet die Blankoverordnung für die Physiotherapie. Das heißt: Ab diesen Zeitpunkt müssen Ärzt:innen bei bestimmten Diagnosen die Vorderseite der Heilmittelverordnungen nicht mehr vollständig ausfüllen. Sie überlassen es dann den Physiotherapeut:innen, die Heilmittel genauer zu bestimmen und planen. Darunter fällt die Wahl der Heilmittel (mit Einschränkungen), die Behandlungsfrequenz, die Dauer der Therapie und die Anzahl der Behandlungseinheiten. All dies liegt bei der Blankoverordnung für die Physiotherapie in der Verantwortung des/der Heilmittelerbringer:in.
Die Blankoverordnung: Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung nach § 125a SGB V
Die Blankoverordnung (oder auch Blanko-VO) wird unter § 125a SGB V (fünftes Sozialgesetzbuch) geregelt und ist dort als „Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung“ bekannt. Sinn und Zweck der Blankoverordnung ist eine schnellere Versorgung, eine einfachere Verschreibung seitens der Ärzt:innen und die Übertragung eines Teil der Verantwortung an die Heilmittelerbringer:innen.
Die Blankoverordnung ist aber – anders als der Begriff vermuten lässt – kein komplett „leeres“ Rezept. Basis ist die offizielle Heilmittelverordnung und Ärzt:innen müssen diese wie gewohnt ausstellen – was nach wie vor nicht von allen begrüßt wird.
Einige Daten müssen verpflichtend eingetragen werden, andere können aber weggelassen werden. Was genau, das wurde im Laufe der vergangenen Monate zwischen den Physio-Berufsverbänden und dem GKV-Spitzenverband umfassend verhandelt und geklärt. Vorreiter waren hierbei die Ergotherapeut:innen, die bereits seit Frühjahr Blankoverordnung für die Ergotherapie nutzen können.
Das neue Ampelsystem für Physiotherapeut:innen
Es können nicht sämtliche physiotherapeutische Heilmittel per Blankoverordnung durchgeführt werden. Konkret können ab dem November nur bestimmte Verletzungen (114 Diagnosen) in Verbindung mit der Diagnosegruppe EX auf diesem Weg verschrieben werden (ausgenommen D1). Geplant ist aber, dass ab Ende 2025 auch weitere Diagnosen für die Blanko-VO zugelassen werden könnten.
Wie bei der Ergotherapie-Blankoverordnung gibt es auch für die Physiotherapeut:en ein Ampelsystem. Bis zu einer bestimmten Menge können die Therapeut:en mit ein und demselben Rezept passende Heilmittel der Wahl anbieten (grüne Ampelphase). Wird diese Schwelle überschritten (rote Ampelphase) können die geplanten Heilmittel nach wie vor durchgeführt werden, aber die Krankenkassen kürzen diese dann um 9 Prozent!
Praktisch: Auch mit der Heilmittelabrechnung von DMRZ.de wird die Abrechnung von Blankoverordnungen ab dem 1. November problemlos möglich sein. Ein integriertes Warnsystem wird Dir dabei helfen, genau zu überblicken, ab wann Du Gefahr läufst, in die rote Ampelphase zu kommen.
Beispiele | grüne Ampelphase | rote Ampelphase |
---|---|---|
M75.0 (u. a. Frozen Shoulder), M75.2 (Tendinitis), M75.4 (Impingementsyndrom), M75.5 (Bursitis), M75.6 (Läsion des Labrums) und andere | bis zu 18 vorrangige Heilmittel + bis zu 6 ergänzende Heilmittel | ab dem 19. vorrangigen Heilmittel und/oder ab dem 7. ergänzenden Heilmittel |
S42.0- (Schulterfrakturen), M84.01 (Frakturheilungen in Fehlstellung), M84.21 (Verzögerte Frakturheilungen), M84.31 (Stressfrakturen) und andere | bis zu 26 vorrangige Heilmittel + bis zu 8 ergänzende Heilmittel | ab dem 27. vorrangigen Heilmittel und/oder ab dem 9. ergänzenden Heilmittel |
In der Regel soll die Menge, die in der grünen Ampelphase liegt, für die meisten Therapieziele ausreichen. Anders als beim Ampelsystem wie für die Ergotherapeut:innen gibt es hier aber keine „gelbe“ Ampelphase, die als Warnung für eine überhöhte Menge an Heilmitteln gilt. Deswegen ist es für wichtig, als Physiotherapeut:in die Menge der Behandlungen immer im Blick zu behalten. Beachte: Dieses Ampelsystem gilt nicht für Diagnosen des langfristigen Heilmittelbedarfs oder des besonderen Verordnungsbedarfs. Für beides gibt es also kein eingrenzendes Ampelsystem!
Wahl zwischen Blankoverordnung oder klassischer Heilmittelverordnung
Bei der Einführung der Blankoverordnung für die Ergotherapie gab es Debatten darüber, ob die Ärzt:innen bei bestimmten Diagnosen die Wahl haben, auf die Blankoverordnung zu verzichten. Während es bei der Ergotherapie per Gesetz nicht möglich ist, wird dies für die Blanko-VO für die Physiotherapie ausdrücklich eingeräumt. Konkret heißt das: Die Ärzt:innen haben bei den Diagnosen, die für die Blanko-VO zugelassen sind, die freie Wahl. Sie können entweder nach der neuen Form (§ 125a SGB V) verschreiben oder aber nach der klassischen Form (§ 125 SGB V).
Du als Heilmittelerbringer:in solltest ab dem 1. November darauf achten, dass die Verordnungen, die du annimmst, auch korrekt ausgestellt wurden. Es muss klar hervorgehen, ob es a) eine Blankoverordnung oder b) eine klassische Heilmittelverordnung ist. Achte hierbei bei dem Muster 13 auf folgende Faktoren, die jeweils alle zutreffen müssen.
a) Blankoverordnung nach § 125a SGB V für Physiotherapie:
„BLANKOVERORDNUNG“ im Feld „Heilmittel nach Maßnahme des Katalogs“
eine der für die Blankoverordnung zugelassene ICD-10-Codes im Feld „Behandlungsrelevante Diagnose(n)“
„Diagnosegruppe“: „EX“
Sonstige relevante Daten einer Heilmittelverordnung (wie Datum, Patient:innendaten, Unterschrift, Betriebsstättennummer etc.)
Wenn diese Bedingungen zutreffen, aber die/der Ärzt:in macht dennoch Angaben zu gewünschten Heilmitteln, zu der Menge der Behandlungseinheiten oder zur zur Therapiefrequenz, dann darf der/die Therapeut:in diese ignorieren.
b) Klassische Verordnung nach § 125 SGB V für Physiotherapie:
keine Angabe wie „Blankoverordnung“
alle für eine Heilmittelverordnung notwendigen Angaben (also auch zu der Therapiefrequenz, den Heilmitteln oder den Behandlungseinheiten!)
Sollte die Verordnung falsch ausgestellt worden sein und Du kannst nach den oben genannten Kriterien nicht genau erkennen, ob es nun eine Blankoverordnung ist oder nicht, musst Du diesbezüglich mit der Praxis Rücksprache halten. Angaben einfach eigenhändig nachtragen oder durchstreichen darfst Du auf der Verordnungsvorderseite nicht! Hier gelten nach wie vor die in der Heilmittel-Richtlinie gültigen Vorgaben, was eigenhändig geändert werden darf und was nicht.
Das musst Du bei einer Blankoverordnung noch beachten
Krankenhäuser oder Rehaklinken dürfen keine Blankoverordnungen ausstellen (auch nicht im Rahmen des Entlassmanagements)
Es erfordert keine zusätzlichen Zulassungen, Anerkennungen oder Qualifikationen, um Blankoverordnungen annehmen zu dürfen.
Du bist als Physiotherapeut:in nicht verpflichtet, Blankoverordnungen anzunehmen.
Blankoverordnungen sind immer für 16 Wochen gültig. Ist diese Zeit um, aber das Therapieziel noch nicht erreicht, dann muss ein neues Rezept ausgestellt werden.
Du darfst Heilmittel frei kombinieren. Du kannst mit einer Blankoverordnung bis zu 2 verschiedene vorrangige + 1 ergänzendes Heilmittel durchführen. Eine Doppelbehandlung zählt dabei wie zwei vorrangige Heilmittel (also z. B. zwei Mal Krankengymnastik).
Du darfst keine Verordnungen miteinander kombinieren/mischen. Ausnahme ist, dass die Verordnungen unterschiedliche Körperregionen oder Leiden des:der Patient:in betreffen.
Hausbesuche müssen von der:dem Ärzt:in bewusst verordnet werden.
Da zu Beginn der Behandlung erst einmal ein Therapieplan aufgestellt werden muss, kann die Zuzahlung der:dem Patient:in noch nicht direkt zu Anfang in Rechnung gestellt werden.
Deine gewählten Details zur Behandlung brauchst du nicht auf der Vorderseite der Heilmittelverordnung eintragen. Verwende wie üblich die Rückseite, um genau zu dokumentieren, welche Heilmittel in welchem Umfang verwendet wurden.
Drei neue Leistungen rund um die Physio-Blankoverordnung
Die gewählten Heilmittel werden wie üblich vergütet. Darüber hinaus gibt es aber extra für Blankoverordnungen drei extra Leistungen.
Leistungen für Blankoverordnung (Physiotherapie) | Zweck | Menge | Vergütung | Zuzahlung? |
---|---|---|---|---|
Physiotherapeutische Diagnostik (PD) | Therapieziele definieren und Therapieplan erstellen | 1 x pro Blankoverordnung, zu Beginn | 34,34 € | zuzahlungspflichtig |
Bedarfsdiagnostik (BD) | im Bedarfsfall den Therapieplan anpassen | während der Therapie oder zum Schluss (als Abschlussdiagnostik), darf frühestens 28 Tage nach der physiotherapeutischen Diagnostik (PD) abgerechnet werden | 25,76 € | zuzahlungspflichtig |
Versorgungsbezogene Pauschale | eine Pauschale für den Mehraufwand, den die Blankoverordnung in der Verwaltung verursacht | 1 x je Blankoverordnung | 55,00 € | nicht zuzahlungspflichtig! |
So wird eine Blankoverordnung abgerechnet
Ab November kannst Du eine Blankoverordnung wie gewohnt abrechnen – z. B. über DMRZ.de. Beachte, dass Zwischenabrechnungen bei Blankoverordnungen nicht möglich ist. Du muss die Therapie wie geplant beenden, bevor du die Blankoverordnung im Ganzen abrechnen kannst.
Solltest nach der Abrechnung noch Therapiebedarf bestehen und ist die 16-wöchige Verordnungsfrist noch nicht vorbei, dann kannst du eine Wiederaufnahme der Therapie starten. In diesem Fall erstellst Du eine Korrekturabrechnung, um die weiteren Behandlungen den Kostenträgern in Rechnung zu stellen.
Alle Verträge zu der neuen Blankoverordnung für Physiotherapeut:innen samt der Auflistung aller möglichen Diagnosen findest Du ab sofort auf der Website des GKV-Spitzenverbands.
Bis zum 1. November ist ja noch Zeit. Unser Tipp: Teste bis dahin doch unsere neue Heilmittelabrechnung – bis zu 6 Wochen kostenlos und unverbindlich!
Allgemeiner Hinweis: Unsere Blogartikel dienen lediglich zur Information und bieten einen Überblick über das Thema. Trotz sorgfältiger Recherche und Prüfung können wir keine Garantie auf Richtigkeit oder Vollständigkeit der Informationen und Daten übernehmen. Konkrete Informationen findest Du unter den jeweils genannten Quellen.