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Seit 2022 dürfen Heilmittelerbringer unabhängig von Pandemien oder dergleichen telemedizinische Leistungen – auch als Videobehandlung oder Videotherapie bekannt – anbieten. Lesen Sie in unserem Ratgeber, wie der aktuelle Stand ist und wie Sie als Physiotherapeut, Logopäde, Ernährungsberater oder Ergotherapeut die Videotherapie in Ihre Praxis einbringen können und worauf Sie dabei achten müssen.
Von der Videosprechstunde bis zur Corona-Maßnahme: So kam es zur Videotherapie bzw. Videobehandlung
Der Vorläufer der Videotherapie: Was genau ist die Videosprechstunde?
Diese Heilmittel dürfen per Videobehandlung geleistet werden
Heilmittel per Video: Das sind die Voraussetzungen für die Videobehandlung
Heilmittelverordnungen: Korrekte Dokumentation und Abrechnung der Videotherapie
Geräte & Software: Die technischen Voraussetzungen an die Videotherapie
Mit Videotherapie, Videobehandlung, telemedizinischer Leistung und Teletherapie wird im Bereich Heilmittel oft das gleiche bezeichnet. Hier findet die Diagnose und Behandlung eines Patienten über eine räumliche Distanz statt, und zwar mithilfe moderner Kommunikationsmittel.
Während Teletherapie bzw. telemedizinische Leistungen auch Sprechstunden per Telefon abdeckt, findet bei einer Videobehandlung bzw. Videotherapie die Kommunikation über ein Videochat statt. Das ermöglicht die konkrete Durchführung von Heilmittelmaßnahmen: Die Therapeuten zeigen, wie bestimmte Übungen gehen und können dabei auch direkt den Patienten bei der Wiederholung der Übungen korrigieren.
Videotherapie findet über Endgeräte wie Computer, Tablets oder Smartphones statt und benötigt dazu Programme oder Apps für Videochats.
Videosprechstunde: Während eine Videotherapie/-behandlung eine telemedizinische Therapie mit Heilmitteln bezeichnet, wird der Begriff „Videosprechstunde“ bei Behandlungen durch Ärzte verwendet.
Videotherapie: Abzugrenzen ist die Videotherapie von der gleichnamigen Behandlung von Schlaganfallpatienten, bei der das regelmäßige Anschauen von Videos integraler Bestandteil der Therapie ist.
Teletherapie: Der Begriff „Teletherapie“ ist nicht mit der ebenso bezeichneten Variante einer speziellen Strahlentherapie zu verwechseln.
Die virtuelle Kommunikation zwischen Leistungserbringer und Patient ist nicht neu. Seit einigen Jahren schon können deutsche Ärzte von der Videosprechstunde Gebrauch machen – doch im Bereich der Heilmittel war dies früher nicht möglich, egal ob man Physiotherapeut, Logopäde, Ergotherapeut oder Ernährungstherapeut ist. Selbst die für 2021 stark überarbeitete Neufassung der Heilmittel-Richtlinie (kurz HeilM-RL) gab genau vor, dass Heilmittel „als Behandlung in der Praxis der Therapeutin oder des Therapeuten (…) verordnet“ werden müssen (§ 11 Abs. 1 HeilM-RL). In bestimmten Fällen waren auch Hausbesuche möglich und auch die Nutzung von Apps oder technischen Hilfsmitteln war kein Problem – aber eine Fernbehandlung wurde unter normalen Voraussetzungen nicht gestattet. Das hat sich mittlerweile geändert.
Startschuss war eine Sonderregelung, die durch die Corona-Pandemie eingeführt wurde und die dann schließlich doch in die Heilmittel-Richtlinie Einzug nahm. Zu Beginn des ersten Corona-Lockdowns im März 2020 wurden im gesamten Gesundheitswesen Deutschlands Sonderregeln aufgestellt. Beispielsweise durften Ärzte ihre Heilmittelverordnungen nach einer telefonischen Anamnese ausstellen und diese dann postalisch den Versicherten übergeben.
Und für die Heilmittelerbringer? Für diese haben die Krankenkassenverbände und der GKV-Spitzenverband „Empfehlungen für den Heilmittelbereich aufgrund des Ausbruchs von SARS-CoV-2 (Corona)“ veröffentlicht: Neben Sonderregeln zu den Behandlungs- oder Unterbrechungsfristen wurde für bestimmte Heilmittel erstmals auch die Videobehandlung gestattet.
Die „Empfehlungen“ waren befristet, wurden dann immer wieder verlängert und sind dann schließlich in abgewandelter Form in die neue Heilmittel-Richtlinie eingeflossen „Sofern die Behandlungen aus therapeutischer Sicht auch im Rahmen einer telemedizinischen Leistung (Videobehandlung) stattfinden können, ist dies (…) unter Einsatz datenschutzkonformer Anwendungen und mit Einwilligung der Patientin oder des Patienten für (...) Heilmittel möglich“, hieß es unter § 2a Abs. 3 HeilM-RL. Inwiefern eine Videobehandlung für bestimmte Heilmittel möglich ist und ob eine Behandlung vor Ort in der Praxis ausgeschlossen ist, musste der Heilmittelerbringer selber entscheiden. Eine Verpflichtung zur Nutzung der Videobehandlung gab es nicht (und gibt es nach wie vor nicht).
Laut des BKK Dachverbands mehrten sich die Stimmen, die Videobehandlung auch nach der Corona-Pandemie weiter fortzuführen. Der GKV-Spitzenverband und die Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene hätten sich in diesem Kontext bereits klar positioniert: Die Videobehandlung müsse als anerkanntes Heilmittel beziehungsweise als Teil einer Heilmitteltherapie Eingang in die Heilmittel-Richtlinie finden. Und so wurde 2021 auch im Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (DVPMG) entschieden, dass telemedizinische Leistungen auch für Heilmittelerbringer (sowie Hebammen) möglich werden sollen – und zwar unabhängig von einer Pandemie.
Denn die Sonderregelungen, die eine Videobehandlung während der Corona-Pandemie ermöglichten, liefen Ende März 2022 aus. Damit die Möglichkeit zur Videotherapie nicht der Vergangenheit angehört, wurden sogleich Verhandlungen zwischen dem GKV-Spitzenverband und den verschiedenen Berufsverbänden geführt.
Für die Physiotherapie und Ernährungstherapie war der Übergang nahezu nahtlos, wogegen die Debatten zur Logopädie und Ergotherapie etwas länger andauerten. Seit September 2022 können nun aber auch Logopäden Videobehandlungen anbieten und seit Oktober 2022 auch Ergotherapeuten. „Versicherte profitieren nun in allen großen Bereichen der Heilmittel-Versorgung von den Möglichkeiten der Videobehandlung“, sagt Stefanie Stoff-Ahnis vom Vorstand des GKV-Spitzenverbands. „Damit ist die Versorgung mit telemedizinischen Leistungen – auch unabhängig von der Corona-Pandemie – dauerhaft gesichert. Die Videobehandlung ist für Versicherte und Leistungserbringende eine wichtige Ergänzung in der Heilmittelversorgung.“
Die neuen Regelungen geben genau vor, welche Maßnahmen telemedizinisch durchgeführt und welche Video-Anwendungen dafür genutzt werden dürfen. (Mehr dazu weiter unten.) Das Modernisierungs-Gesetz von 2021 (DVPMG) gibt zudem vor, dass für Videobehandlungen ab einem unbestimmten Zeitpunkt die Telematikinfrastruktur zum Einsatz kommen soll.
DMRZ.de interviewte die Logopädin Linda Kieser über ihre Erfahrungen mit der Videobehandlung während der Corona-Pandemie.
Das was die Videotherapie/-behandlung für Heilmittelerbringer ist, ist für Ärzte die Videosprechstunde. Alles zusammen ist Teil der Telemedizin. Während telemedizinische Leistungen im Bereich Heilmittel gerade erst aufkommen, gibt es Videosprechstunden in Deutschland schon ein wenig länger – aber auch hier ging und geht die Digitalisierung schleppend voran.
Seit 2010 wird auf jedem Ärztetag immer wieder das Thema Telemedizin befürwortet. Laut dem Ärzteblatt (herausgegeben von der Bundesärztekammer und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung) rief Jens Spahn 2018 die deutschen Ärzte dazu auf, Rahmenbedingungen für Sicherheit und Datenschutz zu gestalten. Die Digitalisierung ist im Ausland meist weiter fortgeschritten als in Deutschland. Videosprechstunden und -behandlungen sind anderorts keine Seltenheit mehr: Das in London ansässige Internetportal DrEd zum Beispiel hätte nach eigenen Angaben, so das Ärzteblatt, seit dem Start im Jahr 2011 bis Ende 2017 insgesamt 400.000 deutsche Patienten telemedizinisch betreut, davon allein die Hälfte 2017. Und das telemedizinische Zentrum Medgate in Basel würde ärztliche Beratung per Chat und Video anbieten und berichte inzwischen von mehr als zwölf Millionen Anrufen jährlich. Die Angst war groß, dass zum einen ausländische Leistungserbringer deutsche Patienten „abwerben“ und dass zum anderen die großen IT-Konzerne im Ausland – wie z. B. Google und Apple – die technischen Standards für die Telemedizin setzen könnten.
Obwohl allen bewusst war, wie dringend die Digitalisierung von Sprechstunden und Behandlungen ist, kam Skepsis auf. „Wir wissen, dass 85 Prozent der Arzt-Patienten-Kommunikation nonverbal sind und nur 15 Prozent verbal“, zitierte das Ärzteblatt 2018 den Dermatologen Wieland Dietrich, Vorsitzender der Freien Ärzteschaft. „Wenn ich das zugrunde lege, dann kann ich zu keinem Zeitpunkt und unter keinen Umständen davon ausgehen, dass eine Fernbehandlung die gleiche Qualität haben kann wie eine persönliche Behandlung.“ Befürchtet wurde, dass der Goldstandard – also die gängige, anerkannte Versorgung der Patienten – verlassen werden würde. So wurde z. B. debattiert, ob die ausschließliche Fernbehandlung von Patienten gestattet werden soll.
Die Videosprechstunde hat sich bereits bei den Ärztinnen und Ärzten Deutschlands etabliert. Die (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte (kurz: MBO-Ä) von 2018 sagt unter §7 Abs. 4: „Ärztinnen und Ärzte beraten und behandeln Patientinnen und Patienten im persönlichen Kontakt. Sie können dabei Kommunikationsmedien unterstützend einsetzen. Eine ausschließliche Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien ist im Einzelfall erlaubt, wenn dies ärztlich vertretbar ist und die erforderliche ärztliche Sorgfalt insbesondere durch die Art und Weise der Befunderhebung, Beratung, Behandlung sowie Dokumentation gewahrt wird und die Patientin oder der Patient auch über die Besonderheiten der ausschließlichen Beratung und Behandlung über Kommunikationsmedien aufgeklärt wird.“ Es verwundert also nicht, dass telemedizinische Leistungen sich nun auch in den Heilmittelpraxen etabliert haben.
Nicht alle Heilmittel und auch nicht alle Maßnahmen können oder dürfen per Videoübertragung vorgenommen werden. Die Heilmittel-Richtlinie sowie die 2022 verhandelten Regelungen zwischen Verbänden und dem GKV-Spitzenverband geben genau vor, was per Videotherapie durchgeführt werden darf:
Physiotherapie: Regelhaft dürfen maximal 50 Prozent der verordneten Einheiten für Krankengymnastik für Einzelne und Gruppen sowie Krankengymnastik bei Mukoviszidose per Video durchgeführt werden. Bei Krankengymnastik für das Zentrale Nervensystem (Bobath) dürfen maximal nur 3 Behandlungseinheiten per Video abgehalten werden. Bei einer Manuellen Therapie darf 1 Einheit als Videobehandlung eingesetzt werden.
Logopädie, Stimm,- Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie: Auch Kleinkinder dürfen telemedizinisch behandelt werden – sofern eine gewisse Medienkompetenz vorhanden ist und diese sorgfältig geprüft und in der Patientenakte dokumentiert wurde. Ansonsten gibt es (im Vergleich zu anderen Heilmittelbereichen) keine Einschränkungen was die Menge der Videobehandlungen betrifft. Lediglich die erste Therapieeinheit muss als Präsenztermin erfolgen.
Ergotherapie: Die Menge der Videotherapien ist in einem Quartal auf 30 Prozent aller Behandlungen je Leistungserbringer begrenzt. Per Video behandelt dürfen sämtliche ergotherapeutische Maßnahmen, mit Ausnahme von Leistungen, die sich nur vor Ort durchführen lassen. Konkret seien das Hausbesuche, thermischen Anwendungen und ergotherapeutische Schienen.
Ernährungstherapie: Die Anamnese und die Intervention dürfen per Video durchgeführt werden. Vereinbart wurde, dass maximal 50 Prozent der verordneten Einheiten per Video erbracht werden dürfen. Abrechenbar ist auch eine 30-minütige Beratung per Telefon.
Podologen können die Videotherapie nicht nutzen; da eine podologische Behandlung i. d. R. die persönliche Anwesenheit des Patienten voraussetzt, verwundert diese Entscheidung nicht.
Um als Heilmittelerbringer Videotherapie anbieten zu dürfen, müssen ein paar grundsätzliche Voraussetzungen geschaffen sein.
Beispielsweise für den Bereich der Physiotherapie gibt die AOK bundesweit vor: „Derzeit gilt die Behandlung im unmittelbaren persönlichen Kontakt zwischen Therapeuten und Versicherten als fachlicher Standard. Die Erbringung als telemedizinische Leistung ist möglich, sofern das Therapieziel im gleichen Maße wie bei der Präsenztherapie erreicht werden kann.“ Dies lässt sich als Grundsatz auch für andere Heilmittelbereiche anwenden. Es bleibt also Angelegenheit des Therapeuten bzw. der Therapeutin, abzuwägen, ob eine Videotherapie sinnvoll ist. Die AOK gibt beispielsweise vor: „Der Versicherte muss physisch und psychisch in der Lage sein, die Videobehandlung in Anspruch zu nehmen, sowie über eine ausreichende Medienkompetenz verfügen. Hilfs- und pflegebedürftige Personen benötigen zur Unterstützung eine Betreuungsperson.“
Die Entscheidung, ob eine Videobehandlung stattfinden soll, liegt nicht nur bei Ihnen: Noch vor dem ersten Termin zur Videotherapie muss der Patient dieser Form der Behandlung einwilligen. Inwiefern das erfolgen soll, ist nicht festgelegt, doch sicherheitshalber sollte die Einwilligung nachweisbar sein. Es empfiehlt sich deshalb, eine schriftliche Einwilligung – idealerweise mit Unterschrift – einzuholen. Diese kann vom Patienten auch per Mail oder Fax versendet werden. Der Deutsche Verband für Physiotherapie (ZVK) e. V. bietet einen Entwurf einer solchen Einwilligungserklärung an. Außerdem dürfen die Patienten jederzeit die Zustimmung widerrufen. Für diesen Fall ist festgelegt, dass die Behandlung ohne Unterbrechung in der Praxis fortgeführt werden kann.
Die Heilmittel-Richtlinie gibt vor, dass eine Videobehandlung nur „unter Einsatz datenschutzkonformer Anwendungen“ erfolgen darf. Neben den Anwendungen (dazu unten mehr) muss die gesamte Verarbeitung der personenbezogenen Patientendaten rechtlich einwandfrei erfolgen. Auch muss gewährleistet sein, dass die Videobehandlung in Räumen, die Privatsphäre bieten, durchgeführt wird.
Zu der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sollten Sie auch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie das Fünfte Sozialgesetzbuch (SGB V) berücksichtigen.
Im Rahmen der neu verhandelten Regelungen zu der Videotherapie gibt der GKV-Spitzenverband vor, dass der erste Termin einer Behandlung in Präsenz stattfinden muss.
Sollte es sich wie im Falle der Corona-Pandemie als fahrlässig erweisen, Präsenztermine durchzuführen, bleibt abzuwarten, inwiefern der Gesetzgeber bzw. die Krankenkassen entsprechende Sonderregelungen treffen.
Während zu Beginn der Corona-Pandemie eher selten Vorgaben zum Ort der Videoübertragung gemacht wurden, sind die Regelungen nun klar definiert: Der Leistungserbringer muss sich für die Übertragung der Videotherapie in den zugelassenen Praxisräumen befinden. Also ein Videomeeting mit den Patienten aus den Privaträumen aus ist nicht gestattet.
Eine Ausnahme gibt es für schwangere Logopädinnen: Diese dürfen – zur Vermeidung eines betriebsbedingten Beschäftigungsverbotes – bereits laufende Therapien von zu Hause aus fortführen.
Konkrete Angaben zu den aktuellen Verträgen und Vorgaben bietet beispielsweise die AOK online an. Hilfreich sind im jeweiligen Heilmittelbereich auch die Vertrags-Anlagen mit dem Titel „Technische Voraussetzungen für die Erbringung telemedizinischer Leistungen“. Auch die „Handouts zur Videobehandlung“ sind – sofern für den jeweiligen Heilmittelbereich bei der AOK verfügbar – zur weiteren Orientierung praktisch.
In den ersten Pandemiejahren gab es eher weniger Vorgaben zu der genauen Abrechnung von Videobehandlungen. Das hat sich mittlerweile geändert. Längst gibt es konkrete Positionsnummern, um Videotherapie einwandfrei abrechnen zu können. Sie rechnen Ihre Leistungen über DMRZ.de mit den Kostenträgern ab? Dann brauchen Sie sich um nichts zu kümmern: Unser Vertragsservice hat bereits alle Positionsnummern und Preise für Sie hinterlegt und hält diese auch stets aktuell.
Außerdem muss auf der Rückseite der Heilmittelverordnung angegeben werden, dass ein Termin per Video stattgefunden hat. Dafür wird in das Unterschriftenfeld zur Terminbestätigung ein „TM“ eingetragen. (Früher waren auch Bezeichnungen wie „Video“ oder „V“ üblich.)
Darüberhinaus ist es notwendig, dass der Patient bzw. die Patientin die einzelnen Termine bestätigt. Die AOK bietet beispielsweise (hier bezogen auf Physiotherapie) folgende Vorgaben an:
Schriftliche Bestätigung des Patienten per Mail oder Fax im Anschluss eines Termins (Beispiel: „Hiermit bestätige ich, Erika Mustermann, den Erhalt einer Videobehandlung am 28.10.2022 durch die Praxis XYZ.“)
Nachweis des Videodienstanbieters als PDF (In Ausnahmefällen kann der Nachweis auch in Form eines Verbindungsnachweises unter Angabe der Dauer und des Datums der telemedizinischen Leistungen erfolgen.)
Zusätzlich gibt es die Möglichkeit, bei den Präsenzterminen die Unterschriften für die zuvor durchgeführten Videotherapien nachträglich bestätigen zu lassen.
Die Bestätigungen (mit Ausnahmen der Unterschriften) muss der Abrechnung nicht beigefügt werden, sondern wird lediglich – genauso wie die Einwilligung – als Nachweis archiviert. Im Falle einer Prüfung sind Einwilligung wie Nachweis der Krankenkasse vorzuweisen.
In den 2020 veröffentlichten Empfehlungen der Krankenkassenverbände und des GKV-Spitzenverbands anlässlich der Pandemie wurde noch vorgegeben, dass man bereits vorhandene Technik verwenden und „eine angemessene gegenseitige Kommunikation gewährleisten“ müsse. Was als „angemessen“ gilt, wurde nicht genannt. Mittlerweile sind die Vorgaben aber weit konkreter: Wichtig ist, dass man ein Programm zur Videoübertragung nutzen muss, das von einem „zertifizierten Videodienstanbieter“ stammt (mehr dazu weiter unten).
Denn grundsätzlich ist die Wahl nach der passenden Technik und Software nicht gerade einfach: Die Auswahl ist groß und die Hürden für Therapeuten wie Patienten sind nicht gering. Beispielsweise zeigt eine nicht-representative Umfrage des DVE von Mai 2020, dass von den Ergotherapie-Patienten, mit denen eine Videotherapie durchgeführt wird, nur jeder Fünfte zu der Gruppe der Senioren gehört (19,76 %). Auf die Frage, wie oft der Einsatz der Videotherapie an den technischen Voraussetzungen scheitert, antworten nur 16,67 % mit „gar nicht“. Etwa jeder vierte Ergotherapeut hat häufig oder sehr häufig, die meisten (57,99 %) immerhin haben nur „manchmal“ mit der Technik zu kämpfen.
Im Folgenden finden Sie ein kleine Orientierungshilfe, damit die Videotherapie ohne technische Probleme oder Datenschutzverstöße klappen wird.
Voraussetzung ist, dass bei Ihnen sowie bei Ihrem Patient eine ausreichend starke Internetverbindung existiert. Die Stiftung Warentest rät eine Datenrate von mindestens 2 Megabit pro Sekunde, um Videochats mit sehr guter Bild- und Tonqualität genießen zu können. Überprüfen Sie, dass die Verbindung auch im Upload 2 MBit/Sek. ermöglicht. Hier beispielsweise können Sie eine schnelle Breitbandmessung vornehmen.
Die verschiedenen Verträge der Krankenkassen sehen vor, dass die IT dem aktuellen Stand der Technik entspricht und dass alle IT-sicherheitstechnischen Anforderungen eingehalten werden müssen.
Der Deutsche Verband für Physiotherapie (ZVK) empfiehlt als Gerät einen Computer mit externer Kamera (um die Kamera flexibel ausrichten zu können). Da im Fall der Physiotherapie der Heilmittelerbringer so wie der Patient die Hände frei haben müssen, werden Smartphones oder Tablets eher weniger empfohlen. In diesem Fall sollten Sie ein Stativ oder eine Halterung nutzen. Für eine perfekte Kommunikation rät der ZVK, Kopfhörer/Headsets zu nutzen. Bei beiden Teilnehmenden (zumindest aber beim Physiotherapeuten) sollen die Kopfhörer kabellos sein, um Bewegungsabläufe ohne Schwierigkeiten vormachen zu können.
Mit am schwierigsten erweist sich die Suche nach der passenden Software. Auf dem ersten Blick scheint diese Suche einfach zu sein – immerhin hat sich das Kommunizieren per Videochat längst etabliert. Aber beliebte Anwendungen wie WhatsApp, Skype, Zoom oder Microsoft Teams sind aus datenschutzrechtlicher Sicht möglicherweise kritisch einzustufen.
Mittlerweile gibt es immerhin die Vorgabe, dass die Software von einem „zertifizierten Videodienstanbieter“ stammen muss. Ein aktuelles Verzeichnis der derzeit zertifizierten Anbieter findest du beim GKV-Spitzenverband (im Abschnitt „Liste der Videodienstanbieter“).
Zukünftig soll es zudem auch möglich sein, Videobehandlungen über die Telematikinfrastruktur durchzuführen. Das sieht das Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (DVPMG) von 2021 vor. Zum aktuellen Zeitpunkt (Mai 2023) gibt es hierzu aber noch keine entsprechenden Neuerungen.
Videotherapie ist eine rein freiwillige Angelegenheit. Wenn Leistungserbringer keine Videobehandlung anbieten wollen, dann kann auch niemand sie dazu zwingen. Um den Vorstoß in Richtung Digitalisierung schmackhaft zu machen, gibt es immerhin Möglichkeiten, sich als Heilmittelerbringer finanziell unter die Arme greifen zu lassen. Aktuell (Stand: 28. Oktober 2022) sind viele Regelungen noch relativ frisch und so kann man davon ausgehen, dass nach und nach für alle Therapiebereiche entsprechende Vergütungen angeboten werden.
Beispielsweise für den Bereich der Physiotherapie haben sich die Verbände mit dem GKV-Spitzenverband auf zwei Vergütungspauschalen geeinigt:
Von 2022 bis 2025 können Physiotherapeuten jährlich eine Softwarepauschale in Höhe von 300 Euro abrechnen.
Von 2022 bis 2024 können Physiotherapeuten jährlich eine Hardwarepauschale in Höhe von 950 Euro abrechnen.
Ist für ein Heilmittel die Videotherapie gestattet, liegt es an jedem selbst, zu überlegen, ob man diese anbieten möchte. Entscheiden Sie selbst!
Überwinden von räumlichen Distanzen, weltweite Behandlungen möglich
Zeitliche Flexibilität
Unnötige Wege und Wartezeiten vermeiden
Die Digitalisierung des deutschen Gesundheitswesens unterstützen
Wettbewerbsvorteile gegenüber andere Praxen im Umkreis (und sich gegen die ausländische Konkurrenz wappnen)
Bei Pandemien oder Erkältungswellen das Ansteckungsrisiko minimieren und den Patienten die Ängste nehmen
Keine Unterschriften des Patienten notwendig – und dadurch möglicherweise schneller abrechnen
Ggf. Nutzung von praktischen Zusatzfeatures (z. B. erklärende Links per Chat teilen oder integriere Übungsprogramme/-aufgaben einsetzen)
Weniger persönliche Nähe zu Patienten, die den direkten Kontakt wünschen
Mögliche Gefahr, langfristig den Goldstandard der Heilmittelversorgung zu verlassen
Ggf. mehr Verwaltungsarbeit (Einwilligung, Nachweise etc.)
Suche nach passender Software unter Berücksichtigung des Datenschutzes
Technische Einstiegshürden (insbesondere bei Menschen ohne Technikaffinität)
Mögliche Netzwerkprobleme in schlecht ausgebauten Gebieten
Keine Behandlung von Heilmitteln, die taktile Reize voraussetzen
Nicht für Patienten geeignet, die bei den Übungen besonderen Schutz bedürfen (z. B. vor Stürzen absichern)