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Seit 2010 gibt es für Leistungserbringer in der Pflege einen branchenspezifischen Mindestlohn, den sogenannten Pflegemindestlohn. Dieser gilt für alle, die in Pflegebetrieben ambulante, teilstationäre oder stationäre Pflegeleistungen oder ambulante Krankenpflegeleistungen für Pflegebedürftige erbringen. Hierunter fallen aber z. B. keine Reinigungs- und Küchenhilfen, die in privaten Haushalten bei der Pflege von Pflegebedürftigen helfen; hier gilt der allgemeine, branchenunabhängige Mindestlohn.
Der Pflegemindestlohn fiel in Ost- und Westdeutschland zunächst unterschiedlich aus, wird aber seit 2021 bundesweit vereinheitlich. Auch wird der Pflegemindestlohn seit 1. Juli 2021 in drei Gruppen gesplittet: Der Mindestlohn fällt dann für qualifizierte Pflegefachkräfte, qualifizierte Pflegehilfskräfte und ungelernte Pflegehilfskräfte unterschiedlich aus.